Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvQ 8/10

Gründe

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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

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2. Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.

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a) Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 18. Januar 2010 wäre unzulässig, weil der Antragsteller den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Er hat noch keine Beschwerdeentscheidung gemäß § 304 Abs. 1 StPO herbeigeführt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die bereits vollzogene Anordnung der Durchsuchung dringend geboten sein soll.

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b) Soweit der Antragsteller beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die sichergestellten Gegenstände herauszugeben, wäre eine Verfassungsbeschwerde ebenfalls mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Der Antragsteller hätte insoweit zunächst eine amtsgerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO herbeizuführen. Eine vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der "Beschlagnahme" ist, soweit - wie hier - noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung erfolgt, keine Anordnung einer Beschlagnahme, sondern nur eine Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. BVerfGK 1, 126 <133>). Eine eigenständige Beschwer, die mit der Sicherstellung von Gegenständen zum Zweck der Durchsicht (§ 110 StPO) verbunden sein kann, kann unter entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit einem Antrag auf richterliche Entscheidung geltend gemacht werden. Die richterliche Entscheidung ist gemäß § 304 StPO mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BVerfGK 1, 126 <133 f.>). Bislang liegt weder eine Entscheidung des Amtsgerichts noch eine Beschwerdeentscheidung vor.

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In Anbetracht der vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass es ihm gestattet sei, die Daten der Festplatte zu kopieren, um seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen zu können, ist es ihm auch zuzumuten, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen, zumal gemäß § 307 Abs. 2 StPO Eilrechtsschutz in erster und zweiter Instanz gewährt werden kann. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft entgegen ihrer Mitteilung eine konkrete Anfrage des Antragstellers auf Kopie der Daten abgelehnt hat.

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c) Daher hat auch der Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss herzustellen, keinen Erfolg. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2010 wäre jedenfalls von vornherein unbegründet. Insbesondere ist es nicht willkürlich, eine berufliche Handlungsunfähigkeit mit der Begründung abzulehnen, dass die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dem Antragsteller sei es gestattet, die Daten der Festplatte zu kopieren.

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d) Soweit der Antragsteller beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm Kopien oder Abschriften der Akten zu übermitteln, hat er eine mögliche Grundrechtsverletzung durch die bislang nicht gewährte Akteneinsicht nicht hinreichend dargelegt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, weil auch einem verteidigten Beschuldigten Einsicht in die Ermittlungsakten versagt werden kann, wenn - wie hier - der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist und die Akteneinsicht nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO). Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, denn Art. 103 Abs. 1 GG gilt nur für das gerichtliche Verfahren, das hier aber nicht zur Beurteilung steht (vgl. BVerfGE 101, 397 <404 f.>).

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e) Schließlich bleibt auch der Antrag, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, für den Antragsteller die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, ohne Erfolg. Ungeachtet sonstiger Bedenken gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde hat der Antragsteller keine Gründe aufgezeigt, weshalb in seinem Fall eine Pflichtverteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfahren von Verfassungs wegen zwingend erforderlich und dringend geboten sein soll. Insbesondere kann aus den genannten Gründen auch einem verteidigten Beschuldigten Einsicht in die Ermittlungsakten versagt werden. Das vom Antragsteller zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. November 2008 (Salduz/Türkei - 36391/92 -, NJW 2009, S. 3707) betrifft das Recht des Beschuldigten auf einen Verteidiger bei der ersten polizeilichen Vernehmung, das hier nicht in Frage steht.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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