Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 78/15
Gründe
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Die Beteiligten streiten im Rahmen der Betriebsprämie 2011 über eine Fläche, die dem Kläger im Zuge der Flurbereinigung zugewiesen wurde. Er hat diese Fläche in seinem Sammelantrag geltend gemacht, den Flurbereinigungsplan jedoch angefochten und die Bewirtschaftung der Fläche abgelehnt, weshalb die Flurbereinigungsbehörde Dritte mit der Bewirtschaftung beauftragte. Die Beklagte hat die Fläche daher bei der Gewährung der Betriebsprämie nicht berücksichtigt und eine Übererklärung angenommen, aufgrund derer sie die Betriebsprämie sanktionshalber gekürzt hat.
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Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf eine Frage, die sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen Regeln der Gesetzesauslegung beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).
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a) Der Kläger hält für klärungsbedürftig,
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ob die behördlich angeordnete Ersatzbewirtschaftung im Rahmen einer Flurbereinigung dem Betriebsinhaber die hinreichend selbstständige Möglichkeit nimmt, durch seine eigene Entscheidungsbefugnis die von der Behörde angeordneten Maßnahmen wieder zu übernehmen.
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Damit ist eine entscheidungserhebliche Frage nicht aufgezeigt. Zutreffend führt der Kläger zunächst aus, dass sich das Oberverwaltungsgericht darauf stützt, dem Kläger mangele es an der hinreichenden Selbstständigkeit bei der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der umstrittenen Fläche. Das Oberverwaltungsgericht hat eine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers und eine Zurechnung der Tätigkeit des von der Flurbereinigungsbehörde beauftragten Dritten verneint, weil er dessen Tätigkeit nicht wesentlich bestimmt habe. Dass es darauf abgestellt habe, der Kläger sei "zu keiner Zeit in der Lage gewesen", hinreichend selbstständig "über die Bewirtschaftung der Fläche zu verfügen", trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nicht auf die Möglichkeit der Bewirtschaftung gestützt, sondern darauf, dass der Kläger die Fläche tatsächlich nicht selbstständig bewirtschaftet habe. Ausgehend hiervon würde sich in einem Revisionsverfahren nicht die Frage stellen, ob die angeordnete Ersatzbewirtschaftung dem Kläger die Möglichkeit nimmt, die angeordneten Maßnahmen (wieder) zu übernehmen.
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b) Klärungsbedürftig seien auch die Fragen,
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ob bei der Regelung des Art. 35 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009, nach der die Flächen zu einem bestimmten Stichtag für eine landwirtschaftliche Tätigkeit zur Verfügung stehen müssen, nach diesem Stichtag liegende Ereignisse bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden,
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ob bei einer gesetzlich vorgesehenen Stichtagsregelung auch nach diesem Tag liegende Ereignisse die Beihilfefähigkeit entfallen lassen können, beziehungsweise als quasi ungeschriebenes Merkmal ein Minimum an landwirtschaftlicher Tätigkeit nach dem Stichtag verlangt wird.
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Diese gleichgerichteten Fragen sind weder klärungsbedürftig noch wären sie entscheidungserheblich.
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Gemäß Art. 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 S. 16 <30>) setzt die Beihilfegewährung voraus, dass die angemeldeten Parzellen - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt "zur Verfügung" stehen. Das Oberverwaltungsgericht verbindet diese Voraussetzung mit dem Erfordernis, dass der Betriebsinhaber auf der entsprechenden Fläche am hier maßgeblichen Stichtag (15. Mai 2011) hinreichend selbstständig eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat. Darauf gestützt lässt es offen, ob der Kläger über die umstrittene Fläche "verfügt" hat, denn jedenfalls mangele es "an einer hinreichenden Selbstständigkeit des Klägers bei der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Schlag am o.a. Stichtag" (UA S. 9 f.).
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Die Stichtagsregelung zielt darauf, eine Doppelbeantragung von Flächen zu vermeiden, Veräußerungsgeschäfte mit den damit einhergehenden Nutzerwechseln nicht zu erschweren und den Verwaltungsaufwand gering zu halten (vgl. Erwägungsgründe 2 und 3 sowie Art. 1 Nr. 3 der Verordnung
Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008, ABl. L 46 S. 1, mit dem die Vorgängervorschrift in Art. 44 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, ABl. L 170 S. 1, die einen Zeitraum von zehn Monaten vorsah, inhaltlich entsprechend Art. 35 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 73/2009 geändert wurde). Sie ordnet den flächenbezogenen Beihilfeanspruch eines Kalenderjahrs demjenigen zu, der über die Parzelle am Stichtag verfügt. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu angemerkt, dass damit eine Parzelle leichter mehrfach in einem Kalenderjahr übertragen werden könne, was die Wahrscheinlichkeit erhöhen könne, dass der Betriebsinhaber, der einen Beihilfeantrag gestellt habe, die Fläche nicht selbst bearbeitet habe (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - C-11/12 [ECLI:EU:C:2012:808], Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost - Rn. 28 ff., 30).
