Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 119-IV-20
Vf. 119-IV-20 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Stefan Wirth, Rechtsanwälte Elbs Kilian Wirth, Petersteinweg 10, 04107 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 3. Dezember 2020 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 28. Juli 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Durchsu- chungsbeschluss des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Leipzig vom 2. September 2019 (ER 05 282 Gs 3674/19) und den die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2020 (1 Qs 120/20), dem Beschwerdeführer zugegangen am 29. Juni 2020. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein bei der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigte W. geführtes Ermitt- lungsverfahren (284 Js 62211/18) wegen des Verdachts des mehrfachen gewerbsmäßigen Betrugs bzw. versuchten gewerbsmäßigen Betrugs. Dem Beschwerdeführer wird darin vor- geworfen, als Rechtsanwalt für eine „Briefkastenfirma“ der Mitbeschuldigten W. wettbe- werbsrechtliche Unterlassungsansprüche und daran anknüpfende Erstattungsansprüche gel- tend gemacht zu haben. Bereits am 15. November 2018 hatte die Staatsanwaltschaft Leipzig einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer beantragt. Dieser wurde durch das Amtsgericht Leipzig mit Verfügung vom 26. November 2018 mit der Begründung abge- lehnt, dass „es zu dem Vorwurf ‚Briefkastenfirma‘ etc. keine belastbaren Ermittlungen gibt. Die schriftlichen (unverifizierten) Abhandlungen Dritter ersetzen keine eigenen Ermittlun- gen“. Auf erneuten Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2019 erließ das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Leipzig am 2. September 2019 u.a. den angefochtenen Durchsuchungs- beschluss betreffend die Wohnung und Kanzleiräume des Beschwerdeführers sowie einen Durchsuchungsbeschluss gegen die Mitbeschuldigte W. Aufgrund der bisherigen Ermittlun- gen – insbesondere der Angaben der abgemahnten Unternehmen, des Ergebnisses der Inter- netrecherche zur Geschäftstätigkeit der r. GmbH und der Auswertung des Kontos der Mitbe- schuldigten W. – bestehe der Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer und die Mitbe- schuldigte W. zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 27. Februar 2018 verabredet hätten, dass der Beschwerdeführer im Namen der r. GmbH, deren Geschäftsführerin die Mitbeschul- digte W. seit 31. Juli 2017 sei und deren Geschäftsgegenstand sich laut Handelsregister auf „sämtliche Dienstleistungen eines Reisebüros (…)“ erstrecke, andere in der Reisebranche tätige Unternehmen aufgrund der Gestaltung ihres Internetauftritts wettbewerbsrechtlich als Mitbewerber in der Reisebranche abzumahnen und die Unterzeichnung einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten zu verlangen ha- be. Tatsächlich sei die Gesellschaft r. GmbH geschäftlich nie aktiv gewesen. Die Mitbeschul- digte W. habe auch nie vorgehabt, über die Einrichtung einer Postanschrift und eines Internet- auftritts hinaus, eine geschäftliche Tätigkeit in der Reisebranche aufzunehmen. Der Be- schwerdeführer habe zumindest damit gerechnet, dass die Mitbeschuldigte W. tatsächlich lediglich eine Briefkastenfirma unterhalten habe, und habe diesen Umstand billigend in Kauf genommen. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend hätten der Beschwerdeführer und die
3 Mitbeschuldigte W. beabsichtigt, unter dem Deckmantel einer wettbewerbsrechtlichen Ab- mahnung bei den abgemahnten Unternehmen eine Fehlvorstellung darüber zu bewirken, dass sie durch die Abmahnschreiben primär nicht das Unterlassen des unlauteren Verhaltens des Abgemahnten angestrebt hätten, sondern eine rechtsmissbräuchliche Gebührenforderung hät- ten generieren wollen. Einen entsprechenden Schaden der abgemahnten Unternehmen hätten der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte W. um ihres eigenen Vorteils willen billigend in Kauf genommen, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich aus der Begehung der Taten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. So getäuscht hätten mindestens elf abgemahnte Unterneh- men gezahlt, in 23 Fällen sei es beim Versuch geblieben. Dies sei strafbar als Betrug in min- destens elf Fällen und versuchter Betrug in mindestens 23 Fällen gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB. Am 3. Dezember 2019 wurden die Kanzleiräume und die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht. Mit Schriftsatz vom 8. