Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 24/13
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Februar 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin begehrt festzustellen, dass ihr eine Entschädigung für den Eigentumsverlust an dem Fleischerei- und Wurstwarenunternehmen Kurt G., H. Straße 35 in O., zusteht. Der Beklagte hat dieses Begehren mit Bescheid vom 3. Juli 2009 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Dresden blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Revision nicht zuzulassen, richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Dazu muss die Beschwerde darlegen, dass gerade die angeblich verletzte bundesrechtliche Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6). Eine Rechtsfrage revisiblen Rechts ist nicht schon klärungsbedürftig, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war, sondern nur, wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung voraussetzt. Das ist nicht der Fall, wenn die Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Be-schluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
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Danach kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit sie Fragen revisiblen Rechts aufwirft, würden sich diese in einem Revisionsverfahren so nicht stellen; darüber hinaus sind sie nicht klärungsbedürftig.
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Die Fragen,
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ob das Unternehmen als Ganzes oder nur die einzelnen Vermögensgegenstände von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes betroffen waren, wenn der Betrieb eines Unternehmens vor der Durchführung schädigender Maßnahmen eingestellt und jedenfalls nach der Durchführung schädigender Maßnahmen - hier der Anordnung einer staatlichen Verwaltung - von einer staatlichen Stelle wieder aufgenommen wurde, ohne dass feststeht, dass von der staatlichen Stelle Arbeitnehmer des vormaligen privaten Inhabers weiterbeschäftigt oder dessen Verbindlichkeiten, wie etwa dessen Lieferverpflichtungen übernommen wurden,
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und
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ob eine Wiederaufnahme des Betriebes eines Unternehmens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, wenn der Betrieb eines Unternehmens vor der Durchführung schädigender Maßnahmen eingestellt und jedenfalls nach der Durchführung schädigender Maßnahmen - hier der Anordnung einer staatlichen Verwaltung - von einer staatlichen Stelle wieder aufgenommen wurde, ohne dass feststeht, dass von der staatlichen Stelle Arbeitnehmer des vormaligen privaten Inhabers weiterbeschäftigt oder dessen Verbindlichkeiten, wie etwa dessen Lieferverpflichtungen, übernommen wurden,
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würden sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht gerade festgestellt hat, dass die ehemaligen Arbeitnehmer des Kurt G. von diesem zum 15. Juli 1958 gekündigt wurden und außer dem Inventar und den Räumlichkeiten des ehemaligen Betriebes nichts von dem HO-Kreisbetrieb H. übernommen wurde.
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Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmensrestitution nach § 6 VermG Vorrang vor einer Singularrestitution gemäß § 3 Abs. 1 VermG hat. Im Hinblick darauf, dass restituierbare Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG sowohl einzelne, dort näher bezeichnete Vermögensgegenstände als auch organisatorische Zusammenfassungen solcher Gegenstände (Unternehmen) sein können, hat der Gesetzgeber die Rückgabevorschrift unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob die Schädigung (§ 1 VermG) einen einzelnen Vermögensgegenstand oder ein Unternehmen betraf. Der Berechtigte hat daher nicht die Wahl zwischen einem Anspruch auf das Unternehmen als Ganzes und der Rückforderung einzelner Teile, insbesondere der Betriebsgrundstücke. Der Vorrang der Unternehmensrestitution dient dem Zweck, lebensfähige Unternehmen zu erhalten und die Gläubiger vor Schmälerung der Haftungsgrundlage zu schützen. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der die Singularrestitution ausschließenden Vorschriften einer Unternehmensrestitution ist daher, dass das Unternehmen als solches einer Schädigung im Sinne von § 1 VermG ausgesetzt war. Unter einem Unternehmen im Verständnis des Vermögensgesetzes wird in Anlehnung an den Unternehmensbegriff des Handelsrechts eine organisatorische Einheit verstanden, in der ein Inbegriff von gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Sachen und Rechten sowie sonstigen wirtschaftlichen Werten, wie unternehmerische Erfahrung, Geschäftsbeziehung, Ruf, Kundenstamm, zusammengefasst ist. Die Unternehmensrestitution nach § 6 VermG hat nur Vorrang vor der Singular-, insbesondere der Grundstücksrestitution -, wenn die Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG eine lebende und entwicklungsoffene Vermögensgesamtheit oder - anders ausgedrückt - eine lebensfähige, werbende Organisationseinheit getroffen hatte. Ein stillgelegtes Unternehmen lebte nicht mehr. Der Begriff der Stilllegung ist unmittelbar aus dem Unternehmensbegriff zu verstehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung muss von einem Entzug eines bestehenden Unternehmens als solchem gesprochen werden können; das Unternehmen muss durch den in Rede stehenden Eingriff als organisatorische Einheit endgültig aufgehört haben zu bestehen oder - anders ausgedrückt - als Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände zerschlagen worden sein. Für den Fortbestand eines Unternehmens im dargestellten Sinne ist die Person des Inhabers grundsätzlich unerheblich (Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42).
