Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2393/12
Tenor
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1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 20. Januar 2012 - 23 Gs-70 Js 175/11-331/12 - und vom 10. April 2012 - 23 Gs-70 Js 175/11-2049/12 - sowie der Beschluss des Landgerichts Münster vom 10. September 2012 - 12 Qs-70 Js 175/11-35/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 10. September 2012 - 12 Qs-70 Js 175/11-35/12 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Münster zurückverwiesen.
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3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung und der falschen Verdächtigung.
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1. Die Staatsanwaltschaft Münster ermittelte zunächst wegen des Verdachts der Vergewaltigung beziehungsweise sexuellen Nötigung gegen einen früheren Kollegen des Beschwerdeführers am Klinikum in I., der zugleich an der Klinik des Landschaftsverbands W. in L. tätig war. Dieser war in mehreren anonymen Schreiben, datiert vom 18. November 2011, an die Staatsanwaltschaft Münster, die Polizei L., die Ärztekammer Münster und die Leitung des Landschaftsverbands W. in M. beschuldigt worden, in der Klinik in L. eine 15 Jahre alte Patientin während ihres fünfwöchigen Aufenthalts im Sommer 2011 nachts unter Verabreichung von Medikamenten missbraucht zu haben.
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Die anonymen Beschuldigungen erwiesen sich schnell als offensichtlich gegenstandslos, da in der Klinik in L. im angegebenen Zeitraum keine Patientin dieses Alters über fünf Wochen in Behandlung war.
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2. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 14. Dezember 2011 gab der frühere Kollege des Beschwerdeführers, Dr. B., an, er habe sich nach Bekanntgabe der Vorwürfe gegen ihn mit der Betriebsleitung zusammen überlegt, wer Interesse daran haben könnte, ihm persönlich zu schaden. Er könne sagen, dass er sich mit einer Ausnahme mit allen Mitarbeitern stets sehr gut verstanden habe, seit er als Chefarzt der Neurologie sowohl in L. als auch in I. arbeite. Er nannte sodann den Namen des Beschwerdeführers, der bis zum September 2011 als Honorararzt für die Neurologie in I. tätig war.
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Der Beschwerdeführer habe, während er selbst urlaubsbedingt abwesend gewesen sei, zwei fachneurologische Gutachten zu überhöhten Preisen erstattet, obwohl er kein Facharzt gewesen sei. Hierüber, wie auch über die Stundenabrechnungen, die der Beschwerdeführer als Honorararzt der Klinik in I. in Rechnung gestellt habe, habe es Auseinandersetzungen gegeben, an deren Ende er eine Mitteilung zu diesem Vorgang an die Ärztekammer, die Personalabteilung des Klinikums und die Agentur gemacht habe, die den Beschwerdeführer vermittelt habe, während dieser gekündigt habe. Über den Beschwerdeführer habe es auch zahlreiche Beschwerden von Patienten und ärztlichen Mitarbeitern gegeben. Das dem Beschwerdeführer durch Dr. B. ausgestellte Arbeitszeugnis war in der Folge Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
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3. Ohne weitere Ermittlungen durchzuführen beantragte die Staatsanwaltschaft Münster daraufhin am 12. Januar 2012 den Erlass eines Beschlusses zur Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, zur Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel sowie zur Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers für einen Abgleich mit DNA an den Briefmarken auf den sichergestellten anonymen Schreiben wegen des Verdachts eines Betruges, der Verleumdung und der falschen Verdächtigung.
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4. Mit angegriffenem Beschluss vom 20. Januar 2012 ordnete das Amtsgericht Münster die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen, die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel sowie die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers und deren molekulargenetische Untersuchung an.
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Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen den anonymen Schreiben und den erheblichen Differenzen zwischen Dr. B. und dem Beschwerdeführer bestehe der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer der Verfasser der Briefe sei, zumal es sich um eine Person handle, die gewusst habe, an welche Institution sie sich wenden musste. Angesichts der Schwere der Vorwürfe seien die angeordneten Maßnahmen auch verhältnismäßig.
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5. Die Staatsanwaltschaft vollstreckte diesen Beschluss zunächst jedoch nicht. Mit Verfügung vom 1. März 2012 trennte sie vielmehr das Verfahren wegen des Verdachts des Betruges aufgrund Abrechnungsmanipulation ab. Mit Verfügung vom 2. April 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft sodann die Abänderung des Beschlusses vom 20. Januar 2012 in Bezug auf den Betrugsvorwurf, weil in jenem Verfahren vorab weitere Ermittlungen durchzuführen seien; der hierauf bezogene Passus solle entfallen. Wegen des Verdachts im Übrigen könne Vollstreckung erfolgen.
