Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 43/12
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre planmäßige dienstliche Beurteilung und die hierzu abgegebene Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten.
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Die 1962 geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2024. Sie wurde mit Wirkung vom 1. März 2010 zum Oberstarzt befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Seit 1. Juni 2009 nimmt die Antragstellerin Funktionen der Leiterin der Laborabteilung ... im ... sowie der ärztlichen Leiterin und Sachkundigen Person Blutspendedienst Bundeswehr auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten wahr.
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Die Antragstellerin wurde zum Vorlagetermin 30. September 2011 planmäßig beurteilt. Die Beurteilung wurde unter dem 2. August 2011 durch den Leiter ... der Bundeswehr erstellt und der Antragstellerin am selben Tage eröffnet. Der beurteilende Vorgesetzte bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit einem Durchschnittswert von "6,20". Unter dem 7. September 2011 gab der Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr als nächsthöherer Vorgesetzter eine Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung ab, die der Antragstellerin am 4. Oktober 2011 eröffnet wurde. Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich der Beurteilung des beurteilenden Vorgesetzten an und bestätigte den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "6,20". Zur Entwicklungsprognose der Antragstellerin markierte er das Feld "individuelle Laufbahnperspektive erreicht".
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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011, eingegangen bei ihrem Disziplinarvorgesetzten am selben Tage, erhob die Antragstellerin gegen ihre planmäßige Beurteilung zum 30. September 2011 Beschwerde, die sie mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2011 und 24. Februar 2012 begründete. Die vollständige Beurteilung, d.h. die Beurteilung des Vorgesetzten und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, sei ihr erst am 10. Oktober 2011 ausgehändigt worden; erst an diesem Tage beginne daher die Beschwerdefrist zu laufen. Zumindest müsse zu ihren Gunsten, was die Beurteilung durch den Vorgesetzten betreffe, ein Fall des § 7 Abs. 1 WBO angenommen werden. In der Sache machte sie geltend, dass die dienstliche Beurteilung kein umfassendes Bild ihrer Persönlichkeit, Befähigung, Leistung und ihres Potenzials zeichne und daher gegen Nr. 401 ZDv 20/6 verstoße. Ihr sei bei der Aushändigung der Beurteilung erläutert worden, dass man sie gerne besser habe beurteilen wollen, dies jedoch wegen der einzuhaltenden Richtwertkorridore nicht möglich gewesen sei. Damit hätten sich genau diejenigen Mängel verwirklicht, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu den früheren Beurteilungsrichtlinien kritisiert habe. Ihr Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "6,20" entspreche exakt dem Schwellenwert, bei dem sie außerhalb der 35 % der bestbeurteilten Soldaten der Vergleichsgruppe liege. Daran werde erkennbar, dass ihr beurteilender Vorgesetzter von der ihm formal zustehenden Freiheit und Unabhängigkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Gerügt werde ferner, dass ihre Vergleichsgruppe unzutreffend gebildet worden sei. Außerdem sei nicht berücksichtigt, dass sie inzwischen die Weiterbildungsbefugnis für Transfusionsmedizin erhalten habe; dies werde zwar im Text der Leistungsbewertung erwähnt, habe sich jedoch nicht positiv bei der Punktvergabe im Kriterium "Ausbildung" niedergeschlagen. Der Durchschnittswert der Leistungsbewertung habe zudem Auswirkungen auf ihre Förderperspektive. Es sei durchaus denkbar, dass sie künftig in einer Kommandobehörde verwendet würde und dort die Möglichkeit einer Förderung in die B 3-Ebene bestehe; mit der ihr erteilten Entwicklungsprognose, wonach ihre individuelle Laufbahnperspektive erreicht sei, werde dies jedoch verhindert. Fraglich sei schließlich, ob der richtige Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt worden sei; ihre letzte planmäßige Beurteilung sei zum 12. März 2010 erfolgt.
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Mit Bescheid vom 20. März 2012 wies der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Soweit sie sich gegen die Beurteilung durch den Institutsleiter richte, sei sie unzulässig, weil nicht fristgerecht erhoben. Die dienstliche Beurteilung und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten seien rechtlich selbständig und daher gesondert anzufechten. Die Beschwerde vom 12. Oktober 2011 sei deshalb hinsichtlich der Erstbeurteilung verspätet. Ein möglicher Irrtum der Antragstellerin begründe kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO. Soweit sich die Beschwerde gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten richte, sei sie unbegründet. Verstöße gegen Beurteilungsgrundsätze lägen nicht vor. Die Vergleichsgruppe sei sachgerecht gebildet, weil die Antragstellerin mit den Sanitätsstabsoffizieren in Leitungsfunktion der Besoldungsgruppe A 16 verglichen worden sei. Die Festlegung von Richtsätzen sei nicht zu beanstanden. Es bedeute auch keinen Widerspruch, dass der stellungnehmende Vorgesetzte einerseits die individuelle Laufbahnperspektive als erreicht angesehen, andererseits eine Tätigkeit der Antragstellerin in einer Kommandobehörde für denkbar gehalten habe; denn eine Kommandobehörde sei nicht nur mit Dienstposten der Ebene B 3 und höher, sondern auch mit solchen nach A 16 ausgestattet.
