Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 4/12

Tatbestand

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Die Kläger beanspruchen nach teilweiser Klagerücknahme noch das Wiederaufgreifen von Verwaltungsverfahren und die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung an den ehemaligen Grundstücken M.straße b und a in Berlin...

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Das Grundstück M.straße b war vor und während des Krieges das Betriebsgrundstück der Firma Arthur F. OHG. Dem vormaligen Alleingesellschafter Arthur F. hatten auch die Grundstücke M.straße a gehört, die mit Wohnhäusern bebaut waren. Arthur F. war 1941 verstorben. Im Wege der Teilerbauseinandersetzung übernahmen seine Töchter Ilse N. geb. F. und Sylvia O. geb. F. 1942 die Anteile der Offenen Handelsgesellschaft; zugleich wurden sie zu zwei bzw. drei Fünfteln als Miteigentümer am Betriebsgrundstück eingetragen. In Ansehung des Privatvermögens, zu dem die vier Wohnhausgrundstücke gehörten, blieb die Erbengemeinschaft nach Arthur F. ungeteilt.

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Am 8. Februar 1949 erließ der Magistrat von Groß-Berlin (Ostsektor) das "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten". Durch Aufnahme in die "Bekanntmachung über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" vom 14. November 1949 wurden das Unternehmen "Arthur F. ...anlagen" sowie die genannten Grundstücke entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt. Der im Krieg vollständig zerstörte Lagerbetrieb wurde nicht fortgeführt. Heute befindet sich auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück eine öffentliche Grünanlage; die ehemaligen Wohnhausgrundstücke stehen heute im Eigentum der Deutsche Post AG.

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Am 8. Oktober 1990 beantragten Ilse N. - Rechtsvorgängerin der Klägerin - sowie die Erbin der zwischenzeitlich verstorbenen Sylvia O. die Rückübertragung des ehemaligen Lagerunternehmens und des Betriebsgrundstücks. Dies lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten (Landesamt) mit Bescheid vom 4. Januar 1993 mit der Begründung ab, dass die Enteignung gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei. Die dagegen erhobene Klage nahmen die damaligen Klägerinnen im März/April 1997 zurück.

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Am 28. September 1990 beantragte der Kläger für sich und die Erben nach der Witwe von Arthur F. die Rückübertragung der Wohnhausgrundstücke M.straße a. Mit Bescheid vom 18. September 1995 lehnte das Landesamt auch diesen Antrag unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ab. Im Februar 1998 wurde die diesbezügliche Klage ebenfalls zurückgenommen.

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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 beantragte der Kläger für sich und die Erben nach Arthur F., das mit Bescheid vom 4. Januar 1993 abgeschlossene Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufzugreifen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (BVerwG 8 C 25.05 - ZOV 2007, 171) komme einer Rechtsänderung im Sinne dieser Vorschrift gleich. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass eine Enteignung dann nicht mehr als besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG anzusehen sei, wenn es an einer Sequestrierung auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vor dem Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 fehle. So liege es hier; die umstrittenen Vermögenswerte seien vor der Enteignung nicht sequestriert worden.

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Im Verfahren forderte das Landesamt beim Landesarchiv die Sequesterakten an, in die der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 7. April 2009 Einsicht nahm. Unter dem 18. Mai 2009 und unter dem 6. Juli 2009 beantragte der Kläger für sich und die Erben nach Arthur F., die mit Bescheiden vom 4. Januar 1993 und 18. September 1995 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren auch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG wieder aufzugreifen und das ehemalige Betriebsgrundstück an die Klägerin und die Rechtsnachfolgerin der Frau Sylvia O., die ehemaligen Wohnhausgrundstücke aber an die Erbengemeinschaft nach Arthur F. zurückzuübertragen. Zur Begründung bezog er sich auf verschiedene Dokumente aus der Archivakte, die ihm erstmals am 7. April 2009 zur Kenntnis gelangt seien und aus denen sich ergebe, dass die Vermögenswerte zu keinem Zeitpunkt auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert worden seien.

