Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 24/12

Gründe

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Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.

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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

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a) Im Hinblick auf die vom Oberverwaltungsgericht angenommene materielle Präklusion eines wesentlichen Teils ihrer Einwendungen gegen den von ihr angefochtenen Planfeststellungsbeschluss möchte die Klägerin geklärt wissen:

"(1) ob bei einer erkennbaren, homogenen Gruppe von Einwendern jeder Einwender die von der Gruppe gemeinsam vorgebrachten Einwendungen selbst wiederholen muss, um nicht präkludiert zu sein;

(2) ob die gesetzliche Präklusion auch Einwendungen umfasst, die der Planfeststellungsbehörde bei Abschluss der Einwendungsfrist bekannt waren und die sie im Planfeststellungsbeschluss ausführlich behandelt hat;

(3) ob es eine Präklusion auch für Einwände geben kann, die erst nach Ablauf der Einwendungsfrist entstehen."

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Die erste Frage verfehlt - wörtlich genommen - bereits die maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht ist, anders als die Frage nahelegt, nicht davon ausgegangen, dass Einwendungen der Klägerin materiell präkludiert seien, obwohl sie diese Einwendungen rechtzeitig, aber nicht individuell, sondern als Mitglied einer erkennbaren, homogenen Gruppe von Einwendern vorgebracht habe. Es hat vielmehr darauf abgehoben, dass die Klägerin die als präkludiert angesehenen Einwendungen nicht mit ihrem während der Einwendungsfrist eingegangenen Einwendungsschreiben erhoben habe. Auf die Einwände, die sie als Mitunterzeichnerin des Schreibens einer Bürgerinitiative vom 16. November 2006, also vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im November 2008, gegen das Vorhaben vorgebracht habe, könne sie sich nicht berufen. Denn auf dieses Schreiben habe sie weder in ihren Einwendungen vom 13. Juli 2009 Bezug genommen noch es dem Beklagten innerhalb der Einwendungsfrist zur Kenntnis gebracht.

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Soweit die Frage auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen und von der Klägerin nicht angefochtenen Feststellungen einer generellen und abstrakten Klärung zugänglich ist, rechtfertigt sie aber auch deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Danach sind Planbetroffene nicht darauf festgelegt, ihre Einwendungen gegen das jeweilige Vorhaben individuell zu erheben, sondern sie können sie auch in Sammeleinwendungen vorbringen (vgl. Urteile vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25 S. 110 und vom 9. August 1994 - BVerwG 7 C 44.93 - BVerwGE 96, 258 <263>). Geklärt ist ebenfalls, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht nur solche Einwendungen die materielle Präklusion verhindern, die während der Einwendungsfrist erhoben wurden. Nur durch diese Formstrenge kann vermieden werden, dass den genannten Zielen zuwiderlaufende Unklarheiten über den Kreis der Einwender und den Inhalt ihrer Einwendungen bestehen. Es ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen, dass durch den bloßen Hinweis auf eine frühere Stellungnahme deren Inhalt Gegenstand einer fristgerechten Einwendung wird. Erst recht können Stellungnahmen, die vor Beginn der Einwendungsfrist abgegeben wurden, nicht selbst als den gesetzlichen Anforderungen genügende und die Präklusionswirkung ausschließende Einwendungen angesehen werden, solange diese Stellungnahmen - wie hier - nicht mit dem Einwendungsschreiben eingereicht oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden (Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 9 B 59.11 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 44 Rn. 7 und vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 6.05 - juris Rn. 5; Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 28).

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Auch die weitere Frage, ob die gesetzliche Präklusion sich auf solche Einwendungen erstreckt, die der Planfeststellungsbehörde bei Abschluss der Einwendungsfrist bekannt waren, und die sie im Planfeststellungsbeschluss ausführlich behandelt hat, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach steht die gesetzlich angeordnete materielle Präklusion nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde. Sie ist zwar nicht gehindert, außerhalb der Frist vorgetragene Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die gesetzliche Rechtsfolge des Einwendungsverlustes wird dadurch aber nicht überwunden. Dem Betroffenen eröffnet sich daher auch dann nicht die Möglichkeit, verfristete, erfolglos gebliebene Einwendungen mit einer Klage zu verfolgen, wenn sie der Behörde bekannt waren und sie sich inhaltlich mit ihnen auseinander gesetzt hat (Beschlüsse vom 1. April 2005 - BVerwG 9 VR 5.05 - juris Rn. 5 und vom 11. Februar 2000 - BVerwG 4 VR 17.99 - juris Rn. 26).

