Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 8/15

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für die ganztägige Betreuung des im Februar 2006 geborenen Sohnes der Kläger in einer städtischen Kindertagesstätte im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Juli 2009.

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Der Kläger ging in dem betreffenden Zeitraum einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Klägerin bezog seinerzeit als Studierende neben dem Verdienst aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

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Mit Bescheid vom 23. März 2009 setzte die Beklagte für die Betreuung des Sohnes eine monatliche "Teilnahmegebühr" in Höhe von 297,50 € für die Monate Oktober bis Dezember 2008, von 277,50 € für die Monate Januar bis März 2009 und von 263 € für den Zeitraum ab April 2009 fest. Den von den Klägern hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises Pinneberg mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2009 zurück.

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Auf die von den Klägern erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Teilnahmegebühr monatlich 212 € für Oktober, November und Dezember 2008, monatlich 199 € für Januar, Februar und März 2009, monatlich 150 € für April, Mai und Juni 2009 und 137,50 € für Juli 2009 überschritt, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Berücksichtigung der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Einkommen der Klägerin stehe nicht entgegen, dass deren eine Hälfte als öffentlich-rechtliches Darlehen erbracht werde. Die von den Klägern geltend gemachten besonderen Belastungen aus zwei Krediten seien nicht anerkennungsfähig.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der darlehensweise gewährte Anteil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei als Einkommen im Sinne der §§ 82 und 83 SGB XII 2008 zu berücksichtigen. Der in diesen Bestimmungen verwendete Einkommensbegriff sei weit auszulegen. Der Parallelvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II 2011 sei zu entnehmen, dass der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Anteil der individuellen Ausbildungsförderung zu den Einkünften in Geld oder Geldeswert zähle. Er diene seiner Zweckbestimmung zufolge der Bedarfsdeckung im Bewilligungszeitraum und stelle der Sache nach ein günstiges Staatsdarlehen dar, das mit dem Ziel gewährt werde, dem Studierenden unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu ermöglichen, eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren. Seine Rückzahlung nach Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit könne regelmäßig erwartet werden. Die von den Klägern eingegangenen Kreditverpflichtungen seien keine besonderen Belastungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008. Die für die Klägerin angeschaffte Hardware sei aus dem dafür vorgesehenen Ausbildungsförderungsanteil von 20 v.H. zu finanzieren gewesen. Die mit dem weiteren Kredit bezweckte Umschuldung eines Dispositionskredites erfülle keinen der Anerkennungstatbestände, die in den Gemeinsamen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII aufgeführt seien. Im Übrigen sei nicht dargelegt, für welche Anschaffungen der Kläger der Dispositionskredit in Anspruch genommen worden sei.

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Mit ihrer Revision rügen die Kläger unter anderem eine Verletzung von § 90 SGB VIII i.V.m. §§ 82 und 87 SGB XII 2008. Der als Darlehen gewährte Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei kein Einkommen im Sinne des § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008. Die in Form eines Darlehens erbrachten Leistungen seien keine Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne dieser Norm, sondern Schulden, da sie nicht das Vermögen des Auszubildenden mehrten, sondern von vornherein mit der Pflicht zur Rückgewähr belastet seien. Sinn und Zweck des § 90 SGB VIII, die bei der Kinderbetreuung aufzubringenden Beiträge der Eltern sozial gerecht nach der jeweiligen finanziellen Situation zu staffeln, geböten es, nur solche Geldleistungen zu berücksichtigen, die wirtschaftlich als Vermögenszuwachs einzustufen seien und nicht lediglich eine Verbesserung der Liquidität bewirkten. Als besondere Belastungen im Sinne des § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 seien schließlich die monatlichen Belastungen aus Krediten aus Oktober 2008 in Höhe von 88,97 € und aus Dezember 2008 in Höhe von 84,80 € anzuerkennen. Mit dem im Oktober 2008 vereinbarten Ratenkredit hätten die Kläger das Ziel verfolgt, die hohen Zinsen für einen Dispositionskredit zu senken. Der im Dezember 2008 abgeschlossene Kredit habe dem Zweck gedient, den Erwerb eines Computers und eines Monitors zu finanzieren. Diese Geräte habe die Klägerin für ihr Studium benötigt. Bei beiden Kreditverträgen handele es sich um vertretbare Schuldverpflichtungen. Sowohl die Umschuldung als auch der Erwerb der Hardware seien angemessen gewesen. Die Raten für die Anschaffung der beiden Geräte ließen sich nicht aus dem ausbildungsbezogenen Anteil der Ausbildungsförderung finanzieren.

