Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 854/15

Gründe

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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gebotenen Weise erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gestellt hat.

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1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42, 252 <256 f.>; 77, 275 <282>). Im vorliegenden Fall liegt es nahe, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1 StVollzG zur Begründung seiner Verfahrensrüge Aussicht auf Erfolg hätte. Das Oberlandesgericht hat die Verfahrensrüge unter Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG als unzulässig verworfen, weil die Rüge in der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Rechtsbeschwerde nicht begründet worden war. Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass dem ein Justizfehler zugrunde liegt.

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a) Eine durch Fehler der aufnehmenden Justizbediensteten bedingte Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruht nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auf einem Fehler der Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 5, 151 <153>; 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 4; vgl. zu § 345 StPO auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 10 ff.).

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Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde zwar nicht insgesamt unzulässig ist, die Verfahrensrüge aber wegen eines Fehlers der Justiz offensichtlich nicht in einer Weise ausgeführt wird, die den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügt (vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung zur Ausführung der Verfahrensrüge bei Verschulden des Rechtspflegers auch BGH, Urteil vom 21. November 1991 - 1 StR 552/90 -, juris, Rn. 6). Auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Zweck der Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG - wie bei der Parallelvorschrift in § 345 Abs. 2 StPO - darin liegt sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird. Das Formerfordernis soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte dienen; daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 <305>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 6; vgl. zu § 345 StPO auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 12). Die danach bestehende Beratungsaufgabe des Rechtspflegers erstreckt sich auch auf die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge.

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b) Sollte der Beschwerdeführer einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag mit entsprechender Begründung stellen, wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben, ob die offensichtlich mangelhafte Begründung der Rechtsbeschwerde auf einem Justizfehler beruht. Hierfür liegen gewichtige Anhaltspunkte vor.

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So hat der Beschwerdeführer dem Rechtspfleger einen vierseitigen Schriftsatz vorgelegt mit der Bitte, diesen als Grundlage für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu verwenden. Gleichwohl wird mit der Rechtsbeschwerde pauschal die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Die Begründung erschöpft sich in der Bemerkung, dass die angefochtene Entscheidung das LSVVollzG und die Grundrechte des Beschwerdeführers verletze. Im Übrigen wird lediglich "als Anregung" auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers verwiesen. Weshalb die Ausführungen aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers in keiner Weise Eingang in das Protokoll gefunden haben, ist nicht nachvollziehbar.

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Ein etwaiger Justizfehler ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass auch die Ausführungen in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügen. Es gehört gerade zu den Aufgaben des Rechtspflegers, den Rechtsbeschwerdeführer dabei zu unterstützen, sein Anliegen in einer Weise vorzutragen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Möglichkeit erfüllt.

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2. Eine Wiedereinsetzung scheidet auch nicht wegen Fristablaufs aus. Jedenfalls in Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem der Justiz zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (vgl. BVerfGK 5, 151 <154>; 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3). Unterbleibt die Belehrung, scheitert eine Wiedereinsetzung nicht am zwischenzeitlichen Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Ob das Unterbleiben der Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung dazu führt, dass bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3), oder ob die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erst beginnt, wenn der Betroffene über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung belehrt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15), kann insoweit offenbleiben (vgl. BVerfGK 5, 151 <154 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 17).

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Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Woche ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz oder der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der er untergebracht ist, die Begründung der Rechtsbeschwerde ergänzen, indem er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§§ 118, 120 Abs. 1 Satz 2, 130 StVollzG in Verbindung mit §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 299 StPO), und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerdefrist als auch vorsorglich im Hinblick auf die Wiedereinsetzungsfrist. Hierzu ist ihm Gelegenheit zu geben.

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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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