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Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. April 2012 weitere Beschwerde ein. Mit ihr betonte sie vor allem, dass die Beurteilung und die hierzu abgegebene Stellungnahme einheitlich zu sehen und deshalb auch einheitlich anzufechten seien. Die Beschwerdefrist beginne daher erst mit der Aushändigung der vollständigen dienstlichen Beurteilung in Schriftform. In der Sache vertiefte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.
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Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die von ihm gesondert behandelten Beschwerden gegen die dienstliche Beurteilung und gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zurück. Die Beschwerde gegen die dienstliche Beurteilung sei vom Inspekteur des Sanitätsdienstes zu Recht wegen Verfristung als unzulässig behandelt worden. Mit der Eröffnung der Beurteilung am 2. August 2011 habe die Antragstellerin Kenntnis vom Beschwerdeanlass gehabt; die Beschwerdefrist habe daher mit Ablauf des 2. September 2011 geendet. Dass die Antragstellerin die von ihr unterzeichnete Ausfertigung der Beurteilung zunächst wieder habe abgeben müssen und erst zusammen mit der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zurückerhalten habe, begründe keinen Fall des § 7 Abs. 1 WBO. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten richte, habe sie ebenfalls keinen Erfolg. Der nächsthöhere Vorgesetzte habe den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, der in Bestandskraft erwachsen sei, unverändert gelassen. Beurteilungszeitraum und Vergleichsgruppenbildung seien nicht zu beanstanden. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der nächsthöhere Vorgesetzte die Antragstellerin besser als mit "6,20" habe bewerten wollen. Die vergebene Entwicklungsprognose weise keinen Widerspruch auf; sie stehe im Übrigen einer weiteren Förderung nicht grundsätzlich entgegen.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2012 beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 dem Senat vor.
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Zur Begründung führt die Antragstellerin ergänzend zu ihrem Vorbringen im außergerichtlichen Beschwerdeverfahren insbesondere aus:
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Die Beschwerdefrist beginne erst zu laufen, wenn die planmäßige Beurteilung in ihrer Gesamtheit, d.h. einschließlich der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten, eröffnet sei. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens in der ZDv 20/6. Die Beurteilung erfolge auf einem einheitlichen Vordruck mit durchgehender Nummerierung und Seitenzahl. Jede Seite sei mit der einheitlichen Zeile "Beurteilung für Dr. med. ... vom 02.08.2011" überschrieben. Während des Beurteilungsverfahrens habe der stellungnehmende Vorgesetzte gemäß Nr. 901 ff. ZDv 20/6 die Aufgabe, die Beurteilung und deren ordnungsgemäßes Zustandekommen zu prüfen; würden Verfahrensverstöße oder inhaltliche Fehler festgestellt, entscheide im Rahmen der Dienstaufsicht jeder Vorgesetzte, solange er mit der Beurteilung befasst sei, ob die Beurteilung oder eine Stellungnahme aufgehoben, berichtigt oder ergänzt werden müsse oder ob davon abgesehen werden könne. Konsequent sei das gesamte Beurteilungsverfahren gemäß Nr. 912 ZDv 20/6 erst dann abgeschlossen, wenn der nächsthöhere Vorgesetzte Stellung genommen habe und die weiteren höheren Vorgesetzten entweder ebenfalls von diesem Recht Gebrauch gemacht oder davon abgesehen hätten. Eine Beschwerdefrist werde nicht bereits dadurch in Lauf gesetzt, dass ein Teil des Beurteilungsverfahrens durchgeführt worden sei. Auch materiellrechtlich lasse sich z.B. die Frage, ob eine Beurteilung in sich widerspruchsfrei sei, erst beantworten, wenn die Beurteilung in ihrer Gesamtheit vorliege. Inwiefern der Soldat sich dann dafür entscheide, die Beurteilung insgesamt oder lediglich Teile davon anzufechten, unterliege seiner Entscheidungsfreiheit. Die Beschwerde sei deshalb insgesamt fristgerecht erfolgt. Jedenfalls liege zumindest ein Fall des § 7 Abs. 1 WBO vor.
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In der Sache werde ergänzend insbesondere gerügt, dass der nächsthöhere Vorgesetzte die Entwicklungsprognose nicht näher begründet habe; schon deshalb sei die Stellungnahme aufzuheben. Die Stellungnahme sei ferner widersprüchlich, weil einerseits eine Verwendung auf weitere Sicht in Kommandobehörden empfohlen werde, was eine Verwendung in B 3-Positionen bedeuten könne, andererseits die Entwicklungsprognose auf "individuelle Laufbahnperspektive erreicht" laute.