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Durch- suchungsbeschluss Beschwerde. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Juni 2020 verwarf das Landgericht Leipzig diese als unbegründet. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Mitbeschuldigte W. bzw. die von ihr betriebene Firma keinerlei unternehmerische Geschäftstätigkeit im Sinne klassischer Reiseunternehmen betreibe. Inso- weit läge zumindest ein hinreichender Verdacht auf eine Vielzahl von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Ergänzend lägen auch ausreichend kriminalis- tische Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im Rahmen von Abmahnschreiben für die Mitbeschuldigte W. tätig geworden sei. Allein die Vielzahl der ver- fassten Mahnschreiben – ohne dass erkennbar ein Reisegeschäft betrieben worden sei – lasse ausreichend Rückschlüsse darauf zu, dass er den (nach Aktenlage ausschließlichen) Hinter- grund der Geschäftstätigkeit der Mitbeschuldigten W., nämlich nur rechtswidrig Abmahnun- gen zu generieren, gekannt oder dies zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die ge- nannten Unterlagen seien auch als Beweismittel von Bedeutung. Insbesondere gäben sie Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit der Mitbeschuldigten W. selbst, aber auch auf den Umfang der möglicherweise strafrechtlich relevanten Handlungen gerade auch des Beschwer- deführers im Rahmen der Abmahnungen. Auch unter Beachtung der Stellung des Beschwer- deführers als Rechtsanwalt sei die Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme zulässig und verhältnismäßig. Zwar habe sich das Amtsgericht nicht mit den besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern auseinander ge- setzt, obwohl eine kritische Prüfung aufgrund der beruflichen Tätigkeit nahe gelegen hätte. Allerdings sprächen die in den Sachverhaltsschilderungen genannten Einzelpunkte in ausrei- chendem Maße dafür, dass eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gegeben sei. Es habe nach den polizeilichen Unterlagen vor der Durchsuchung ein erheblicher Tatverdacht dahin- gehend bestanden, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den mehr als 30 – im Beschluss einzeln aufgeführten – Fällen als Täter beteiligt gewesen sei; vielmehr sprächen die polizeili- chen Erkenntnisse dafür, dass sich der Beschwerdeführer – eine Strafbarkeit der Abmahnun- gen unterstellt – in mehreren 100 Fällen schuldig gemacht haben könnte. Der Beschwerdefüh- rer habe – wiederum die Strafbarkeit der Abmahnungen unterstellt – nicht nur anlässlich sei- ner beruflichen Tätigkeit Kenntnis von strafbaren Handlungen erlangt bzw. kämen die Man-
4 dantenunterlagen nicht nur mittelbar als Beweismittel für eine mögliche Strafbarkeit in Be- tracht; vielmehr habe er in diesem Fall die Straftaten aktiv durch sein Auftreten als Rechtsan- walt realisiert. Durch die Eingrenzung der zu durchsuchenden und zu beschlagnahmenden Unterlagen auf Komplexe, die sich auf die Firmen der Mitbeschuldigten W. bezögen, die selbst als Mittäterin in dem Verfahren geführt werde, könne auch soweit möglich Sorge ge- tragen werden, dass die Rechte anderer Mandanten des Beschwerdeführers nicht betroffen seien bzw. den besonderen Belangen des Mandatsverhältnisses Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf den Verdacht der konkreten Tathandlung, die dem Beschwerdeführer zur Last liege, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur ein Tatverdacht von gerin- ger Intensität vorliege. Darüber hinaus erscheine es fernliegend, dass der Beschwerdeführer, der sich selbst als Verteidiger der Mitbeschuldigten W. angezeigt habe, an den gegen diese und auch gegen ihn geführten Ermittlungen mitwirken hätte können und ohne Durchsu- chungsanordnung sämtliche relevanten Unterlagen herausgeben sollte. Auch bei kritischer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei sei unter zusammenfassender Würdigung und Berücksichtigung aller Umstände die Verhält- nismäßigkeit noch gegeben. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grund- rechts aus Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 SächsVerf. