Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1412/13

Gründe

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Der strafgefangene Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Schreiben des Landgerichts, mit dem dieses ihm mitgeteilt hat, es werde über seinen gegen einen Vollzugsplan gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht entscheiden, da zwischenzeitlich ein neuer Vollzugsplan erstellt sei.

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1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. nur BVerfGE 81, 347 <356>). Die Verletzung dieses Grundrechts durch die Weigerung eines Gerichts, über einen gesetzlich normierten Rechtsbehelf zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, juris), kann jedoch wie jede andere Grundrechtsverletzung grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

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Die Mitteilung des Landgerichts an den Beschwerdeführer, dass es seinen Antrag (§ 109 StVollzG) nicht bearbeiten werde, stellt - unabhängig von der Frage, ob die zugrundeliegende Annahme zutrifft, für den Antrag sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. dazu BVerfGK 17, 459 <460 f.>) - eine Entscheidung dar, die der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde angreifen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, juris, m.w.N.). Diese Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, muss der Beschwerdeführer ergreifen, bevor er sich in zulässiger Weise an das Bundesverfassungsgericht wenden kann.

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Dem steht nicht entgegen, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz im vorliegenden Fall nur noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. §§ 44 ff. StPO) erlangt werden kann. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42, 252 <256 f.>; 77, 275 <282>; BVerfGK 8, 303 <306>).

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2. Die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG steht dem Beschwerdeführer trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Rechtsbeschwerdefrist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) offen, da er insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen kann. Das Schreiben des Landgerichts enthielt keine Rechtsmittelbelehrung; die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ist daher als unverschuldet anzusehen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 44 Satz 2 StPO).

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Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Woche seit Zustellung dieses Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts oder - ohne dass ihm insoweit ein Wahlrecht zustünde - des Amtsgerichts, in dessen Bezirk seine Vollzugsanstalt liegt (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 299 Abs. 1 StPO; zum Fehlen eines Wahlrechts vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. 2013, § 299 Rn. 6), gegen das Schreiben des Landgerichts vom 24. Mai 2013 Rechtsbeschwerde einlegen, indem er gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 120 Abs. 1 StVollzG, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BVerfGK 8, 303 <306>, sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, NJW 2013, S. 446 <447>). Hierzu ist ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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