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Die Antragstellerin beantragt,
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ihre planmäßige Beurteilung vom 2. August 2011 und die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 7. September 2011 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 20. März 2012 und des Bescheids über die weitere Beschwerde vom 10. Mai 2012 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, für sie, die Antragstellerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neufassung der planmäßigen dienstlichen Beurteilung einschließlich der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu erstellen,
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hilfsweise, die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten vom 7. September 2011 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 20. März 2012 und des Bescheids über die weitere Beschwerde vom 10. Mai 2012 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, für sie, die Antragstellerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu erstellen.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der Verpflichtungsanträge sei zu berücksichtigen, dass inzwischen sowohl der erstbeurteilende als auch der stellungnehmende Vorgesetzte in den Ruhestand getreten seien. Eine Verpflichtung könne daher allenfalls dahingehend ausgesprochen werden, dass die zuständige personalbearbeitende Stelle darüber zu entscheiden habe, ob eine Neufassung der Beurteilung überhaupt zu erstellen sei.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei jedoch insgesamt unbegründet. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass die einzelnen Teile einer dienstlichen Beurteilung, nämlich die "Erstbeurteilung", die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten sowie die Stellungnahme weiterer Vorgesetzter, rechtlich selbständig seien und somit auch unterschiedlichen Rechtsmittelfristen unterlägen. Die dienstliche Beurteilung durch den erstbeurteilenden Vorgesetzten sei demgemäß in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen bestünden gegen sie keine inhaltlichen Bedenken. Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten richte, sei er unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass der stellungnehmende Vorgesetzte seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Insbesondere sei die Vergabe der Entwicklungsprognose "individuelle Laufbahnperspektive erreicht" nicht widersprüchlich. Der Erstbeurteilende habe die Antragstellerin mit "6,20" zwar ansprechend beurteilt, sie aber nicht im oberen Drittel der zu Beurteilenden eingeordnet. Mit dieser Einschätzung korrespondierten auch die Vorschläge, wonach sie für Folgeverwendungen auf der A 16-Ebene weiter zu betrachten sei. Die Entwicklungsprognose eines Soldaten sei zwar selbstverständlich bei einer Entscheidung über einen höherwertigen B 3-Dienstposten zu berücksichtigen; die Antragstellerin wäre mit ihrer derzeitigen individuellen Laufbahnperspektive jedoch nicht von vornherein aus dieser Betrachtung ausgeschlossen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr - FüSan/RB - Az.: ... - und des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg, soweit er sich gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten richtet. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen.
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Die Beurteilung vom 2. August 2011 durch den Leiter des ... der Bundeswehr ist bestandskräftig, weil die Antragstellerin sie nicht fristgerecht mit der Beschwerde angefochten hat. Die vom Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr als nächsthöherem Vorgesetzten abgegebene Stellungnahme vom 7. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, weil ihr eine fehlerhafte Vergleichsgruppe zugrunde liegt.
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1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt zulässig.
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Dienstliche Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV (in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 23. September 2009, BGBl I S. 3128) i.V.m. Nr. 201 der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vom 17. Januar 2007 (ZDv 20/6, hier in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009) stellen nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden können.
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Zwar sind Aussagen und Wertungen in Beurteilungen zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und Leistung der Beurteilten grundsätzlich nicht anfechtbar (siehe auch Nr. 1101 Satz 1 ZDv 20/6). Sie sind als höchstpersönliche Werturteile einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Ein Soldat kann jedoch eine Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie verstoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27
§ 2 SLV 2002 Nr. 14>). Dementsprechend erklärt Nr. 1101 Satz 2 ZDv 20/6 Beschwerden gegen Beurteilungen als nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Klarstellend weist Nr. 1102 Abs. 1 ZDv 20/6 darauf hin, dass sich Soldaten beschweren können, wenn sie glauben, dass bei der Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ihnen als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt sind (siehe dazu die Aufzählung in Nr. 1102 Abs. 2 ZDv 20/6). Das ist hier durch die Antragstellerin geschehen, die unter anderem Verstöße gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) durch fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung und fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen für das Erstellen von Beurteilungen und Stellungnahmen, die Verletzung des Gebots der Widerspruchsfreiheit (Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) und eine fehlerhafte Bestimmung des Beurteilungszeitraums (Nr. 406 Buchst. a ZDv 20/6) geltend macht.
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Zulässig sind danach zum einen die Anfechtungsanträge (Aufhebung der Beurteilung und der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten im Hauptantrag bzw. Aufhebung nur der letzteren im Hilfsantrag). Die Neufassung einer aufgehobenen Beurteilung oder Stellungnahme erfolgt zwar von Amts wegen, wobei auch die Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten regelmäßig unverzichtbar ist (Nr. 1204 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6). Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten strittigen Rechtsfragen ist jedoch auch für die Verpflichtungsanträge ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen. Ihnen steht ferner nicht entgegen, dass eine Neufassung möglicherweise nicht in Betracht kommt, weil die beiden ursprünglich befassten Vorgesetzten inzwischen aus dem Dienst ausgeschieden sind. Ob wegen dieser Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß Nr. 1204 Buchst. a Abs. 1, Buchst. b 1. Strichaufzählung ZDv 20/6 eine Neufassung unterbleibt, ist von der personalbearbeitenden Stelle zu prüfen, sofern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen Erfolg hat und die grundsätzliche Verpflichtung zur Neufassung ausgesprochen wird.
