Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 2/13, 4 B 2/13 (4 C 33/13)
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 12. Oktober 2012 aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 37 500 € festgesetzt.
Gründe
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Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 i.V.m. §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob eine über den Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hinausgehende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliegt, wenn ein Kläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete, zwischenzeitlich erledigte Verpflichtungsklage auf den Feststellungsantrag umstellt, dass die Weigerung der Behörde, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig war.
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 130a 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 91 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 125 1x