Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 200/14

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften.

I.

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1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften eingeleitet. Er soll zwischen dem 12. September 2006 und dem 4. Oktober 2008 acht Bestellungen über eine kanadische Webseite getätigt haben, die - teilweise kinderpornographische und teilweise legale - Nacktaufnahmen von Kindern und Jugendlichen anbot. Insgesamt soll er 38 Produkte zu einem Gesamtpreis von 1.440,- US-Dollar bezogen haben, wovon die Ermittler zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung ein Produkt als kinderpornographisch einstuften. Zu 21 Produkten lag kein Beweismaterial vor.

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2. Gegen den Beschwerdeführer war bereits in der Vergangenheit wegen sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt worden. Das Verfahren war gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer 2.500,- € an den Kinderschutzbund gezahlt hatte.

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3. Das Amtsgericht Gießen ordnete mit hier angegriffenem Beschluss vom 10. Juli 2013 gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung unter anderem der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, am 6. Oktober 2007 ein kinderpornographisches Video entgeltlich erworben zu haben. Dieses Video zeige strafbare "Posing-Darstellungen" im Sinne von § 184b StGB. Zwar sei bezüglich der Besitzverschaffungshandlung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, nicht aber bezüglich des fortdauernden Besitzes. Nach kriminalistischer Erfahrung sei zudem zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch über andere Bezugsmöglichkeiten im Internet weitere kinderpornographische Bild- oder Videoaufzeichnungen verschafft habe. Der Durchsuchungsbeschluss erging aufgrund eines Entwurfs der Staatsanwaltschaft.

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4. Gegen die Durchsuchungsanordnung legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Der Durchsuchungsbeschluss sei offensichtlich rechtswidrig. Es fehle bereits an dem erforderlichen Anfangsverdacht einer Straftat. Die Besitzverschaffungshandlung sei zur Tatzeit straflos gewesen. Sogenannte "Posing-Darstellungen" seien erst seit der Änderung des § 184b StGB im Jahr 2008 strafrechtlich relevant. Für einen Besitz im Zeitraum nach dieser Gesetzesänderung fehle es an jeglichem tatsächlichen Anhaltspunkt, ebenso für den Verdacht des Besitzes weiterer kinderpornographischer Schriften.

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5. Mit hier ebenfalls angegriffenem Beschluss verwarf das Landgericht Gießen die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss als unbegründet. Zwar habe der Beschluss nicht auf den Verdacht der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften gestützt werden können, da der Inhalt des Films im Zeitpunkt der Besitzverschaffung noch nicht strafbar gewesen sei. Das Amtsgericht sei jedoch zu Recht von einem Verdacht des - fortdauernden - Besitzes kinderpornographischer Schriften bei Beschlusserlass ausgegangen. Hierfür habe es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, etwa der entgeltliche Erwerb der Filme. Nach der kriminalistischen Erfahrung sei es zudem üblich, einmal erworbenes kinderpornographisches Material zu behalten und zu speichern, um dadurch Zeit und Kosten zu sparen sowie die Darstellungen zum Austausch mit Gleichgesinnten zur Verfügung zu haben. Die Durchsuchungsanordnung sei auch verhältnismäßig gewesen. Die Stärke des Tatverdachts habe unter Berücksichtigung der vorgeworfenen Tat ausgereicht, um die Durchsuchung zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber habe das fremdbestimmte Posieren bewusst in den § 184b StGB einbezogen, um einen wirkungsvollen Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung zu erreichen.

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6. Die durch den streitgegenständlichen Beschluss des Amtsgerichts angeordnete Durchsuchung hat stattgefunden. Durch Beschluss vom 5. Februar 2014 hat die Kammer auf Antrag des Beschwerdeführers eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die eine Sichtung und Auswertung der bei dem Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt worden ist.

II.

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Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse im Wesentlichen in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 GG verletzt. Der zuständige Ermittlungsrichter habe den von der Staatsanwaltschaft bereits vollständig vorformulierten Durchsuchungsbeschlussentwurf wörtlich übernommen. Eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung habe nicht stattgefunden, was durch das Übersehen der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Besitzverschaffungshandlung belegt sei. Außerdem habe der für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses erforderliche Auffindeverdacht nicht vorgelegen. Der Erwerb des Videos sei straflos gewesen. Tatsachen, aus denen ein fortdauernder Besitz des Beschwerdeführers an dem Video hätte abgeleitet werden können, hätten nicht vorgelegen. Bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe das Video durchgängig bis heute in seinem Besitz gehabt, handle es sich daher um eine bloße Vermutung, die unzureichend mit "kriminalistischer Erfahrung" begründet werde. Auch die Ausführungen des Landgerichts zum entrichteten Kaufpreis führten zu keinem anderen Ergebnis. Darüber hinaus sei die Anordnung der Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen.