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Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 lehnte das Landesamt die drei Wiederaufnahmeanträge mit der Begründung ab, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Eine Änderung der Rechtsprechung sei keine Änderung der Rechtslage und könne daher keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen begründen. Darüber hinaus sei das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur für die ehemalige sowjetische Besatzungszone, nicht aber für Ost-Berlin von Relevanz. Eine Wiederaufnahme komme auch nicht wegen neuer Beweismittel in Betracht. Die im Februar 2009 vom Landesarchiv angeforderten Sequesterunterlagen seien keine neuen Beweismittel, da sie bereits während des ersten Verfahrens beim Landesarchiv vorgelegen hätten und allen Verfahrensbeteiligten zugänglich gewesen seien. Abgesehen hiervon enthielten diese Unterlagen keine Dokumente, die eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Aus ihnen ergebe sich nicht, dass die vom Kläger beanspruchten Vermögenswerte nicht beschlagnahmt gewesen seien; im Gegenteil sei erwiesen, dass sie am 6. Februar 1946 unter Bezugnahme auf die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin "über die Anmeldung und Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt haben", am 2. Juli 1945 beschlagnahmt worden seien.

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Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Vor dem Verwaltungsgericht haben sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die abgeschlossenen Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und die Vermögenswerte der Firma Arthur F. ... OHG sowie die Grundstücke M.straße b und a an die Erben nach Arthur F. zurückzuübertragen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2011, das nach einem Erörterungstermin, aber ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Eine für die Kläger günstigere Entscheidung sei auch unter Berücksichtigung der jetzt vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge, dass Enteignungen aufgrund der Liste 3 grundsätzlich dem Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterlägen. Eine Ausnahme hiervon gelte nur dann, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits bei Erlass des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war. Hieran ändere sich nichts durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006, denn dieses Urteil befasse sich nur mit Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone. Es könne nicht festgestellt werden, dass hier der Ausnahmefall einer fehlenden Beschlagnahme vor dem 8. Februar 1949 gegeben sei. Es lägen im Gegenteil erhebliche Anhaltspunkte für das Gegenteil vor. Das Gericht habe allerdings erwogen, ob bezüglich der streitigen Grundstücke, insbesondere hinsichtlich der Grundstücke M.straße a, eine andere Beurteilung Platz greifen könne. Denn auch wenn die Unterlagen deutlich belegten, dass eine - rechtzeitige - Beschlagnahme vorliege, sei ihnen nicht genau zu entnehmen, welche Vermögenswerte davon betroffen gewesen seien. Dennoch könne dem Klagebegehren nicht - auch nicht teilweise - entsprochen werden. Hierzu wäre erforderlich, dass sich das Gericht eine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, d.h. davon bilden könne, dass eine rechtzeitige Beschlagnahme nicht stattgefunden habe. Dies sei aber nicht möglich.

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Mit der Revision machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht (positiv) festgestellt, dass eine Sequestrierung der streitgegenständlichen Vermögenswerte gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 vor dem 8. Februar 1949 erfolgt sei. Aus den vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass es im vorliegenden Fall an einer solchen Sequestrierung fehle. Die Beschlagnahme vom 6. Februar 1946 sei nicht auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 erfolgt. Eine angebliche weitere Beschlagnahme vom 12. Juni 1946 sei nie in den Rechtsverkehr gelangt. Das Verwaltungsgericht habe nichts anderes festgestellt, sondern nur Indizien angeführt, ohne sich eine volle Überzeugung zu bilden. Das reiche nicht hin, um die erst im November 1949 erfolgte Enteignung auf den Willen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückzuführen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die erwähnten Indizien verfahrensfehlerhaft erhoben und gewürdigt. Zum einen habe es das klägerische Vorbringen übergangen, dass die Beschlagnahme vom 12. Juni 1946 nie in den Rechtsverkehr gelangt sei. Es sei ferner verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kläger die (materielle) Beweislast für den Fall der Nichterweislichkeit einer Beschlagnahme vor dem maßgeblichen Stichtag trügen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung einzelne, mit dem Wiederaufgreifensantrag vorgelegte Dokumente vollständig außer Acht gelassen habe. Schließlich verstieße die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wenn es an einer Beschlagnahme nach dem 8. Februar 1949 fehle, müsse eine solche zuvor erfolgt sein, gegen die Denkgesetze.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger die Klage in Ansehung des ehemaligen Unternehmens sowie hinsichtlich des ehemaligen Miteigentumsanteils der Frau Sylvia O. geb. F. am Betriebsgrundstück M.straße b mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragt noch,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Erben nach Frau Ilse N. geb. F. hinsichtlich der Flächen des ehemaligen Grundstücks M.straße b in Berlin... zum ideellen Anteil von zwei Fünfteln Berechtigte nach dem Vermögensgesetz sind, sowie die Bescheide des Beklagten - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 4. Januar 1993 und vom 31. Juli 2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Beide Kläger beantragen darüber hinaus,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Erben nach Arthur F. hinsichtlich der Flächen der ehemaligen Grundstücke M.straße a in Berlin... Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind, sowie die Bescheide des Beklagten - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 4. Januar 1993, vom 18. September 1995 und vom 31. Juli 2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam.

