Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 30/14
Gründe
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Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt.
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Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217> und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15 a.E.; Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 22. August 2000 a.a.O. S. 41). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 218), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - UPR 2013, 31 Rn. 3 und vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 Rn. 4).
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Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis zu Recht verneint. Das Normenkontrollgericht hat (wohl) im Hinblick auf das Verkehrsgutachten der T. GmbH vom Juni 2012, wonach bebauungsplanbedingt für das Anwesen des Antragstellers mit einer Verkehrsmehrbelastung von ca. 52 Kfz/Tag (Prognose-Nullfall: 162 Kfz/Tag; Planfall H: 214 Kfz/Tag) zu rechnen sei, angenommen, dass der Antragsteller durch die Planung nicht negativ betroffen werde. Die Verkehrslärmerhöhungen lägen mit voraussichtlich 0,8 dB(A) tags und 0,7 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle; auch würden die hilfsweise heranzuziehenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) bei Weitem eingehalten (BA S. 8, 9). Letzteres hat es (wohl) der mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 durch die Antragsgegnerin übermittelten Stellungnahme der M. AG vom 21. Mai 2014 entnommen. Ein unzulässiger Vorgriff auf die Prüfung der Begründetheit liegt darin nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne nennenswerten Aufwand, vor allem ohne Rückgriff auf den Sachverstand des Urhebers dieser Stellungnahme, von der Richtigkeit dieser Werte ausgehen konnte. Denn es handelt sich hierbei nur um eine auf das Grundstück des Antragstellers erfolgte Konkretisierung der im Verkehrsgutachten der T. GmbH festgestellten Immissionswerte. Dieses ging von einer bebauungsplanbedingten Verkehrslärmerhöhung zwischen 0,5 dB(A) am Tag bzw. in der Nacht am nördlichen Ende der E.-straße und 1,2 bis 1,4 dB(A) tagsüber bzw. 1,2 dB(A) nachts am südlichen Ende der E.-straße aus, hatte aber das Anwesen des Antragstellers, das etwa in der Mitte der E.-straße liegt, nicht explizit in den Blick genommen. Den an der Plausibilität dieser Untersuchungen geäußerten Zweifeln des Antragstellers im Hinblick auf den durch die Bebauungsplanung ausgelösten zusätzlichen Verkehr durfte das Gericht bereits bei der Prüfung der Antragsbefugnis nachgehen und sie als nicht stichhaltig entkräften. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Verkehrskonzept nach Planfall H verbindlich ist und hierdurch die durch die Bebauungsplanung ausgelösten Verkehrsprobleme im Wege eines (zulässigen) Konflikttransfers einer Lösung zugeführt werden. Dem entsprechend hat es in Bezug auf die planbedingte Zunahme der Verkehrsimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers dem Prognose-Nullfall den Planfall H gegenüber gestellt und damit die auf den Bezugsfall abstellende Argumentation des Antragstellers verworfen.
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Soweit die Beschwerde weiter rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht mit den geltend gemachten naturschutzrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt, legt sie nicht dar, inwiefern diese eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu begründen vermögen.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt.
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Wie bereits ausgeführt, ist das Normenkontrollgericht nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Damit scheidet schon tatbestandlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- § 1 Abs. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 86 2x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 47 6x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)