Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 27/12
Gründe
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Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
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1. Die unter B.I.1. zur unmittelbaren Betroffenheit als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
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"Verursachen im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Festsetzungen eines das Nachbargrundstück betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine unmittelbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller, wenn die Planung zivilrechtliche nachbarrechtliche Abwehransprüche auslöst und diese Rechte durch den Bebauungsplan verloren gehen, weil die Festsetzungen des Bebauungsplanes, wie z.B. durch § 27 NRG-BW, insoweit Vorrang vor den zivilrechtlichen Abwehransprüchen haben?" (Beschwerdebegründung S. 2 - 7)
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ist ebenso wie die Abwandlung dieser Frage unter B.I.2. - wenn deliktische Abwehransprüche aus § 823 BGB betroffen seien und eine analoge Anwendung der entsprechenden nachbarrechtlichen Vorrangklausel zu besorgen sei (Beschwerdebegründung S. 7 - 9) - nicht entscheidungserheblich.
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Wie die Antragsteller ausführen, begründet § 27 Satz 1 des Gesetzes über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG -) einen Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan. Die Vorschrift lautet: Enthält ein Bebauungsplan oder eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Festsetzungen über Böschungen, Aufschüttungen, Einfriedigungen, Hecken oder Anpflanzungen, so müssen hierfür die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Abstände insoweit nicht eingehalten werden, als es die Verwirklichung der planerischen Festsetzungen erfordert.
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Auf die Frage des Vorrangs von Festsetzungen im Bebauungsplan kommt es indes nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Urteil auf in den Bauflächen W 9 und W 17 im Bebauungsplan nicht festgesetzte, aber im Vorhaben- und Erschließungsplan - Grünflächenplan - vorgesehene Gabionen (als gestalterische und ordnungsstrukturelle Elemente) hingewiesen. Der der Beschlussfassung der Antragsgegnerin zugrunde liegende Grünflächenplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 23. November 2007 (Beiakte 5, Bl. 645) enthält jedoch - anders als der Grünflächenplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Beiakte 3, Bl. 379) - keine zeichnerische Festsetzung für Gabionen, die das Nachbargrundstück der Antragsteller, die Baufläche W 9 betreffen. Darauf hat auch die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung hingewiesen und insofern sinngemäß eine Gegenrüge erhoben (vgl. dazu Urteil vom 27. September 2006 - BVerwG 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378 Rn. 18). Unabhängig davon, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich pauschal und ohne jegliche Einzelheiten zum Standort der Gabionen gehalten sind und schon aus diesem Grund Zweifel an einer Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen bestehen, wäre jedenfalls von einem Fall der Aktenwidrigkeit auszugehen, der auch offensichtlich ist. Dass die im Grünflächenplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 23. November 2007 vorgesehene Bepflanzung (mit Hainbuche) - wie die Antragsteller vortragen - mit einer Höhe von 2 m festgesetzt worden ist, hat weder der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, der lediglich von der vorgesehenen Stauden-/Strauchbepflanzung spricht, noch ist dies dem Grünflächenplan zu entnehmen, der die Angabe enthält "Strauch oder Heister 60 - 100, 2-3 mal verpflanzt" (Bl. 645). Die von den Antragstellern in ihrer Erwiderung vom 12. August 2012 zum Vortrag der Antragsgegnerin in Bezug genommene Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unter Ziffer 8.4 auf Seite 13/71 enthält keine verbindlichen Festsetzungen. Vor diesem Hintergrund liegt auch der von den Antragstellern im Zusammenhang mit ihrem Vortrag unter B.I.2. geltend gemachte Gehörsverstoß (Beschwerdebegründung S. 8) nicht vor; das Normenkontrollgericht hatte mangels entsprechender Festsetzungen keinen Anlass, sich mit der Frage, ob - wie die Antragsteller meinen - der Fliederbaum auf ihrem Grundstück gefällt werden muss, zu befassen. Ebenso wenig stellt sich die Frage einer Eigentumsbeeinträchtigung (Beschwerdebegründung S. 8 - 9).
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2. Die unter dem Stichwort "mittelbare Betroffenheit" aufgeworfenen Grundsatzrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
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2.1 Soweit die Antragsteller bei den Fragen unter B.II.1. (Beschwerdebegründung S. 10 - 12) und B.II.2. (Beschwerdebegründung S. 12 - 13) wiederum auf § 27 Satz 1 NRG bzw. eine entsprechende Anwendung des § 27 Satz 1 NRG abstellen, ist auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen. Das von den Antragstellern in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 18. März 2011 - 7 D 29/10.NE -) betrifft eine andere Fallkonstellation.