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6. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 10. April 2012 ordnete das Amtsgericht Münster erneut die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers, seiner Person und der ihm gehörenden Sachen, die Beschlagnahme der aufgefundenen Beweismittel sowie die Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung an. Der Beschluss vom 10. April 2012 entspricht nahezu wortgleich dem vorangehenden Beschluss vom 20. Januar 2012; es fehlt lediglich die Bezugnahme auf den Verdacht des Betruges gegen den Beschwerdeführer.
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7. Die Durchsuchung wurde sodann am 29. Mai 2012 vollzogen. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin durchsucht und sein Laptop beschlagnahmt. Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde dabei versehentlich eine Ausfertigung des Beschlusses vom 20. Januar 2012 ausgehändigt.
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8. Der Beschwerdeführer legte daraufhin zunächst gegen den Beschluss vom 20. Januar 2012 Beschwerde ein. Nach telefonischer Mitteilung, dass versehentlich der ursprüngliche Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden sei, legte er auch gegen den Beschluss vom 10. April 2012 Beschwerde ein.
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9. a) Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 hob das Landgericht Münster beide Beschlüsse des Amtsgerichts bezüglich der Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der dem Beschuldigten entnommenen Körperzellen auf, da noch nicht geklärt sei, ob sich an den sichergestellten Briefen, Briefumschlägen und Briefmarken genetisches Material befinde, das einen Abgleich überhaupt ermögliche. Im Hinblick auf die Anordnung der Beschlagnahme sei eine Entscheidung noch nicht veranlasst, weil die Beschwerde insoweit als Antrag im Sinne des § 98 Abs. 2 StPO auszulegen sei, über den (vorab) das Amtsgericht zu entscheiden habe.
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b) Im Übrigen verwarf das Landgericht Münster mit weiter angegriffenem Beschluss vom 10. September 2012, zugestellt am 19. September 2012, beide Beschwerden des Beschwerdeführers als unbegründet und wies dessen weitere Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Münster zurück. Mit zutreffender Würdigung sei das Amtsgericht vom Vorliegen eines für die Anordnung der Durchsuchung hinreichenden Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer ausgegangen. Aus den geschilderten Auseinandersetzungen einzig zwischen diesem und Dr. B. lasse sich ein konkretes Motiv ableiten, letzterem zu schaden. Dieses Motiv und damit auch die Annahme eines Verdachtes stütze sich auch auf Tatsachen - die genannten Auseinandersetzungen - und nicht bloß auf vage Vermutungen. Die Aufmachung und der Inhalt der anonymen Schreiben erschüttere diese Einschätzung ebenso wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses juristischer und gerichtlicher Hilfe bedient habe.
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10. Mit Verfügung vom 14. November 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Münster das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
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11. Mit seiner am 19. Oktober 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in dem genannten Recht, soweit dort die Durchsuchung angeordnet beziehungsweise die Beschwerde hiergegen verworfen wurde.
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Bereits die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts sei von Verfassungs wegen nicht haltbar. Dr. B. habe als möglichen Autor der anonymen Schreiben keineswegs nur den Beschwerdeführer, sondern auch weitere Personenkreise benannt. Diese weiteren Personenkreise blendeten die angegriffenen Entscheidungen völlig aus und konzentrierten sich allein auf den Beschwerdeführer, dessen Urheberschaft auch von Dr. B. bloß vermutet werde. Der Beschwerdeführer habe auch kein Motiv gehabt, Dr. B. zu schaden, da er bereits zum 1. Oktober 2011 eine neue Anstellung gefunden habe und die weitere Auseinandersetzung mit seinem früheren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht geführt habe.
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Die angeordnete Durchsuchung sei auch unverhältnismäßig gewesen. Zur Frage des Verhältnismäßigkeitsprinzips habe sich das Landgericht überhaupt nicht geäußert. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer als Arzt Berufsgeheimnisträger sei, auf dessen mitgenommenem Laptop sich sensible Patientendaten befunden hätten. Im Übrigen sei angesichts des mehrmonatigen Zeitablaufs zwischen Anordnung der Durchsuchung und deren Vollstreckung die Auffindewahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben gewesen.
