Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2570/16
Tenor
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Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2016 - 1 Ws 266/16 (165/16) - und der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 26. Mai 2016 - 8 StVK 38/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2016 - 1 Ws 266/16 (165/16) - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Oktober 1995 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet.
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a) Nach den tatgerichtlichen Feststellungen trat der Beschwerdeführer während eines Streits mit seiner damaligen Lebensgefährtin, die sich von ihm trennen wollte, von hinten seitlich an diese heran, legte eine zuvor vom Fußboden aufgehobene Strumpfhose um ihren Hals und würgte sie hiermit. Das Opfer fiel schließlich mit dem Rücken auf das Bett, wo es trotz heftiger Gegenwehr von dem über es gebeugten Beschwerdeführer weiterhin gewürgt wurde. Infolge des Würgevorgangs, der mindestens fünf bis sechs Minuten andauerte, trat schließlich der Tod des Opfers ein. Nach der Tötung versuchte der Beschwerdeführer, mit seinem Opfer zu kohabitieren.
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b) Nach Überzeugung des sachverständig beratenen Landgerichts hatte der Beschwerdeführer die Tat im Zustand einer affektbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Er leide seit seiner Kindheit an einer schweren Persönlichkeitsstörung und einer dadurch bedingten Ich-Schwäche, die sich in einer pathologischen Mutter-Beziehung entwickelt und verfestigt habe. Daneben bestehe eine Suchtproblematik.
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2. Nachdem das Landgericht Lübeck mit Beschluss vom 12. Januar 2011 die weitere Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie den nach Anrechnung der Unterbringungszeit verbleibenden Rest der Freiheitsstrafe ab dem 1. Februar 2011 zur Bewährung ausgesetzt hatte, widerrief es die Aussetzung mit Beschluss vom 21. Mai 2014. Zur Begründung verwies das Landgericht darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert, entgegen einer ihm erteilten Weisung den Kontakt zu der ihn behandelnden forensischen Ambulanz abgebrochen und gegenüber seiner damaligen Ehefrau unter Drogeneinfluss Todesdrohungen ausgesprochen habe.
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3. Nach Einholung einer Stellungnahme der behandelnden Klinik und nach Anhörung des Beschwerdeführers ordnete das Landgericht Lübeck mit angegriffenem Beschluss vom 26. Mai 2016 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
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Der Beschwerdeführer leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem narzisstischen und dissozialen Anteilen und es bestehe ein multipler Substanzmissbrauch. Da er erst vor wenigen Monaten mit der therapeutischen Bearbeitung seines Bewährungsversagens begonnen habe, stehe er hiermit noch am Anfang. Die Kammer schließe sich der Einschätzung der behandelnden Therapeuten an, dass eine ambulante Therapie nicht geeignet sei, um einen Rückfall in dysfunktionale Verhaltensmuster zu verhindern. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug wieder in dissoziale Verhaltensmuster zurückfallen werde, wobei auch mit dem erneuten Konsum von Drogen zu rechnen sei. In der Folge seien Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu befürchten. Unter Berücksichtigung der Schwere der Anlasstat, der geschilderten Gefahrenprognose und der relativ kurzen Zeit, die seit dem Bewährungswiderruf verstrichen sei, sei die weitere Vollstreckung der Maßregel trotz ihrer bisherigen Dauer nicht unverhältnismäßig.
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4. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 14. November 2016 als unbegründet.
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Es bestehe (noch) die hinreichend konkrete Gefahr, der Beschwerdeführer werde bei sofortiger Entlassung aus dem Maßregelvollzug erneut schwere, nicht nur gegen die körperliche Unversehrtheit, sondern gegen das Leben an sich gerichtete Straftaten begehen. Der in der Vergangenheit bereits einmal gescheiterte Versuch der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer insbesondere seinen Suchtmittelmissbrauch, der einen hohen und unmittelbaren Einfluss auf seine Aggressivität habe, nicht kontrollieren könne. Zwar sei es während der Bewährungszeit nicht zu einer erneuten schweren Straftat gekommen, immerhin aber habe sich der Beschwerdeführer unter Suchtmitteleinfluss in eine aggressive Stimmung hineingesteigert, aus der heraus er gegenüber seiner damaligen Ehefrau Todesdrohungen geäußert habe. Vor diesem Hintergrund erscheine auch die weitere Fortdauer des Maßregelvollzugs selbst dann noch nicht unverhältnismäßig, wenn man sich vor Augen führe, dass dieser vor der Bewährungsentlassung bereits von 1995 bis 2011 angedauert habe.
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5. Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hat das Landgericht Lübeck mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 die Fortdauer der Maßregel angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. November 2017 verworfen.
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II.
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Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die angegriffenen Entscheidungen wiesen die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe nicht auf. Es fehle schon an einer hinreichend begründeten Konkretisierung der von ihm ausgehenden Gefahr und der Art der von ihm drohenden Taten. Daneben werde in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihm ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermöge. Die Fachgerichte hätten die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht seines Freiheitsanspruchs und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht vorgenommen. Schließlich fehle auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch ihn weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können.
