Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 44/09

Tatbestand

Der frühere Soldat auf Zeit mit dem damaligen Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers hat im Zeitraum von Januar bis März 2008 wiederholt geringe Mengen "Speed" als Amphetaminderivat erworben und konsumiert. Das teilweise sachgleiche Strafverfahren gegen den vorübergehenden "zwangsbeurlaubten" und anschließend "strafversetzten" Soldaten wurde nach Zahlung von 200 € gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht den damals noch aktiven Soldaten, gegen den bereits wegen Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln im Februar/März 2007 als Stabsunteroffizier durch rechtskräftiges Truppendienstgerichts-Urteil vom 6. November 2007 ein Beförderungsverbot für die Dauer von dreißig Monaten nebst einer neunmonatigen Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel ausgesprochen worden war, wegen des erneuten Dienstvergehens durch Urteil vom 24. November 2009 in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt.

Die dagegen vom Soldaten eingelegte und "auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte" Berufung hat das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der inzwischen planmäßig aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschiedene Soldat in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt wird.

Entscheidungsgründe

...

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1. Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand deren Durchführung sowie der Entscheidung des Senats über die Berufung nicht entgegen. Gemäß § 124 WDO findet - außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 WDO - die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Diese Vorschrift gilt auch für Verfahren gegen frühere Soldaten (Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 <68 ff.> = Buchholz 450.2 § 124 WDO 2002 Nr. 1). Ihre Voraussetzungen sind erfüllt. Der frühere Soldat war am 1. Oktober 2010 zum Hauptverhandlungstermin am 12. Oktober 2010 gemäß § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 103 WDO ordnungsgemäß geladen und im Ladungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. ...

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Das Truppendienstgericht ist zu der für den Senat bindenden (Schuld-)Feststellung gelangt, dass der damals aktive Soldat durch das festgestellte Verhalten vorsätzlich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) - Pflicht zur gewissenhaften Diensterfüllung (dienstliche Einsatzbereitschaft) -, gegen seine Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG) sowie gegen seine außerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und damit für den Senat bindend.

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Diese Bindungswirkung gilt auch für den festgestellten Gehorsamsverstoß. Das Truppendienstgericht hat den der Gehorsamspflichtverletzung zugrunde liegenden Befehl, der den Erwerb, Besitz und Konsum solcher Betäubungsmittel verbietet und über den sich der frühere Soldat hinweggesetzt hat (Urteilsabdruck S. 7), allerdings nicht ausdrücklich bezeichnet. Sollte die Vorinstanz insoweit Ziffer 404 der Zentralen Dienstvorschrift 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" gemeint haben, kommt diese als Befehl nicht in Betracht. Die ZDv 10/5 ist kein Befehl im Sinne des § 11 Abs. 1 SG, § 2 Nr. 2 WStG, weil sie nicht von dem Bundesminister der Verteidigung oder seinem Vertreter, sondern von einem Mitarbeiter des Ministeriums "im Auftrag" gezeichnet worden ist. (Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 <205 f.> = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1). Ziffer 404 der ZDv 10/5 ist daher (nur) als dienstliche Weisung zu qualifizieren, die nicht von einem militärischen Vorgesetzten stammt, und deren Nichtbeachtung eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) darstellen kann. Gleichwohl bleibt der Senat an die Feststellung eines Gehorsamsverstoßes gebunden. Denn er darf bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 m.w.N.) nicht mehr überprüfen, ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. ...

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3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 = DokBer 2009, 15 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des damals aktiven Soldaten schwer.

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Das Gewicht der Verfehlung liegt zunächst in der Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung.

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Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG fordert allgemein vom Soldaten, im und außer Dienst zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem durch das Grundgesetz festgelegten Auftrag schwächen könnte. Zu dieser Pflicht zählt auch die gewissenhafte Diensterfüllung, hier in Form der Gewährleistung der jederzeitigen dienstlichen Einsatzbereitschaft. Diese Einsatzfähigkeit wird erheblich beeinträchtigt, wenn der Soldat Rauschmittel zu sich nimmt. Dabei beruht die Beeinträchtigung sowohl auf einem akuten Rausch als auch auf den negativen gesundheitlichen Folgewirkungen. Nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SG hat der Soldat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen; er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Bei der bemessungsrechtlichen Bedeutung eines Verstoßes gegen § 7 SG kommt es nicht allein darauf an, dass der Drogenkonsum eines einzelnen Soldaten möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe schwächt. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die Einsatzbereitschaft insgesamt gefährdet ist, wenn der Rauschmittelkonsum um sich greift (vgl. zu § 55 Abs. 5 SG z.B. Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - BVerwGE 91, 62 <64 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 13; Beschluss vom 15. März 2000 - BVerwG 2 B 98.99 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 48). Dies gilt auch für den inner- wie außerdienstlichen Umgang mit "Speed" als Amphetaminderivat (vgl. z.B. Urteil vom 1. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 11.97 - BVerwGE 113, 102 <103> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 32 und VG München, Urteil vom 25. November 2003 - M 12 K 02.53252 - NZWehrr 2005, 84 ff., zu § 55 Abs. 5 SG).

