Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 AV 1/13, 2 AV 1/13, 2 PKH 1/13

Gründe

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1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 Abs. 1 und 3 VwGO für das bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen unter dem im Tenor genannten Aktenzeichen anhängige Zwischenverfahren der Richterablehnung (§ 54 VwGO) wird abgelehnt.

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Der Antragsteller leitet seine gegen sämtliche Richter des Oberverwaltungsgerichts gerichtete Besorgnis der Befangenheit daraus her, dass "nicht anzunehmen (sei), dass die Richter/-innen des kleinen OVG Bremen, welche beständig beruflich miteinander zu tun haben und alle dem Präsidium des OVG Bremen angehören", in seinem anhängigen Beschwerdeverfahren unbefangen und abweichend von dem die neuerliche Richterbewerbung des Antragstellers ablehnenden Bescheid der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 3. Dezember 2012 entscheiden werden.

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Damit sind die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 und 3 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen wäre, offensichtlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dargetan.

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Das Oberverwaltungsgericht als das zuständige Gericht ist in dem genannten Verfahren nicht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, nur dieser Bestimmungsfall kommt in Betracht). Es ist vom Antragsteller auch nicht ansatzweise dargetan, dass so viele Richter des genannten Gerichts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder vom Antragsteller mit Erfolg wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sind, dass das genannte Gericht aufgrund ihres Ausscheidens nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 54 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO ist, um über die Befangenheitsgesuche des Antragstellers zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts wegen ihres Bescheides vom 2. November 2012, mit dem sie eine neuerliche Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den Richterdienst abgelehnt hat, von der Ausübung des Richteramtes in darüber geführten Verfahren kraft Gesetzes (§ 54 Abs. 2 VwGO) oder in anderen Verfahren betreffend Bewerbungen des Antragstellers um Einstellung in den öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin wegen (aus Sicht des Antragstellers gegebener) Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen ist. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass bei dem Oberverwaltungsgericht nicht wenigstens drei Richter (vgl. § 9 Abs. 3 VwGO, Art. 2 Abs. 2 BremAGVwGO) - und sei es nur vertretungsweise (einschließlich der Vertretungsrichter mit Hauptamt beim Oberlandesgericht) - zur Entscheidung über die Anträge wegen der Besorgnis der Befangenheit berufen sind, ohne ihrerseits kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen eines Befangenheitsgesuchs an der Mitwirkung gehindert zu sein (§ 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO a.E.).

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Eine solche Entscheidungsbefugnis kann auch darauf gegründet sein, dass ein Befangenheitsgesuch rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9 ff. und vom 14. November 2012 - BVerwG 2 KSt 1.11 - Rn. 2 ). Nach dem Vortrag des Antragstellers im hiesigen Verfahren deutet alles darauf hin, dass die vom Antragsteller angebrachten Befangenheitsgesuche in diesem Sinne unbeachtlich sind. Allein der Umstand, dass sämtliche von ihm angeführten Richter des "kleinen" Oberverwaltungsgerichts "beständig beruflich miteinander zu tun haben" und alle auch dem Präsidium des Gerichts angehören, also der pauschale Hinweis auf eine kollegiale Nähe und ein berufliches Miteinander als Mitglied desselben Spruchkörpers oder des Gerichts, ist in dieser Pauschalität, ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit, von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38>). Nichts anderes gilt für die gemeinsame Mitgliedschaft im Präsidium des Gerichts. Dass der Antragsteller auf dieser, vom Senat bereits mehrfach abschlägig beschiedenen Rechtsansicht beharrt, deutet ebenfalls auf die Rechtsmissbräuchlichkeit und Unbeachtlichkeit seiner Befangenheitsgesuche.

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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen zu 1 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

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