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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Kläger ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass deren gegen die Festsetzung der Teilnahmegebühr erhobene Klage nur in dem bereits von dem Verwaltungsgericht erkannten Umfang Erfolg hat und das auf die Rückgewähr überzahlter Gebühren gerichtete Begehren ins Leere geht.

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1. Die Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Erhebung von Teilnahmegebühren für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Juli 2009 ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht aus § 13 der Satzung der Beklagten für ihre Kindertagesstätte vom 12. November 1997, in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch die Nachtragsatzung vom 9. Oktober 2008 - Satzung 2008 - sondern unmittelbar aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) und Art. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), - SGB VIII 2008 -. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22a und 24 SGB VIII 2008 Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Norm ermächtigt unmittelbar zur Erhebung von Teilnahmegebühren für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 SGB VIII 2008. Der spezielle Landesrechtsvorbehalt in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 2008 eröffnet dem Landesrecht die Möglichkeit, auf die Gestaltung der bereits kraft § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 2008 zulässigen Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren Einfluss zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 2 f.). Der Teilnahmebeitrag oder Kostenbeitrag soll gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2008 in den Fällen des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII 2008 auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87 und 88 und (mit Wirkung vom 16. Dezember 2008) § 92a des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -, in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), Art. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), Art. 9a des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) und Art. 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) - SGB XII 2008 - entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

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2. Bei der Feststellung der zumutbaren Belastung im Sinne des § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 ist auch der der Klägerin als öffentlich-rechtliches Darlehen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), Art. 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und Art. 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. S. 2846) - BAföG 2008 -, gewährte Teil der Leistungen zur Förderung ihrer Ausbildung als Einkommen zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008.

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§ 82 Abs. 1 Satz 1 des SGB XII 2008 findet Anwendung, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das schleswig-holsteinische Landesrecht insoweit keine andere Regelung i.S.v. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 trifft. Dies folgt daraus, dass die Vorinstanz § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 unmittelbar auslegt und anwendet. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass von der Möglichkeit einer abweichenden landesrechtlichen Regelung kein Gebrauch gemacht wurde. Diese Feststellung zum Inhalt des irrevisiblen Rechts ist für den Senat bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

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Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Im Wege der Auslegung, insbesondere aus Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich, dass zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehört.

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a) Der Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 verschließt sich einer Subsumtion des als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährten Teils der individuellen Ausbildungsförderung unter den Begriff des Einkommens im Sinne der Vorschrift nicht.

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Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Einkommen" "das was einkommt oder eingekommen ist" (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Bd. 3 Sp. 217) verstanden. Diese Begriffsbestimmung geht von einem weiten Verständnis dessen, was Einkommen ist, aus. Eine Einschränkung erfährt die Begrifflichkeit dadurch, dass mit ihr die Annahme einhergeht, dass das, was "einkommt", von dem Bezieher regelmäßig nicht wieder zurückgegeben werden muss. Der Üblichkeit entspricht es, dass Einkommen bei seinem Bezieher verbleibt. Von einem endgültigen Verbleib ist indes grammatikalisch grundsätzlich nicht auszugehen, wenn das "Einkommende" von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Zwingend ist dies hingegen nicht.

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b) Der systematische Zusammenhang des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 zu anderen Bestimmungen enthält einen Anhaltspunkt dafür, dass der als Darlehen gewährte Teil der Ausbildungsförderung Einkommen ist. Er hindert jedenfalls eine solche Annahme nicht.

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Das Verhältnis zwischen § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 weist in die Richtung der Qualifizierung als Einkommen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen unter anderem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, - von den in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 geregelten Härtefällen abgesehen - keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 knüpft an den Umstand an, dass die Förderung von Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln im Falle der Bedürftigkeit eine umfassende und grundsätzlich abschließende Regelung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330 <343>; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352 <356>). Er soll sicherstellen, dass nicht - neben der individuellen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - mit Mitteln der Sozialhilfe gleichsam auf zweiter Ebene eine weitere versteckte Ausbildungsförderung bewirkt wird (so bereits zu § 26 BSHG BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 <226 f.> und Beschluss vom 31. März 1999 - 5 B 89.98 - juris Rn. 4) und verhindern, dass der Auszubildende in die Lage versetzt wird, seinen Bedarf für die Sicherung seines Lebensunterhalts und die Tragung seiner Ausbildungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu decken, kurzum seine Ausbildung auf Kosten der Sozialhilfe zu betreiben und die Lasten der Ausbildungsförderung der Sozialhilfe aufzuerlegen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1985 - 5 C 29.84 - BVerwGE 71, 12 <15>, vom 7. Juni 1989 - 5 C 3.86 - BVerwGE 82, 125 <129> und vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 <226 f.> sowie Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 5 B 8.86 - juris Rn. 4 und vom 8. August 1989 - 5 B 43.89 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 6 S. 9; Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand Mai 2015, § 22 Rn. 19 f.). Auch wenn sich im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 die Frage der Berücksichtigung des als Darlehen gewährten Teils der Ausbildungsförderung als Einkommen nicht stellt, ist der Bestimmung doch die Wertung zu entnehmen, dass das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen bei der Gewährung anderer Sozialleistungen "negativ" zu berücksichtigen ist. Dies spricht für die Qualifizierung des in Rede stehenden Darlehens als Einkommen i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 mit der Folge des Ausschlusses oder der Minderung der Sozialhilfe.