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Gemessen an diesen Maßstäben handelte es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Übernahme des Inventars und der Räumlichkeiten des ehemaligen Betriebes des Vaters der Klägerin durch den HO-Kreisbetrieb H. nicht um die Übernahme eines bestehenden Unternehmens, sondern lediglich um die Übernahme der noch vorhandenen sachlichen und räumlichen Mittel des vom ehemaligen Betriebsinhaber stillgelegten Fleischereibetriebes. Das Unternehmen hat als organisatorische Einheit mit der Kündigung der Arbeitnehmer, der Gewerbeabmeldung und der Löschung des Betriebes in der Handwerksrolle endgültig aufgehört zu bestehen. Eine Wiederbelebung dieses Unternehmens ist in der späteren Übernahme des Inventars und der Räumlichkeiten durch den bestehenden HO-Kreisbetrieb nicht zu sehen.
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2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
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Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der in der Beschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50).
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Der als Rechtssatz bezeichneten Aussage in dem Beschluss vom 27. Juli 1993 (BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 1), dass im Fall der endgültigen Einstellung des Betriebes eines Unternehmens vor der Durchführung schädigender Maßnahmen in der danach erfolgenden Veräußerung einzelner Gegenstände des Betriebsvermögens durch den staatlichen Verwalter nur diese von einer schädigenden Maßnahme betroffen waren (Einzelrestitution), hat das Verwaltungsgericht nicht widersprochen. Wenn die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte von der Identität des Unternehmens ausgehen müssen, das der HO-Kreisbetrieb H. weitergeführt habe, so macht sie keinen Rechtssatzwiderspruch geltend, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes. Ein Fehler bei der Zuordnung von Sachverhaltselementen zu den Voraussetzungen der einschlägigen Norm führt nicht zu einer erfolgreichen Divergenzrüge (Beschluss vom 12. Dezember 2007 - BVerwG 8 B 64.07 - juris).
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Auch bezüglich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1996 (BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17) macht die Klägerin keine Divergenz geltend, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, weil dieses nicht angenommen habe, zum Zeitpunkt der Flucht des Kurt G. am 30. Oktober 1958 habe das Unternehmen noch bestanden und sei mit dem von dem HO-Kreisbetrieb betriebenen Unternehmen identisch gewesen. Unabhängig davon sind die beiden Fälle vom Sachverhalt her nicht vergleichbar, so dass schon deswegen eine Divergenz ausscheidet. Dem Beschluss vom 18. Januar 1996 lag die Konstellation zugrunde, dass die ursprüngliche Eigentümerin das Grundstück mitsamt Inventar (Gaststätte) vor ihrer Flucht für die Dauer von drei Jahren verpachtet hatte, mithin zum Zeitpunkt ihrer Flucht der Betrieb von ihr nicht eingestellt worden war. Vorliegend war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Betrieb gerade vor der Flucht durch den Betriebsinhaber eingestellt worden.
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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Tatsachengericht darf nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In einem solchen Fall fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 m.w.N.).