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Auch wiegt der angenommene Gehorsamsverstoß äußerst schwer. Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Alle Streitkräfte beruhen auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 m.w.N.). Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein.

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Ferner ist die durch den außerdienstlichen Betäubungsmittelkonsum (Anschuldigungspunkt 1) festgestellte Verletzung der in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG normierten Pflicht eines jeden Soldaten, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt, von erheblicher Bedeutung. Es geht dabei nicht bloß um eine soldatische Nebenpflicht. Wegen ihres funktionalen Bezugs zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs kommt der Pflichtenregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG vielmehr ein hoher Stellenwert zu. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der uneingeschränkten Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des uneingeschränkten Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der ordnungsgemäße Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dies setzt nicht nur innerdienstlich, sondern auch außerdienstlich ein untadeliges Verhalten voraus; denn der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit sind unteilbar.

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Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass der frühere Soldat kriminelles Unrecht begangen hat. Zwar wurde das im Anschuldigungspunkt 1 teilweise sachgleiche Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, jedoch nur gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 200 €.

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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier schließlich auch dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VorgV). Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. dazu Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 WD 16.08 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43 m.w.N.).

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b) Das Dienstvergehen hatte für die Personalplanung und -führung ebenfalls erhebliche negative Auswirkungen. Mitte Mai 2008 wurde dem damals aktiven Soldaten vorübergehend - bis August 2008 - die Ausübung des Dienstes untersagt und ihm gegenüber zugleich ein Uniformtrageverbot ausgesprochen. Anstelle der von seinem damaligen Disziplinarvorgesetzten beantragten vorläufigen Dienstenthebung wurde der Soldat Mitte August 2008 zum Standort K. "strafversetzt" und von dort bis zum Übergang in den Berufsförderungsdienst zum Materialdepot E. kommandiert.

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Durch den Betäubungsmittelkonsum war der Soldat nach Aussage des Leumundszeugen Hauptmann E. auf seinem eigentlichen Dienstposten als Transportunteroffizier nicht mehr einsetzbar. Bereits im Anschluss an das erste Dienstvergehen war der Dienstführerschein des früheren Soldaten eingezogen und ihm die Dienstfahrerlaubnis entzogen worden; der Umgang mit Waffen wurde ihm verboten. Er war nur noch als Beifahrer einsetzbar.

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Der Zeuge E. hat vor dem Truppendienstgericht und dem Senat auch ausgesagt, die "Geschichte" habe sich natürlich in der Kompanie herumgesprochen. (wird ausgeführt)

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c) Als Beweggründe seines Betäubungsmittelkonsums wurden vom früheren Soldaten, bestätigt durch seine Disziplinarvorgesetzten, wiederholt persönliche Probleme angegeben, die durch die räumliche Trennung von seinem privaten Umfeld (Wochenendbeziehung) entstanden seien. Schon im ersten Disziplinarverfahren hatte der frühere Soldat die durch die Versetzung nach V. entstandene "Problemsituation" als ursächlich für den Betäubungsmittelerwerb und -konsum bezeichnet.

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Diese Tatmotive sind nicht geeignet, den früheren Soldaten zu entlasten. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufs- und Zeitsoldaten übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - Rn. 21, juris m.w.N.). Dementsprechend war der frühere Soldat z.B. am 24. Juli 2006 darüber belehrt worden, dass er spätestens nach Ablauf des ZbV-Dienstpostens mit seiner Versetzung auf den nächsten freien Dienstposten "bundesweit" rechnen müsse. Seine späteren Versetzungsanträge blieben deshalb auch ohne Erfolg.

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Ungeachtet dessen beruht der Betäubungsmittelkonsum offensichtlich auf einer gewissen Labilität im Hinblick auf Drogen, ohne dass es aber damals oder heute Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit gab oder gibt. Bereits im ersten Disziplinarverfahren hatte sich der frühere Soldat am 8. März 2007 nach Belehrung durch den Zeugen Hauptmann E. im Rahmen der Vorermittlungen u.a. dahin eingelassen:

"Etwa 1998/99 habe ich schon mal Haschisch konsumiert. Es handelte sich um gelegentlichen Konsum. Dann habe ich meine jetzige Freundin kennengelernt, die von Drogen überhaupt nichts hält. Sie hat mich vor die Wahl gestellt, mit den Drogen aufzuhören, oder sie würde mich verlassen. Daraufhin habe ich aufgehört.