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2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet, soweit er die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten betrifft; im Übrigen ist er unbegründet.
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a) Soweit sich der Antrag gegen die Beurteilung vom 2. August 2011 durch den Leiter ... richtet, ist er unbegründet, weil die Antragstellerin nicht fristgerecht Beschwerde erhoben hat und die Beurteilung deshalb bestandskräftig geworden ist.
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aa) Die Beurteilung durch den beurteilenden Vorgesetzten (Nr. 601 ff. ZDv 20/6), die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 904 ff. ZDv 20/6) und ggf. die Stellungnahme eines weiteren höheren Vorgesetzten (Nr. 911 ff. ZDv 20/6) bilden jeweils selbständig anfechtbare Maßnahmen (stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 30.12 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 34.12 - juris Rn. 17). Wird eine Beurteilung oder die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten nicht innerhalb der jeweiligen Beschwerdefrist, die grundsätzlich mit der Eröffnung der Beurteilung oder Stellungnahme in Lauf gesetzt wird, angefochten (siehe auch Nr. 1103 Abs. 1 ZDv 20/6), so erwächst sie in Bestandskraft (vgl. hierzu ausführlich Beschluss vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - BVerwGE 136, 119 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 17
= NZWehrr 2011, 36).
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.
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Die Antragstellerin hat zwar zutreffend auf eine Reihe von verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten hingewiesen, die dafür sprechen könnten, die dienstliche Beurteilung des Soldaten als integrale, alle Bestandteile (Beurteilung und Stellungnahmen) umfassende Einheit mit der Folge zu sehen, dass diese erst nach Abschluss des gesamten Beurteilungsverfahrens und nur insgesamt mit der Beschwerde angefochten werden kann. In der Tat bilden die einzelnen Bestandteile - Beurteilung durch den beurteilenden Vorgesetzten, Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und ggf. Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten - einen aufeinander aufbauenden Zusammenhang, was auch in der Gestaltung des zu verwendenden Vordrucks A in Form einer einheitlichen Kopfzeile und einer durchgehenden Nummerierung Ausdruck findet (siehe Anlage 1 zu Nr. 202 und Nr. 601 ZDv 20/6). Das gesamte Beurteilungsverfahren ist erst dann abgeschlossen, wenn der nächsthöhere Vorgesetzte Stellung genommen hat und die weiteren höheren Vorgesetzten entweder ebenfalls von diesem Recht Gebrauch gemacht oder durch Nichtanforderung der Beurteilung von dessen Ausübung abgesehen haben (Nr. 912 Buchst. a ZDv 20/6). Während des gesamten Verfahrens unterliegt die dienstliche Beurteilung einer fortlaufenden Prüfung durch den jeweils befassten Vorgesetzten (Nr. 901 ZDv 20/6).
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Allerdings bestehen bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht deutliche Zäsuren zwischen den einzelnen Bestandteilen. Insbesondere ist die dienstliche Beurteilung dem Soldaten nicht erst nach Abschluss des gesamten Beurteilungsverfahrens (im Sinne von Nr. 912 Buchst. a ZDv 20/6) bekanntzugeben. Vielmehr ist jeder einzelne Bestandteil - Beurteilung durch den beurteilenden Vorgesetzten, Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten und ggf. Stellungnahme des weiteren höheren Vorgesetzten - nach Abschluss des dem jeweiligen Vorgesetzten zugewiesenen Abschnitts, zudem in einer besonders formalisierten Art und Weise, zu eröffnen und die Eröffnung vom Soldaten durch seine Unterschrift zu bestätigen (Nr. 701 ff. ZDv 20/6 i.V.m. Nr. 7, 9 und 11 des Vordrucks A). Die Bekanntgabe der einzelnen Bestandteile erfolgt damit in der gleichen Form, wie sie bei abschließenden Entscheidungen üblich ist.