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12. a) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet. Es habe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zureichende konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dieser möglicherweise seinem früheren Kollegen habe schaden wollen. Die vorangegangenen Auseinandersetzungen und insbesondere die Mitteilung an die Ärztekammer, Personalabteilung und Vermittlungsagentur hätten konkrete Anhaltspunkte und ein mögliches Motiv des Beschwerdeführers gebildet. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen weiteren Umstände, wie etwa derjenige, dass er trotz der Mitteilung an die Ärztekammer zeitnah wieder eine Anstellung gefunden habe, ließen in diesem Zusammenhang keine tragfähigen Schlüsse zu. Auch die Annahme der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung begegne keinen Bedenken.
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b) Das nordrhein-westfälische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
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1. a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).
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b) Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die Durchsuchung muss nicht nur mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck erfolgversprechend sein. Es muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; BVerfGK 4, 227 <233>). Die Durchsuchung muss schließlich vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; 59, 95 <97>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.
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Es bedarf keiner Entscheidung, ob vorliegend ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben war, denn die Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer war bezogen auf den geringen Grad des Anfangsverdachts und die weiteren zur Ermittlung zur Verfügung stehenden Maßnahmen jedenfalls unverhältnismäßig. Dies gilt schon ungeachtet der Frage, ob das mögliche Vorhandensein von Patientendaten auf dem privaten Laptop des Beschwerdeführers im Rahmen der Durchsuchungsanordnung zu einer Berücksichtigung seiner Stellung als Berufsgeheimnisträger hätte führen müssen.
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Das Amtsgericht begründet die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung allein mit der Schwere der Vorwürfe; das Landgericht nimmt hierauf lediglich Bezug. Zwar sind umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten. Insbesondere bei einem nur vagen Auffindeverdacht ist allerdings die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung wegen der Schwere des Eingriffs eingehend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2014 - 2 BvR 9/10 -, NJW 2014, S. 2265 <2266>, Rn. 19, 23 jeweils m.w.N.). Vorliegend hätten sich derartige Ausführungen angesichts der Besonderheiten des Ermittlungsverfahrens aufdrängen müssen.
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Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer fußte allein auf dem Vorliegen eines möglichen Motivs zur Schädigung Dr. B. aufgrund der von diesem geschilderten Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer. Da Dr. B. in seiner Vernehmung durch die Polizei zwar in der Tat konkret allein den Beschwerdeführer, darüber hinaus aber auch weitere für eine Täterschaft in Betracht kommende Personenkreise, namentlich psychisch kranke Patienten und andere Mitarbeiter benannt hatte, wären vor der Anordnung einer in die Grundrechte des Betroffenen schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung andere grundrechtsschonende Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten oder endgültig zu zerstreuen (vgl. zur Ausschöpfung grundrechtsschonenderer Ermittlungsschritte bei Vorliegen von auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisenden Umständen mit allenfalls geringem Gewicht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. -, NStZ-RR 2006, S. 110).
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So wäre zunächst eine Befragung weiterer Mitarbeiter der Kliniken in I. und L. geboten gewesen. Dies hätte sowohl das Verhältnis zwischen Dr. B. und dem Beschwerdeführer aus einer neutralen Perspektive näher aufklären - und den Beschwerdeführer im Übrigen auch entlasten -, als auch dazu beitragen können, weitere mögliche Autoren der anonymen Briefe zu ermitteln.
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Eine besondere Eilbedürftigkeit, die diese naheliegenden Ermittlungen hätte ausschließen können, ist bereits deshalb nicht zu erkennen, weil zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Dezember 2011 und dem Erlass der (zweiten) Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts vom 10. April 2012 mehrere Monate vergingen, ohne dass die Staatsanwaltschaft im hier vorliegenden Ermittlungsverfahren andere weiterführende Ermittlungen angestellt hätte. Dieser Umstand führt im Übrigen auch dazu, dass sich das Fortbestehen eines Auffindeverdachts jedenfalls zu diesem Zeitpunkt als allenfalls vage darstellte.
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3. Der Beschluss des Landgerichts über die Verwerfung der Beschwerde beruht auf dem Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG, da das Landgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Vorgaben der Beschwerde hätte stattgeben müssen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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III.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
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Referenzen
- 2 BvR 9/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 728/05 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93c 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- BVerfGG § 95 1x
- BVerfGG § 34a 1x
- StPO § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme 1x
- 70 Js 175/11 4x (nicht zugeordnet)
- RVG § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten 1x