Im November 2006 wurde ich zur 2./...Btl ... nach V. versetzt. Vorher war ich in K. stationiert und konnte jeden Abend nach Hause zu meiner Freundin. Aber knapp zwei Monate nach der Geburt unserer Tochter wurde ich eben versetzt. Das getrennt sein von der Familie belastet mich stärker, als ich je gedacht hätte. Ich weiß, dass das keine Entschuldigung für den Drogenkonsum ist, aber ich glaube, dass das der Grund ist, warum ich wieder angefangen habe. ...

Ich verspreche, dass ich nie wieder Drogen konsumieren werde."

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Hauptmann E. hat in der Berufungshauptverhandlung die richtige Wiedergabe dieser Einlassungen des früheren Soldaten in der Niederschrift bestätigt.

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d) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Suchtmittelabhängigkeit.

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Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes zur Tatzeit vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich und werden vom früheren Soldaten auch nicht substanziiert geltend gemacht. Seine damalige, versetzungsbedingt entstandene private Problemsituation ist nicht geeignet, tatmildernd berücksichtigt zu werden.

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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind zunächst die dem früheren Soldaten in der Sonderbeurteilung vom 10. März 2010 (Durchschnittsbewertung "5,00") attestierten Leistungen als bemessungsneutral einzustufen. Der frühere Soldat wurde durchgehend als leistungsfähig und -willig charakterisiert, als ganz normaler Unteroffizier, der leistungsmäßig im Mittelfeld einzuordnen sei. Bis zuletzt hat er im Materialdepot E. unauffällig, solide und zuverlässig Dienst geleistet.

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Den früheren Soldaten belastet allerdings erheblich, dass er sich das mit rechtskräftigem Truppendienstgerichtsurteil vom 6. November 2007 ausgesprochene 30-monatige Beförderungsverbot nebst 9-monatiger Gehaltskürzung wegen des ersten Drogendelikts nicht hat zur Warnung dienen lassen. Noch in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht am 6. November 2007 hatte er auf Fragen des Wehrdisziplinaranwalts erklärt:

"Die Belehrung über den Besitz bzw. Konsum von Betäubungsmitteln und die daraus resultierenden Konsequenzen war und ist mir bekannt".

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Gleichwohl hat der frühere Soldat bereits zwei Monate später (ab Januar 2008) mit dem hier zu beurteilenden Fehlverhalten begonnen. Unter diesen Umständen kann man seinen wiederholten verbalen Bekundungen von Einsicht und Reue sowie seinem Versprechen künftig drogenfreien Verhaltens nur wenig Glauben schenken. Sein damaliger Kompaniechef, Hauptmann E., und sein damals zuständiger Vertrauensmann haben den früheren Soldaten deshalb auch als nicht lernfähig und nicht vertrauenswürdig eingestuft.

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f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannter be- und entlastender Umstände ist insbesondere im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des früheren Soldaten, der gemäß § 1 Abs. 3 WDO disziplinarrechtlich als Soldat im Ruhestand gilt, der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 4 und 3 WDO zulässigen - Degradierung zum Hauptgefreiten der Reserve erforderlich und angemessen; die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme, wie mit der Berufung beantragt, kommt nicht in Betracht.

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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

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Für Fälle des strafbaren Erwerbs, Besitzes, Konsums sowie der strafbaren Weitergabe von Betäubungsmitteln im oder außer Dienst ist nach der Rechtsprechung des Senats bei aktiven Soldaten Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen eine Dienstgradherabsetzung (vgl. zuletzt Urteile vom 1. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 11.97 a.a.O., vom 16. Juni 1999 - BVerwG 2 WD 37.98 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 29 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 2 WD 4.99 - BVerwGE 113, 367 <370> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 30 = NZWehrr 2000, 162, jeweils m.w.N.).

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Nach diesen Grundsätzen liegt hier schon im Ansatz ein schwerer Fall vor, der sowohl bei einem aktiven als auch bei einem früheren Soldaten eine gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WDO zulässige Dienstgradherabsetzung indiziert. Denn der frühere Soldat hat nicht nur in strafbarer Weise Betäubungsmittel erworben und konsumiert, sondern ist wegen dieses Fehlverhaltens bereits einschlägig vorbelastet. Dies wiegt von vornherein wesentlich schwerer.

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bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem hinsichtlich der "Eigenart und Schwere" sowie der "Auswirkungen" des Dienstvergehens zu klären, ob es sich um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer ("durchschnittlicher Fall"), sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber der Regeleinstufung ("Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen") die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. ...

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Nach diesen Kriterien ist hier insgesamt von einem Fall auszugehen, der keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Modifizierung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach "oben" oder "unten" bietet, sodass es bei der Regeleinstufung "Dienstgradherabsetzung" bleibt. Der Senat hält dabei im Ergebnis auch die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Degradierung zum Hauptgefreiten - jetzt der Reserve - für erforderlich und angemessen.