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Auch in materieller Hinsicht verhalten sich die einzelnen Bestandteile der dienstlichen Beurteilung eines Soldaten zueinander selbständig. Die dienstliche Beurteilung des Soldaten wird insbesondere nicht, wie dies bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten der Fall ist, mit einem Gesamturteil abgeschlossen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 BLV). Vielmehr treffen die beteiligten beurteilenden und stellungnehmenden Vorgesetzten zu den ihnen jeweils zugewiesenen Themenkomplexen Aussagen und Wertungen, die sich zwar zu einem (differenzierten) Gesamtbild des Soldaten ergänzen, die aber gleichwohl als eigenständige Aussagen und Wertungen des jeweiligen persönlich verantwortlichen Vorgesetzten erhalten bleiben. So obliegt dem beurteilenden Vorgesetzten originär die Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, die Erstellung eines individuellen Persönlichkeitsprofils des Soldaten und die Angabe von Verwendungsmöglichkeiten und -vorschlägen (Nr. 608 bis 616 ZDv 20/6 i.V.m. Nr. 3, 4 und 5 des Vordrucks A); der stellungnehmende nächste Vorgesetzte hat das Potenzial des Beurteilten zu beschreiben und eine prognostische Einschätzung seiner künftigen Entwicklung abzugeben (Nr. 910 ZDv 20/6 i.V.m. Nr. 8.4 und 8.5 des Vordrucks A). Zu Behauptungen und Bewertungen, die für den Soldaten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, trifft jeden einzelnen - beurteilenden oder stellungnehmenden - Vorgesetzten die Pflicht zur jeweils gesonderten Anhörung des Soldaten (Nr. 618 ZDv 20/6).
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Die Selbständigkeit der einzelnen Bestandteile der dienstlichen Beurteilung und die eindeutige persönliche Zuordnung der Verantwortung an den jeweils zuständigen beurteilenden oder stellungnehmenden Vorgesetzten bleibt auch dort erhalten, wo Überschneidungen zwischen den Aufgabenbereichen bestehen. So sind die nächsthöheren Vorgesetzten zwar verpflichtet, die weiteren höheren Vorgesetzten berechtigt, im Leistungs- und Eignungsvergleich zur Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten, zum Persönlichkeitsprofil sowie zum Abschnitt "Verwendung" - und damit zu den originären Aussagen und Wertungen des beurteilenden Vorgesetzten - Stellung zu nehmen (Nr. 904 Buchst. a und Nr. 911 ZDv 20/6 i.V.m. Nr. 8.2 und 10 des Vordrucks A). Auch hierdurch ergibt sich jedoch keine Vermischung der Verantwortungsbereiche und damit auch nicht die von der Antragstellerin befürchtete Gefahr von Widersprüchen zwischen der (Erst-) Beurteilung und der Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten. Teilt der stellungnehmende höhere Vorgesetzte nicht die Einschätzung durch den beurteilenden Vorgesetzten, so hat er das Recht zur Änderung von Einzelmerkmalwertungen in der Leistungsbewertung, zur Änderung von Ausprägungen des Persönlichkeitsprofils, zur Änderung der Eignungsstufen für Verwendungsmöglichkeiten und zur Abgabe von eigenen Verwendungsvorschlägen (Nr. 906 Buchst. c und Nr. 911 Buchst. a ZDv 20/6). Macht der höhere Vorgesetzte von diesem Änderungsrecht Gebrauch, so sind allein seine Aussagen und Wertungen (und nicht mehr die der Erstbeurteilung) maßgeblich. Möchte sich der Soldat gegen eine verschlechternde Änderung zur Wehr setzen, geht es daher nicht um die Beseitigung eines Widerspruchs (im Sinne von Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6) zwischen Beurteilung und Stellungnahme, sondern (allein) um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Änderung durch den stellungnehmenden Vorgesetzten. Die Beschwerde gegen die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten ist hierfür der geeignete und ausreichende Rechtsbehelf.
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Für die selbständige Anfechtbarkeit von Beurteilung und Stellungnahmen spricht schließlich die Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems der Wehrbeschwerdeordnung (vgl. zum Folgenden auch Beschluss vom 23. Februar 2010 a.a.O. Rn. 62). Ungeachtet einer zunehmenden Angleichung an das allgemeine Verwaltungsprozessrecht ist das Wehrbeschwerdeverfahren nach wie vor auf eine einfache und zügige, möglichst bereits außergerichtliche Klärung und Befriedung ausgerichtet; die formalen Anforderungen an die Einlegung einer Beschwerde sind gering, der Soldat darf - wie die Untätigkeitsrechtsbehelfe erkennen lassen (siehe § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) - eine rasche Entscheidung durch den in der Hierarchie zuständigen Disziplinarvorgesetzten erwarten. Umgekehrt ist es deshalb angezeigt, dass der Soldat, wenn er glaubt, unrichtig behandelt zu sein, sein Anliegen bei erster Gelegenheit vorbringt. Gerade auch im Hinblick auf die Aufgabenteilung zwischen beurteilendem und stellungnehmendem Vorgesetzten und den je eigenen Beurteilungsspielraum, über den sowohl der beurteilende als auch der stellungnehmende Vorgesetzte verfügt, ist es weiter sinnvoll, dass Beschwerden, die sich gegen Aussagen und Bewertungen durch den beurteilenden Vorgesetzten richten, bereits nach Eröffnung der Beurteilung erhoben und nicht bis zu dem oft deutlich späteren Abschluss des Beurteilungsverfahrens hintangehalten werden. Insbesondere bei erkennbar begründeten Beschwerden wird auf diese Weise vermieden, dass sich Fehler in das weitere Verfahren, das auf der Ebene der stellungnehmenden Vorgesetzten einen größeren Kreis von Soldaten erfasst, fortsetzen.
