Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 35/15
Tatbestand
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Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten darüber, wer die Kosten einer im Jahre 2012 durchgeführten Inobhutnahme zu tragen hat und anschließend für den Jugendhilfefall örtlich zuständig gewesen ist.
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Die Beklagte erbrachte von 2005 bis Mitte Mai 2012 in verschiedenen Formen Jugendhilfeleistungen zugunsten des 1996 geborenen Joey B. Der Hilfeempfänger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit bei seiner allein personensorgeberechtigten Mutter im Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt, während sein Vater im Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt wohnte. Zuletzt gewährte die Beklagte der Mutter des Jugendlichen mit Bescheid vom 13. März 2012 Hilfe zur Erziehung durch dessen Unterbringung in einem Kinderheim.
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Am Abend des 10. Mai 2012 brachte ein Mitarbeiter des Kinderheims den Jugendlichen zu seiner Mutter, weil er im Kinderheim "nicht mehr tragbar" sei. Die am folgenden Tag im Jugendamt der Beklagten einberufene Fachkonferenz kam zu dem Ergebnis, dem Jugendlichen und seinen Eltern nunmehr die Gewährung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung vorzuschlagen. Aus diesem Grund rief der Sachbearbeiter des Jugendamtes in den nächsten Tagen bei dem Vater an. Dieser teilte mit, er habe seinen Sohn in seinen Haushalt aufgenommen und benötige keine Hilfe zur Erziehung. Am 18. Mai 2012 versuchte der Sachbearbeiter, die Mutter des Jugendlichen telefonisch zu erreichen, konnte aber nur deren Lebensgefährten sprechen. Dieser bestätigte, dass der Junge nun bei seinem Vater sei. Dies nahm der Sachbearbeiter des Jugendamtes der Beklagten zum Anlass, den Fall nicht weiter zu betreiben, da nach seiner Einschätzung die Familie eine eigene Lösung entwickelt habe. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 29. Mai 2012 wurde dem Vater des Jugendlichen das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter zuerkannt.
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Am 25. Juni 2012 wandte sich die Mutter hilfesuchend telefonisch an das Jugendamt der Klägerin, da der Vater des Jugendlichen einen Suizidversuch unternommen hatte. Nach Anforderung der Akten des Jugendamtes der Beklagten und mit Einverständnis sowohl des Jugendlichen als auch beider sorgeberechtigter Elternteile nahm das Jugendamt der Klägerin den Jugendlichen am 16. Juli 2012 in Obhut und brachte ihn vorläufig in einem Kinderheim unter.
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Am 25. Juli 2012 informierte das Jugendamt der Klägerin die Beklagte per E-Mail über die Inobhutnahme. Mit an die Mutter des Jugendlichen gerichteten Bescheid vom 26. Juli 2012 stellte die Beklagte die von ihr bewilligte Hilfe zur Erziehung ein, da die Mutter in einem Mitteilungsgespräch über die weitere Hilfegewährung erklärt habe, dass sie "keine weitere Hilfe mehr möchte", weil "ihr Sohn zum Vater nach Mannheim" gezogen sei.
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Im Kinderheim unternahm der Jugendliche einen Suizidversuch und wurde, nachdem er aus dem Heim weggelaufen war, Ende Juli 2012 vorläufig in das Zentralinstitut für seelische Gesundheit in M. aufgenommen. Dort wurde er auf Wunsch der Eltern und mit Genehmigung des Familiengerichts am 5. September 2012 in die geschlossene Abteilung des Zentralinstituts zur Diagnostik eingewiesen. Am selben Tage beendete die Klägerin die Inobhutnahme. Mit Schreiben vom 6. September 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihr die Kosten der Inobhutnahme zu erstatten und das Verfahren zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung einzuleiten.
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Nachdem das Familiengericht Ende Oktober 2012 die Unterbringung des Jugendlichen in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie genehmigt hatte, bewilligte die Klägerin hierfür seinen Eltern mit Bescheiden vom 26. November 2012 antragsgemäß Hilfe zur Erziehung ab seiner dortigen Aufnahme am 19. November 2012. Gegenüber der Beklagten vertrat die Klägerin die Auffassung, sie sei nur vorläufig für die eigentlich zuständige Beklagte tätig geworden. Sie forderte diese auf, die für die Inobhutnahme des Jugendlichen vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 7 494,42 € zu erstatten und den Jugendhilfefall zu übernehmen. Dies lehnte die Beklagte ab.
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Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme aus § 89b Abs. 1 SGB VIII zu. Die Beklagte sei zudem der nach wie vor örtlich zuständige Jugendhilfeträger in diesem Fall, so dass auch der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin begründet sei.
