Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 36/14

Tatbestand

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Der Beigeladene erbte 1978 ein Kleinkalibergewehr, für das ihm der beklagte Kreis 1986 eine Waffenbesitzkarte ausstellte. Der Kläger ist Jäger und Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er stellte im Januar 2010 mit Zustimmung des Beigeladenen den Antrag, als Mitberechtigter dieser Schusswaffe in dessen Waffenbesitzkarte eingetragen zu werden. Im April 2011 erhob der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Besitz des näher bezeichneten Gewehrs durch Eintragung eines Mitberechtigungsvermerks in die Waffenbesitzkarte des Beigeladenen zu erteilen, hilfsweise über die Erteilung der Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte für mehrere Personen setze voraus, dass deren Besitzberechtigungen vergleichbar seien. Daran fehle es, wenn nicht alle zur Benutzung der Schusswaffe berechtigt seien. Personen, die wie der Beigeladene eine Schusswaffe geerbt hätten, dürften diese Waffe nur blockiert, d.h. in einem funktionsuntauglichen Zustand besitzen. Diese Blockierpflicht könne umgangen werden, wenn blockierte Schusswaffen entsperrt werden dürften, um für gesetzlich anerkannte Zwecke wie die Ausübung der Jagd benutzt zu werden.

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Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Klageantrag weiter, seinen Erlaubnisantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Er trägt unter anderem vor, als Jäger erfülle er alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen für den Besitz des Gewehrs in funktionstüchtigem Zustand. Die Schusswaffe unterliege der Blockierpflicht allenfalls dann, wenn sie sich in der Verfügungsgewalt des Beigeladenen befinde.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verletzt revisibles Bundesrecht im Ergebnis nicht, soweit das Oberverwaltungsgericht den in der Revisionsinstanz ausschließlich geltend gemachten Bescheidungsanspruch des Klägers verneint hat. Die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte für mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn diese eine Schusswaffe gemeinsam besitzen und jeder von ihnen einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz dieser Waffe hat (1.). Ein solcher Erlaubnisanspruch steht dem Kläger nicht zu, weil er kein waffenrechtliches Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe hat, die er für die Jagdausübung nicht benutzen darf (2.). Das Benutzungsverbot, dessen Beachtung durch die Blockierung der Schusswaffe sicherzustellen ist, folgt aus der Besitzberechtigung des Beigeladenen als Erbe ohne waffenrechtliches Bedürfnis (3.). Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Schusswaffe nicht blockiert oder nach der Blockierung entsperrt wird, um ihm die Benutzung für die Jagd zu ermöglichen (4.).

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1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG), eingeführt durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Die Karte dokumentiert die durch die Erlaubnis verliehene Berechtigung einer Person für den Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen (vgl. Nr. 10.4 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - vom 5. März 2012, BAnz. Beilage Nr. 47a). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG kann eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, auf diese Personen ausgestellt werden. Diese Regelung ermöglicht es, die Erwerbs- und Besitzberechtigungen mehrerer Personen an ein- und derselben Schusswaffe in einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte zu dokumentieren. Dies stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine Waffenbesitzkarte jeweils nur für eine Person ausgestellt wird (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 58 und 7/2379 S. 20). In der Praxis wird die gemeinsame Waffenbesitzkarte auf einen Berechtigten ausgestellt; die anderen Berechtigten werden dort unter "Amtliche Eintragungen" aufgeführt (Mitberechtigungsvermerk; vgl. Nr. 10.6 WaffVwV). Die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte steht unter zwei Voraussetzungen:

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a) Zum einen müssen mehrere Berechtigte den Besitz an der Schusswaffe ausüben. Eine Waffe besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG; vgl. auch BT-Drs. 7/2379 S. 20 und 14/7758 S. 58). Diese Begriffsbestimmung des Waffengesetzes entspricht dem Besitzbegriff des § 854 Abs. 1 BGB. Aufgrund dieser Übereinstimmung liegt es nahe, Besitz mehrerer Personen an ein- und derselben Schusswaffe im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG anzunehmen, wenn sie Mitbesitz im Sinne von § 866 BGB innehaben, d.h. die Schusswaffe gemeinschaftlich besitzen. Mitbesitz kann auch bestehen, wenn sich die Sache abwechselnd in der Obhut einzelner Personen befindet. Dies setzt allerdings voraus, dass die Sachherrschaft aller Beteiligten durchgehend weiterbesteht. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall, bei deren Beurteilung vor allem die tatsächliche Handhabung der Beteiligten, der regelmäßig eine Vereinbarung zugrunde liegen wird, aber auch die Verkehrsanschauungen zu berücksichtigen sind. Mitbesitz kann nicht angenommen werden, wenn die Sache ausschließlich oder doch weit überwiegend von nur einer Person benutzt wird oder sich in deren Hand befindet (vgl. Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Stand 2012, § 866 Rn. 3 f.; Joost, in: Münchener Kommentar, BGB, Sachenrecht, 6. Aufl. 2013, § 866 Rn. 3). Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, welche Besitzverhältnisse Kläger und Beigeladener anstreben.