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Im Übrigen ist die Revision nur in Ansehung der ehemaligen Wohnbaugrundstücke M.straße a begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (2.). In Ansehung des ehemaligen Miteigentumsanteils der Frau Ilse N. geb. F. am Betriebsgrundstück M.straße b bleibt die Revision hingegen ohne Erfolg (1.).

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1. Soweit die Klägerin die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der Erben nach ihrer Mutter Ilse N. hinsichtlich eines Miteigentumsanteils von zwei Fünfteln am ehemaligen Betriebsgrundstück M.straße b in Berlin... begehrt, bleibt die Revision ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht insoweit nicht auf einer Verletzung von revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

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Der Beklagte hatte den Restitutionsantrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheid vom 4. Januar 1993 bestandskräftig abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen könne, weil die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen; denn eine für die Klägerin günstigere Entscheidung sei auch unter Berücksichtigung der jetzt vorliegenden Unterlagen nicht möglich. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Eine derartige nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage hat die Klägerin nicht dargetan. Sie beruft sich zwar insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (BVerwG 8 C 25.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34 = ZOV 2007, 171). Damit dringt sie indes aus mehreren Gründen nicht durch; hierbei mag noch davon abgesehen werden, dass der Wiederaufnahmeantrag erst am 19. Dezember 2008 gestellt wurde, als die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nach Bekanntwerden des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich längst verstrichen war.

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Zum einen sind die Voraussetzungen einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG schon deshalb nicht erfüllt, weil eine Änderung der Rechtsprechung - auch der höchstrichterlichen - keine Änderung der Rechtslage darstellt. Eine solche Änderung erfasst nur einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation, denn gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <89> = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 31; Beschlüsse vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 B 60.95 - NVwZ 1995, 1097 = Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 32, vom 3. Mai 1996 - BVerwG 6 B 82.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 366 und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - ZOV 2011, 221; Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 9.11 - NVwZ-RR 2012, 334). Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern.

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Zum zweiten stellt das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 keine Änderung der Rechtsprechung dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort hervorgehoben, dass der SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 in Nummer 5 das Verbot enthielt, nach seinem Inkrafttreten am 18. April 1948 noch Vermögenswerte auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen, und hieraus Folgerungen für die Voraussetzungen gezogen, unter denen spätere Enteignungen als solche auf besatzungshoheitlicher Grundlage anzusehen sind. Das mag in dem Sinne neu gewesen sein, als diese Frage in der vorangegangenen Rechtsprechung nicht entschieden gewesen war. Eine Änderung der Rechtsprechung aber stellte es nicht dar; im Gegenteil wird in dem Urteil gerade betont, dass die bisherige Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38) fortgeführt werde (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 28).

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Zum dritten schließlich hatte das Urteil vom 13. Dezember 1996 die seinerzeitige Sach- und Rechtslage in der sowjetischen Besatzungszone zum Gegenstand, während der von der Klägerin beanspruchte Vermögenswert im damaligen Ostsektor Berlins belegen war. Eine Änderung der Rechtslage, die eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeiführen könnte, kann aus dem Urteil auch deshalb nicht hergeleitet werden, weil der SMAD-Befehl Nr. 64, mit dem sich das Urteil befasst, für den ehemaligen sowjetischen Sektor von Berlin nicht galt. Das wurde in der Präambel des Befehls ausdrücklich erwähnt und fand seinen Grund darin, dass die entsprechenden Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin wegen des Vier-Mächte-Status der Stadt erst nach der politischen und administrativen Spaltung Berlins Ende 1948/Anfang 1949 in Angriff genommen werden konnten (vgl. im Einzelnen Urteile vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 59.93 - VIZ 1994, 411, vom 13. Februar 1995 a.a.O. und vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - BVerwGE 101, 201 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 77; Frantzen, VIZ 1993, 9 <10>).

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b) Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf den Wiederaufnahmegrund des neuen Beweismittels (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) stützen. Zwar sind die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Dokumente neue Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift (aa). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass deren Berücksichtigung zu einer ihr günstigeren Entscheidung geführt haben würde (bb).