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a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig angenommen, dass der Vater der Klägerin mit dem HO-Kreisbetrieb H. am 1. Oktober 1958 einen Inventar-Mietvertrag über Einrichtungsgeräte und Arbeitsgeräte der Fleischerei abgeschlossen habe. Es sei aufgrund dieser Annahme zu dem Schluss gekommen, dass der Vater der Klägerin vor seiner Flucht den Betrieb selbst und freiwillig aufgegeben habe. Hätte das Verwaltungsgericht den Akteninhalt beachtet, wäre es von einer Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes bereits am 1. Oktober 1958 ausgegangen. Damit stünde fest, dass zum Zeitpunkt der Flucht das Unternehmen geschädigt worden sei.
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Ausgehend vom rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts, der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 und vom 24. September 1996 - BVerwG 1 B 165.96 - GewArch 1997, 22), ist dem Verwaltungsgericht der geltend gemachte Verstoß nicht unterlaufen.
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Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erfordert die Veräußerung eines Unternehmens durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) nicht notwendig einen einheitlichen, das gesamte Betriebsvermögen betreffenden Veräußerungsvorgang. Ausreichend sei vielmehr, dass über das wesentliche Betriebsvermögen verfügt worden ist, selbst wenn diese Verfügung aus mehreren einzelnen, unter Umständen auch zeitlich gestreckten Veräußerungsvorgängen bestehe. Dass es sich um ein bei Einsetzen der Maßnahme nach § 1 VermG noch bestehendes Unternehmen handeln müsse, ergebe sich aus dem Umstand, dass gesonderte gesetzliche Regelungen für die Rückgabe von Unternehmen bestünden, und aus der Art und Weise der Berechnung der Entschädigung. Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Fleischerei des Vaters der Klägerin nicht als bestehendes Unternehmen durch eine schädigende Maßnahme des staatlichen Verwalters entzogen worden sei.
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Das Verwaltungsgericht ist laut Tatbestand im Urteil vom 25. Februar 2013 davon ausgegangen, dass zwischen dem Vater der Klägerin und dem HO-Kreisbetrieb H. am 1. Oktober 1958 ein "Inventar-Mietvertrag" über Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte der Fleischerei abgeschlossen worden ist. Der Tatbestand wurde auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 2. Mai 2013 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass "zwischen der Wohnungsverwaltungs- und Grundstücksverwaltung des Rates der Stadt O. handelnd für den Rechtsvorgänger der Klägerin als Vermieter und dem HO-Kreisbetrieb H. als Mieter am 1. Oktober 1958 ein 'Inventar-Mietvertrag' über Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte der Fleischerei geschlossen worden" sei. Für die richterliche Überzeugungsbildung waren nicht die Parteien, die den Mietvertrag abgeschlossen haben, entscheidend, sondern der Vertragsgegenstand und die Art des Vertrages. Aufgrund der Tatsache, dass bezüglich des Inventars ein Mietvertrag mit dem HO-Kreisbetrieb H. abgeschlossen und das Inventar entsprechend diesem Vertrag übergeben worden ist, hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der vorherigen Begutachtung des Inventars am 25. September 1958 den Schluss gezogen, dass erstens kein aktives bestehendes Unternehmen bewertet worden sei und dass zweitens der abgeschlossene Mietvertrag nur eine Maßnahme der Abwicklung eines bereits vorher freiwillig aufgegebenen Geschäftsbetriebes durch den Betriebsinhaber darstellte. Ob die Fleischerei am 1. Oktober 1958 vor der Flucht des ursprünglichen Geschäftsinhabers durch den HO-Kreisbetrieb H. wieder aufgenommen worden ist, spielt nach der rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine Rolle; denn es wurde nach seinen tatsächlichen Feststellungen, gegen die die Beschwerdeführerin keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat, kein lebendes Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG durch eine Veräußerungsmaßnahme eines staatlichen Verwalters geschädigt.