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 2. September 2019 habe es an dem erforderlichen Anfangsverdacht einer Straftatbegehung durch den Beschwerdeführer gemangelt. Die gegen ihn und die Mitbeschuldigte W. erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse seien nahezu wortgleich und ohne weitere Differenzierung. Bereits dies spreche dafür, dass die erforderliche Einzelfallprüfung der Voraussetzungen einer Durchsuchung und damit auch des erforderlichen Anfangsverdachts verfassungswidrig unterblieben sei. Ferner habe es zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses keine Indiztatsachen gegeben, die den erforderlichen Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers hätten begründen können. Hierzu seien keine Ermitt- lungen erfolgt. Auch in dem Durchsuchungsbeschluss werde keine einzige Indiztatsache dafür benannt, dass er bedingt vorsätzlich davon ausgegangen sei, dass er eine „Briefkastenfirma“ vertreten habe, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung bestehe, in einem Durchsuchungsbeschluss die Indiztatsachen zu benennen, die den Anfangs- verdacht gegen den Beschuldigten begründen. Die Ausführungen des Landgerichts hielten einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Es benenne allein die Umstände, dass der Beschwerdeführer für die Mitbeschuldigte W. ausschließlich im Rahmen von Ab- mahnschreiben tätig geworden sei und eine Vielzahl von (Ab-)Mahnschreiben verfasst habe. Unabhängig davon, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses keine Tatsachengrundlage für diese Annahme gegeben habe, könnte auf diese Erwägungen auch deshalb kein Anfangsverdacht eines bedingten Betrugsvorsatzes gestützt werden, weil nach Aktenlage einer der Tätigkeitsschwerpunkte des Beschwerdeführers u.a. das Wettbewerbs- recht sei. Amts- und Landgericht hätten verkannt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben eines Mandanten vertrauen dürfe und nicht verpflichtet sei, diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Bei der Abgrenzung zulässiger anwaltlicher Tätigkeit von
5 strafbarem Handeln für einen Anfangsverdacht zur Rechtfertigung einer Durchsuchung bedür- fe es konkreter Hinweise auf eine strafbare Handlung. Zudem genügten die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine besondere Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts setze sich mit dieser Problema- tik überhaupt nicht auseinander. Auch soweit das Landgericht die erforderliche besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung nachhole, hielten dessen Erwägungen einer verfassungsrechtli- chen Prüfung nicht stand. Das Landgericht begründe eine Verhältnismäßigkeit ausdrücklich u.a. damit, dass vor der Durchsuchung nicht nur ein erheblicher Tatverdacht bezüglich der im Durchsuchungsbeschluss aufgelisteten Fälle bestehe, sondern dass die polizeilichen Erkennt- nisse dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer sich in „mehreren 100 Fällen“ schuldig ge- macht haben könnte. Das Landgericht habe nicht vom Anfangsverdacht in einem derartigen Umfang ausgehen dürfen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses hätten Ermittlungen nur bezüglich der 34 im Durchsuchungsbeschluss aufgelisteten Fälle stattgefun- den, während es sich bei den mehreren hundert Fällen allein um die Behauptungen Dritter gehandelt habe, die von Polizei und Staatsanwaltschaft nicht geprüft worden seien. Insoweit gelte genau die Begründung, mit der das Amtsgericht Leipzig am 15. November 2018 man- gels Anfangsverdachts eine Durchsuchung abgelehnt hatte. Ferner habe sich das Landgericht nicht damit auseinander gesetzt, dass die Mitbeschuldigte W. bereits vier Monate vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gegen den Beschwerdeführer nicht nur um das vorliegende Ermittlungsverfahren gewusst, sondern auch angeboten hätte, alle aus Sicht der Staatsanwalt- schaft relevanten Unterlagen und Daten freiwillig zur Verfügung zu stellen. Es sei verfas- sungsrechtlich nicht hinnehmbar, dass die Staatsanwaltschaft vier Monate lang nicht auf das Angebot der Mitbeschuldigten W. auf freiwillige Herausgabe aller Unterlagen eingegangen sei und nicht einmal den Versuch unternommen habe, die bei der Durchsuchung sichergestell- ten Unterlagen und Daten anzufordern. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass das Landge- richt ohne weitere Begründung davon ausgehe, es erscheine fernliegend, dass der Beschwer- deführer ohne Durchsuchungsanordnung sämtliche relevanten Unterlagen herausgeben sollte. Schließlich seien entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch andere, nicht in das vorliegende Ermittlungsverfahren involvierte Mandanten des Beschwerdeführers durch die Durchsuchung betroffen gewesen. Das Landgericht verkenne, dass eine Suche und Beschlag- nahme der Unterlagen mit Bezug zu den Firmen der Mitbeschuldigten W. durch Polizei und Staatsanwaltschaft zwingend voraussetze, dass diese die vorgefundenen Unterlagen und Da- ten daraufhin hätten prüfen müssen, welchen Mandanten sie beträfen und dass sie damit zu- mindest auch die anderen Mandanten des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch Inhalte dieser Mandate zur Kenntnis hätten nehmen müssen. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