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2.2 Die im Zusammenhang mit dem Vortrag unter B.II.1. geltend gemachte Divergenzrüge i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschwerdebegründung S. 11) genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (
) VwGO Nr. 26). Die Beschwerde bezeichnet keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Aber auch in der Sache lässt der Beschwerdevortrag eine Divergenz nicht erkennen.
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2.3 Die Frage unter B.II.3., ob im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für eine Eigengesellschaft dieselben Voraussetzungen hinsichtlich der Antragsbefugnis gelten wie bei Anfechtung eines Bebauungsplans nach § 8 BauGB (Beschwerdebegründung S. 13 - 15), lässt sich - unabhängig davon, ob sie in dieser Allgemeinheit den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt - jedenfalls ohne Weiteres bejahen.
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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan unterliegt materiell denselben Anforderungen wie ein Bebauungsplan gemäß § 8 BauGB. Durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnahmenG 1993 zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fortentwickelt worden. § 12 Abs. 1 BauGB regelt einen verbindlichen Bebauungsplan i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB, für den u.a. das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot gilt. Ob sich ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks zur Begründung der Antragsbefugnis im Hinblick auf den angegriffenen Bebauungsplan auf eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots berufen kann, entzieht sich einer verallgemeinernden Beantwortung.
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Soweit die Antragsteller mit ihrer Frage geltend machen, bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan einer Eigengesellschaft bestehe ungleich mehr Anlass zu einer strengen Prüfung (Beschwerdebegründung S. 14) kann dies allenfalls Auswirkungen auf die gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans in der Sache, insbesondere die Abwägungskontrolle, haben, nicht aber zu einer weitergehenden Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO führen. Im Übrigen wenden sich die Antragsteller der Sache nach gegen die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs, der den Antragstellern vorhält, keinen Beleg für die Behauptung geliefert zu haben, der Bebauungsplan ziele darauf ab, die "Filetstückchen in Handschuhsheim" bestmöglich zu verwerten und so der Beigeladenen Vermarktungschancen einzuräumen (UA S. 18). Zu dem mit ihrer Verfahrensrüge unter B.II.9. erhobenen Einwand, sie hätten ausführlich vorgetragen, wird auf die Ausführungen unter 2.8 verwiesen.
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2.4 Die Frage unter B.II.4., ob die Grundstückslage vor der Planung oder mit der Planung maßgeblich sei (Beschwerdebegründung S. 15 - 17), beruht auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Verwaltungsgerichtshof nicht den Rechtssatz aufgestellt, "wonach auf die erst im Rahmen der Umsetzung der Planung zu schaffenden Grundstücksverhältnisse abzustellen ist". Die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichtshofs "Denn ihr Grundstück grenzt nicht unmittelbar an diese Grundstücke an" (UA S. 14) bezieht sich auf den vorhergehenden Satz, wonach sich die Antragsteller nicht "auf die bisherige Nutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke als Gärten" berufen könnten (UA S. 13 f.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in Abrede, dass das Grundstück der Antragsteller unmittelbar an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzt, sondern verweist vielmehr ausdrücklich darauf, dass das bereits mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück westlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzt (UA S. 13, 17). Der Hinweis auf die bisherige Nutzung als Gärten bezieht sich ersichtlich auf Grundstücke im Plangebiet, die bislang nicht bebaut waren. Das ergibt sich aus dem Tatbestand, in dem ausgeführt wird: "An der Beethovenstraße befindet sich Wohnbebauung. Die rückwärtigen Grundstücksteile wurden bislang als Gärten genutzt. Der Bebauungsplan soll die Bebauung dieser rückwärtigen Grundstücksteile ermöglichen" (UA S. 3). Dass ihr Grundstück an "diese" Grundstücke angrenzt, behaupten auch die Antragsteller nicht. Von einem Wegegrundstück mit der Flst.-Nr. ... ist in diesem Zusammenhang keine Rede. Richtig ist zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie die Antragsteller als Verfahrensfehler rügen (Beschwerdebegründung S. 16 f.) - im Tatbestand ausgeführt hat, dass das Grundstück der Antragsteller an das Flst.-Nr. ... - Gehweg - angrenze (UA S. 2). Bei seiner rechtlichen Würdigung stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf aber gerade nicht ab. Vor diesem Hintergrund zeigen die Antragsteller nicht auf, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen könnte.