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Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte. Die nach § 89b Abs. 1 SGB VIII erforderliche fiktive örtliche Zuständigkeit der Beklagten sei nicht gegeben. Vielmehr sei die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf die Klägerin übergegangen, weil der in M. wohnende Vater derjenige Elternteil gewesen sei, bei dem sich der Jugendliche vor seiner Inobhutnahme zuletzt gewöhnlich aufgehalten habe. Das gelte sowohl, wenn man ausschließlich auf den Zeitpunkt vor der Inobhutnahme abstelle, als auch dann, wenn man die zuvor von der Beklagten seit 2005 erbrachten Leistungen der Jugendhilfe berücksichtige. Die Inobhutnahme des Jugendlichen sei entgegen der Annahme der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht mehr Teil einer einzigen "Leistung" der Jugendhilfe gewesen. Wenn eine Jugendhilfeleistung - wie hier ab Mai 2012 - nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht mehr erbracht werde, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden sei, liege eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant gewesen sei. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Die bisherige Hilfeleistung sei damit beendet worden und eine andere Hilfe habe mangels Einverständnis der Eltern nicht bewilligt werden können. Allein der Umstand, dass weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass sich die Inobhutnahme des Jugendlichen am 16. Juli 2012 zusammen mit den früher bewilligten Hilfen noch als Teil einer einzigen, ununterbrochenen "Leistung" im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII darstelle.
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Mit ihrer hiergegen erhobenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 86 und 89b SGB VIII sowie des § 39 SGB X. Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass wegen des fortbestehenden Jugendhilfebedarfs eine Beendigung oder erhebliche Unterbrechung der bisherigen einheitlichen Jugendhilfeleistung nicht eingetreten sei, so dass es nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf den Zeitpunkt vor Beginn der einheitlichen Leistung im Jahr 2005 ankomme, als der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner zu diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt habe.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht in Einklang. Es verletzt § 89b Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Inobhutnahme des Jugendlichen zu erstatten (1.) und den Jugendhilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen (2.).
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1. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr für die Inobhutnahme in der Zeit vom 16. Juli bis 5. September 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 7 494,42 € folgt aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Die Beteiligten wie auch die Vorinstanzen gehen zu Recht davon aus, dass die Klägerin der nach § 89b Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Träger ist, weil sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme des Jugendlichen Kosten aufgewendet hat. Zwischen ihnen steht weder die Höhe der angefallenen Kosten noch die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII im Streit, für welche die Klägerin nach § 87 SGB VIII als der Jugendhilfeträger, in dessen Bereich sich der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme am 18. Juli 2012 tatsächlich aufgehalten hat, zuständig gewesen ist.
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Die Beklagte ist der zur Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII verpflichtete Jugendhilfeträger. Denn sie ist im Sinne dieser Vorschrift der örtliche Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die danach erforderliche örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 SGB VIII ergibt sich für die Zeit der Inobhutnahme (und darüber hinaus) aus der an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteiles anknüpfenden Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach ist in Fällen, in denen die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und beide personensorgeberechtigt sind, der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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Diese Voraussetzungen sind insoweit unstreitig gegeben, als feststeht, dass beide Elternteile ab dem 29. Mai 2012 gemeinsam sorgeberechtigt waren und jedenfalls schon ab dem Jahr 2005 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch die weitere Voraussetzung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfüllt, dass der minderjährige Hilfeempfänger vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte.
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Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals "vor Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist - auch und gerade soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII auf diese Vorschrift Bezug nimmt - der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff (im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII) zugrunde zu legen (a). Entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts ist der hier 2005 mit der erstmaligen Erbringung von Jugendhilfeleistungen einsetzende Hilfeleistungsprozess durch die tatsächliche Einstellung der Hilfe im Mai 2012 oder die Einstellung mit Bescheid vom 26. Juli 2012 weder im Rechtssinne beendet (b) noch in zuständigkeitserheblicher Weise unterbrochen worden (c). Auch die von dem Jugendamt der Klägerin ab 18. Juli 2012 verantwortete Inobhutnahme des Jugendlichen führte nicht zu einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur (d).
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a) § 89b Abs. 1 SGB VIII, wonach die Kostenerstattungsverpflichtung den örtlichen Träger trifft, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird, stellt nicht durchweg auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt vor Beginn der Inobhutnahme ab, sondern nimmt mit der Verweisung auf § 86 SGB VIII auf die Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands - hier des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII - Bezug (aa), so dass im vorliegenden Fall auf den Beginn der einheitlichen Jugendhilfeleistung im Jahre 2005 abzustellen ist (bb).
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aa) Das Oberverwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 89b Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig ist, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Mit dieser Verweisung auf § 86 SGB VIII wird zugleich auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des § 86 SGB VIII Bezug genommen. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind danach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119>, vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.N.). Unter "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18, vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 13 und vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 25).
