Beschluss vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - VerfGH 28/24.VB-2

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.


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