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Hinsichtlich der dritten Frage, ob es eine Präklusion auch für Einwände geben kann, die erst nach Ablauf der Einwendungsfrist entstehen, hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung, namentlich die Entscheidungserheblichkeit, ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Einen solchen Sachverhalt hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Im Übrigen ist offenkundig, dass Einwendungen, die aus Umständen hergeleitet werden, die erst nach Ablauf der Einwendungsfrist entstanden sind, nicht der Präklusion unterliegen.

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b) Die weitere Frage,

"ob das gesondert planfestgestellte Teilstück einer funktional einheitlichen Verkehrsanlage einer 'Gesamtrechtfertigung' auch dann bedarf, wenn die Einzelabschnitte des Vorhabens in verschiedenen Verfahren (FStrG einerseits, BauGB andererseits) zugelassen werden."

verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie die tragenden Gründe des angefochtenen Urteils nicht zutreffend erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der Kreisverkehrsanlage und der beidseitig anschließenden "Süd-West-Spange" nicht - wie die Beschwerde meint - "trotz des funktionalen Zusammenhangs der Gesamtmaßnahme" verneint. Es hat vielmehr im Gegenteil darauf abgehoben, dass ein untrennbarer sachlicher Zusammenhang des Knotenpunktausbaus als punktuelle Maßnahme i.S.d. § 3 FStrAbG mit dem Projekt "Süd-West-Spange" gerade nicht bestehe, und hat auf der Grundlage dieser von der Klägerin nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen, sondern lediglich für unzutreffend gehaltenen tatsächlichen Feststellungen die Planrechtfertigung des Vorhabens bejaht.

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c) Gleiches gilt für die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Fragen,

"(1) ob sich das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Abwägung der Planungsalternativen ohne weitere Beweiserhebung auf die Wiedergabe formelhafter Begründungen der Planfeststellungsbehörde beschränken konnte, obwohl deren Tragfähigkeit offenkundig zweifelhaft war;

(2) ob es einen Ermessensfehlgebrauch darstellt, wenn die Planfeststellung unter mehreren funktional äquivalenten Alternativen die Variante wählt, die öffentliche und private Belange mehr als notwendig beeinträchtigt."

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Auch sie knüpfen nicht an die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und davon ausgehenden rechtlichen Erwägungen an. Anders als die Beschwerde vorgibt, hat das Oberverwaltungsgericht weder in den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Abwägungsentscheidung eine bloß formelhafte Begründung von offenkundig zweifelhafter Tragfähigkeit gesehen, noch ist es davon ausgegangen, dass mehrere "funktional äquivalente" Alternativen zur Auswahl standen, noch hat es angenommen, dass das planfestgestellte Vorhaben öffentliche und private Belange mehr als notwendig beeinträchtigt. Es hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Planfeststellungsbehörde eingehend mit den Einwendungen der Klägerin auseinandergesetzt und im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt habe, dass die Beibehaltung und Optimierung einer lichtsignalgesteuerten Kreuzung gegenüber der planfestgestellten Kreisverkehrsanlage keine sich als vorzugswürdig aufdrängende Planungsalternative darstelle. Der Beklagte habe abwägungsfehlerfrei dargelegt, dass die Umgestaltung des Knotenpunktes zu einer Kreisverkehrsanlage gegenüber einer Ampelkreuzung in Gestalt eines wesentlich stetigeren, gleichmäßigeren Verkehrsablaufs, der Verkehrssicherheit, einer günstigen Beeinflussung der Lärm- und Abgasbelastung und besserer Möglichkeiten einer städtebaulich ansprechenden Gestaltung des Knotenpunktes Vorteile mit Blick auf die Planziele habe, denen gegenüber die Nachteile dieser Variante - zusätzliche, geringfügige Inanspruchnahme von Grundstücken, Veränderungen von Zufahrten, vorübergehende bauzeitliche Einschränkungen der Anlieger und Wegfall eines Teils des vorhandenen Baumbestandes - geringer ins Gewicht fielen. Außerdem seien neben den Lärmschutzbelangen der Klägerin die privaten Belange sowohl der gewerbetreibenden Kreuzungsanlieger als auch der Klägerin mit Blick auf befürchtete Umsatzeinbußen und das Interesse der Klägerin am unveränderten Erhalt der Zufahrt- und Kundenparkplatzsituation ihres gewerblich genutzten Grundstücks fehlerfrei abgewogen worden. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügenden Weise auseinander, sondern legt nach Art einer Berufungsbegründung lediglich ihre abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage dar.

