Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1556/20
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Zwar begegnet es mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG Bedenken, dass das Oberlandesgericht den auf den dem angegriffenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorangehenden Hinweis gehaltenen schriftsätzlichen Vortrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen unbeachtet gelassen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat jedoch nur Erfolg, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>). Dies ist hier nicht ausreichend dargelegt, da das Oberlandesgericht jedenfalls einen eingetretenen Schaden verneint und sich der übergangene schriftsätzliche Vortrag darauf nicht bezieht. Eine Grundrechtsverletzung ist somit nicht substantiiert dargelegt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 RS 1/23, OVG 4 S 37/23
4. Januar 2024
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OVG 4 RS 1/23, OVG 4 S 37/23 | 4. Januar 2024 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 S 20/22
28. November 2022
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OVG 4 S 20/22 | 28. November 2022 |
Referenzen
- BVerfGG § 93a 1x
- BVerfGG § 92 1x
- Grundgesetz Artikel 103 2x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- BVerfGE 7, 239 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93d 1x