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2.5 Die Frage unter B.II.5., mit der die Antragsteller geltend machen, die angefochtene Planung führe dazu, dass auf benachbarten oder in der Nähe zum Plangebiet liegenden Grundstücken Baurechte nach § 34 BauGB entstünden, was der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht verneint habe, weil er auf den Gesichtspunkt des konzeptionellen Zusammenhangs abgestellt habe (Beschwerdebegründung S. 17 - 19), ist nicht entscheidungserheblich. Ist - wie hier - die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar darauf hingewiesen, ein konzeptioneller Zusammenhang im Sinne einer zwangsläufig entstehenden Bebauung dieser Grundstücke bestehe nicht und dabei auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen (Urteil vom 16. Juni 2011 - BVerwG 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Er hat aber darüber hinaus - selbständig tragend - ausgeführt, dass eine "Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... (...) und des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Grundlage des § 34 BauGB... - wie ein Blick auf den angefochtenen Bebauungsplan zeigt - auch ohne diesen nicht ausgeschlossen" wäre. Insbesondere legten die Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht dar, welche Art der Bebauung und Nutzung sie befürchteten und wodurch sie ihre privaten Belange als Nachbarn mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sähen (UA S. 16). Eine Grundsatzrüge zu § 34 BauGB haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Die hierauf bezogenen Verfahrensrügen bleiben - wie sogleich unter 2.6 ausgeführt - erfolglos.
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2.6 Die in Zusammenhang mit der Grundsatzrüge unter B.II.5. erhobenen Verfahrensrügen i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügen nicht den Darlegungsanforderungen i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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2.6.1 Soweit die Antragsteller unter B.II.6. dem Verwaltungsgerichtshof eine willkürliche Tatsachenfeststellung vorwerfen (Beschwerdebegründung S. 19 - 20), versteht der Senat dies als Rüge der Aktenwidrigkeit, die jedoch den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Erhebt ein Beteiligter die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, muss er schlüssig vortragen, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhaltes nicht bedarf (vgl. Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <340>). Die Verfahrensrüge der "Aktenwidrigkeit" verlangt zudem eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden, da sich mit einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung ein Verfahrensmangel nicht aufzeigen lässt (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - juris Rn. 24). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Abgesehen davon, dass die Antragsteller nicht darlegen, dass das von ihnen angeführte Gebiet zwischen ... und ... nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung der Bebaubarkeit auf der Grundlage des § 34 BauGB heranzuziehen wäre, erschöpft sich der Vortrag in der Behauptung, in dem Blockinneren sei keine Bebauung zu finden und ein in zweiter Reihe in den Garten gebautes Haus füge sich demnach nicht ein. Der Sache nach zeigen die Antragsteller keinen Verfahrensfehler auf, sondern wiederholen ihren mit der Grundsatzrüge erhobenen Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe fälschlich angenommen, dass eine Bebaubarkeit auch vorher bestanden hätte.
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Soweit die Antragsteller des Weiteren unter B.II.6. als Gehörsverstoß rügen, der Verwaltungsgerichtshof sei nicht auf ihren Vortrag zur "Stadtbauordnung" eingegangen (Beschwerdebegründung S. 20), zeigen sie nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof Anlass gehabt hätte, im Rahmen der Beurteilung nach § 34 BauGB auf diesen Gesichtspunkt einzugehen, sondern greifen wiederum nur dessen tatrichterliche Würdigung, dass eine Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... (...) und des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Grundlage des § 34 BauGB auch ohne den angefochtenen Bebauungsplan nicht ausgeschlossen wäre, als verfehlt an. Der Vortrag in der ergänzenden Stellungnahme beschränkt sich auf die Behauptung, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit 1984 nicht geändert.
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Der ebenfalls unter B.II.6. erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen Denkgesetze (Beschwerdebegründung S. 20) genügt nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das gilt auch, soweit die Antragsteller in ihrer ergänzenden Stellungnahme auf die "fehlerhafte Annahme des VGH, die dieser überraschend, ohne Begründung und lediglich aufgrund 'eines Blickes auf den angefochtenen Bebauungsplan'" hinweisen.
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2.6.2 Mit dem Vortrag unter B.II.7., mit dem die Antragsteller sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wehren, sie hätten nicht dargelegt, welche Art der Bebauung und Nutzung sie befürchteten und wodurch sie ihre privaten Belange als Nachbarn mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sähen (Beschwerdebegründung S. 20 - 21), werden Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt.
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Die Antragsteller behaupten lediglich, eine nach ihren Vorstellungen realisierbare Bebauung auf Grundstücken außerhalb des Plangebiets werde eine erdrückende Wirkung entfalten. Zu der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die "durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung ..., wie die ... Festsetzungen in ihrer Gesamtschau zeigen, offenkundig nicht zu einer erdrückenden Wirkung für das Grundstück und das auf ihm errichtete Wohnhaus der Antragsteller" führen (UA S. 17), verhalten sie sich nicht. Darüber hinaus blenden sie die als tatrichterliche Würdigung bindende Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs aus, wonach die Festsetzungen des Bebauungsplans zeigten, dass zur vorhandenen Bebauung außerhalb des Plangebiets - auch zum Grundstück der Antragsteller - lediglich eine in Qualität und Quantität nahezu identische Wohnbebauung hinzutrete (UA S. 13). Verfahrensfehler zeigen die Antragsteller insoweit nicht auf, sondern erheben - in ihrer ergänzenden Stellungnahme - lediglich den Vorwurf, diese Feststellung entbehre einer ordnungsgemäß festgestellten Tatsachengrundlage.