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bb) Die Beurteilung vom 2. August 2011 durch den Leiter ... ist danach bestandskräftig geworden, weil die Antragstellerin gegen sie nicht fristgerecht Beschwerde erhoben hat.
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(1) Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 20 sowie zuletzt vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen.
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Eine derartige besondere Form der Bekanntgabe ergibt sich hier aus den bereits genannten Bestimmungen der Nr. 701 ff. ZDv 20/6 über die Eröffnung von Beurteilungen. Diese Bestimmungen wurden beachtet. Ausweislich der bei den Akten befindlichen dienstlichen Beurteilung hat die Antragstellerin mit ihrer Unterschrift bescheinigt, dass ihr der Entwurf der Beurteilung am 28. Juli 2011 ausgehändigt wurde, die Erörterung im persönlichen Gespräch am 1. August 2011 erfolgte und ihr die Beurteilung am 2. August 2011 eröffnet wurde (Nr. 703 Buchst. a ZDv 20/6).
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Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 WBO demnach am 2. August 2011, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 2. September 2011. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin keine Beschwerde erhoben; die Beschwerde vom 12. Oktober 2011 ist verspätet.
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(2) Der Fristablauf wird auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO als "unabwendbarer Zufall" zu werten sind. Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 38.08 - Rn. 31
§ 7 WBO Nr. 5> m.w.N.). Ebenfalls grundsätzlich bekannt und im Zweifelsfalle bei den beurteilenden Vorgesetzten nachzufragen ist die geschilderte ständige Rechtsprechung, dass Beurteilungen und Stellungnahmen selbständige Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO bilden; sie hat ihren Niederschlag auch in den Beurteilungsbestimmungen selbst gefunden (siehe Nr. 1103 Buchst. a ZDv 20/6). Im Übrigen stellt eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis in aller Regel keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO dar (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 7 Rn. 12 mit zahlreichen Beispielen und Nachweisen; zur parallelen Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. etwa Beschluss vom 7. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 m.w.N.).
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie die für sie bestimmte und ihr zunächst ausgehändigte Ausfertigung der Beurteilung habe zurückgeben müssen und erst nach Abschluss des gesamten Beurteilungsverfahrens wiedererhalten habe, steht diese Vorgehensweise im Einklang mit Nr. 702 ZDv 20/6. Im Übrigen hat die Antragstellerin die Beurteilung am 28. Juli 2011 (so der Eintrag in Nr. 7.2 des Vordrucks) oder bereits am 29. Juni 2011 (so der Vortrag der Antragstellerin) im Entwurf erhalten, wobei ein Exemplar (die zweite Ausfertigung des Entwurfs) bei ihr verblieb (Nr. 619 Buchst. a ZDv 20/6); am 1. August 2011 wurde der Entwurf mit ihr im persönlichen Gespräch erörtert (Nr. 619 Buchst. b ZDv 20/6). Der Entwurf der Beurteilung wurde nach dem Vortrag der Antragstellerin vor der Eröffnung lediglich um zwei Einzelpunkte (Angaben zum Sportabzeichen und zur Weiterbildungsbefugnis) sowie um die Vorstellungen der Antragstellerin zu ihrem weiteren Werdegang (Nr. 7.1 des Vordrucks) ergänzt. Die Antragstellerin war deshalb, als ihr die Beurteilung am 2. August 2011 eröffnet wurde, durchaus informiert und hinreichend in der Lage, sich eine Meinung zu bilden, ob sie - ggf. zunächst nur fristwahrend ohne gleichzeitige Begründung - Beschwerde einlegen wolle. Auch insoweit liegt daher kein Hindernis für die Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO vor.
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Als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die dienstliche Beurteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 45.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 a.a.O. Rn. 39) schließlich keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO).
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b) Soweit sich der Antrag gegen die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten richtet, ist er begründet.
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Die Stellungnahme des Amtschefs des Sanitätsamts der Bundeswehr vom 7. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Stellungnahme sowie die Beschwerdebescheide des Inspekteurs des Sanitätsdienstes vom 20. März 2012 und des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - vom 10. Mai 2012, soweit sie die Stellungnahme betreffen, sind deshalb aufzuheben und der Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, eine Neufassung der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstellen zu lassen, sofern auf diese nicht gemäß Nr. 1204 ZDv 20/6 zu verzichten ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 und 4 WBO).
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Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den beurteilenden und stellungnehmenden Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung bzw. Stellungnahme oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30
§ 2 SLV 2002 Nr. 14>).