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b) Die Klägerin rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Akteninhalt nicht beachtet, der belege, dass der Geschäftsbetrieb des Vaters der Klägerin durch den HO-Kreisbetrieb H. fortgeführt und nicht vorher durch diesen aufgegeben worden sei. Dies werde belegt durch das Schreiben des Rates der Stadt O. vom 22. September 1958, die Löschungsanzeige der Handwerkskammer vom 11. November 1958, die Bescheinigung über die Gewerbeabmeldung vom 17. Oktober 1958 und das Sitzungsprotokoll der Kommission örtliche Wirtschaft, kommunale Wirtschaft, Handel und Versorgung vom 9. Dezember 1958.
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Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung das Schreiben des Rates der Stadt O. vom 22. September 1958 und die Löschungsanzeige der Handwerkskammer vom 11. November 1958 sowie die Bescheinigung über die Gewerbeabmeldung vom 17. Oktober 1958 nicht übergangen (vgl. UA S. 2, 9). Dass es hieraus nicht die von der Beschwerdeführerin gezogenen Schlüsse gewonnen hat, stellt keinen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung dar. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ergibt sich aus dem Schreiben des Rates der Stadt O. vom 22. September 1958, dass Herr G. am 15. Juli 1958 seine Fleischerei an den HO-Kreisbetrieb H. übergeben hat und er zugleich aufgefordert worden ist, bei einer Vorsprache eidesstattlich zu versichern, dass der Gewerbeschein abhanden gekommen ist, und auf diesem Weg sein Gewerbe abzumelden. Ausweislich der Gewerbeabmeldung vom 17. Oktober 1958 wurde das Gewerbe von Herrn G. zum 31. Juli 1958 wegen Übergabe an den HO-Kreisbetrieb H. abgemeldet und im Zuge dessen am 11. November 1958 ab dem 31. Juli 1958 in der Handwerksrolle gelöscht. Laut Löschungsanzeige wurden als Grund „Gewerbeaufgabe" und als Nachfolger HO-Kreisbetrieb angegeben. Es ist weder denklogisch falsch noch willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Schriftstücke im Zusammenhang mit der eigenen Einlassung des Vaters der Klägerin davon ausgeht, dass an den HO-Kreisbetrieb nicht ein tätiges Unternehmen übergeben wurde, sondern der Betrieb infolge der Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer bereits zum 15. Juli 1958 und der Löschung des Betriebes in der Handwerksrolle sowie der Gewerbeabmeldung zum 31. Juli 1958 durch Herrn G. selbst vor seiner Flucht Ende Oktober 1958 aufgegeben worden war.
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c) Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch nicht aktenwidrig davon ausgegangen, dass der Vater der Klägerin durch seine Unterschrift am 14. Oktober 1958 bestätigt habe, dass nur einzelne Inventargegenstände seiner Fleischerei an den VEB(K) Wurstfabrik W. übergeben worden sind. Die Beschwerdeführerin meint, hätte das Verwaltungsgericht den Akteninhalt beachtet, insbesondere die beiden Gutachten des Schätzers Arthur K., hätte es von einer Bestätigung der Übergabe des gesamten Anlagevermögens des Fleischereibetriebes und nicht nur einzelner Gegenstände an den VEB(K) Wurstfabrik W. ausgehen müssen.
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Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der Übergabe am 14. Oktober 1958 im Tatbestand lediglich den handschriftlichen Vermerk auf Blatt 55 der Altakten festgehalten hat, der sich am Schluss des Gutachtens vom 25. September 1958 "Handelswert-Abschätzung der Inventarstücke, Beleuchtungen, sonstige Gegenstände usw." befindet. Das zweite Gutachten vom 25. September 1958 des Sachverständigen Arthur K. bezüglich der Abschätzung der Neu- und Zeit- bzw. Handelswerte sowie Errechnung der Höchstmietbeträge der Betriebseinrichtung, Maschinen usw. mit den Räumlichkeiten trägt am Schluss ebenfalls einen Vermerk "übergeben am 14. Oktober 1958" mit Unterschrift und "übernommen" mit Unterschrift. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem Tatbestand nicht ausdrücklich erwähnt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch bei der tatrichterlichen Würdigung und Überzeugungsbildung berücksichtigt, dass neben dem Inventar auch die Geschäftsräume, in denen die Fleischerei betrieben worden war, vom Vater der Klägerin am 14. Oktober 1958 offensichtlich an dieselbe Person übergeben worden ist, die die Übernahme des Inventars auf der Handelswert-Abschätzung der Inventarstücke, Beleuchtungen, sonstigen Gegenstände usw. bestätigte (vgl. UA S. 10 unten). Die Tatsache, dass auch die Räumlichkeiten übergeben wurden, hat das Verwaltungsgericht allerdings nicht zum Anlass genommen, hierin die Übergabe eines noch bestehenden Gewerbebetriebes zu sehen, weil die ehemaligen Arbeitnehmer von Herrn G. dort nicht weiterbeschäftigt worden seien und infolge der Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar durch den HO-Kreisbetrieb weder Lieferverträge noch Verbindlichkeiten aus dem bisherigen Geschäftsbetrieb an diesen übergegangen sind.