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aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten waren die Dokumente, auf die die Wiederaufnahmeanträge vom 18. Mai 2009 und vom 6. Juli 2009 gestützt wurden, neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die Anträge wurden auch innerhalb von drei Monaten gestellt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wege der Akteneinsicht von den Beweismitteln positive Kenntnis erlangt hatte (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

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Neu sind Beweismittel, wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht existent waren oder wenn sie vor Erlass des Verwaltungsakts bereits vorhanden waren, von dem Betroffenen ohne grobes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig in das Verwaltungsverfahren eingebracht werden konnten (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG; Urteile vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 und vom 27. Januar 1994 a.a.O.). Grobes Verschulden ist anzunehmen, wenn dem Betroffenen das Vorhandensein des Beweismittels bekannt war oder sich den ihm bekannten Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem unter Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG nicht weiter um die Sache kümmerte (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 51 Rn. 45; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 127).

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Hiernach kann den Klägern nicht vorgeworfen werden, nicht bereits früher Einsicht in die beim Landesarchiv Berlin vorhandenen Sequesterunterlagen genommen zu haben. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, bat der Beklagte bei dem Landesarchiv Berlin am 29. Februar 1996 um Einsichtnahme in die einschlägigen Sequesterunterlagen (VV 29497 Bd. I, Bl. 134). In den Behördenvorgängen (VV 29497 Bd. I, Bl. 134) befindet sich der Vermerk, dass die Akte des Landesarchivs C Rep. 105 Nr. 1815 vollständig kopiert worden sei. Die dem zweiten und dritten Wiederaufgreifensantrag der Kläger (vom 18. Mai und 6. Juli 2009) zugrunde gelegten Unterlagen sind damit jedoch nicht identisch. Sie stammen aus der Behördenakte 29497 Bd. II, Bl. 495 f. sowie aus der Akte des Landesarchivs C Rep. 105 Nr. 24624. Diese Unterlagen waren dem Beklagten auf seine Aufforderung vom 11. Februar 2009 hin (Behördenakte VV 29497 Bd. II, Bl. 483) übersandt worden und befanden sich, soweit ersichtlich, während des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht in den Verwaltungsvorgängen. Wenn aber die dem Wiederaufgreifensantrag zugrunde gelegten Unterlagen nach Aufforderung seitens der Behörde selbst dieser nicht zur Verfügung gestellt worden waren, wären sie wohl auch den Klägern seinerzeit auf entsprechende Anfrage hin nicht vorgelegt worden. Im Übrigen ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass die Akten des Landesarchivs nicht zu jedem Zeitpunkt tatsächlich auffindbar waren. So heißt es im Anschreiben des Landesarchivs Berlin vom 18. März 2009 (VV 29497 Bd. II, Bl. 511), dass die Akte C Rep. 105 Nr. 1815 "z.Zt. verfächert ist und derzeitig nicht vorgelegt werden kann". All dies schließt es aus, ein grobes Verschulden der Kläger darin zu sehen, dass sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Einsicht in die Akten des Landesarchivs genommen haben.

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bb) Die Klägerin hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihr vorgelegten Dokumente auch in Ansehung des Betriebsgrundstücks M.straße b zu einer ihr günstigeren Entscheidung geführt hätten, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (vgl. Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 18; Beschluss vom 30. August 2006 - BVerwG 8 B 121.05 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 49).

