Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WRB 1/11
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 31. März 2011 geändert und wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass der Vorwurf des Kompaniechefs des Feldjägerausbildungskommandos …/…. Deutsches Einsatzkontingent ISAF in der Teileinheitsführerbesprechung am 23. Dezember …, der Antragsteller habe einen ihm erteilten Befehl zur Ausarbeitung eines "Befehls für die Richtschützenausbildung" nicht ausgeführt, unberechtigt war.
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Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
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I
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Der Antragsteller wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die verfahrensfehlerhafte Fassung der Entscheidungsformel (Tenor) in einer Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd.
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Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2015 enden wird. Mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wurde er zum Oberstabsfeldwebel ernannt. Seit dem 1. September 2005 wurde er in der .../Feldjägerbataillon … in B. verwendet. Zur Zeit ist er bei der .../Feldjägerbataillon … in Be. eingesetzt.
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Im Rahmen seiner Kommandierung zum ... Deutschen Einsatzkontingent ISAF in Mazar-e Sharif/Afghanistan leistete der Antragsteller vom 16. November … bis zum 28. Januar … Dienst als Teileinheitsund Zugführer des ... Zuges im Feldjägerausbildungskommando … im ….
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Mit Schreiben vom 3. Januar 2009 beschwerte er sich gegen Vorwürfe, die der Kompaniechef und Führer des vorbezeichneten Ausbildungskommandos, Hauptmann U., am 23. Dezember … ihm gegenüber in Gegenwart anderer Soldaten geäußert habe. Mit Schriftsatz vom 8. Januar … legte er dar, der Kompaniechef habe ihn in der Teileinheitsführerbesprechung des Feldjägerausbildungskommandos … am 23. Dezember … beschuldigt, seine Befehle nicht auszuführen. Dabei gehe es insbesondere um einen Befehl, ihm, dem Kompaniechef, einen schriftlichen Befehl für die Richtschützenausbildung vorzulegen. Einen derartigen Befehl habe er, der Antragsteller, jedoch nicht erhalten, sondern nur den Auftrag zur Erarbeitung eines Ausbildungsprogramms zur Richtschützenausbildung. Dem sei er unverzüglich nachgekommen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2009 beantragte der Antragsteller beim Kommandeur des Logistikunterstützungsbataillons Mazare Sharif (MES)/…. Deutsches Einsatzkontingent ISAF, den Kompaniechef zur Rücknahme der in der Teileinheitsführerbesprechung erhobenen Vorwürfe zu veranlassen.
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Die Beschwerde des Antragstellers wies der Kommandeur des Logistikunterstützungsbataillons MES mit Beschwerdebescheid vom 17. Januar 2009 zurück. Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 2. Februar 2009 wies der Stellvertretende Kommandeur des …. Deutschen Einsatzkontingents ISAF mit Beschwerdebescheid vom 9. März 2009 zurück.
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Am 15. April 2009 beantragte der Antragsteller dagegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd wies den Antrag durch Beschluss vom6. August 2009 (Az.: …) zurück; sie ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Diesen Beschluss hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 24. März 2010 (BVerwG 1 WNB 3.10) wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.
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In dem fortgesetzten Wehrbeschwerdeverfahren bezog sich der Antragsteller auf das Zeugnis des Hauptfeldwebels B. zum Beweis dafür, dass der Kompaniechef ihm, dem Antragsteller, lediglich den Auftrag erteilt habe, ein Ausbildungskonzept zu erstellen. Der Antragsteller beantragte, der Beschwerde vom 3. Januar 2009 unter Aufhebung der Beschwerdebescheide vom 17. Januar 2009 und vom 9. März 2009 stattzugeben und festzustellen, dass Hauptmann U. (der Kompaniechef) ihn, den Antragsteller, zu Unrecht beschuldigt habe, seine Befehle nicht auszuführen.
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Nachdem die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den angebotenen Beweis erhoben hatte, entschied sie mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. März 2011 (Az.: … und …) über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und erklärte ihn in den Entscheidungsgründen für begründet. Der Tenor des Beschlusses lautet wie folgt:
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"1. Dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts wird stattgegeben.
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2. Die dem Antragsteller in diesem Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen trägt der Bund.
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3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen."