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Die Stellungnahme des Amtschefs des Sanitätsamts der Bundeswehr ist danach rechtswidrig, weil ihr eine fehlerhaft gebildete Vergleichsgruppe zugrunde liegt.
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aa) Die Vergleichsgruppe wurde gemäß Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 (in der hier maßgeblichen Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009) aus den dem Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr unterstehenden Sanitätsstabsoffizieren gebildet, die auf einem nach Besoldungsgruppe A 16 dotierten Dienstposten verwendet waren. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat hierzu mit seinem Vorlageschreiben ein Übersichtsblatt vorgelegt. Danach setzte sich die Vergleichsgruppe aus 11 Sanitätsstabsoffizieren, darunter 10 Oberstärzten (einschließlich 2 Flottenärzten, 2 Oberstapothekern und 2 Oberstveterinären) und einem Oberfeldarzt, zusammen, die - innerhalb der damaligen Organisationsstruktur des Sanitätsdienstes - beim Sanitätsamt der Bundeswehr (1 Offizier), beim Zentralen Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr an den Standorten Kiel, Koblenz und München (insgesamt 5 Offiziere), bei der Sanitätsakademie der Bundeswehr (1 Offizier) sowie bei verschiedenen dem Sanitätsamt unterstellten medizinischen Instituten (insgesamt 4 Offiziere) verwendet waren.
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Die Größe der Vergleichsgruppe liegt danach zwar unterhalb der Zahl von zwanzig Soldaten, die nach der Rechtsprechung des Senats auf der Ebene des stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten grundsätzlich erreicht sein muss, damit bei der Anwendung der Vorschriften über die Richtwerte und Wertungsbereiche Verzerrungen in der Bewertung, die nicht durch Leistungsunterschiede gerechtfertigt sind, vermieden werden (Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18
). Die nicht hinreichende Größe hat jedoch nicht zur Folge, dass die Soldaten nicht miteinander verglichen werden dürften, sondern entbindet lediglich von der Einhaltung der Richtwerte (vgl. Nr. 610 Buchst. c Satz 2 ZDv 20/6).
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bb) Die Vergleichsgruppe ist jedoch wegen fehlender Homogenität ihrer Zusammensetzung fehlerhaft.
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(1) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 (a.a.O. Leitsatz 2 und Rn. 38 ff.) entschieden, dass die Regelung in Nr. 203 Buchst. a Satz 3 ZDv 20/6 in der - auch hier zur Anwendung gelangten - Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009, wonach für die Zuordnung zu den beurteilungsrelevanten Vergleichsgruppen nicht der Dienstgrad oder die Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Soldaten, sondern die Dotierung der von ihnen innegehabten Dienstposten maßgeblich ist, gegen § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV verstößt. Hierfür waren die folgenden Gründe tragend (a.a.O. Rn. 39 bis 41):
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"Für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SLV sind gemäß § 2 Abs. 4 SLV in den Beurteilungsbestimmungen Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden; innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.
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Die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV, die auch eine Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene zulässt, ist rechtlich nicht zu beanstanden und mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die für den einzelnen Beurteiler überschaubare Vergleichsgruppe insbesondere hinreichend homogen sein. Die Vergleichsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Soldaten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Die für die Angehörigen der Vergleichsgruppe im Wesentlichen identischen Anforderungen bestimmen den Maßstab, anhand dessen die Arbeitsqualität und die Arbeitsquantität eingestuft werden (im Anschluss an das Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 = Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 1: Beschluss vom 26. Mai 2009 a.a.O. Rn. 53, 61 m.w.N.). § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV bezeichnet als hinreichend homogen neben der Gruppe der Soldaten desselben Dienstgrades und derselben Besoldungsgruppe auch die Gruppe der Soldaten derselben Funktionsebene. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben ist der tragende Grund für die Vergleichbarkeit. Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen werden die Leistungsanforderungen nicht aus dem Statusamt hergeleitet, sondern daran orientiert, welche Anforderungen die durch die Wahrnehmung der im Wesentlichen gleichen Aufgaben gekennzeichneten Dienstposten übereinstimmend stellen (vgl. Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.).
