Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 12/15

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hilfsweise auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

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Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage:

"Werden die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen einem Vorhabenträger eines planfeststellungspflichtigen luftverkehrlichen Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen durch die luftverkehrliche Planfeststellung auch hinsichtlich der Maßnahmen des passiven Schallschutzes abschließend rechtsgestaltend geregelt und ist daher die spätere Festlegung der Flugverfahren durch das Bundesamt für Flugsicherung für die Ansprüche des Betroffenen gegenüber dem Vorhabenträger unerheblich und ist dementsprechend der nach den Auflagen zum Planfeststellungsbeschluss umzusetzende Schallschutz bezüglich des insoweit maßgeblichen Fluglärms aufgrund der Flugverfahren zu ermitteln, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegen haben?"

4

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, da sie sich in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Kläger macht hiermit geltend, dass die Dimensionierung des baulichen Schallschutzes anhand der in der Planfeststellung prognostizierten Flugverfahren zu erfolgen habe. Die Maßnahmen des passiven Schallschutzes seien abschließend rechtsgestaltend geregelt und ergäben sich nach Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LuftVG in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung unmittelbar aus dem Planfeststellungsbeschluss. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht in Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld ausgeführt, die Planfeststellung beschränke sich auf die verbindliche Festlegung der Schutzziele (UA S. 8). An diese Auslegung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

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Der Kläger verbindet mit seiner Frage allerdings offensichtlich die Vorstellung, dass der Umfang des baulichen Schallschutzes nicht von der konkreten Belastung abhängt, die zur Erreichung des Schutzziels erforderlich ist. Die prognostische Flugroutenplanung scheint er als eine abstrakte Gewährleistung zu verstehen, auf die er unabhängig von der Festlegung künftiger Flugrouten Anspruch habe. Sollte der Kläger in diesem Sinne zu verstehen sein, läge dem ein grundsätzliches Missverständnis zugrunde. Welche Auswirkungen der Betrieb eines Flugplatzes auf die Anwohner und die Umwelt hat, hängt nicht nur von Art und Umfang des Flugbetriebs auf dem Flugplatz, sondern auch von den Flugwegen und der Flughöhe der Flugzeuge im Luftraum ab. Der Flugbetrieb auf dem Flugplatz kann im Planfeststellungsverfahren geregelt werden (§ 8 Abs. 4 LuftVG), die Benutzung des Luftraums in der Umgebung des Flugplatzes nicht (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 - BVerwGE 114, 364 <377>). Sie wird maßgebend durch sogenannte Flugverfahren bestimmt. Müssen die Flugverfahren für ein neues Bahnsystem festgelegt werden, kann dies erst nach der Planfeststellung der neuen Bahnen geschehen. Auch nach Inbetriebnahme des Bahnsystems können die Flugverfahren geändert werden. Die Ermittlung der Lärmbetroffenheit und anderer Auswirkungen des Flugbetriebs im Planfeststellungsverfahren ist deshalb systemimmanent mit der Unsicherheit behaftet, dass die Flugrouten für die An- und Abflüge nicht feststehen (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.10 - juris Rn. 145). Durch nachträgliche Flugroutenfestsetzungen können die Lärmbetroffenen von Fluglärm aber auch entlastet werden. Das kann zur Folge haben, dass der bauliche Schallschutz unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit zu Lasten der Betroffenen - abweichend von der ursprünglich prognostizierten Grobplanung - Änderungen unterworfen ist. Ein Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen, die an den in der Planfeststellung prognostizierten, aber nicht mehr aktuellen Flugverfahren ausgerichtet sind, besteht nicht. Andernfalls könnte es - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu einer Übersicherung kommen. Wie der Senat klargestellt hat, folgt aus den Lärmschutzauflagen (Auflage Teil A II Ziffer 5.1.2 Nr. 1 und 5.1.3 Nr. 1), dass die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen im Fall des Erfordernisses von den Trägern des Vorhabens zu tragen sind (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 328 ff.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich allein aus der Lage eines Grundstücks im planfestgestellten Tag- oder Nachtschutzgebiet kein Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen ergibt. Für die Dimensionierung des baulichen Schallschutzes im Einzelnen ist in jedem Fall eine grundstücksbezogene Betrachtung der Lärmbelastung maßgeblich, die anhand des tatsächlich zu erwartenden Fluglärms auf der Grundlage der festgesetzten Flugverfahren durchzuführen ist. Dieser Feststellung des Oberverwaltungsgerichts ist nichts hinzuzufügen.

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Im Übrigen zeigt der Kläger mit seinen Einwänden keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern setzt lediglich seine Rechtsauffassung den ausführlich begründeten rechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Es genügt nicht zur Darlegung eines Klärungsbedarfs i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die eigene Rechtsauffassung mit allgemeinen Begriffen zu umschreiben.

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2. Die hilfsweise auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Divergenzrüge, die unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 16. März 2006 begründet wird - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 345 ff.), verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann i.S.d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem unter anderem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

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Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Sache nach wiederholt der Kläger seine zur Grundsatzrüge erhobenen Einwände. Wie bereits angemerkt, geht es hier nicht um die Auslegung des § 9 Abs. 2 LuftVG a.F. Einen Rechtssatzwiderspruch behauptet der Kläger zwar, beschränkt sich indes auf allgemeine Anmerkungen zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2 LuftVG a.F. Das Verfahren hat auch nicht die Berechnungsmethode der Schutzzielbestimmung zum Gegenstand, sondern zielt auf die nachgelagerte Frage der zur Erreichung dieses Schutzzieles erforderlichen konkreten Maßnahmen, für die das Oberverwaltungsgericht zu Recht auf das jeweilige Grundstück verweist. Dass das Oberverwaltungsgericht dabei von der Rechtsprechung des Senats abweicht, ist nicht zu erkennen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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