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Gegen diesen ihm am 14. Juli 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12. August 2011 durch seinen Bevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, im Tenor der Entscheidung sei den Sachanträgen aus dem Schriftsatz vom 23. September 2010 nicht Rechnung getragen. Die angefochtenen Beschwerdebescheide seien nicht aufgehoben worden; eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Äußerungen des Hauptmanns U. sei unterblieben. Damit genüge Nr. 1 des Tenors nicht den Anforderungen an eine vollstreckbare Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 (Az.: …) hat die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31. März 2011 zugelassen. Im Entscheidungstenor heißt es weiter:
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"2. Die Sache wird dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung vorgelegt.
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3. Auf § 22b Abs. 5 Satz 2 wird hingewiesen."
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Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 25. Oktober 2011 zugestellt. Dieser übermittelte die Begründung der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 25. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht, wo die Begründung am selben Tag um 18.07 Uhr einging. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Beschwerdebegründung per Telefax am 28. November 2011 an die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd weiter.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2011 an das Truppendienstgericht Süd hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Der Bevollmächtigte hat vorgetragen, er habe das Bundesverwaltungsgericht als den richtigen Adressaten der Beschwerdebegründung ansehen dürfen, weil das Verfahren bereits diesem Gericht zur Entscheidung vorgelegt gewesen sei. Insbesondere deshalb und mangels einer klaren gesetzlichen Regelung in § 22b Abs. 5 WBO habe er angenommen, dass - auch mit Blick auf § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO - die Begründung der Rechtsbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei.
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Außerdem beantragt der Antragsteller eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst (§ 22a Abs. 6 Satz 2 WBO), und zwar
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1. festzustellen, dass der Vorwurf des Kompaniechefs in der Teileinheitsführerbesprechung am 23. Dezember …, er, der Antragsteller, sei ungehorsam gewesen, rechtswidrig war,
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2. die Beschwerdebescheide vom 17. Januar 2009 und vom 9. März 2009 aufzuheben,
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3. die ihm, dem Antragsteller, in diesem Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.
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Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schreiben vom 2. Januar 2012 Stellung genommen und vorgetragen, dass eine dem § 139 Abs. 3 Satz 2 VwGO vergleichbare Regelung in § 22b Abs. 5 WBO nicht aufgenommen worden sei. Im Übrigen habe der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 30. November 2011 (BVerwG 2 WRB 1.11) entschieden, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren die Begründung der Rechtsbeschwerde beim Truppendienstgericht einzureichen sei. § 7 Abs. 1 WBO sei nicht zugunsten des Antragstellers anzuwenden. Er müsse sich zurechnen lassen, dass sein Bevollmächtigter die Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung zu vertreten habe. Dieser habe sich durch Gesetzesstudium rechtzeitig die erforderlichen Kenntnisse über die maßgeblichen Rechtsbehelfsfristen verschaffen können. Er habe außerdem vorsorglich die Begründung der Rechtsbeschwerde auch beim Truppendienstgericht einreichen oder den sicheren Weg über den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers wählen können (§ 22b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 22a Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO). Auch sei ein Rechtsschutzbedürfnis für das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Anliegen nicht erkennbar. Der indifferente Tenor der angefochtenen Entscheidung des Truppendienstgerichts lasse sich ohne Weiteres unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe im Sinne des Antragstellers eindeutig auslegen.
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Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (seit 1. April 2012: R II 2) - hat sich mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 der Äußerung des Bundeswehrdisziplinaranwaltes angeschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Truppendienstgerichts Süd - …, …, … - und auf die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 1 WB 6.10 und BVerwG 1 WNB 3.10 Bezug genommen. Die Akten haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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a) Sie ist vom Truppendienstgericht durch den Abhilfebeschluss vom 18. Oktober 2011 zugelassen worden (§ 22a Abs. 1 i.V.m. § 22b Abs. 5 Satz 1 WBO). An diese Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 22a Abs. 3 WBO).
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b) Die Beschwerde ist im Ergebnis auch rechtzeitig begründet worden.
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aa) Der Senat lässt offen, ob der Auffassung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (im Beschluss vom 30. November 2011 – BVerwG 2 WRB 1.11 -) zu folgen ist, dass bei einer Abhilfeentscheidung durch das Truppendienstgericht die gemäß § 22b Abs. 5 Satz 2 WBO erforderliche fristgebundene Begründung der Rechtsbeschwerde bei dem Truppendienstgericht einzureichen sei, dessen Beschluss angefochten wird.