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Dem steht der systematische Zusammenhang des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 zu § 11 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. S. 850) - SGB II 2011 - nicht zwingend entgegen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II 2011 sind als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II 2011 wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) in das Sozialgesetzbuch Zweites Buch eingefügt. Mit seiner Schaffung beabsichtigte der Gesetzgeber "klarzustellen", "dass auch zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, Einnahmen in Geldeswert darstellen und daher grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sind" (BT-Drs. 17/3404 S. 94). Eine Entsprechung hat § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II 2011 im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch nicht gefunden. Daraus kann hingegen nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass eine als Darlehen gewährte Sozialleistung kein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 ist. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II 2011 bereichsspezifisch eine Klarstellung vorgenommen hat ohne auszuschließen, dass auch im Anwendungsbereich anderer Bücher des Sozialgesetzbuches eine als Darlehen gewährte Sozialleistung Einkommen darstellt.

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c) Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 gebieten, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung als Einkommen in Ansatz zu bringen.

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Das Einkommen drückt zusammen mit dem Vermögen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person aus. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 konkretisiert den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII 2008, ausweislich dessen es dem Hilfeempfänger obliegt, für Unterhaltszwecke vorrangig eigenes Einkommen [und Vermögen] einzusetzen. Diese Obliegenheit erfasst indes nur "bereite Mittel", mithin solche Mittel, auf die der um Hilfe Nachsuchende im Bedarfszeitraum tatsächlich wirtschaftlich zugreifen kann, um sich im Sinne einer rechtzeitigen Deckung seines Bedarfs zu helfen (Lücking, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB XII), Stand Juni 2015, K § 82 Rn. 21; Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand Juli 2015, § 82 Rn. 26). Einkommen ist - im Sinne der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie - nur der "wertmäßige Zuwachs". Dementsprechend sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzusehen, die eine Änderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 - NJW 2013, 1832 Rn. 23 und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 Rn. 16, jeweils m.w.N.). An einer solchen Vermögensmehrung fehlt es zwar regelmäßig bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Einkünften, wie dies bei einem Darlehen der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 <365> und vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 - BVerwGE 69, 247 <251>; BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 19, vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 Rn. 26 und vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - FEVS 65, 418 <425>). Gleichwohl ist der nach § 17 Abs. 2 BAföG 2008 als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Ausbildungsförderung als Einkommen zu berücksichtigen, weil insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, dass Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind. Dies ist wegen der mit der individuellen Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfolgten Ziele und der Ausgestaltung des Förderungssystems geboten. Mit dem Anspruch auf Gewährung individueller Ausbildungsförderung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, jedem den Erwerb einer seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden beruflichen Qualifikation wirtschaftlich zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - NVwZ-RR 2015, 737 Rn. 16 m.w.N.). Dem entspricht die Ausgestaltung der Förderung teilweise als Zuschuss, teilweise als Darlehen. Die darlehensweise erfolgende Gewährung der Förderung beruht bei typisierender Betrachtung insbesondere auf der Erwartung, dass die Hilfe in der Regel nur für einen überschaubaren Zeitraum vonnöten ist und zu einer Verbesserung der Einkommenaussichten führt. Das Darlehen erweist sich als eine Art Vorfinanzierung dieses "Mehrwertes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 <69> und BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Die Rückzahlung des Darlehens stellt sich als Gegenleistung für diesen Vorteil dar. Würde das Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigt und bewirkte es deshalb keinen Ausschluss oder keine Minderung der Sozialhilfe, wäre es im wirtschaftlichen Ergebnis keine Vorfinanzierung des verbesserten Verdienstes, sondern ein Zuschuss (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Hinzu kommt, dass seine Bewilligung zu gegenüber dem Marktüblichen deutlich günstigeren Bedingungen erfolgt. Der Grundsatz der Unverzinslichkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG 2008), der zwanzigjährige Tilgungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG 2008), das Herausschieben des Beginns der Tilgung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG 2008), die Möglichkeit der Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BAföG 2008), der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Tilgung (§ 18 Abs. 5b Satz 2 BAföG 2008), die partielle Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18a Abs. 1 BAföG 2008), der Teilerlass für die Jahrgangsbesten (§ 18b Abs. 2 BAföG 2008) und für Auszubildende an Akademien (§ 18b Abs. 2a BAföG 2008) und der Teilerlass wegen frühzeitiger Beendigung der Ausbildung (§ 18b Abs. 3 BAföG 2008) begründen die Erwartung, dass dem Empfänger die Tilgung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Berufseinkommen ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 C 150.66 - BVerwGE 27, 58 <69>; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 94/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Die vergleichsweise günstigen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten verschaffen dem Empfänger auch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 <363> und vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82 - BVerwGE 69, 247 <251>).

