Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 5/14
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 55 644,63 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Die Beschwerde führt an verschiedenen Stellen (Beschwerdebegründung S. 2, 4) sinngemäß aus, schon aus der Erfüllung der Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG durch die Jahrgangsstufen 11 und 12 der in Rede stehenden Ersatzschule müsse gefolgert werden, dass die in den entsprechenden Jahrgangsstufen einer öffentlichen Schule anfallenden Kosten - auch im Hinblick auf die Lehrer-Schüler-Relation - als Bezugsgröße für die Bemessung der Finanzhilfe gemäß den einschlägigen Vorschriften des Berliner Schulrechts zugrunde zu legen seien. Dieser Vortrag führt - unabhängig davon, dass er schon den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht vollauf gerecht wird - nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist offenkundig und bedarf nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, dass sich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG keine konkreten Berechnungsvorgaben für die Bestimmung von Finanzhilfen durch den Landesgesetzgeber ableiten lassen. Insbesondere wohnt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht die klägerseits ihm offenbar zugedachte Maßgabe inne, eine Gleichwertigkeit hinsichtlich der Lehrziele, der Einrichtungen sowie der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte belege - mit der Folge einer entsprechenden Bindung des Landesgesetzgebers bei Ausgestaltung der Finanzhilfe - eine Gleichartigkeit der Kostenstrukturen. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Maßgabe an den realen Verhältnissen vorbeiliefe und dem Verfassungsgeber nicht unterstellt werden kann.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 3) nicht im Zusammenhang mit der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Landesgesetzgeber habe bei Ausgestaltung der Finanzhilfen für Ersatzschulen seinen aus Art. 7 Abs. 4 GG folgenden Schutz- und Förderpflichten genügt (UA S. 11). Der hierbei vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Maßstab, der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution dürfe nicht evident gefährdet sein (UA S. 12), entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass insoweit neuerlicher Klärungsbedarf entstanden wäre. Durch die Rechtsprechung des Senats ist insbesondere bereits geklärt worden, dass - anders als der Kläger meint - einer landesrechtlichen Regelung zur Ersatzschulförderung nicht entgegengehalten werden darf, der Gesetzgeber habe mit ihr die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, und damit realitätsgerecht, bemessen. Eine entsprechende Verfahrensvorgabe lässt sich aus Art. 7 Abs. 4 GG nicht herleiten (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25 f.). Die gegenteilige, am Maßstab des Landesverfassungsrechts gewonnene Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen (vgl. dessen Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - juris Rn. 128 ff.) lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die den Senat zur Änderung der genannten Rechtsprechung veranlassen könnten.
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2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
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Die Rüge, wonach die vorinstanzliche Annahme höherer Kosten gymnasialer Oberstufen infolge des Kurssystems nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt sei (Beschwerdebegründung S. 2 f.), genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Aufklärungsrüge (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 8. April 2009 - BVerwG 6 B 111.08 - juris Rn. 8).
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Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG sei dahingehend auszulegen, dass nur für die Jahrgangsstufe 13 von Waldorfschulen ein Zuschuss gewährt werden dürfe, der sich nach der Schüler-Lehrer-Relation an gymnasialen Oberstufen öffentlicher Schulen bemesse (UA S. 8), kann nicht mit der Begründung als verfahrensfehlerhaft angegriffen werden, sie beruhe auf einem Verstoß gegen Denkgesetze (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 ff.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze kann zur Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, nach dem das Gericht verpflichtet ist, seiner Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Der Inhalt von Rechtsvorschriften ist nicht Gegenstand der von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelten Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Bd. II, Stand April 2013, § 108 Rn. 9).
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3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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Referenzen
- § 8 Abs. 4 Satz 1 PrivSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 3x
- VwGO § 108 2x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 133 2x