Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 17/14
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts, das die beklagte Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit dem Kläger erhoben hat.
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Die Parteien schlossen am 5. Februar 2008 zur Finanzierung der Anschaffung eines Pkws durch den Kläger einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 18.500 €, einen Nennbetrag von 19.055 € und einen Gesamtbetrag von 21.436,80 €. Der Nennbetrag umfasste ein von der Beklagten errechnetes und in das Vertragsformular eingesetztes Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 €. Die einzelnen Bestandteile des Kredits sind im Vertragsformular in der Rubrik "Kreditdaten" aufgeführt. Diese enthält eine vorgedruckte und regelmäßig von der Beklagten ausgefüllte Zeile, in der das betreffende Bearbeitungsentgelt betragsmäßig ausgewiesen ist. Der finanzierte Restkaufpreis sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag von der Beklagten an den Verkäufer des Fahrzeugs überwiesen werden.
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Mit Schreiben vom 28. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Erstattung des Bearbeitungsentgelts auf. Mit seiner daraufhin im Juni 2013 erhobenen Klage verlangt er die Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 €, die Herausgabe gezogener Nutzungen sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen. Die Beklagte erhebt im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
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Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BeckRS 2014, 11270 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
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Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. Der Kläger habe das Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Denn bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte verwende derartige Klauseln regelmäßig und schreibe üblicherweise einen anteiligen Betrag der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vor. Dass dieser Betrag nicht in allen Verträgen gleich sei, stehe der Annahme einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Vertragsparteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt werde. Die Beklagte gebe das Entgelt vielmehr einseitig vor.
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Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist habe nicht vor 2011 zu laufen begonnen. Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt werde, sei der Bereicherungsanspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolge, habe aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe. Der Verjährungsbeginn setze zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung voraus. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne den Verjährungsbeginn aber ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge. In diesem Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
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Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Der Kläger habe zwar gewusst, dass ihm das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben worden sei. Für den Kläger sei aber in der damaligen unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage selbst bei Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht erkennbar gewesen, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren werde, die Bearbeitungsentgelte als unwirksame Preisnebenabreden einordnete. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Entgeltklauseln für unwirksam erklärt habe. Diese Klauseln hätten nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt betroffen und stünden mit diesem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum hinausgeschobenen Verjährungsbeginn im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beschränke sich auch nicht auf Amts- und Notarhaftungsansprüche. Vielmehr handle es sich um allgemeine Rechtsgrundsätze.
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II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht (1.). Es hat ferner im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht verjährt ist (2.).
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1. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das geltend gemachte Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
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a) Die Leistung des Bearbeitungsentgelts vom Kläger an die Beklagte erfolgte dadurch, dass die Beklagte bei der Kreditauszahlung den auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teil der Darlehensvaluta einbehielt.
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aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
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(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
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(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
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(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
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(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag, sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprüche wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
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bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
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Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert, so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung -im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
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(1) Wird das Bearbeitungsentgelt - wie hier - mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
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In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die mangels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
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Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenforderung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
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Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
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(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensnebenkosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
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(3) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Bearbeitungsentgelt im Streitfall bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Entgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Februar 2008 erlangt.
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Das entspricht den unangegriffenen und revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) und folgt im Übrigen auch aus dem streitgegenständlichen vorformulierten Darlehensvertrag, dessen Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Zwar enthält dieser Vertrag keine ausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des Bearbeitungsentgelts. Die danach gebotene Auslegung der Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) ergibt jedoch, dass das Bearbeitungsentgelt Teil des kreditierten Darlehensnennbetrages war. Im Darlehensvertrag ist ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.500 € und ein Nennbetrag von 19.055 € ausgewiesen, der sich aus dem Nettodarlehensbetrag und dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 € zusammensetzt. An den Verkäufer des Fahrzeugs sollte entsprechend der Auszahlungsanweisung im Darlehensvertrag lediglich der dem Restkaufpreis entsprechende Nettodarlehensbetrag überwiesen werden. Der darüber hinausgehende Teil des Nennbetrages, der zur Finanzierung des Bearbeitungsentgelts aufgenommen wurde, sollte dagegen - mangels abweichender Bestimmung des auszuzahlenden Nettodarlehensbetrages - zum Zwecke der Erfüllung des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt einbehalten werden.