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3. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Schuldverpflichtungen aus von den Klägern eingegangenen Kreditverträgen seien nicht zu berücksichtigen.

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Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 unter anderem besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, weil das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend angenommen hat, das schleswig-holsteinische Landesrecht treffe insoweit keine andere Regelung i.S.v. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz (auch) § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII 2008 unmittelbar auslegt und anwendet. Dem ist die Feststellung zu entnehmen, dass eine abweichende landesrechtliche Regelung nicht vorliegt.

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a) Die finanziellen Verpflichtungen, die für den Erwerb des Computers und des Monitors eingegangen wurden, sind keine besonderen Belastungen und deshalb den Klägern zuzumuten i.S.v. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII 2008 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII 2008, weil ihnen ein ausbildungsbedingter oder -geprägter Bedarf zugrunde lag.

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Im Einklang mit dem Vortrag der Kläger im Revisionsverfahren geht der Senat davon aus, dass der Erwerb des Computers und des Monitors wegen des Studiums der Klägerin erforderlich war. Die Anschaffung von Mitteln, die der Auszubildende benötigt, um sein Studium zu betreiben, ist regelmäßig dem ausbildungsbedingten oder -geprägten Bedarf zuzurechnen. Hierbei handelt es sich um denjenigen Bedarf, der ausschließlich wegen der Tatsache der Ausbildung besteht, der regelmäßig während der Ausbildung anfällt oder der mit dieser unmittelbar zusammenhängt (Schlette, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB XII), Stand Juni 2015, K § 22 Rn. 21 m.w.N.; Gerenkamp, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Januar 2015, § 7 Rn. 57). Der Kauf des Computers und des Monitors diente der Deckung eines derartigen Bedarfs der Klägerin.

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Der grundsätzlich abschließende Charakter des durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz geschaffenen besonderen Sozialleistungssystems spiegelt sich in den Ausschlusstatbeständen des § 7 Abs. 5 SGB II 2011 und des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 2008 wider. Beide Normen stellen allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ab. Sie fußen auf der Annahme, dass die individuelle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bedarfsgerecht ausgestaltet ist. Aus den nämlichen Erwägungen ist es für die Frage eines entsprechenden Leistungsausschlusses ohne Bedeutung, ob die Bemessung des Ausbildungsanteils als auskömmlich empfunden wird. Die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch § 11 Abs. 1 BAföG 2008 ist Ausdruck des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens und steht im Einklang sowohl mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 S. 1 f. m.w.N.; zu § 7 Abs. 5 SGB II BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11 - juris Rn. 22 und vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rn. 10 und 13 f.).

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Decken die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Einzelfall die Kosten des Erwerbs ausbildungsbezogener Gegenstände nicht und hat der Auszubildende für diese Anschaffung keine Rücklagen gebildet, so können die aus einem stattdessen abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag resultierenden Schuldverpflichtungen regelmäßig - und so auch hier - nicht mit Erfolg als besondere Belastungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 in Ansatz gebracht werden. Dem Auszubildenden ist es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, derartige Anschaffungen im Wege der Aufstockung seines Einkommens durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende und mit der Ausbildung nicht unvereinbare - Nebentätigkeiten zu finanzieren (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 - Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 S. 3 m.w.N.; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 11 Rn. 3.1 m.w.N.; Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Aufl. 2015, § 22 Rn. 10).