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2.7 Die unter B.II.8. geltend gemachten Verfahrensfehler genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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2.7.1 Der Vortrag unter B.II.8. Buchst. a) zum Thema "Grundflächenzahl", der mit dem sinngemäßen Vorwurf eines Überraschungsurteils verbunden wird und mit dem die Antragsteller eine Verletzung der Amtsermittlung und einen Gehörsverstoß geltend machen (Beschwerdebegründung S. 22 - 23), mündet in den Vorwurf, die Feststellung des Gerichts sei unhaltbar, weil die Grundflächenzahlen in der Planbegründung unzutreffend ermittelt worden seien.
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Sollte mit diesem Vortrag der Vorwurf der Aktenwidrigkeit erhoben werden, würde er den Darlegungsanforderungen nicht genügen. Konkrete Zahlen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht angeführt. Schon aus diesem Grund vermag das Zahlenwerk der Antragsteller, für das sie keinen Beleg aus dem Akteninhalt anführen, keinen aktenwidrigen Widerspruch zu begründen.
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Abgesehen davon scheinen die Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs misszuverstehen. Der Verwaltungsgerichtshof geht nicht davon aus, dass die Grundflächenzahl der geplanten Bebauung der der Umgebungsbebauung außerhalb des Plangebiets entspreche (Beschwerdebegründung S. 22), sondern hat auf die Größe der Baukörper abgestellt. Das erschließt sich aus dem Hinweis, dass mit der engen Festsetzung - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan unter Ziffer 9.2 ergebe - größere Anbauten ausgeschlossen werden sollen, um die verbleibenden Gartenflächen und das Erscheinungsbild dieser prägnanten Bebauung zu schützen (UA S. 13). Daran anknüpfend führt der Verwaltungsgerichtshof für die Baugebiete W 6 bis W 17 aus, dass die Größe der Baukörper über die Bemaßung der Grundrisse und Höhenangaben hinreichend bestimmt sei (UA S. 13). Nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs kam es danach nicht auf einen Vergleich der Grundflächenzahlen an. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass der Verwaltungsgerichtshof eine "in der Luft hängende" Feststellung getroffen hätte.
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2.7.2 Der Vortrag unter B.II.8. Buchst. b) zum Thema "Abstandsflächen" erschöpft sich in dem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Abstandsflächen im Plangebiet nicht überschneiden (Beschwerdebegründung S. 23 - 25). Ein Gehörsverstoß wird zwar behauptet. Der Sache nach tragen die Antragsteller indes nur Zahlenwerk und Argumente vor, mit denen sie begründen wollen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs seien unrichtig.
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2.7.3 Dem Vortrag unter B.II.8. Buchst. c) (Beschwerdebegründung S. 25) vermag der Senat keine zulassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkte zu entnehmen. Mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und Denkgesetze wird lediglich erneut behauptet, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entbehre der tatsächlichen Grundlage.
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2.8 Der Vortrag unter B.II.9. (Beschwerdebegründung S. 26 - 29) lässt sich auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme einem Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuordnen.
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Sollte der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Substantiierung überspannt, als Rüge mangelnder Amtsaufklärung zu verstehen sein, so fehlt es an der Darlegung, welche Tatsachen das Gericht aufzuklären gehabt hätte und aus welchen Gründen sich die Antragsteller gehindert gesehen haben, entsprechende Beweisanträge zu stellen. Dafür genügt es nicht, ihren Vortrag vor dem Normenkontrollgericht zusammenfassend zu wiederholen.
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Unabhängig davon beachten die Antragsteller nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang "im Übrigen" darauf abgestellt hat, dass das von den Antragstellern im Wesentlichen allein geltend gemachte Interesse an der Freihaltung der überplanten Gartenflächen und damit die Beibehaltung des Status quo im vorliegenden Fall - wie aus den Darlegungen unter I. ersichtlich - keinen abwägungserheblichen privaten Belang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB darstelle (UA S. 18).
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2.9 Der Vortrag unter B.II.10., mit dem die Antragsteller meinen, es sei zumindest in einer Gesamtschau von einem Verfahrensfehler auszugehen (Beschwerdebegründung S. 29 - 30), erschöpft sich wiederum in der Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe systematisch und durchweg zulasten der Antragsteller den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Auch zu dem Beiladungsbeschluss fehlt jegliche Präzisierung, auf welchen Verfahrensfehler sich die Antragsteller berufen wollen.
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Referenzen
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- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
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- VwGO § 133 5x
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