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Auf dieser Ermächtigungsgrundlage regelt Nr. 203 Buchst. a Satz 3 ZDv 20/6 in der Fassung der 2. Änderung vom 16. Oktober 2009 allein eine Vergleichsgruppenbildung in Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten; ausdrücklich schließt der Erlassgeber die Zuordnung zu den Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad oder der Besoldungsgruppe der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten aus. Diese Regelung und der Katalog der Vergleichsgruppen nach Dienstpostendotierungen in der Liste zu Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 lassen indessen nicht die erforderliche Differenzierung erkennen, ob und in welcher Weise die dort lediglich abstrakt - teilweise gebündelt - nach Besoldungsgruppen abgestuften Dienstposten mit im Wesentlichen identischen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen ausgestattet sind. Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 steht mit der ausschließlichen Anknüpfung an die Dotierung der Dienstposten nicht mit § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV im Einklang. Für die Funktionsebene im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV ist die im Wesentlichen gleiche Aufgabe des Dienstposteninhabers maßgeblich. Dies gewährleistet die Anknüpfung an die einem Dienstposten zugewiesene Besoldungsstufe nicht. Bereits auf Dienstposten, die mit einer Besoldungsgruppe dotiert sind, und erst recht auf gebündelten Dienstposten, die mit mehreren Besoldungsgruppen dotiert sind, können verschiedene Aufgaben unterschiedlicher Ebenen wahrgenommen werden. Allein aus der Dotierung eines Dienstpostens lässt sich nicht auf die Aufgaben des Dienstposteninhabers schließen. Nur bei der Bildung von Vergleichsgruppen nach der Besoldungsgruppe kommt es auf die Dotierung an. Aus § 18 BBesG folgt nichts Gegenteiliges. Die in dieser Vorschrift verlangte Bewertung der Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten und deren Zuordnung zu Ämtern sollen der Verwirklichung des Alimentationsprinzips und des Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung tragen. Die insoweit erforderliche Ämter- und Dienstpostenbewertung soll die Prüfung ermöglichen, ob der Anspruch der genannten Amtsträger auf Übertragung eines Aufgabenbereichs erfüllt ist, dessen Wertigkeit ihrem jeweiligen Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteile vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14 und vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49 Rn. 27). Diese Anknüpfung an das statusrechtliche Amt soll bei der in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV zugelassenen Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen aber gerade ausgeschlossen sein."
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(2) Die vom Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr gewählte, der Vorschrift der Nr. 203 Buchst. a ZDv 20/6 folgende Methode der Vergleichsgruppenbildung nach der Dienstpostendotierung steht danach nicht im Einklang mit der Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV.
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Die der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zugrundeliegende Vergleichsgruppe ist auch in ihrer konkreten Zusammensetzung nicht mit den in § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV vorgegebenen Kriterien der Vergleichsgruppenbildung vereinbar. Die konkret gebildete Vergleichsgruppe lässt sich nicht unter die Kriterien des Dienstgrads oder der Besoldungsgruppe fassen, weil sie nicht nur Oberstärzte der Besoldungsgruppe A 16 (einschließlich Flottenärzte, Oberstapotheker und Oberstveterinäre), sondern auch einen Sanitätsstabsoffizier im Dienstgrad Oberfeldarzt (Besoldungsgruppe A 15) umfasst. Die Gruppe der elf Sanitätsstabsoffiziere wird aber auch nicht durch die gleiche Funktionsebene auf eine gemeinsame Homogenitätsbasis gestellt. Die Zulassung der Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene rechtfertigt sich ausschließlich durch die Annahme von Leistungsanforderungen, die gleichmäßig und übereinstimmend für alle Angehörigen derselben Funktionsebene gelten sollen. Dies ist vorliegend nicht gegeben.
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Die elf Sanitätsstabsoffiziere haben zwar, wie der Bundesminister der Verteidigung in seinem Beschwerdebescheid (Seite 14) hervorhebt, allesamt Leitungsfunktionen inne. Die Gemeinsamkeit in der Leitungsfunktion, die mit einem Dienstposten der Ebene A 16 in aller Regel verbunden ist, tritt vorliegend jedoch gegenüber den Unterschieden in den mit dem jeweiligen Dienstposten konkret verbundenen Aufgaben und Anforderungen in den Hintergrund. So dürfte von einer Vergleichbarkeit der Aufgaben und Anforderungen zwar noch bei den Sanitätsstabsoffizieren auszugehen sein, die als Abteilungsleiter beim Zentralen Institut des Sanitätsdienstes und den medizinischen Instituten (Sportmedizinisches Institut der Bundeswehr, Institut für Radiobiologie der Bundeswehr, Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr, Institut für Pharmakologie und Toxikologie der Bundeswehr) tätig sind, also Einrichtungen, deren Aufgaben vorwiegend im Bereich der medizinischen (veterinärmedizinischen, pharmazeutischen, biologischen, chemischen) Untersuchung und Forschung liegen; die Anforderungen an diese Dienstposteninhaber beruhen dementsprechend im Kern auf wissenschaftlicher Qualifikation und Expertise, ihre Leitungsaufgaben sind medizinisch-fachlich geprägt. Demgegenüber liegen die Aufgaben des Abteilungsleiters G 1 beim Sanitätsamt der Bundeswehr und des Kommandeurs der Lehrgruppe A bei der Sanitätsakademie der Bundeswehr im Schwerpunkt im Bereich der administrativen Organisation und der militärisch geprägten Personalführung. Jedenfalls zwischen diesen beiden administrativ-militärisch ausgerichteten Dienstposten einerseits und den übrigen medizinisch-fachlich geprägten Dienstposten andererseits unterscheiden sich die Aufgaben und Anforderungen in einem Maße, die eine Zusammenfassung aller Offiziere zu einer homogenen Vergleichsgruppe nicht mehr zulässt.
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