III.

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1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Richtervorbehalt sei nicht verletzt. Die Übernahme eines Beschlusses der Staatsanwaltschaft rechtfertige noch nicht die Annahme einer fehlenden eigenverantwortlichen richterlichen Prüfung. Ferner sei die Annahme eines Auffindeverdachts durch die Fachgerichte zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht zu beanstanden. Dieser könne sich auch auf der Grundlage eines ursprünglich nicht strafbaren Verhaltens ergeben. Im Phänomenbereich der Kinderpornographie sei regelmäßig damit zu rechnen, dass einmal erworbene Aufzeichnungen und Dateien dauerhaft aufbewahrt würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Täter ihr Verhalten fortsetzten und sich weiteres Material aus anderen Quellen verschafften. Auch begegne die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Landgerichts unter Berücksichtigung der Tatschwere und unter Bezugnahme auf den Schutzzweck der Norm keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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2. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Für die Beachtung des Richtervorbehalts sei nicht zu verlangen, dass ein Ermittlungsrichter einen für den Einzelfall bereits ausformulierten Entwurf der Staatsanwaltschaft umformuliert, um eine eigene Prüfung zu dokumentieren. Ferner habe aufgrund der einschlägigen Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit und des entgeltlichen Erwerbs mehrerer Produkte mit Nacktaufnahmen von Kindern auf ein sexuelles Interesse des Beschwerdeführers an Kindern geschlossen werden können. Daher habe die tatsachengestützte und nicht nur vage Vermutung bestanden, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Nach kriminalistischer Erfahrung sei zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich zum einen auch aus anderen Quellen des Internets entsprechendes Material verschafft habe, und sich zum anderen fortdauernd im Besitz des entsprechenden Materials befinde. Zum Beleg dieser Annahmen legt die Hessische Staatskanzlei die gutachterliche Stellungnahme einer sachverständigen Psychiaterin, Stellungnahmen der hessischen Polizei und externer EDV-Forensiker, kriminologische Studien und Fallbeispiele vor. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei für die Gewichtung der in Rede stehenden Tat zudem die Erfahrung zu berücksichtigen, dass bei der Auswertung der Beweismittel häufig eine Vielzahl von Erwerbshandlungen zutage trete.

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3. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen erwidert.

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4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 500 Js 37883/13 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vorgelegen.

IV.

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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG); auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

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1. a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <150 f.>). Der für die vorherige Gestattung des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zuständige Richter hat den Verdacht eigenverantwortlich zu prüfen und dabei die Interessen des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 103, 142 <151>). Die vorherige richterliche Prüfung muss insbesondere in der Begrenzung der Durchsuchungsgestattung erkennbaren Ausdruck finden. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>).

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b) Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist ferner der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>). Es ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität einer Wohnungsdurchsuchung verfassungsrechtlich nicht geboten, die Maßnahme vom Vorliegen eines erhöhten Verdachtsgrades abhängig zu machen, wie er für andere Maßnahmen gilt. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist überdies nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Betroffenen beruhen, oder objektiv willkürlich sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 5). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von den Fachgerichten angenommenen Verdachts ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 5).

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c) Der erhebliche Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen bedarf zudem einer Begrenzung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>). Die Durchsuchung muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>). Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck erfolgversprechend sein (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>; 96, 44 <51>). Dabei ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden. Ein Grundrechtseingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

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2. Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Beschlüsse auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers durch die Fachgerichte beruhen.

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a) Der Richtervorbehalt (Art. 13 Abs. 2 GG) ist nicht verletzt. Es ist Aufgabe und Pflicht des Richters, sich zu allen von ihm zu entscheidenden Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden. Eine ungeprüfte bloße Übernahme der in das Verfahren eingebrachten Anträge und Entwürfe verbietet sich; dies gilt auch für Routineangelegenheiten und insbesondere dann, wenn zur Beschleunigung der Verfahren, etwa bei vielfach vorkommenden Problemkonstellationen, so genannte Textbausteine verwendet werden. Es muss feststellbar sein, dass der Richter eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall selbst vorgenommen hat (vgl. BVerfGK 1, 126 <131>).