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b) Dem Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass die finanzielle Verpflichtung der Kläger aus dem Kreditvertrag, der der Umschuldung ihres Dispositionskredits diente, nicht als besondere Belastung und deshalb auch nicht als unzumutbar anzusehen ist.

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(1) Soweit das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine von Art. 3 Abs. 1 GG ausgelöste Bindungswirkung der Empfehlungen der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter in der Sache annimmt, dass die in § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII 2008 enthaltenen Merkmale "in angemessenem Umfang" und "besondere Belastung" der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle entzogen sind, ist dem nicht zu folgen.

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Für die Beurteilung der "Angemessenheit" des Umfangs der Aufbringung der Mittel und der "Besonderheit" der Belastung kommt dem Träger der betreffenden Sozialleistung kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (so zum Merkmal "in angemessenem Umfang" BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 8/12 R - BSGE 113, 221 Rn. 27; zu § 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG bereits BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1 S. 2 und Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B 36.94 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 13 S. 1 f.). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rn. 11 m.w.N.)

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Gemessen daran unterliegen die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Merkmale keinen Beschränkungen. Die Subsumtion der jeweiligen Fallgestaltung unter diese Begriffe mag zwar im Einzelfall eine besondere Sachkunde oder Erfahrung der Behörde erfordern; unter Umständen mögen ihr auch schwierige fachliche Bewertungen vorausgehen. Derartige Erschwernisse reichen indes für die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraumes nicht aus. Hier ist nicht erkennbar, weshalb eine zur Wertung der für die Angemessenheit und die Besonderheit erforderliche Fachkunde und Vertrautheit mit den gegebenen Umständen nicht auch gerichtlicherseits nachvollzogen werden kann (so auch Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand Juli 2015, § 87 Rn. 20).

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(2) Indes beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem Bundesrechtsverstoß. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Annahme, die Verpflichtung aus dem der Umschuldung des Dispositionskredits dienenden Kreditvertrag sei nicht als besondere Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 anzusehen, selbstständig tragend auch auf die Erwägung, die Kläger hätten nicht ausreichend dargelegt und belegt, für welche Aufwendungen der Dispositionskredit aufgenommen worden sei. Gemessen daran erweist sich die angefochtene Entscheidung auch mit Blick auf die hier in Rede stehende finanzielle Verpflichtung als rechtsfehlerfrei.

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Eine besondere Belastung ist nur anzunehmen, wenn diese im Rahmen einer angemessenen, wirtschaftlichen und vernünftigen Lebensführung entstanden ist und es sich um eine notwendige Sonderbelastung handelt (vgl. Gutzler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 87 Rn. 27; Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, § 87 Rn. 15; Lücking, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB XII), Stand Juni 2015, K § 87 Rn. 12; Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Januar 2015, § 87 SGB XII Rn. 20). Ist die Belastung durch die Umschuldung eines Kreditvertrages entstanden, kommt es (auch) darauf an, für welche Aufwendungen der Kredit in Anspruch genommen wurde. Es reicht nicht aus, dass im Einzelfall die Umschuldung wirtschaftlich sinnvoll ist. Ansonsten könnte allein eine ökonomisch sinnvolle Umschuldung eines Kredits zur Anerkennung einer besonderen Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 führen, obwohl die Verpflichtung aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht zu berücksichtigen wäre. Dies liefe dem Gesetzeszweck zuwider.

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Das Oberverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, mangels eines den Darlegungsanforderungen genügenden Vorbringens der Kläger könne nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Belastung vorlägen. Diese Annahme bezieht sich in der Sache auf die aufgezeigten Voraussetzungen der Anerkennung einer besonderen Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008. Sie stellt eine den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung dar. Der Senat vermag sich von dieser Bindung nicht zu lösen, weil die von ihr erfasste Feststellung nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist.

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Die von den Klägern unter Hinweis auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Oberverwaltungsgericht allein erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u. a. nur dann ausreichend begründet im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Da die Kläger keinen Beweisantrag gestellt haben, hätten sie hinreichend deutlich darlegen müssen, dass sich die vermisste Sachaufklärung dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Die Vorinstanz hat angenommen, das Vorbringen der Kläger zu der Frage, wozu der Dispositionskredit eingesetzt worden sei, sei widersprüchlich und nicht belegt. Damit ist es in der Sache insbesondere davon ausgegangen, die Kläger hätten nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Belastung vorlägen. Auf der Grundlage dieser - hier maßgeblichen - Auffassung musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht aufdrängen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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