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Die Klägerin beruft sich auf die in Rede stehenden Beweismittel, um zu belegen, dass das Unternehmen Arthur F. ... OHG zu keinem Zeitpunkt auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert wurde, dass aber jedenfalls die sowjetischen Besatzungsbehörden von einer solchen Sequestrierung keine Kenntnis erlangt hätten. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass nach Maßgabe der Liste 3 durchgeführte Enteignungen nur dann als auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beruhend anzusehen sind, wenn die betreffenden Vermögenswerte auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert wurden und wenn die sowjetischen Besatzungsbehörden vor dem 8. Februar 1949 Kenntnis von der Sequestrierung erlangt hatten. Beides trifft nicht zu.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - BVerwG 7 B 81.05 - ZOV 2006, 95) beruhen auch nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 erfolgte Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Die vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen von Vermögenswerten im sowjetischen Sektor von Berlin sind in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, da die Sowjetunion für die Durchführung des Enteignungsgesetzes vom 8. Februar 1949 die Verantwortung übernommen hatte, die sich über den Zeitpunkt der Gründung der DDR hinaus bis zur Veröffentlichung der Listen 3 und 4 Ende 1949 erstreckte. Dementsprechend nahm der sowjetische Stadtkommandant Generalmajor Kotikow mit Schreiben vom 9. Februar 1949 das Einziehungsgesetz zustimmend zur Kenntnis. Etwas anderes gilt freilich dann, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlass des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war, sondern erst später oder gar nicht beschlagnahmt wurde; wegen des in dem Bestätigungsschreiben des Stadtkommandanten Generalmajor Kotikow vom 9. Februar 1949 enthaltenen Verbots künftiger Beschlagnahmen fehlt es in solchen Fällen an einem die Gründung der DDR überdauernden Auftrag der Besatzungsmacht. Ferner kann die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG daran scheitern, dass die Sowjetunion die Beschlagnahme im Einzelfall ausdrücklich untersagt oder als ungerechtfertigt aufgehoben hat (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.).

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Hiernach kommt es allein darauf an, ob die Beschlagnahme eines Vermögenswertes vor dem 8. Februar 1949 erfolgt war, und nicht darauf, ob sie in den Listen der Sequesterkommission vermerkt oder den sowjetischen Behörden bekannt war (Beschluss vom 5. Dezember 2005 a.a.O.). Entgegen der Annahme der Klägerin muss auch nicht unbedingt eine Sequestrierung gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 vorliegen, um den erforderlichen fortdauernden Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht zu begründen. Es genügt auch eine Beschlagnahme auf der Grundlage der Verordnung "über die Anmeldung und Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt haben", vom 2. Juli 1945 (VOBl der Stadt Berlin vom 20. August 1945, Nr. 4 S. 45 f.). Nach ihrer Präambel wurde diese Verordnung im Auftrag und mit Zustimmung des obersten Chefs der sowjetischen Militärischen Administration, vertreten durch den Stadtkommandanten der Stadt Berlin, erlassen, ohne dass dagegen von westlicher Seite ein Veto eingelegt worden wäre (vgl. hierzu Wasmuth, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen der ehem. DDR - RVI - Bd. II, Stand: August 2012, § 1 VermG Rn. 375; Frantzen, VIZ 1993, 9 <10> m.w.N.). Sie richtete sich ebenso wie der SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten", die die sowjetische Besatzungsmacht auch in vermögensrechtlicher Hinsicht in besonderem Maße zur Rechenschaft ziehen wollte. Das Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949 knüpfte an Beschlagnahmen auf beiden Rechtsgrundlagen an, indem es die entschädigungslose Einziehung des gesamten Vermögens der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" anordnete (vgl. § 1 des Gesetzes). Dass das Einziehungsgesetz sich nicht nur auf Beschlagnahmen gemäß SMAD-Befehl Nr. 124 bezog, macht auch § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes deutlich. Hiernach erstreckte sich die Einziehung "auch auf Vermögenswerte, die aufgrund des Gesetzes 52 und der Befehle Nr. 124 und 126 der Alliierten Besatzungsmächte beschlagnahmt sind".

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c) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass jedenfalls das Unternehmen Arthur F. ... OHG einschließlich des Betriebsgrundstücks M.straße b vor dem 9. Februar 1949 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt worden war und dass diese Beschlagnahme vor der Enteignung nicht aufgehoben wurde. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

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aa) Die Klägerin rügt zunächst, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit ihrem durch Dokumente belegten Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass die Beschlagnahme vom 12. Juni 1946 nie "in den Rechtsverkehr gelangt" sei. Damit ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dargetan.

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Das Gericht ist nach diesen Vorschriften verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Allerdings ist für den Regelfall davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt. Allein aus dem Umstand, dass es in den schriftlichen Entscheidungsgründen auf ein bestimmtes Vorbringen nicht ausdrücklich eingegangen ist, lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht herleiten. Das Gericht soll in dem schriftlichen Urteil in knapper Form die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung darlegen; es ist jedoch nicht verpflichtet, sich in den Gründen mit jedem Detail des Beteiligtenvorbringens auseinanderzusetzen. Deshalb bedarf es zusätzlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidungsfindung außer Acht gelassen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 9. März 1988 - BVerwG 7 B 188.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 81; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>).