6 II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Anwendung bundesrechtlicher Verfahrensnormen (§§ 102, 105 StPO) beanstandet. Der Verfassungs- gerichtshof ist befugt, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch die sächsi- schen Fachgerichte auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz gewährten inhaltsglei- chen Grundrechte der Verfassung des Freistaates Sachsen zu überprüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV- 19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; st. Rspr.). Die als verletzt gerügte Un- verletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 1 SächsVerf in- haltsgleich verbürgt. Hinsichtlich des Eingriffs in dieses Grundrecht durch eine Durchsu- chung gelten gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 30 Abs. 2 SächsVerf inhaltsgleiche Schranken (SächsVerfGH, a.a.O., m.w.N.). Dem Beschwerdeführer fehlt es auch nicht an dem notwendigen Rechtschutzinteresse für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der nach Vorstehendem zulässigerweise ange- griffenen Beschlüsse. Zwar hat sich durch die am 3. Dezember 2019 vollzogene Durchsu- chung die in deren richterlicher Anordnung liegende Beschwer erledigt. Da aber die Durchsuchung einen besonders tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf darstellt und der Beschwerdeführer die direkte Belastung durch den Be- schluss nach dessen Bekanntgabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Verfassungs- gerichtshofes kaum abwenden konnte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer ver- fassungsgerichtlichen Entscheidung fort (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; st. Rspr.). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 2. September 2019 und des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2020 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. a) Strafgerichtliche Entscheidungen unterliegen keiner unbeschränkten verfassungsge- richtlichen Nachprüfung. Die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Fest- stellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des materiellen und formel- len Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grund- sätzlich entzogen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19). Die- ser hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden lediglich zu prüfen, ob bei der An- wendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Es genügt insofern nicht, dass eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein könnte; der Feh-
7 ler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichti- gen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei ver- ständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Ge- danken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72- IV-19 m.w.N.). b) Art. 30 Abs. 1 SächsVerf schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung, wozu auch Ar- beits- und Geschäftsräume wie Rechtsanwaltskanzleien gehören können (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18 m.w.N.). Eine Durch- suchung, die in diese grundrechtlich geschützte Sphäre eingreift, ist nur unter den Vo- raussetzungen des Art. 30 Abs. 2 SächsVerf und – wie alle Maßnahmen im Strafver- fahren – unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der auf konkreten Tatsachen beruhende Verdacht, dass eine Straftat be- gangen worden sein könnte. Das Gewicht des Eingriffs verlangt dabei Verdachtsgrün- de, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausib- le Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 – 2 BvR 1775/16 – juris Rn. 25 f.; Beschluss vom 31. August 2010 – 2 BvR 223/10 – juris Rn. 24). