Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 512/17

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.

2

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2). Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles und seiner Bedeutung für den Beschwerdeführer bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Die Beschwerdeschrift, deren Mitverfasserin diese ist, erfüllt jedenfalls grundlegende Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert von

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VerfGH 109/22.VB-1 27. Mai 2025
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4. Juni 2024
VerfGH 107/22.VB-2 4. Juni 2024
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9. April 2024
VerfGH 26/24.VB-3 9. April 2024
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9. April 2024
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20. Februar 2024
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Referenzen