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d) Schließlich meint die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, weil es aus den Tatsachen, dass das gesamte Anlagevermögen dem VEB(K) Wurstfabrik W. übergeben worden sei, dass ferner der Vater der Klägerin keinerlei Gegenleistung für den Betrieb oder dessen Anlagevermögen bzw. Inventar erhalten habe und dass schließlich die Wohnungs- und Grundstücksverwaltung des Rates der Stadt O. am 1. Oktober 1958 ohne Vertretungsmacht im Namen des Herrn G. als Vermieter mit dem HO-Kreisbetrieb H. auf unbestimmte Zeit einen Inventar-Mietvertrag über Anlagevermögen des Fleischereibetriebes des Herrn G. abgeschlossen habe, obgleich das Inventar laut Vermerk erst am 14. Oktober 1958 übergeben worden sein soll und eine staatliche Verwaltung vor der Flucht des Herrn G. aus der DDR noch gar nicht bestanden habe, nicht den indiziellen Schluss auf das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gezogen habe.
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Die Verletzung allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsätze gilt als Verletzung sachlichen Rechts und nicht des Prozessrechts. Die Annahme eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass die dem Beweisgang zugrunde gelegten Indizien aus logischen Gründen ungeeignet sind, die Haupttatsache zu tragen. Das Verwaltungsgericht hat seine rechtliche Annahme, dass die Fleischerei G. in O. keiner schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG ausgesetzt war, aus einer Gesamtschau festgestellter Indizien gewonnen und dies nachvollziehbar dargelegt. Demgegenüber führen die von der Beschwerde aufgeführten Tatsachen nicht zwingend zu der Annahme, der Betrieb des Vaters der Klägerin sei im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG geschädigt worden. Das gilt sowohl für den abgeschlossenen Inventarmietvertrag als auch für den Zeitpunkt der Übergabe der Räumlichkeiten. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Fleischereibetrieb sei ohne Gegenleistung geschädigt worden, ergibt sich sowohl aufgrund des Inventar-Mietvertrages als auch aufgrund der beiden Gutachten, dass eine Gegenleistung für die Überlassung des Inventars und der Räumlichkeiten in Form von Mietzahlungen beabsichtigt war; anhand dieser Gutachten wurde gerade der Mietwert ermittelt.
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e) Schließlich stellt es keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von der Auffassung des Verwaltungsgerichts Chemnitz in dessen Urteil vom 26. November 2008 abgewichen ist. im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung ist das entscheidende Gericht nur verpflichtet, rechtskräftige Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, zu berücksichtigen, soweit über den Streitgegenstand bereits entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Das ist nicht der Fall. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz war nicht der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2009, mit welchem die Rückübertragung der Fleischerei Kurt G. in O. abgelehnt worden ist, sondern die Rückgängigmachung des Bescheids vom 12. Dezember 1991 durch den Bescheid vom 27. Mai 2005. Diese Bescheide verhalten sich nicht zum vorliegenden Streitgegenstand der Feststellung der Entschädigungsberechtigung, sondern zur Aufhebung einer staatlichen Treuhandverwaltung über ein Unternehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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