Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 119/09

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Bundes. Er wendet sich gegen die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) von bis dahin 84,29% der monatlichen Versorgungsbezüge auf zunächst 4,17% der Jahresversorgungsbezüge sowie um einen der Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung entsprechenden weiteren Anteil durch §§ 4 und 4a des BSZG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) sowie des Gesetzes zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686). Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Auszahlung der Differenz zwischen der bis 2003 und der im Jahre 2005 gewährten jährlichen Sonderzuwendung abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger zusätzlich und hilfsweise den Antrag gestellt festzustellen, sein versorgungsrechtliches Nettoeinkommen sei im Jahre 2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hinsichtlich des Leistungs- und des Feststellungsantrags zurückgewiesen.

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1. Die von dem Kläger als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. Die geltend gemachten Zulassungsgründe müssen gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden.

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Der Kläger hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob die der Kürzung der Sonderzuwendung zu Grunde liegenden Vorschriften verfassungswidrig sind. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass selbst dann, wenn die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung dazu geführt haben sollte, dass die Alimentation des Klägers unter die Schwelle der Amtsangemessenheit abgesunken wäre, dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Kürzungsvorschrift führen würde. Vielmehr könnte der betroffene Beamte in einem solchen Fall die gerichtliche Feststellung erwirken, dass eine amtsangemessene Besoldung bzw. Versorgung nicht mehr gegeben ist, um den Gesetzgeber zum Tätigwerden zu veranlassen (Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 81.09 - m.w.N.; Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94; st. Rspr., vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a.). Der Kläger hat eine derartige Feststellung zwar im Berufungsverfahren hilfsweise beantragt, gegen die diesen Antrag abweisende Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine durchgreifenden Rügen erhoben. Seine Rügen beschränken sich statt dessen auf die von ihm gerügte Verfassungswidrigkeit der Kürzungsvorschriften.

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Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob sich das Vertrauen eines Beamten in die ungekürzte Gewährung der Versorgungsbezüge einschließlich der Sonderzuwendung in bisheriger Höhe lediglich aus dem Fortbestand der Rechtsgrundlage für die Sonderzuwendung und nicht vielmehr aus höherrangigem Recht ergibt, so würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn ein derartiges Vertrauen lässt sich, wie sich aus den vorzitierten Entscheidungen ergibt, aus dem System der Alimentation gerade nicht ableiten. Es kann insbesondere nicht auf Art. 33 Abs. 5 GG gegründet werden, weil die jährliche Sonderzuwendung erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht gefunden hat und deshalb nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, die der freien Disposition des Gesetzgebers entzogen sind (vgl. noch BVerfG, Beschluss vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, DRiZ 1968, 20). Ein Grundsatz der Besitzstandswahrung, wie er dem Kläger offenbar vorschwebt, ist verfassungs- oder bundesrechtlich insoweit nicht anerkannt.

6

Soweit sich der Kläger mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage auseinandersetzt, ob das Ziel einer wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Besoldungs- und Versorgungsrecht den Abschlag nach § 4a BSZG rechtfertigen könne, legt er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht dar. Vielmehr greift er die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Art einer Revisionsbegründung an, weil er sie rechnerisch und rechtlich für falsch hält, ohne jedoch eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu formulieren, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsste.

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Schließlich hält der Kläger die Frage,

"inwieweit Ausführungen, die das Bundesverfassungsgericht nicht gemacht hat, zur Begründung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts dienen und letztlich zur Klageabweisung führen können",

für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Er möchte mit dieser Fragestellung geklärt wissen, ob es eine "Bindung eines Gerichts an eine Nichtentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts geben könne. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren indes nicht stellen. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Bedeutungsgehalt der von ihm für relevant gehaltenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. dadurch zu bestimmen versucht, dass es aus dem Schweigen des Gerichts zu bestimmten Aspekten der Problemstellung Schlussfolgerungen abgeleitet hat. Ein solches Vorgehen ist methodisch nicht grundsätzlich zu beanstanden. Die von einem Gericht der Begründung seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Prämissen können für das Verständnis der Entscheidung relevant sein. Folgt ein Fachgericht einer derartigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, so liegt darin keine Bindung an eine "Nichtentscheidung", sondern lediglich eine Auslegung der betreffenden Entscheidung. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Auffassung des Klägers die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts falsch anwende, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

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2. Soweit der Kläger Verfahrensfehler rügt, führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend ermittelt, ob die Absenkung der Sonderzuwendung sich bei dem Kläger in konkreten Zahlen stärker ausgewirkt habe als die entsprechenden Regelungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei einem Empfänger gesetzlicher Altersrenten, stellt der Sache nach eine Aufklärungsrüge dar. Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht indes nur, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, die nach seinem Rechtsstandpunkt geboten sind. Nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Sichtweise des Berufungsgerichts kam es wegen der strukturellen Unterschiede in den Versorgungssystemen bei der Prüfung der Auswirkungen des § 4a BSZG nicht darauf an, ob die wirtschaftliche Belastung des Klägers betragsmäßig exakt im Rahmen der Belastung eines gesetzlich Rentenversicherten blieb oder nicht, sondern darauf, ob die Belastung der Versorgungsempfänger eine systemimmanente Übertragung der Belastungen gesetzlich Rentenversicherter darstellte. Soweit der Kläger die dies bejahende Auffassung des Berufungsgerichts angreift, rügt er nicht die fehlerhafte Anwendung von Verfahrensregeln, sondern die aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Berufungsverfahren auf eine weitere Aufklärung - etwa durch Formulierung von Beweisanträgen - nicht hingewirkt.

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Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht sich - wie der Kläger annimmt - an eine "Nichtentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts gebunden gefühlt haben könnte. Mit dieser Rüge möchte der Kläger die Auslegung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen durch das Berufungsgericht inhaltlich als falsch angreifen; sie betrifft daher die Verletzung materiellen Rechts. Hiervon abgesehen trifft die Rüge nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Bedeutungsgehalt der von ihm für relevant gehaltenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. dadurch zu bestimmen versucht, dass es aus dem Schweigen des Gerichts zu bestimmten logisch vorrangigen Aspekten der Problemstellung Schlussfolgerungen abgeleitet hat. Es hat sich damit nicht, wie der Kläger meint, an eine "Nichtentscheidung" des Gerichts gebunden gesehen, sondern - wie bereits ausgeführt - eine methodisch nicht zu beanstandende Auslegung einer relevanten Entscheidung vorgenommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 GKG und berücksichtigt, dass neben die Leistungsklage die Feststellungsklage als über das Leistungsbegehren hinausgehender zweiter Streitgegenstand getreten ist.

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