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b) Der Kläger hat das Bearbeitungsentgelt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
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aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei der in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklausel handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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bb) Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) berechnet die Beklagte in Verbraucherdarlehensverträgen regelmäßig Bearbeitungsentgelte nach bestimmten Vorgaben anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Die Beklagte hat diese Feststellungen nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) angegriffen. Mit ihrer insoweit erhobenen Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die betreffenden Feststellungen seien willkürlich, vermag sie deshalb nicht durchzudringen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18).
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Für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es zudem - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - unerheblich, dass Betrag und Anteil des Bearbeitungsentgelts am Netto-darlehensbetrag nicht in allen seinerzeit von der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträgen gleich waren. Ausreichend ist vielmehr, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier.
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c) Entgegen der Annahme der Revision kann der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts auch nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.
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2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
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a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt.
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aa) Rechtsfehlerfrei sind zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Rückzahlungsanspruch - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (3)) - mit der Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Einbehalt des hierauf entfallenden Teils der Darlehensvaluta im Zeitpunkt der Darlehensvalutierung im Februar 2008 entstanden.
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bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährung der Klageforderung habe erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen, hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar hatte der Kläger bei Valutierung des Darlehens im Februar 2008 Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn er wusste, dass ihm neben dem Zins ein einmaliges, laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung des Kreditantrages von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wurde. Die Klageerhebung war dem Kläger aber vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
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(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
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(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche, die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
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(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
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(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
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(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
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Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht damit rechtfertigen, es habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Bei Kreditauszahlung im Februar 2008 herrschte aber kein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln, aus dem sich auf eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage schließen ließ (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu verlängern (abzulehnen auch LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21; zutreffend insoweit LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 412).
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Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie vorliegend bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
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(a) Die Bedenken der Revision gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
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(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
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(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revision meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
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Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns, der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
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(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
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(dd) Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechts-modernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
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(b) Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
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(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
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(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
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Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) bb) (2)). Hierbei waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
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In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte, traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche -oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
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Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
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(bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die AGB-rechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten habe sich im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung für einen rechtskundigen Dritten schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln zuverlässig ableiten lassen. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
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Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
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Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach, GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
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(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revision angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 445 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
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(dd) Entgegen der Ansicht der Revision wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
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Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte, 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revision unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
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Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur gewichtige Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb bis zu den dargestellten Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach, GWR 2013, 497).
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(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als die Revision meint, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
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(d) Gemessen hieran ist der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht verjährt. Dieser ist zwar bereits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte im Februar 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die im Jahr 2013 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
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3. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 555 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte ebenfalls nicht beanstandet. Die geltend gemachten Zinsansprüche wegen Zahlungsverzuges ergeben sich zudem aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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- XI ZR 160/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 13x
- BGB § 608 Kündigung 2x
- BGB § 492 Schriftform, Vertragsinhalt 1x
- XI ZR 11/04 5x (nicht zugeordnet)
- 6 S 3714/13 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 10/13 2x (nicht zugeordnet)
- 10 U 12/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 4x
- XI ZR 231/89 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 3x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 2x
- XII ZR 20/96 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 551 Revisionsbegründung 1x
- XI ZR 219/98 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- XI ZR 457/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 W 86/11 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- Beschluss vom Landgericht Dortmund - 3 S 6/13 2x
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 1x
- III ZR 156/77 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- XI ZR 6/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag 1x
- BGB § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung 4x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 1x
- XI ZR 504/07 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 1x
- XI ZR 200/99 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 262/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten 1x
- Urteil vom Amtsgericht Stuttgart - 1 C 39/13 1x
- III ZR 346/03 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 220/07 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 219/87 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 242/91 1x (nicht zugeordnet)
- 47 C 46/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen 1x
- BGB § 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag 2x
- XI ZR 197/00 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 309/09 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 348/09 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 128/51 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 170/13 5x
- XI ZR 10/04 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 202/04 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 387 Voraussetzungen 1x
- XI ZR 47/01 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 405/12 3x
- BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit 1x
- III ZR 2/92 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- XI ZR 78/08 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 279/11 5x (nicht zugeordnet)
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 10x
- 6 U 162/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 O 5948/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 2x
- 13 S 36/14 3x (nicht zugeordnet)
- III ZR 2/83 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 17/80 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 147/13 2x (nicht zugeordnet)