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III.
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1. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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2. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wird der Verfassungsbeschwerde der Erfolg nicht zu versagen sein. Schon die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, sei nicht ausreichend konkretisiert. Daneben werde in den angegriffenen Beschlüssen nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise dargelegt, dass die von ihm ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermöge. Schließlich setzten sich die Gerichte auch nicht mit der Frage auseinander, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht auch durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen hätte Rechnung getragen werden können.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die weitere Fortdauer der Maßregel zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 5. Oktober 2017 angeordnet worden ist. Denn die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Lübeck vom 26. Mai 2016 und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2016 waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).
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2. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Lübeck vom 26. Mai 2016 und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2016 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, die für die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehen.
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).
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aa) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB.
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bb) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).
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Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzudauern hat oder zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67d Abs. 2 StGB). Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.
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cc) Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in die Entscheidung über die Fortdauer oder Aussetzungsreife der Maßregel einzubeziehen (integrative Betrachtung). Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Hält das Gericht ein Risiko der Begehung weiterer Straftaten bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <311 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 26).
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Dabei ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <313 f.>; BVerfGK 16, 501 <506>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 28).
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Mit dem Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 (BGBl I S. 1610) wurden einfachrechtlich weitere Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinsichtlich der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus festgelegt. Gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 und 3 StGB n.F. werden die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung im Hinblick auf die drohenden Rechtsgutsverletzungen abhängig von der Dauer der Unterbringung angehoben. Sind - wie im vorliegenden Fall - zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, erklärt das Gericht gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StGB den Vollzug der Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet darüber hinaus, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 67d Abs. 2, §§ 68a, 68b StGB) nicht genügen.
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dd) Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>).
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ee) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>).
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ff) Tragen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht Rechnung, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 29).
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b) Gemessen hieran tragen die angegriffenen Entscheidungen den von Verfassungs wegen an die Begründung von Fortdauerentscheidungen zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Es fehlt bereits an einer hinreichend begründeten Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zukünftiger rechtswidriger Taten (aa). Daneben wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag (bb). Dahinstehen kann daher, inwieweit verfassungsrechtlich außerdem eine Erörterung der Frage geboten war, ob vorliegend den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen hinreichend Rechnung hätte getragen werden können (cc).
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aa) Eine hinreichende Konkretisierung, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer erhebliche Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können (§ 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB), kann den angegriffenen Beschlüssen nicht entnommen werden.
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(1) Das Landgericht Lübeck stellt in seiner angegriffenen Entscheidung lediglich fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug wieder in dysfunktionale Verhaltensmuster zurückfallen würde, wobei auch mit dem erneuten Konsum von Drogen zu rechnen wäre, und infolgedessen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu befürchten seien. Diese Feststellung genügt der verfassungsrechtlich gebotenen Festlegung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten nicht.
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Den Beschlussgründen lässt sich bereits nicht entnehmen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen vom Beschwerdeführer Körperverletzungsdelikte zu befürchten sind. Einen hinreichenden Bezug zu dem bisherigen Delinquenzverhalten des Beschwerdeführers sowie seinem Verhalten im Maßregelvollzug und während seiner Bewährungszeit stellt das Landgericht nicht her. Es lässt außer Betracht, dass der Beschwerdeführer während der dreijährigen Bewährungszeit trotz Suchtmittelkonsums nicht erneut straffällig geworden ist. Auch lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen, dass die von ihm befürchteten "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" die Erheblichkeitsschwelle der § 63, § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StGB überschreiten. Zur Schwere der zu erwartenden Körperverletzungsdelikte und der damit verbundenen Folgen für die Opfer verhält sich das Landgericht nicht.
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Ebenso wird aus den Gründen des angegriffenen landgerichtlichen Beschlusses der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem das Landgericht von dem Eintritt zukünftigen straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers ausgeht, nicht erkennbar. Dass Straftaten "zu befürchten" sind, sagt noch nichts darüber aus, wie hoch das Risiko straffälligen Verhaltens ist. Zwar geht die behandelnde Klinik in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2016 davon aus, dass sich aus dem bisherigen Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und seinem Bewährungsversagen eine hohe Wahrscheinlichkeit für strafrechtlich relevantes Verhalten, auch auf dem Niveau des Anlassdelikts, ergebe und das Ziel der Maßregel daher bisher nicht erreicht sei. Diese Einschätzung macht sich das Landgericht jedoch nicht zu eigen. Zwar gibt es die Stellungnahme der behandelnden Klinik in seinem Beschluss in erheblichen Teilen wieder. Auf die von der behandelnden Klinik vorgenommene Gefahrenprognose nimmt es jedoch keinen Bezug. Es schließt sich insoweit nur der Einschätzung an, dass eine ambulante Therapie nicht geeignet sei, um einen Rückfall des Beschwerdeführers in dysfunktionale Verhaltensmuster zu verhindern.