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b) Zum anderen kommt die Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nur in Betracht, wenn alle Personen, die eine Schusswaffe gemeinschaftlich besitzen wollen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Waffe in ihrer Person jeweils vollständig erfüllen. Jeder Person muss ein eigener Anspruch auf Erteilung der Erwerbs- und Besitzerlaubnis zustehen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Berechtigung zum Besitz einer Schusswaffe gelten uneingeschränkt auch für den gemeinschaftlichen Besitz.

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2. Dem Kläger kann keine Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe des Beigeladenen gemeinsam mit diesem erteilt werden, weil er mit dieser Waffe die Jagd nicht ausüben darf.

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Jäger haben ein gesetzlich anerkanntes Interesse (Bedürfnis) an dem Besitz der für die Jagdausübung benötigten Schusswaffen, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG). Für Jäger, die wie der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, wird ein Bedürfnis für den Besitz von jagdgesetzlich erlaubten Langwaffen gesetzlich fingiert; eine waffenbezogene Bedürfnisprüfung findet insoweit nicht statt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Auch dürfen Jäger Schusswaffen, zu deren Besitz sie berechtigt sind, ohne zusätzliche Erlaubnis in Gestalt eines Waffenscheins bei der befugten Ausübung der Jagd führen und mit ihnen schießen (§ 10 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG).

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Jägern kann aber nicht der Besitz einer Schusswaffe gestattet werden, mit der sie die Jagd nicht ausüben dürfen. An einer derartigen Besitzberechtigung besteht kein Bedürfnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 WaffG, weil feststeht, dass mit ihnen der angestrebte Zweck des Waffenbesitzes nicht erfüllt werden kann. Die Berechtigung von Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen ist daran geknüpft, dass sie die konkrete Waffe nach Maßgabe dieses Bedürfnisses benutzen können. Dies ist bei Waffen ausgeschlossen, die einem generellen Benutzungsverbot unterliegen. Das Waffengesetz erkennt ein Interesse von Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis an dem Besitz derartiger Schusswaffen nicht als schutzwürdig an, weil dieser Besitz offensichtlich nutzlos ist.

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Dies folgt aus § 8 Nr. 2 WaffG, der das Bestehen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses von der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck abhängig macht. Die Geeignetheit fehlt Waffen, deren Benutzung generell verboten ist; sie sind für jeden gesetzlich anerkannten Zweck ungeeignet. Dieser allgemeine gesetzliche Grundsatz gilt auch für den Langwaffenbesitz von Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheins sind. Deren Freistellung von einer waffenbezogenen Bedürfnisprüfung für Erwerb und Besitz von Langwaffen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erfasst nach dem Normzweck ersichtlich nur Waffen, die zur Erfüllung des Bedürfnisses, nämlich zur Ausübung der Jagd, geeignet sind.

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3. Das jedes Bedürfnis ausschließende Verbot, die Schusswaffe des Beigeladenen zu benutzen, folgt aus dessen Besitzberechtigung. Diese ist daran geknüpft, dass die Waffe nicht benutzt wird.

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Das Waffengesetz sieht berechtigten Schusswaffenbesitz von Personen, die nicht über ein Bedürfnis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG und über waffenspezifische Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG verfügen, nur als Folge von Erbfällen vor. Personen, die eine Schusswaffe geerbt haben, die sich im berechtigten Besitz des Erblassers befand, haben bereits dann einen Anspruch auf Erteilung der Besitzerlaubnis, wenn sie zuverlässig und persönlich geeignet sind (§ 20 Abs. 2 WaffG). Dieser Erbenbesitz ist dazu bestimmt, die durch den Erbfall herbeigeführten Besitzverhältnisse waffenrechtlich nachzuvollziehen. Nur zu diesem Zweck erkennt ihn das Waffengesetz an. Aufgrund der Gefährlichkeit des Schusswaffenbesitzes ist die Besitzberechtigung bedürfnisloser Erben stets mit dem Verbot verbunden, die ererbten Schusswaffen zu benutzen (§ 2 Abs. 2 WaffG). Die Erteilung einer - dieses Verbot aufhebenden - Erlaubnis zum Führen dieser Waffen (Waffenschein) ist ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WaffG nicht erfüllt sind. Bedürfnislose Erben sind lediglich zur Aufbewahrung der geerbten Schusswaffen berechtigt.