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2. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dringen ebenfalls nicht durch.

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a) Die Revision ist nicht wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218) zuzulassen. Eine Divergenz in diesem Sinne ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Divergenzentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

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Abgesehen davon, dass die Beschwerde schon nicht aufgezeigt hat, dass die Entscheidungen in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen sind, hat sie auch keinen abstrakten Obersatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und den aus ihrer Sicht vom Bundesverfassungsgericht bzw. vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen für eine Präklusion gegenübergestellt. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Präklusionsvorschriften vor dem Hintergrund der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen zum Nachteil der Klägerin zu streng gehandhabt. Die damit der Sache nach erhobene bloße Rüge der Nichtbeachtung bzw. fehlerhaften Anwendung von höchstrichterlichen Rechtssätzen genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht.

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b) Auch soweit sich die Beschwerde mit der Divergenzrüge gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wenden sollte, der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerfrei, erschöpft sie sich in Angriffen gegen die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die darauf aufbauende Rechtsanwendung, ohne auch nur ansatzweise divergierende Rechtssätze gegenüberzustellen.

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3. Die Beschwerde lässt auch keine Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennen.

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Sie rügt als Aufklärungsmangel zum einen, das Oberverwaltungsgericht habe seine Bewertung der Variantenprüfung "ausschließlich auf nicht nachgewiesene und nicht nachprüfbare Behauptungen des Beklagten selbst" gestützt. Diese Rüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde hat weder substantiiert dargetan, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, noch, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, noch, weshalb sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.)

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Die Beschwerde bringt außerdem vor, das Oberverwaltungsgericht hätte auch ohne dahingehenden Beweisantrag Zeugen zu der Behauptung vernehmen müssen, dass das Lärmgutachten nicht ausgelegen habe: Da der Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung, der die öffentliche Auslegung beurkundet habe, während eines Teils des fraglichen Zeitraums in Urlaub gewesen sei, sei der volle Beweis gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO nicht geführt. Damit kann die Beschwerde schon deshalb nicht durchdringen, weil die Beweiskraft einer behördlichen Zeugnisurkunde keine Identität von wahrnehmenden und beurkundenden Amtsträger erfordert, wie sich aus § 418 Abs. 3 ZPO ergibt (vgl. auch Schreiber, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2012, § 418 Rn. 5; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2010, § 418 Rn. 4). Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beweiskraft des Auslegungsvermerks als öffentliche Urkunde nur durch den Antritt eines hinreichend substantiierten Gegenbeweises hätte erschüttert werden können (zu den Anforderungen an einen solchen Gegenbeweis vgl. Beschluss vom 16. Mai 1986 - BVerwG 4 CB 8.86 - Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 5 S. 6). Dass die Klägerin einen solchen Gegenbeweis angetreten hat, behauptet auch die Beschwerde nicht.

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Ohne jede Substanz ist schließlich die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zur Fehlerhaftigkeit der planerischen Abwägung übergangen. Insoweit trägt die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge wiederum lediglich ihre eigene abweichende Sichtweise vor.

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