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Denn auch wenn das Truppendienstgericht im Rahmen des § 22b Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Satz 2 WBO der richtige Adressat der Beschwerdebegründung sein sollte, kann sich der Antragsteller auf die Verlängerung der Begründungsfrist berufen. Denn er war gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 WBO durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert, weil im Abhilfebeschluss des Truppendienstgerichts vom 18. Oktober 2011 eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist.
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bb) § 7 Abs. 1, Abs. 2 WBO gilt angesichts seines nicht eingeschränkten Wortlauts auch für Fristen im gerichtlichen Antragsverfahren und im Beschwerdeverfahren nach §§ 22a, 22b WBO (ebenso: Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 7 Rn. 3 und 4). Die Vorschrift in § 7 Abs. 1, Abs. 2 WBO ist nicht nur auf die förmlichen Rechtsbehelfe und die insoweit einzuhaltenden Fristen nach der Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden, sondern auch auf die Begründungspflicht für die zugelassene Rechtsbeschwerde und die insoweit einzuhaltende Frist nach § 22b Abs. 5 Satz 2 WBO.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Rechtsmittelbegründungsfristen in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass sowohl über die Begründungspflicht als auch über die einzuhaltende Begründungsfrist in einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO zu belehren ist (grundlegend: Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1957 - BVerwG GrSen. 1.57 - BVerwGE 5, 178; Urteile vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 = Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 4 - juris Rn. 17 und vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 = Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 74 - juris Rn. 16). Das beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass der potenzielle Rechtsmittelführer bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln eines besonderen Hinweises zur Verwirklichung des Grundsatzes auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bedarf. Diese Rechtsprechung ist ohne Einschränkung auf die Beschwerdebegründungspflicht und -frist in § 22b Abs. 5 Satz 2 WBO zu übertragen, zumal § 22b Abs. 5 Satz 3 WBO ausdrücklich eine entsprechende Belehrungspflicht für das Gericht vorschreibt, das die Rechtsbeschwerde zulässt.
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Diese im Sinne des § 7 Abs. 2 WBO "vorgeschriebene" Rechtsbehelfsbelehrung hat das Truppendienstgericht in seinem Abhilfebeschluss vom 18. Oktober 2011 unterlassen. Der Hinweis in Nr. 3 der Entscheidungsformel auf "§ 22b Abs. 5 Satz 2" (ohne Gesetzesangabe) stellt keine Rechtsbehelfsbelehrung dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss aus ihrem Text heraus verständlich formulieren, was das Gesetz prozessual dem potenziellen Rechtsmittelführer zur (möglichen) weiteren Rechtsverfolgung abverlangt. Der pauschale Hinweis auf eine Vorschrift, ohne den Pflichtenkreis für den potenziellen Rechtsmittelführer im Einzelnen zu benennen, trägt diesem Erfordernis nicht Rechnung.
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Der Mangel einer vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung begründet gemäß § 7 Abs. 2 WBO die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 27
§ 3 SG Nr. 50> und - BVerwG 1 WB 59.08 - Rn. 27 insoweit nicht veröffentlicht in BVerwG 133, 20 und Buchholz 449 § 3 SG Nr. 51; ebenso: Dau, a.a.O., § 7 Rn. 25). Auf die Frage einer durch Bevollmächtigte verschuldeten Fristversäumung kommt es im Rahmen des § 7 Abs. 2 WBO nicht an.
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Da der Begründungsschriftsatz des Antragstellers vom 25. November 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2011 per Telefax an das Truppendienstgericht Süd weitergeleitet worden ist, ist die Begründung unter Beachtung der Zwei-Wochen-Frist des § 7 Abs. 1 WBO beim Truppendienstgericht Süd eingegangen. Dies gilt ebenso für den die Zwei-Wochen-Frist wahrenden Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Dezember 2011.
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cc) Das auch für die Rechtsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ergibt sich daraus, dass die Entscheidungsformel des angegriffenen Beschlusses nicht erkennen lässt, worüber das Truppendienstgericht entschieden hat.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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a) Der Senat hat im Rechtsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt.