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Um die Beachtung dieses Benutzungsverbots von Schusswaffen zu gewährleisten, hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) mit Wirkung ab dem 1. April 2008 die Blockierpflicht für Erbwaffen eingeführt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Danach haben bedürfnislose Erben nur noch einen Anspruch auf den Besitz blockierter Schusswaffen. Zu blockieren sind auch Schusswaffen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung im berechtigten Erbenbesitz befanden. Die hierfür erteilten Besitzerlaubnisse gelten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG fort; den Erben kann aber durch Auflagen nach § 9 Abs. 1 WaffG aufgegeben werden, die in ihrem Besitz befindlichen Erbwaffen blockieren zu lassen.

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Diese Erstreckung der Blockierpflicht auf Schusswaffen, die bereits vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG durch Erbfall in den Besitz bedürfnisloser Erben gelangt sind, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Blockierung stellt ein Mittel der Gefahrenvorsorge dar; sie soll das Risiko des Waffenbesitzes nicht sachkundiger Personen minimieren, indem sie diese Waffen funktionsuntauglich macht. Angesichts der Gefahren des Schusswaffenbesitzes und der staatlichen Schutzpflichten für Leben und körperliche Unversehrtheit besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse, neue Mittel der Gefahrenvorsorge möglichst rasch und umfassend zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 20 ff.).

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Der aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG hergeleitete Vorbehalt des Parlamentsgesetzes ist gewahrt. Dieser Verfassungsgrundsatz verlangt, dass staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert sein muss. In diesen Bereichen muss der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <251 f.>). Der Bundesgesetzgeber hat nicht nur die Blockierpflicht für Schusswaffen im Erbenbesitz angeordnet und die Modalitäten ihrer Erfüllung geregelt. Vielmehr hat er die Blockierpflicht auch auf Erbwaffen erstreckt, die sich bereits bei ihrer Einführung im Besitz bedürfnisloser Erben befanden (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 10 ff.). Der Parlamentsvorbehalt wird auch durch gesetzgeberische Entscheidungen gewahrt, die im Wege der Gesetzesauslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt werden.

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4. Das durch die Blockierpflicht gesicherte Verbot, Erbwaffen zu benutzen, gilt umfassend, solange die Besitzberechtigung eines bedürfnislosen Erben fortbesteht. Dies folgt aus § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG und aus dem gesetzlichen Zweck der Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG.

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Nach § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG ist die vorübergehende Entsperrung, d.h. der Ausbau des Blockiersystems, aus besonderem Anlass möglich. Die systematische Stellung dieser Bestimmung in dem Regelwerk des § 20 WaffG über den Waffenbesitz bedürfnisloser Erben lässt darauf schließen, dass sie nur diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnen soll, die Erbwaffe für eine Benutzung zur Verfügung zu stellen. Die Regelung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch andere Personen berechtigt sein könnten, auf eine Entsperrung hinzuwirken. Für die alleinige Berechtigung der Erben spricht auch, dass diese als Träger der Blockierpflicht nach der Benutzung für den erneuten kostenpflichtigen Einbau eines Blockiersystems Sorge zu tragen haben. Ein besonderer Anlass im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG ist nach dem Wortsinn nur in Ausnahmefällen gegeben. Er ermöglicht jedenfalls keine Benutzung der Schusswaffe aus Anlässen, die dauerhaft mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren. Dementsprechend sind Entsperrungen ausgeschlossen, um Personen mit einem waffenrechtlichen Bedürfnis wie dem Kläger die auf Dauer angelegte Benutzung zu ermöglichen.

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Die Entsperrungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG ist abschließend; eine davon nicht gedeckte Benutzung von Erbwaffen im Besitz bedürfnisloser Erben sieht das Waffengesetz nicht vor. Dies entspricht auch dem Normzweck des § 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG, der darin besteht, die Risiken dieses Waffenbesitzes zu minimieren. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Bundesgesetzgebers berechtigt das Gefahrenpotential, das Schusswaffen in der Hand von Personen ohne waffenrechtliches Bedürfnis und waffenspezifische Sachkunde darstellen, dazu, die Funktionsuntauglichkeit dieser Waffen herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2015 - 6 C 31.14 - NVwZ-RR 2015, 494 Rn. 14 und 24). Diese Gefahrenvorsorge wäre lückenhaft, wenn die Entsperrung von Erbwaffen zulässig wäre, um einem Mitberechtigten nach Maßgabe seines Bedürfnisses die Benutzung zu ermöglichen. Sie müssten dann nach jeder Benutzung aufs Neue blockiert werden. Ein solches dauerhaftes "Hin und Her" birgt die Gefahr, dass die Blockierpflicht umgangen wird. Diese Befürchtung lässt sich schon deshalb nicht von der Hand weisen, weil die Beachtung der Blockierpflicht in den Fällen der Mitberechtigung einer Person mit waffenrechtlichem Bedürfnis nicht kontrolliert werden könnte. Daher bestünde ein Anreiz, den zeitlichen und finanziellen Aufwand zu vermeiden, der mit dem regelmäßigen Ein- und Ausbau der Blockiervorrichtung verbunden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

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