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Derartige Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Mit ihrer Behauptung, dass die Beschlagnahme vom 12. Juni 1946 "nie in den Rechtsverkehr" gelangt sei, macht sie sich den Standpunkt des damaligen Bevollmächtigten der beiden Gesellschafterinnen, des Rechtsanwalts Dr. W., zu eigen. Dieser hatte zur Begründung auf angebliche oder tatsächliche Mängel in der Bekanntgabe der Beschlagnahmeverfügung hingewiesen. Das Verwaltungsgericht hat freilich festgestellt, dass die seinerzeitigen Behörden und Gerichte die Beschlagnahme gleichwohl als wirksam angesehen haben, und hierfür mehrere Belege angeführt. Das ist nicht zu beanstanden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es allein darauf an, ob die Beschlagnahme - ungeachtet etwaiger Mängel - wirksam war (Urteil vom 13. Februar 1995 a.a.O.; Beschluss vom 5. Dezember 2005 a.a.O.).

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Damit scheidet auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in diesem Zusammenhang aus.

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bb) Die Klägerin rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe die Klage abgewiesen, ohne sich vom Vorliegen einer Beschlagnahme des Unternehmens und des Betriebsgrundstücks vor dem 9. Februar 1949 zu überzeugen. Stattdessen habe es sich mit bloßen Indizien begnügt. Damit habe es die materielle Beweislast verkannt und gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Auch damit dringt sie nicht durch. Dabei mag dahinstehen, ob ein Verkennen der materiellen Beweislast einen Verfahrensfehler begründen könnte. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Unternehmens und des Betriebsgrundstücks jedenfalls nicht auf ungeklärter Tatsachengrundlage zum Nachteil der Klägerin entschieden. Es hat vielmehr zu seiner Überzeugung festgestellt, dass das Unternehmen und das Betriebsgrundstück vor dem 9. Februar 1949 auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 wirksam beschlagnahmt wurde. Ungeachtet der - in der Tat missverständlichen - Eingangswendung auf Seite 4 der Entscheidungsgründe hat es auf Seite 5 in Zusammenfassung der zuvor einzeln benannten Erkenntnisquellen ausgeführt, dass "die Unterlagen nach dem Vorstehenden deutlich belegen, dass eine - rechtzeitige - Beschlagnahme vorlag"; unklar blieb ihm lediglich deren Reichweite, also die Frage, ob von der Beschlagnahme auch das Privatvermögen umfasst war.

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2. Soweit beide Kläger die Feststellung ihrer Restitutionsberechtigung hinsichtlich der Flächen der ehemaligen Grundstücke M.straße a in Berlin... begehren, ist die Revision demgegenüber begründet. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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a) In Ansehung dieser Grundstücke des Privatvermögens hat das Verwaltungsgericht eine Beschlagnahme vor dem 9. Februar 1949 nicht festgestellt; vielmehr blieb "die Reichweite der seinerzeit erfolgten Beschlagnahme unklar" (Seite 5 der Entscheidungsgründe). Gleichwohl hat es für ausgeschlossen erachtet, dem Begehren der Kläger zu entsprechen. Dazu hätte es nach seiner Auffassung des Nachweises bedurft, dass eine rechtzeitige Beschlagnahme auch dieser Grundstücke gerade nicht stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht hat mithin die Kläger für den Fall der Unaufklärbarkeit für beweisbelastet erachtet.

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Das verletzt Bundesrecht. Auch im Vermögensrecht richtet sich die Beweislast nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will (stRspr, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 <294>; Beschlüsse vom 17. Mai 2005 - BVerwG 7 B 140.04 - juris, vom 26. Juni 2006 - BVerwG 8 B 4.06 - ZOV 2006, 310 und vom 7. März 2012 - BVerwG 5 B 56.11 - ZOV 2012, 100; allgemein Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 108 Rn. 91 ff.). Danach trägt im vorliegenden Fall der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, nämlich dafür, dass eine von deutschen Stellen vorgenommene Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. Zwar ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe der "Liste 3" zum Gesetz "zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen von Vermögenswerten im sowjetischen Sektor von Berlin in aller Regel auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt sind und dass eine andere Beurteilung - abgesehen von einem individuellen Eingreifen der Besatzungsmacht zugunsten des Betroffenen - nur dann angebracht ist, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlass des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war (Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 <10> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 38 S. 83 f.). Das darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass ein Rückgabeverlangen schon dann abzuweisen wäre, wenn der fragliche Vermögenswert in der Liste 3 verzeichnet war, selbst wenn unaufklärbar bliebe, ob der Vermögenswert vor dem 9. Februar 1949 überhaupt beschlagnahmt oder sequestriert worden war. Vielmehr muss die Enteignung in jedem Falle auf den Willen der Besatzungsmacht zurückgeführt werden. Dazu bedarf es aber der Rückführung auf eine Beschlagnahme oder Sequestrierung vor dem 9. Februar 1949. Insofern ist von Bedeutung, dass die Enteignungen nach der Liste 3 in Ost-Berlin - anders als diejenigen in der sowjetischen Besatzungszone, die schon 1948 erfolgten (vgl. dazu Urteil vom 7. März 2012 - BVerwG 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45) - erst nach der Gründung der DDR und mithin zu einer Zeit durchgeführt wurden, zu der die sowjetische Besatzung beendet war. Das schließt es aus, die Rückführung auf den Willen der Besatzungsmacht allein damit zu begründen, dass die Besatzungsmacht der Enteignung nicht widersprochen habe.