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Allein die wörtliche Übernahme einer Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft durch den Ermittlungsrichter rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05 -, juris, Rn. 29). Durch seine Unterschrift bezeugt der Ermittlungsrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte dafür begründet sein, dass eine eigenständige richterliche Prüfung nicht stattgefunden hat. Derartige Anhaltspunkte - etwa die unkorrigierte Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonst offenkundiger Mängel im Antrag der Staatsanwaltschaft - fehlen im vorliegenden Fall. Es handelt sich vielmehr um einen für den konkreten Einzelfall begründeten Entwurf einer Durchsuchungsanordnung und damit um einen Text, der über eine bloß formelhaft-allgemein formulierte Begründung hinausgeht. Auch der Umstand, dass das Amtsgericht die in dem Entwurf der Staatsanwaltschaft fehlende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Bewertung der Besitzverschaffungshandlung nicht nachgeholt hat, indiziert noch keine vollständig unterlassene Prüfung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05 -, juris, Rn. 30). Dies gilt schon deshalb, weil das Amtsgericht die Durchsuchungsanordnung tragend mit der Annahme des fortdauernden Besitzes des Videos begründet hat, während es hinsichtlich der Besitzverschaffung von einer Verfolgungsverjährung ausging. Dass der Ermittlungsrichter Ausführungen zur Angemessenheit des Eingriffs unterlassen hat, ist schließlich allenfalls ein hier vom Landgericht geheilter Darstellungsmangel (vgl. BVerfGK 1, 126 <131>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043/03, 2 BvR 2104/03 -, juris, Rn. 5).

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b) Die den angegriffenen Beschlüssen zugrunde liegende Annahme eines Verdachts des fortdauernden Besitzes kinderpornographischer Schriften ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer - auf die streitgegenständlichen Entscheidungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses bezogenen - Gesamtwürdigung aller den Entscheidungen zugrunde gelegten tatsächlichen Anhaltspunkte war die Auffindevermutung weder objektiv willkürlich noch beruhte sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers.

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Die Fachgerichte haben ohne Verfassungsverstoß berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwischen 2006 und 2008 eine große Anzahl weiterer Filme mit Nacktdarstellungen von Kindern über dieselbe Webseite bezogen haben soll, über die er auch den als kinderpornographisch eingestuften Film erhalten haben soll; dies legt ein sexuelles Interesse an Kindern nahe. Ein weiterer Anhaltspunkt für eine solche Neigung ist, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits wegen einschlägiger Delikte ermittelt und ein Verfahren allein aus Opportunitätsgründen gegen Zahlung eines Geldbetrages an den Kinderschutzbund eingestellt worden war. Schließlich spricht die für die bezogenen Filme gezahlte Gesamtsumme von 1.440,- US-Dollar für die Annahme, der Beschwerdeführer habe die gelieferten Filme dauerhaft in seinem Besitz behalten.

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Die zu diesen tatsächlichen Anhaltspunkten hinzutretende Heranziehung kriminalistischer Erfahrungssätze für die Annahme des fortdauernden Besitzes begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach durften die Fachgerichte berücksichtigen, dass bei Menschen mit pädophiler Neigung unter anderem ein Hang zum Sammeln und Aufbewahren einmal erworbenen Materials vorliegt, um das Material stets zur Verfügung zu haben und es mit Gleichgesinnten auszutauschen. Ebenso konnte von der Möglichkeit des Bezugs weiterer kinderpornographischer Schriften ausgegangen werden. Diese Erfahrungssätze durften den angegriffenen Entscheidungen schon im Zeitpunkt ihres Erlasses auch ohne Berücksichtigung des erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Materials zugrunde gelegt werden.

23

c) Überdies tragen die angegriffenen Beschlüsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung. Jedenfalls der angegriffene Beschluss des Landgerichts hat eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung der Tatschwere einerseits mit dem Schutzgut andererseits vorgenommen. Bei Berücksichtigung der dargestellten Anhaltspunkte für den Besitz kinderpornographischer Schriften war die Durchsuchung erfolgversprechend. Ein milderes Mittel zur Auffindung der gesuchten Beweismittel war nicht ersichtlich.

24

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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