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Mit den jenseits des Stichtags angesprochenen Fragen zum (objektiven) Tatbestand des Art. 35 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 setzt sich der Kläger nicht weiter auseinander. Er befasst sich mit dem Stichtag und der mit diesem verbundenen zeitlichen Begrenzung der tatbestandlichen Voraussetzung. Insoweit besteht jedoch kein Klärungsbedarf. Der Verordnung lässt sich ohne Weiteres und zweifelsfrei entnehmen, dass die mit Art. 35 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 geregelte Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie für eine Parzelle, nämlich der Umstand, dass diese dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, nur am Stichtag gegeben sein muss. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift und aus den Erwägungsgründen, wonach anstelle des früheren Verfügungszeitraums von zehn Monaten nur der Zeitraum eines Tages maßgeblich ist. Das legt auch der Europäische Gerichtshof zugrunde (Urteil vom 13. Dezember 2012 - C-11/12, Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost - Rn. 28).
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Von diesem Verständnis geht ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht aus. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen würden sich daher in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Bereits der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Betriebsinhaber die jeweilige Parzelle genau an diesem Stichtag genutzt haben müsse (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Mai 2014 - 10 LB 94/13 - RdL 2014, 224 Rn. 39). Auf diese Entscheidung nimmt das angefochtene Urteil Bezug (UA S. 9) und stellt ausdrücklich auf eine hinreichend selbstständige Tätigkeit am Stichtag und damit dem Zeitraum von einem Tag ab (UA S. 10). Die nachfolgenden Ausführungen nehmen zwar auf verschiedene Vorgänge vor und nach dem Stichtag Bezug. Sie dienen jedoch nur der tatsächlichen Feststellung, dass der Kläger am Stichtag eine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeübt habe und ihm eine solche auch nicht zugerechnet werden könne.
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Auch die in diesem Zusammenhang formulierte Frage,
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wie weit der Wortlaut der entsprechenden Verordnung auslegungs- und erweiterungsfähig ist, um insbesondere auch eine einheitliche Anwendung des Rechts innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten,
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kann nicht zur Zulassung der Revision führen, denn sie zeigt ebenfalls keine konkret klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf. Das gilt ebenso für die diesen Abschnitt der Beschwerde abschließende Frage,
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ob ein Beihilfeanspruch besteht, wenn der "allein" rechtmäßige Antragsteller - hier der Kläger - die Fläche zum Anbau von Gras durch Zulassung der Selbstaussaat als Dauergrünland genutzt hat und keine konkurrierenden Antragstellungen vorliegen,
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denn sie geht darüber hinweg, dass der Kläger nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht (allein) rechtmäßiger Antragsteller ist und die Fläche auch nicht durch Zulassung der Selbstaussaat genutzt hat.
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c) Weiter möchte der Kläger geprüft wissen,
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ob ein Irrtum (tatsächlich) unvermeidbar gewesen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht dem Kläger die Betriebsprämie zuerkannt hat.
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Mit dieser nicht weiter erläuterten Frage hat der Kläger eine über den Einzelfall hinausweisende Rechtsfrage nicht herausgearbeitet. Im Staatshaftungsrecht ist zwar anerkannt, dass ein Verschulden fehlt, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht eine Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 6 B 17.04 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 139). Damit setzt sich die Beschwerde aber ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter entschieden hat.
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d) Schließlich greift der Kläger mit der Frage,
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inwieweit die (gemutmaßte) Überzeugung des Antragstellers hinsichtlich des Ertrags bei der Beihilfefähigkeit eine Rolle spielt,
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auf, dass das Oberverwaltungsgericht einen Betriebsprämienanspruch des Klägers für die umstrittene Fläche auch deshalb verneint hat, weil der Anspruch jenseits seiner fehlenden objektiven Voraussetzungen subjektiv die Überzeugung des antragstellenden Betriebsinhabers voraussetze, dass es sich um eine mit Ertrag nutzbare Fläche handele (UA S. 11). Der Kläger hat zwar gegen die Begründung des Oberverwaltungsgerichts erwägenswerte Einwände erhoben. Ist die angefochtene Entscheidung aber selbstständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, so ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der verschiedenen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
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2. Die darüber hinaus geltend gemachte Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
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Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Divergenz ist nur gegeben, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Die Beschwerde muss die Divergenz gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnen, mithin darlegen, dass und inwiefern ihre Voraussetzungen gegeben sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14 und vom 20. Februar 2002 - 9 B 63.01 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32).
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Der Kläger meint, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Urteil des Senats vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:011014U3C31.13.0] - (Buchholz 451.500 Landw. BetrPrämien Nr. 7) abgewichen, wonach über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen nach nationalem (Verfahrens-)Recht zu entscheiden sei. Das müsse erst recht für die Kürzung einer Beihilfe gelten. Den Verweis in § 10 MOG auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes habe das Oberverwaltungsgericht missachtet.
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Damit geht der Kläger darüber hinweg, dass die Aussage des Senats in seinem Urteil vom 1. Oktober 2014 auf die Rechtsgrundlagen einer Rückforderung bezogen und mit der Einschränkung versehen ist, dass unionsrechtliche Regelungen fehlen. Vorliegend geht es weder um eine Rückforderung noch lässt sich die unionsrechtlich geregelte Kürzung mit dieser gleichsetzen. Soweit die Beschwerde darauf zielt, dass im Verwaltungsverfahren eine Anhörung des Klägers versäumt wurde, enthält die in Bezug genommene Entscheidung dazu keine Aussagen. Außerdem übergeht der Kläger, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger sei angehört worden und eine Säumnis sei unerheblich (§ 46 VwVfG). Beides erachtet der Kläger zwar für unzutreffend; einen Grund für die Zulassung der Revision zeigt er damit jedoch nicht auf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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Referenzen
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- VwGO § 154 1x
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- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- LuftVG § 6 1x
- MOG § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 133 3x
- VwGO § 43 1x