Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2791/14
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. März 2014 - 17a C 446/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
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Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2014 - 17a C 446/13 - gegenstandslos.
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2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Verfahren über die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verbraucherdarlehens. Sie beanstandet die Nichtzulassung der Berufung.
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Der vorverstorbene und von ihr allein beerbte Ehemann der Beschwerdeführerin, Klägerin des Ausgangsverfahrens, nahm im August 2008 bei der beklagten Bank ein zu verzinsendes Verbraucherdarlehen auf, für das die Bank ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 350 € erhob, das in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag eingerechnet und - wie geschehen - mit der ersten der insgesamt 72 monatlichen Darlehensraten im Oktober 2008 in voller Höhe zu entrichten war.
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Nachdem die Beschwerdeführerin die Bank durch ihren Betreuer erfolglos zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts aufgefordert hatte, erhob sie im November 2013 Klage zum Amtsgericht mit dem Antrag, die Bank zur Zahlung von 350 € nebst Zinsen zu verurteilen. Begründet wurde die Forderung mit der Unwirksamkeit der das Bearbeitungsentgelt vorsehenden Klausel unter Bezugnahme auf eine landgerichtliche und mehrere obergerichtliche Entscheidungen, die ein formularmäßig erhobenes Bearbeitungsentgelt neben dem vertraglichen Darlehenszins als unangemessene Benachteiligung des Bankkunden und daher als nach den Vorschriften über die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam eingestuft hätten. Die beklagte Bank erhob im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung die Einrede der Verjährung.
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Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei verjährt. Der Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach sei die Verjährungsfrist bei Klageeinreichung bereits vollendet gewesen. Dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 möglicherweise die Unwirksamkeit der Entgeltregelung nicht bewusst gewesen sei, wirke sich auf die Frage der Verjährung nicht aus. Der Beginn der Verjährung sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen. Nur bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage oder der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall unzumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben sein. Hiervon könne jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Daran habe auch der vom Betreuer der Beschwerdeführerin angeführte, im Februar 2008 veröffentlichte Aufsatz des damaligen Vorsitzenden des unter anderem für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Nobbe, WM 2008, S. 185 <187 f., 193 f.>) nichts geändert, weil ein einzelner Aufsatz in einer Fachzeitschrift noch keine unklare Rechtslage herbeizuführen vermöge. Eine unsichere Rechtslage sei vielmehr frühestens im Laufe des Jahres 2010 beziehungsweise Anfang 2011 mit den obergerichtlichen Entscheidungen eingetreten, die eine Unwirksamkeit formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte angenommen hätten. Eine nachträglich eingetretene unsichere Rechtslage vermöge jedoch die Verjährung allenfalls zu hemmen, solange die unsichere Rechtslage anhalte. Hiernach sei von einer Hemmung der Verjährung nur für den Zeitraum von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. August 2010 (- 3 U 78/10 -, WM 2010, S. 2072 f.) bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (- 3 W 86/11 -, WM 2011, S. 2323 f. [Berichtigung WM 2012, S. 191]) auszugehen. Davor und danach sei dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine gerichtliche Geltendmachung der Rückzahlungsforderung zuzumuten gewesen. Damit sei die Verjährung jedenfalls vor Eingang der Klage vollendet gewesen. Die Berufung sei nicht zuzulassen, weil die Entscheidung dazu, ob die höchstrichterlich geklärten Voraussetzungen für das Hinausschieben des Verjährungsbeginns gegeben seien, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge.
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Eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg.
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II.
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Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung sowohl von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot als auch ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe, indem es die Berufung nicht zugelassen habe, die Vorschrift des § 511 Abs. 4 ZPO in unhaltbarer Weise gehandhabt und dadurch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßen. Dem Amtsgericht sei bekannt gewesen, dass die Rechtsfrage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer im Falle zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte in vielen Verfahren umstritten gewesen und - auch innerhalb des vorliegend zuständigen Amtsgerichts (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2013 - 8a C 406/12 -, NJW-RR 2014, S. 51 <52>) - unterschiedlich beantwortet worden sei. Dies belege die am 4. Juni 2014 und damit vor dem die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss veröffentlichte Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs. Unter diesen Umständen erweise sich die Nichtzulassung der Berufung zugleich als willkürlich und die Nichtberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zitierten gegenläufigen Rechtsprechung als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aufgrund divergierender Auffassungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sei die Zulassung der Berufung auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist der Freien und Hansestadt Hamburg und der im Ausgangsverfahren beklagten Bank zugestellt worden. Beide haben von einer Stellungnahme abgesehen.