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 – 2 BvR 1775/16; Beschluss vom 11. Juni 2010 – 2 BvR 3044/09 – juris Rn. 15). Bei Maßnahmen, die – wie regelmäßig eine Durchsuchung – ohne vorherige Anhö- rung des Betroffenen ergehen, soll die Einschaltung des Richters nach Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsVerf für eine gebührende Berücksichtigung der Interessen der Betei- ligten sorgen. Der anordnungsbefugte Richter muss dabei die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus der Ver- fassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung be- achtet werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. März 2004 – 2 BvR 27/04 – juris Rn. 17). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genü- gen, muss ein Durchsuchungsbefehl in formeller Hinsicht bestimmte Mindestangaben enthalten. Es ist Aufgabe des Richters, von vornherein für eine angemessene Begren- zung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Ihn trifft insoweit die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Be-
8 schluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18 m.w.N.). Dazu ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das – wenn es wirklich begangen worden sein sollte – den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die Schilde- rung braucht nicht so vollständig zu sein wie die Formulierung eines Anklagesatzes oder gar die tatsächlichen Feststellungen eines Urteils. Aber die wesentlichen Merk- male des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Ver- haltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden. Es müssen ein Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die – wenn sie erwiesen sein sollten – diese zentralen Tatbestandsmerkmale erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05 – juris Rn. 16). Darüber hinaus unterliegt ein Durchsuchungsbeschluss dem aus dem Rechtsstaatsprin- zip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Zwangsmaßnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die Durchsuchung nicht den Erfolg verspricht, geeignete Beweismittel zu erbringen, oder andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Fer- ner muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straf- tat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 72-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Be- schluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 137-IV-08; st. Rspr.). Dabei ist allerdings zu berück- sichtigen, dass es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden ist, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu be- finden. Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn na- heliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe un- terbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Ver- hältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. November 2017 – 2 BvR 1775/16 – juris Rn. 27; Beschluss vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 – juris Rn. 24). Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (SächsVerfGH, Be- schluss vom 1. August 2019 – Vf. 39-IV-19; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121- IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2010 – 2 BvR 223/10 – juris Rn. 25; Urteil vom 2. März 2006, BVerfGE 115, 166 [198]). Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der An- ordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchti- gung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räum- lichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 33 SächsVerf stehende Daten von Nichtbeschuldigten,
9 etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden ge- langen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 – juris Rn. 18; Be- schluss vom 6. November 2014 – 2 BvR 2928/10 – juris Rn. 18; Beschluss vom 31. August 2010 – 2 BvR 223/10 – juris Rn. 24; Beschluss vom 5. Mai 2008 – 2 BvR 1801/06 – juris Rn. 15; Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1141/05 – juris Rn. 16). c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 2. September 2019 und des Landgerichts vom 22. Juni 2020. Die fachgerichtliche Annahme eines Anfangsverdachts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und tragfähig begründet (hierzu aa). Auch halten die angefochtenen Beschlüsse einer Prüfung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stand (hierzu bb). aa) Die angefochtenen Beschlüsse sind ohne erkennbaren Verfassungsverstoß von einem hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen und genügen im Hinblick auf die