Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1115/16
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger. Seine am 31. Mai 2016 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Haftbefehl des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2016, in dem gegen ihn die vorläufige Auslieferungshaft zum Zweck seiner Auslieferung an die Türkei zur Strafverfolgung wegen des Verdachts einer Tötungshandlung angeordnet wurde, sowie gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mai 2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2016, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen, und vor seiner Auslieferung eine ergänzende Stellungnahme der türkischen Behörden im Hinblick auf den gegen ihn erhobenen Tatverdacht einzuholen, zurückgewiesen und die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet wurde. Das Oberlandesgericht Celle hatte zuvor mit Beschluss vom 5. April 2016 die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei für zulässig erklärt, woraufhin das Bundesamts für Justiz die Auslieferung bewilligt hat. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 2016 ist der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt und wird als solcher auch nicht angegriffen.
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Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung in seinen Grundrechten aus Artikel 1, 2 und 19 GG rügt, trägt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass die Türkei unter ihrem derzeitigen Präsidenten Erdogan mehrfach belegt habe, dass sie den Boden rechtsstaatsgemäßen Handelns verlassen habe und dem Beschwerdeführer daher ein rechtsstaatswidriges Verfahren drohe. Das in der Türkei gegen den Beschwerdeführer sowie weitere Beschuldigte laufende Strafverfahren sei nach dem Versuch eines Neustarts am 23. Mai 2016 unter anderem deswegen ausgesetzt worden, weil die Verteidigung der anderen Angeklagten neue Beweismittel vorgelegt habe, die den Tatverdacht einer Tötungshandlung ausräumen sollten. Das Oberlandesgericht Celle sei vor einer endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung daher verpflichtet gewesen, die Türkei als ersuchenden Staat um ergänzende Stellungnahme zu ersuchen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen politischen Situation in der Türkei sind nicht geeignet, die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG durch das Oberlandesgericht zu belegen. Dasselbe gilt für den Hinweis darauf, dass das Strafverfahren gegen andere Beschuldigte ausgesetzt worden sei, weil deren Verteidigung entlastende Tatsachen vorgetragen habe. Die Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde betreffen ausschließlich die Situation in der Türkei und die einfachrechtliche Regelung des § 10 Abs. 2 IRG, enthalten aber keinerlei Darlegungen dazu, weshalb der Beschluss vom 13. Mai 2016, mit dem das Oberlandesgericht nachträgliche Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgewiesen hat, und der Haftbefehl des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Februar 2016 den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen sollen.
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Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Begründung ausschließlich gegen die Zulässigkeit seiner Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung an die Türkei, hat aber für die verfassungsrechtliche Beurteilung insoweit unverzichtbare Unterlagen, nämlich den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 2016, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>). Isoliert wäre dieser Beschluss im Wege der Verfassungsbeschwerde ohnehin nicht mehr angreifbar, da insoweit die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG bereits abgelaufen ist.
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III.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 90 1x
- BVerfGG § 92 1x
- § 40 Abs. 3 GOBVerfG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93a 1x
- BVerfGG § 93 1x
- IRG § 10 Auslieferungsunterlagen 1x
- BVerfGG § 93d 1x