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Den früheren Soldaten belasten als militärischen Vorgesetzten nicht nur die drei aktuellen Drogenfälle, sondern vor allem seine "Drogenkarriere". Nach eigenen Angaben hatte er bereits 1998/99 "gelegentlich", d.h. wiederholt Haschisch genommen. Auf Veranlassung seiner Freundin habe er dann "mit den Drogen aufgehört". Im Februar/März 2007 - bereits als Stabsunteroffizier - wurde er erstmals mit Marihuana und Marihuana-Zigaretten rückfällig. Das daraufhin durchgeführte Straf- und Disziplinarverfahren hat den früheren Soldaten - entgegen seinen damaligen verbalen Bekundungen - offensichtlich wenig beeindruckt. Er ist bereits zwei Monate später erneut - diesmal mit "Speed" - rückfällig geworden, sodass wegen des erneuten Dienstvergehens nun zu einer schwereren Disziplinarmaßnahme überzugehen war (vgl. § 38 Abs. 2 WDO). Durchgreifende Milderungsgründe stehen ihm nicht zur Seite. Sein vorsätzliches Fehlverhalten hatte gravierende dienstliche Auswirkungen; der Soldat war seiner Ausbildung entsprechend nicht mehr einsetzbar und wurde schließlich in einem Materialdepot beschäftigt.

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Eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens ist auch nicht deshalb geboten, weil das gegen den früheren Soldaten geführte - teilweise - sachgleiche Strafverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung von 200 € eingestellt worden ist. Zum einen setzt § 153a Abs. 1 StPO, auch wenn es sich um ein Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfungscharakter handelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 153a Rn. 12), gerade voraus, dass der jeweilige Straftatbestand erfüllt und der Täter schuldig ist, wobei die Schwere der Schuld - anders als bei § 153 StPO - nicht einmal gering zu sein braucht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 7). Zum anderen besagt der - durch die Erfüllung von Weisungen und Auflagen bewirkte - Fortfall des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nichts darüber aus, ob das öffentliche Interesse daneben noch eine disziplinarische Ahndung gebietet. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO (Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen) der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt (vgl. Urteile vom 2. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 12.97 - BVerwGE 113, 108 <111> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 33 und vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06, Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4, jeweils m.w.N.).

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Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und den Zweck des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch die im Gesetz vorgesehene Disziplinarmaßnahme einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, ist es daher erforderlich, die Degradierung zum Hauptgefreiten - jetzt der Reserve - zu bestätigen. Neben spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die einschlägige Vorbelastung des früheren Soldaten und die Regelung des § 38 Abs. 2 WDO (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme), ist eine Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad auch deshalb geboten, weil diese Maßnahme über ihren (engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Der frühere Soldat hat nicht nur als Vorgesetzter seinen Untergebenen wiederholt ein schlechtes Beispiel gegeben, sondern hat auch im letzten Drittel seines auf insgesamt acht Jahre angelegten Dienstverhältnisses schwer versagt; innerhalb der ersten vier Jahre hätte ein einziger Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits gemäß § 55 Abs. 5 SG zur fristlosen Entlassung geführt (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 15. März 2000 - BVerwG 2 B 98.99 a.a.O.). Zudem erfordert ein solches Versagen gerade wegen der hohen Gefährdung junger Menschen durch Drogenmissbrauch und angesichts vielfältiger Bemühungen um Verharmlosung des Drogenkonsums eine nachhaltige Maßregelung (vgl. Urteil vom 1. Juli 1997 - BVerwG 2 WD 11.97 a.a.O.).

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Nach alledem hat sich der frühere Soldat durch das erneute Dienstvergehen als Vorgesetzter disqualifiziert mit der Folge, dass die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten (der Reserve), auch unter Berücksichtigung seines im Wesentlichen durchschnittlichen Leistungsbildes und kooperativen Verhaltens im Verfahren, nicht zu beanstanden ist. Auf die Äußerung des Leumundszeugen R., er habe nach wie vor Vertrauen zu dem früheren Soldaten, kommt es - entgegen der Auffassung der Berufung - in diesem Zusammenhang nicht an. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des früheren Soldaten beeinträchtigt ist, ist allein nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten - hier des Senats - , nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (stRspr., z.B. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 m.w.N.).

51

Eine Beschränkung der Degradierung auf den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten oder Stabsgefreiten der Reserve kommt nicht in Betracht, da diese Dienstgrade nur solchen Soldaten zuerkannt werden können, die sich nach ihren dienstlichen Leistungen sowie einer tadelfreien Führung in und außer Dienst deutlich unter den Angehörigen des Mannschaftsdienstes herausheben, hingegen nicht denjenigen, die - wie hier - ein schweres Dienstvergehen begangen haben (vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 2.03 - Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2003, 170 m.w.N.).

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