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IV.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen. Ihr ist durch die Kammer stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Amtsgericht hat durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 ZPO den Zugang der Beschwerdeführerin zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt.
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a) Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 104, 220 <232>; 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang zur Berufung beziehungsweise zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGK 19, 467 <473>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 <573>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, WM 2014, S. 251 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 176/12 -, WM 2014, S. 2093 <2094>).
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b) Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht durch seine in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsche Anwendung von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 ZPO (Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung) das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Begründung des Amtsgerichts für seine Annahme, eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 ZPO sei nicht erforderlich, ist nicht nachvollziehbar und nicht haltbar.
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Nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs - bei Streitwerten bis 600 € - die Berufung unter anderem zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 ZPO kommt einer Sache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BGHZ 154, 288 <291>; 159, 135 <137 f.>; BGH, Hinweisbeschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 -, NJW-RR 2010, S. 1047 Rn. 3).
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bb) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen im März 2014 ersichtlich vor.
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Die sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen stellende Rechtsfrage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, war schon zu dem vorgenannten Zeitpunkt in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise zum Streitstand: BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, WM 2014, S. 2261 <2265> Rn. 39 ff. sowie - XI ZR 17/14 -, BKR 2015, S. 26 <29 f.> Rn. 37 ff.; zuvor schon bei Göhrmann, BKR 2013, S. 275 <276 ff.>; Becher/Krepold, BKR 2014, S. 45 <57> mit Fn. 111; Maier, VuR 2013, S. 397; Strube/Fandel, BKR 2014, S. 133 <142 ff.>). Dies dokumentiert auch die - zeitlich nach dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts - am 4. Juni 2014 veröffentlichte Pressemitteilung (Nr. 89/2014) des Bundesgerichtshofs, die für den 28. Oktober 2014 eine Verhandlung über zwei divergierende landgerichtliche Urteile ankündigte, die unter anderem wegen grundsätzlicher Bedeutung der Verjährungsfrage die Revision zugelassen hatten (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 4. September 2013 - 2 S 48/13 -, juris, Rn. 29; LG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13 -, BeckRS 2014, 11270) und die erkennbar stellvertretend für eine Vielzahl weiterer in den Instanzen und beim Bundesgerichtshof anhängiger Gerichtsverfahren standen.
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c) Es stand dem Amtsgericht frei, wie geschehen zu entscheiden. Es hätte allerdings von Amts wegen gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 ZPO die Berufung zulassen müssen.
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d) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil das Amtsgericht seine Entscheidung in der Sache allein auf seine oben dargestellte Rechtsauffassung zu der den Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 ZPO begründenden Frage der Verjährung gestützt hat. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2014 (- XI ZR 348/13 -, WM 2014, S. 2261 sowie - XI ZR 17/14 -, BKR 2015, S. 26) auch nicht angenommen werden, dass bei Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht kein anderes, für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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e) Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vor; die Annahme ist zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b Satz 1, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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2. Das angegriffene Urteil ist danach aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG); damit wird der zugehörige Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge gegenstandslos.
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Ob zugleich eine Verletzung weiterer, als verletzt gerügter verfassungsmäßiger Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gegeben ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung.
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V.
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Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Referenzen
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- BVerfGG § 90 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 348/13 1x
- BVerfGG § 34a 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- 13 S 127/13 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 348/13 1x (nicht zugeordnet)
- 8a C 406/12 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 17/14 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93c 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 17/14 1x
- II ZR 54/09 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 9x
- 3 U 78/10 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 95 1x
- 3 W 86/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- 1 BvR 2587/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 48/13 1x (nicht zugeordnet)
- 17a C 446/13 2x (nicht zugeordnet)