Dar- stellung des Tatvorwurfs nach dem Stand der Ermittlungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Durchsuchungsbeschluss schildert ein Verhalten des Beschwerdeführers, das im Zusammenwirken mit der Mitbeschuldigten W. in zahlreichen Fällen den Tatbestand des vollendeten und des versuchten Betrugs in mittäterschaftlicher Begehung erfüllt. Dafür werden die Angaben der abgemahnten Unternehmen, das Ergebnis der Internet- recherche zur Geschäftstätigkeit der r. GmbH und die Auswertung des Kontos der Mitbeschuldigten W. als Indizien genannt. Das Landgericht führt in der Beschwerde- entscheidung ergänzend aus, dass allein die Vielzahl der verfassten Mahnschreiben – ohne dass erkennbar ein Reisegeschäft betrieben worden sei – ausreichend Rück- schlüsse darauf zulasse, dass der Beschwerdeführer den (nach Aktenlage ausschließli- chen) Hintergrund der Geschäftstätigkeit der Mitbeschuldigten W., nämlich nur rechtswidrig Abmahnungen zu generieren, gekannt oder dies zumindest billigend in Kauf genommen habe. Diese Wertung ist auch in Ansehung des Verfassungsbeschwerdevorbringens weder willkürlich noch weist sie auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der Grund- rechte des Beschwerdeführers hin. Unbeachtlich ist insoweit der Einwand, dass der Durchsuchungsbeschluss wortgleich und ohne weitere Differenzierungen auch gegen- über der Mitbeschuldigten W. erlassen worden sei. Anders als in der vom Beschwer- deführer herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss
10 vom 8. März 2004 – 2 BvR 27/04 – juris Rn. 25) lässt der Durchsuchungsbeschluss konkrete strafbare Verhaltensweisen erkennen. Auch richtet sich das Ermittlungsver- fahren gegen den Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte W. wegen Betrugs in mittäterschaftlicher Begehung. Der Anfangsverdacht muss zwar eine Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt. Anderseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, nicht bereits eine genaue Tatkonkretisierung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 – juris Rn. 19; Beschluss vom 7. Mai 2001 – 2 BvR 2013/00 – juris Rn. 14). Dass sich allein auf der Grundlage der vorhandenen Anhaltspunkte die Vorwürfe nicht zwangsläufig nachweisen lassen, liegt in der Natur des Anfangsverdachts. Auch mit der Rüge, es fehle dem Durchsuchungsbeschluss an Indiztatsachen, die den erforderlichen Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers hätten begründen können, dringt das Beschwerdevorbringen nicht durch. Die Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt werde, ist von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten, wenn sie – wie hier – nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung erfor- derlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002 – 2 BvR 1245/01 – juris Rn. 6; Beschluss vom 24. März 2003 – 2 BvR 180/03 – juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08 – juris Rn. 8). Die spätestens bei der Anklageer- hebung in der Anklageschrift erforderliche Bekanntgabe der Beweisgrundlagen dient der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den Vorwurf (BVerfG, Be- schluss vom 24. März 2003 – 2 BvR 180/03 – juris Rn. 3). Eine andere Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2010 (2 BvR 223/10). Sofern darin – bezogen auf den Straftatbestand des § 84 AsylVfG – aufgrund der besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem tatbestandlichen Verhalten einerseits und einer zulässigen Rechtsberatung anderseits eine Wohnungs- durchsuchung bei einem Rechtsanwalt nur bei konkreten Hinweisen auf eine strafbare Handlung nach § 84 AsylVfG als zulässig erachtet wurde, betrifft dies schon nicht den hier zugrundeliegenden Fall. Im Übrigen liegen im Hinblick auf die Umstände der Abmahnungen und unter Berücksichtigung der generellen Verpflichtung eines Rechts- anwalts zur genauen Aufklärung des Sachverhalts (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 – VI ZR 65/83 – juris Rn. 13) zureichende Anhaltspunkte vor, um hier zulässigerweise aus einem grundsätzlich nicht strafbaren Verhalten auf das Bege- hen einer Straftat zu schließen. bb) Die fachgerichtliche Bewertung, die angeordnete Durchsuchung sei zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat geeignet und erforderlich und stehe in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachtes, widerspricht ebenfalls nicht verfassungsrechtlichen Anforderungen.