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Das entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch der Systematik der Vorschriften über die Rechtsbeschwerde. Bei der Einführung der §§ 22a, 22b WBO (durch das am 1. Februar 2009 in Kraft getretene Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31. Juli 2008
) hat der Gesetzgeber die Absicht verfolgt, durch eine Überprüfung der Entscheidungen der Truppendienstgerichte durch das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsprechung zu schaffen und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dabei hat er sich erklärtermaßen an den Bestimmungen in § 132 VwGO orientiert, weil die Rechtsbeschwerde "auf eine Grundsatz- und Divergenzrechtsprechung in Wehrbeschwerdesachen abzielt"; die Rechtsbeschwerde soll der höchstrichterlichen Klärung von Grundsatz- und Divergenzfragen und mit der Einführung der Verfahrensrüge auch der effektiven Durchsetzung der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes dienen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften ", BTDrucks. 16/7955, S. 36 zu § 22a). Diese am Revisionsrecht der Verwaltungsgerichtsordnung ausgerichtete Zielsetzung des Gesetzgebers ist unmittelbar in der Systematik des § 22a Abs. 2 WBO und des § 22b Abs. 2 WBO abgebildet. Im Revisionsverfahren findet nur eine Kontrolle der Vorinstanz auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften statt (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
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b) Das Truppendienstgericht hat im Beschluss vom 31. März 2011 mit der Fassung der Entscheidungsformel "Dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts wird stattgegeben." gegen die Verfahrensvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 WBO verstoßen.
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In § 19 Abs. 1 WBO wird der Verfahrensabschluss bei einem erfolgreichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung geregelt und der materielle Inhalt der Entscheidung des Truppendienstgerichts festgelegt. Dabei wird - auch mit Blick auf die Vollstreckungsfähigkeit des Entscheidungstenors - bestimmt, dass das Truppendienstgericht die wehrdienstgerichtlich angefochtene Maßnahme oder Unterlassung (§ 17 Abs. 3 WBO) entweder aufhebt oder ihre Rechtswidrigkeit feststellt oder eine genau bestimmte Handlungs- bzw. Neubescheidungsverpflichtung für die zuständigen Vorgesetzten bzw. Dienststellen der Bundeswehr ausspricht. Eine schlichte und undifferenzierte "Stattgabe" lässt § 19 Abs. 1 WBO nicht zu. Ebensowenig gestattet die Vorschrift eine Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Gerichts.
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Im Fall des Antragstellers war es deshalb rechtlich geboten, in Präzisierung des von ihm gestellten Sachantrags in der Entscheidungsformel festzustellen, dass der Vorwurf des Kompaniechefs des Feldjägerausbildungskommandos …/... Deutsches Einsatzkontingent ISAF in der Teileinheitsführerbesprechung am 23. Dezember …, der Antragsteller habe einen ihm erteilten Befehl zur Ausarbeitung eines "Befehls für die Richtschützenausbildung" nicht ausgeführt, unberechtigt war. Dieser Ausspruch beruht auf den mit Rechtsbehelfen nicht angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts (vgl. § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO), in denen es unter anderem ausgeführt hat: "Nach nochmaliger Auswertung der Verfahrensakte und Würdigung des sich daraus ergebenden Gesamtbildes war der Kompaniechef nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Teileinheitsführerbesprechung am 23. Dezember … im … wegen eines nicht erfolgten Befehls Ungehorsam vorzuwerfen."
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Mit dem Feststellungsausspruch sind die angefochtenen Beschwerdebescheide gegenstandslos. Sie unterliegen deshalb nicht einer gesonderten Aufhebung.
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Der Senat hat damit nur über den geltend gemachten Verfahrensmangel entschieden, weil die Voraussetzungen des § 22a Abs. 2 Nr.1 und Nr. 2 WBO nicht vorliegen (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 137 Abs. 3 VwGO).
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3. Da die Sache hinsichtlich einer Neufassung der Entscheidungsformel entscheidungsreif ist und keiner weiteren Aufklärung bedarf, macht der Senat von der Möglichkeit des § 22a Abs. 6 Satz 2 WBO Gebrauch und entscheidet selbst in der Sache, indem er den Beschluss des Truppendienstgerichts ändert und die beanstandete Entscheidungsformel neu fasst.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.
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