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(2) Auch in der angegriffenen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts fehlt es an einer verfassungsrechtlichen Maßstäben genügenden Gefahrenprognose. Das Oberlandesgericht behauptet, es bestehe (noch) die hinreichend konkrete Gefahr erneuter schwerer, nicht nur gegen die körperliche Unversehrtheit sondern auch gegen das Leben an sich gerichteter Straftaten. Dabei erkennt es zwar, dass es während der Bewährungszeit nicht zu erneuten schweren Straftaten kam. Gleichwohl folgert es die Gefahr derartiger Straftaten daraus, dass der Beschwerdeführer sich unter Suchtmitteleinfluss in eine aggressive Stimmung hineingesteigert habe, aus der heraus er gegenüber seiner damaligen Ehefrau Todesdrohungen geäußert habe. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob allein dieser Umstand vor dem Hintergrund der Anlasstat genügt, die Gefahr weiterer Straftaten gegen das Leben zu begründen. Zumindest hätte das Oberlandesgericht sich insoweit zu dem Vortrag des Beschwerdeführers verhalten müssen, er habe die Drohungen mit der Aufforderung verbunden, einen Mitarbeiter der ihn betreuenden forensischen Ambulanz zu informieren, um deren Realisierung abzuwenden. Jedenfalls aber unterlässt auch das Oberlandesgericht die Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten. Seine Feststellung, es bestehe (noch) die hinreichend konkrete Gefahr der Begehung gegen das Leben gerichteter Straftaten, lässt nicht erkennen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt des beschriebenen delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers zu erwarten ist.
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bb) Aufgrund der fehlenden Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung zwischen dem zunehmenden Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 36). Die angegriffenen Beschlüsse genügen auch insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
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(1) Die Feststellung des Landgerichts, die weitere Vollstreckung der Maßregel sei unter Berücksichtigung der Schwere der Anlasstat, der geschilderten Gefahrenprognose und der relativ kurzen Zeit, die seit dem Bewährungswiderruf verstrichen sei, nicht unverhältnismäßig, lässt die verfassungsrechtlich erforderliche Begründungstiefe vermissen. So setzt das Landgericht sich nicht in ausreichendem Umfang mit der Dauer der bisherigen Unterbringung des Beschwerdeführers auseinander. Bis zur Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung dauerte diese bereits ungefähr 16 Jahre an. Seit dem Widerruf der Aussetzung zur Bewährung bis zur landgerichtlichen Entscheidung sind wiederum ungefähr zwei Jahre vergangen. Die damit insgesamt rund 18 Jahre andauernde Unterbringung des Beschwerdeführers übersteigt das ausgeurteilte Strafmaß von sieben Jahren und sechs Monaten um mehr als das Doppelte. Ebenso übersteigt die Dauer der bisherigen Unterbringung den Strafrahmen des Totschlags, der gemäß § 212 Abs. 1, § 38 Abs. 2 StGB fünf bis 15 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Dem hätte das Landgericht durch eine eingehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Unterbringung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls Rechnung tragen müssen. Die demgegenüber knappe und Besonderheiten des Einzelfalls nur marginal berücksichtigende Formulierung des Landgerichts genügt hingegen nicht, um ein überwiegendes Sicherungsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem im Zeitablauf stärker gewordenen Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers zu begründen.
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(2) Dieses Begründungsdefizit wurde durch die angegriffene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht behoben. Zwar nimmt das Oberlandesgericht die Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in den Blick. Es begründet die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung aber ausschließlich mit dem Bewährungsversagen des Beschwerdeführers. Weitere Einzelfallgesichtspunkte, insbesondere das von der behandelnden Klinik in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2016 ausführlich geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Rückverlegung in den Maßregelvollzug und dessen Entwicklung im Rahmen der ihm angebotenen Therapie, lässt das Oberlandesgericht gänzlich außer Betracht. Ebenso wird nicht hinreichend erkennbar, welches Gewicht das Oberlandesgericht der Dauer der Unterbringung des Beschwerdeführers letztlich beimisst und ob es sich des aufgrund der langandauernden Unterbringung des Beschwerdeführers anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstabs bewusst ist. Welche Folgen sich aus der Dauer der Unterbringung für die gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht des Beschwerdeführers und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit ergeben, wird aus den Beschlussgründen nicht ersichtlich. Die bloße Feststellung, auch vor diesem Hintergrund sei die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig, wird der von Verfassungs wegen zu fordernden Begründungstiefe jedenfalls nicht gerecht.
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cc) Inwieweit es den angegriffenen Entscheidungen auch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen hätte Rechnung getragen werden können, bedarf aufgrund der dargestellten verfassungsrechtlichen Mängel keiner Entscheidung. Dafür könnte sprechen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Suchtmittelrückfalls während der Bewährungszeit nicht erneut straffällig wurde.
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3. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2016 ist aufzuheben und die Sache ist aufgrund der prozessualen Überholung durch die Entscheidungen des Landgerichts Lübeck vom 5. Oktober 2017 und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 27. November 2017 zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückzuverweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, juris, Rn. 29; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2014 - 2 BvR 119/12 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 -, juris, Rn. 29).
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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