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Zur Vermeidung von Missverständnissen sei freilich hinzugefügt, dass das Vermögensamt und ggf. das Verwaltungsgericht zwar feststellen müssen, ob der aufgrund der Liste 3 entzogene Vermögenswert vor dem 9. Februar 1949 beschlagnahmt oder sequestriert wurde, dass eine dahingehende Überzeugungsbildung aber nicht erst dann in Betracht kommt, wenn sich ein dahingehender Vollbeweis führen lässt. Vielmehr gilt auch hier, dass eine Überzeugungsbildung auf der Grundlage von Indizien zulässig ist (vgl. allgemein Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 7.79 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 5 S. 16 <17>) und dass dabei zusätzlich die oft dürftige Beweislage zu jenen lang zurückliegenden unmittelbaren Nachkriegsjahren in Rechnung zu stellen ist. Die Annahme der Unaufklärbarkeit kommt hiernach erst dann in Betracht, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Indizien keine tragfähige Grundlage für eine tatsächliche Feststellung bietet.

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b) Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat immerhin "Anhaltspunkte" dafür gesehen, dass die Beschlagnahme des Unternehmens vom Juni 1946 auch das Privatvermögen umfasst habe. Diese "Anhaltspunkte" ermöglichen dem Senat aber nicht, eine solche Reichweite der Beschlagnahme als festgestellt anzusehen oder gar selbst festzustellen. Zum einen trägt der Umstand, dass die seinerzeitigen Behörden eine Beschlagnahme noch nach dem 8. Februar 1949 abgelehnt haben, nicht den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, dass das Privatvermögen dann bereits vorher beschlagnahmt worden sein müsse. Zum anderen haben die Kläger Umstände vorgetragen, die eher nahelegen, dass die Beschlagnahme das Privatvermögen nicht umfasst habe. Insofern ist namentlich von Bedeutung, dass die Deutsche Treuhandstelle (Herr K.) - offenbar im Zuge der Erstellung der "Liste 3" - unter dem 16. Februar 1949 den Lagerbetrieb "und das in diesem Vermögen enthaltene Eigentum der Gesellschafterinnen ..., insbesondere das Grundstück M.straße b" zur entschädigungslosen Enteignung vorgeschlagen hat. Vom Privatvermögen und den Grundstücken M.straße a ist dort nicht die Rede. Zugleich belegt die Erwähnung "der Gesellschafterinnen", dass der Behörde durchaus bewusst war, dass das Unternehmen Arthur F. ... OHG auf dessen Töchter übergegangen war. Die Grundstücke M.straße a standen aber nicht im Bruchteilseigentum dieser beiden Töchter, sondern gehörten weiterhin der noch ungeteilten Erbengemeinschaft nach Arthur F. Hinzu kommt, dass die Enteignung - deren Grundlage Gesetze gegen "Naziaktivisten" waren - offenbar gerade die Töchter treffen sollte, weil der Ehemann der älteren Tochter als "Naziaktivist" galt, während gegen Arthur F. ein vergleichbarer Vorwurf im Beschlagnahmeverfahren nicht erhoben worden war.

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c) Da die Entscheidung über dieses Klagebegehren weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, die dem Revisionsgericht verwehrt sind, muss die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht wird auch zu erwägen haben, die derzeitige Eigentümerin der streitigen ehemaligen Wohnhausgrundstücke zum weiteren Verfahren beizuladen.

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