Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 10/11

Gründe

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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

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1. Die Kläger zeigen nicht auf, dass ihre Grundsatzrüge zum Thema "Berücksichtigung natürlicher Überschwemmungsgebiete in der Bauleitplanung" (Beschwerdebegründung S. 3) entscheidungserheblich ist.

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Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass die fraglichen Flächen auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB unbebaubar gewesen wären und die Gemeinde daher bei deren Überplanung größere planerische Freiheiten habe, zwar auch - erstens - auf den Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes gestützt. Der Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes betrifft aber nur die Flächen jenseits der nachrichtlich vermerkten Grenzlinie für das natürliche Überschwemmungsgebiet, nicht aber die davor gelegenen Grünflächenfestsetzungen (UA S. 13). Entscheidend - wie ausdrücklich formuliert wird - ist für das Oberverwaltungsgericht, dass die Antragsgegnerin mit der Grünflächenfestsetzung als "Parkanlage" eine bestehende Nutzung aufgenommen habe, die bereits für sich genommen erhaltenswürdig sei (UA S. 14). Zeichne die Festsetzung der Grünfläche nur nach, was die Örtlichkeit "hergibt", könne dies nicht nur die Bestätigung einer bisher schon bestehenden Unbebaubarkeit rechtfertigen, sondern auch den Entzug einer zuvor bestehenden Bebaubarkeit (UA S. 7). Entgegen der Auffassung der Antragsteller (Beschwerdebegründung S. 4) rekurriert das Oberverwaltungsgericht bei dieser Begründung auch nicht mittelbar auf den Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes.

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2. Die Frage,

ob Parkanlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nur spezifisch als öffentliche Grünflächen festsetzungsfähig sind,

lässt sich - soweit sie entscheidungserheblich ist - ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten.

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Der Begriff "Grünfläche" in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist ein Oberbegriff, der die Ausweisung einer Grünanlage als "privat" oder "öffentlich" umfasst. Mit dieser Festsetzung bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist (Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - BVerwGE 42, 5 <6 f.>). Über die Ausweisung "privat" oder "öffentlich" hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße hinaus konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (Beschluss vom 27. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 19.89 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3 S. 2 - juris Rn. 10). Den Fall, dass eine "Grünfläche" lediglich eine begrünte Fläche sein soll, hat der Gesetzgeber selbst beispielhaft mit dem Begriff "Parkanlage" zusammengefasst. Dieser Begriff ist nicht auf die "öffentliche" Parkanlage beschränkt. Auch eine privat angelegte gärtnerische Fläche kann als "private" Grünfläche mit der Bezeichnung "Parkanlage" festgesetzt werden, sofern hierfür ein städtebaulicher Grund vorliegt (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2010, § 9 Rn. 284; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2010 - 2 A 18.08 - juris Rn. 34; a.A. wohl Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2005, § 9 Rn. 129). Ob - wie vom Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf den vorhandenen, vom Voreigentümer angelegten, als erhaltenswürdig erachteten Park angenommen - ein besonderer städtebaulicher Grund vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung. Auf eben diese Gegebenheiten im konkreten Fall hebt im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof München in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung ab (VGH München, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 1 N 08.3385 -).

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3. Die weitere Frage,

ob "Parkanlage" ein für sich allein stehender, auch keiner ergänzenden Festsetzungen bedürfender Typ der Grünanlage i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und damit als solcher (OVG: "sich selbst erklärend") festsetzungsfähig ist,

stellt sich nicht. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind hier auch "flankierende" textliche Festsetzungen (Nr. 4 und 5) in Bezug auf die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern vorhanden (UA S. 16).

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4. Die Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO, mit der die Beschwerde geltend macht, das angefochtene Urteil genüge nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sowie die Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht genügen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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Der Vorwurf, das Urteil sei nicht begründet, liegt angesichts der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Grünfläche als erhaltenswürdige Parkanlage neben der Sache.

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Im Hinblick auf die Aufklärungsrüge zeigen die Antragsteller weder auf, welche Maßnahmen der Aufklärung das Oberverwaltungsgericht unterlassen haben soll, noch wird dargelegt, warum sie ihrerseits nicht in der Lage gewesen wären, das Gericht beispielsweise durch Stellung eines Beweisantrags zu der von ihnen vermissten Sachaufklärung zu veranlassen. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde hier nur im Gewande der Verfahrensrüge gegen die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich bei der Fläche um eine anspruchsvolle gärtnerische Parkanlage handele, die bereits für sich genommen erhaltenswürdig und die die einzige im Plangebiet verbliebene "wertvolle" Freifläche darstelle, mithin städtebauliche Gründe die Festsetzung rechtfertigten. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.

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