11 Ohne Verfassungsverstoß ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die im Durch- suchungsbeschluss genannten Unterlagen Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit der Mitbeschuldigten W., aber auch auf den Umfang der möglicherweise strafrechtlich re- levanten Handlungen gerade auch des Beschwerdeführers im Rahmen der Abmahnun- gen zuließen. Im Übrigen werden auch vom Beschwerdeführer keine verfassungs- rechtlichen Bedenken gegen die Annahme potentieller Beweiseignung der im Be- schluss aufgeführten Gegenstände vorgebracht. Überdies hält die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende Annahme der Gerichte, die Durchsuchung sei zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforder- lich und angemessen, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sofern der Be- schwerdeführer rügt, das Landgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprü- fung unter Bezugnahme auf polizeiliche Erkenntnisse nicht auch auf weitere, im Durchsuchungsbeschluss nicht aufgeführte Straftaten verweisen dürfen, weil es sich insoweit allein um die bislang ungeprüften Behauptungen Dritter handele, lässt sein Vortrag außer Acht, dass – anders als zum Zeitpunkt des abgelehnten Durchsuchungs- beschlusses am 15. November 2018 – zwischenzeitlich Ermittlungen geführt wurden. Überdies stellt das Landgericht insgesamt auf die in den Sachverhaltsschilderungen genannten Einzelpunkte ab, die für eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sprächen. Entgegen der Bewertung des Beschwerdeführers haben die Ermittlungsbehörden auch nicht naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterlassen. Der Eingriff stand in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des bestehenden Tatverdachts. Die tatsächlichen Anhalts- punkte, die auf das Vorliegen der im Durchsuchungsbeschluss genannten Straftaten hindeuteten, beruhten auf von mehreren Anzeigeerstattern vorgebrachten Anschuldi- gungen, die durch Ermittlungen der Polizei verifiziert wurden. Die in Betracht kom- menden Straftaten waren von ihrem Unrechtsgehalt her nicht lediglich im unteren Be- reich anzusiedeln, mithin nicht geringfügig, und offenbarten – eine Bestätigung des Verdachts unterstellt – ein nachhaltiges und planvolles Vorgehen des Beschwerdefüh- rers zusammen mit der Mitbeschuldigten W. Als geringfügig gelten Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 – juris Rn. 19). Vorliegend stand der Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB im Raum, der im Höchst- maß mit 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht und daher in diesem Sinne schon nicht mehr geringfügig war. Die Ermittlungsbehörden waren bei dieser Sachlage zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht gehalten, bei der Mitbeschuldigten W. um Herausgabe von Unterlagen nachzusuchen, bevor sie eine Durchsuchung der Wohnung des Beschwer- deführers in Betracht ziehen durften. Eine andere Bewertung ist auch nicht vor dem Hintergrund fehlender Eilbedürftigkeit angezeigt (zu diesem Aspekt BVerfG, Be- schluss vom 16. Dezember 2014 – 2 BvR 2393/12 – juris Rn. 29). Überdies genügt der Verweis des Beschwerdeführers auf die behauptete generelle Kooperationsbereitschaft der Mitbeschuldigten W. und des Beschwerdeführers schon deshalb nicht, weil das Kooperationsangebot nicht in gleicher Weise geeignet ist wie die Durchsuchung
12 (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 121-IV-18; Beschluss vom 28. Ap- ril 2009 – Vf. 127-IV-08 [HS]). Schließlich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf seine Eigen- schaft als Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 53 StPO bzw. auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege berufen. Der dieser Tätigkeit innewohnende Schutz des Vertrauens- verhältnisses zu seinen Mandanten ist vorliegend nicht in verfassungsrechtlich zu be- anstandender Weise ausgehöhlt worden. Auch den – besonders strengen – Maßstäben an die Durchsuchung in der räumlichen Sphäre der Berufsausübung eines Berufsge- heimnisträgers werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht. Der Durchsu- chungsbeschluss beschränkt sich auf Unterlagen, bei denen ein Zusammenhang zu den zur Last gelegten Taten offensichtlich war. Die Sicherung umfangreicher Mandanten- daten bzw. -akten war nicht vom Beschluss umfasst, betraf also nicht die Anordnung der Durchsuchung, sondern allenfalls den – hier nicht angegriffenen – Vollzug der Durchsuchung. III. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl
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Referenzen
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- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 1x
- StGB § 25 Täterschaft 1x
- Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 102 Durchsuchung bei Beschuldigten 1x
- StPO § 105 Verfahren bei der Durchsuchung 1x
- Grundgesetz Artikel 13 2x
- Art. 30 Abs. 1 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 30 Abs. 2 SächsVerf 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 30 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
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- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1775/16 3x
- Art. 30 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 27/04 2x (nicht zugeordnet)
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- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 223/10 2x
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