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Soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII dahin verstanden wird, dass die Inobhutnahme zuständigkeitsrechtlich entsprechend § 86 SGB VIII immer wie eine neue Leistung zu behandeln sei, so dass es stets auf den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person (unmittelbar) vor Beginn der Inobhutnahme ankomme (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 - juris Rn. 19 ff. und Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 <648 f.>; Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89b Rn. 1), folgt dem der Senat nicht. Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die Inobhutnahme im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII kraft dessen Verweisung auf die Zuständigkeitsregelung für Jugendhilfeleistungen (§ 86 SGB VIII) wie eine Leistung zu behandeln ist, zu schließen, dass sie - wie im vorliegenden Fall - auch in einen bereits (längere Zeit) vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein kann. Anderes kann in Fallkonstellationen gelten, in denen der Inobhutnahme schon keine Jugendhilfeleistung vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 ff.).
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Dem Wortlaut des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist eine Festlegung auf den Zeitpunkt vor der Inobhutnahme nicht zu entnehmen. Die Vorschrift verweist zwar nicht insgesamt auf die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, sondern nur auf jene Tatbestände des § 86 SGB VIII, bei denen eine Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt "begründet" wird. Es heißt jedoch nicht, dass der gewöhnliche Aufenthalt vor der Inobhutnahme maßgebend sei, sondern es wird allgemein auf diejenigen Regelungen des § 86 SGB VIII verwiesen, die an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen.
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Die Formulierung "begründet wird" in § 89b Abs. 1 SGB VIII ist dabei nicht ihrem engeren Wortsinn nach, sondern im Sinne von "begründet würde" dahin zu verstehen, dass die Regelung des § 86 SGB VIII für die Ermittlung der Kostenerstattungspflicht entsprechend anzuwenden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 - juris Rn. 17; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2016, § 89b Rn. 5; Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 89b Rn. 4). Denn eine für die Inobhutnahme unmittelbar geltende Zuständigkeitsregelung für den handelnden Träger ist bereits in § 87 SGB VIII getroffen, wonach der Jugendhilfeträger, in dessen Bereich sich der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufgehalten hat, für die Inobhutnahme örtlich zuständig ist. Dabei ist die durch § 89b Abs. 1 SGB VIII bewirkte entsprechende Anwendung der an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfenden Tatbestände des § 86 SGB VIII aber nur insoweit erforderlich, als das oben genannte Hindernis für die Anwendung des § 86 SGB VIII - die fehlende Qualität der Inobhutnahme als Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII - zu überbrücken ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 89b Abs. 1 SGB VIII im Übrigen auf die Grundsätze des § 86 SGB VIII zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit - und damit auch auf den dieser Vorschrift zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff - in uneingeschränktem Umfang Bezug nimmt.
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Dieses Verständnis ist insbesondere durch Sinn und Zweck des § 89b Abs. 1 SGB VIII geboten. Die Vorschrift soll zu einer sachgerechten Lastenteilung und namentlich zu einer kostenmäßigen Entlastung jener Träger der öffentlichen Jugendhilfe beitragen, deren Bezirk großstädtisch geprägt ist und in deren Bereich Inobhutnahmen verhältnismäßig häufig vorgenommen werden (vgl. etwa Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 89b Rn. 1; Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89b Rn. 1; Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 89b Rn. 6). Insoweit finden ähnliche Erwägungen Anwendung, wie sie auch für den Schutz der Einrichtungsorte gelten (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: November 2011, § 89b Rn. 6). Die angestrebte Entlastungswirkung soll dadurch erreicht werden, dass demjenigen Jugendhilfeträger die Pflicht zur Tragung der Kosten der Inobhutnahme auferlegt wird, der auch für die Kosten einer Leistung der öffentlichen Jugendhilfe aufzukommen hätte. Erstattungspflichtig für die Kosten der Inobhutnahme soll danach derjenige Träger sein, der aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII maßgeblichen Personen für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung (anstelle der Inobhutnahme) zuständig gewesen wäre. Dem entspricht eine grundsätzlich umfassende Verweisung auf die diesbezüglichen Grundsätze des § 86 SGB VIII. Verengte man hingegen die Prüfung dieser Norm darauf, dass es - unter Außerachtlassung eines bestehenden Leistungszusammenhangs - immer auf den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person vor Beginn der Inobhutnahme ankäme, so würde die örtliche Zuständigkeit nicht mehr nach den Grundsätzen des § 86 SGB VIII ermittelt, sondern ohne durchgreifende Argumente ein davon abweichender Maßstab gewählt.
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bb) Nach Maßgabe des Vorstehenden kommt es hier für die in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII statuierte Anordnung, wonach derjenige Elternteil maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf den Zeitpunkt vor der erstmaligen tatsächlichen Erbringung der Jugendhilfeleistung im Jahre 2005 an.
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Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte seit 2005 in verschiedenen Formen Jugendhilfeleistungen zugunsten des minderjährigen Hilfeempfängers erbracht und dessen bis dahin allein sorgeberechtigter Mutter zuletzt mit Bescheid vom 13. März 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung des Jugendlichen in einem Kinderheim gewährt. Danach handelte es sich - was sowohl die Vorinstanzen als auch die Beteiligten übereinstimmend zu Recht so bewerten - bei den bis Mai 2012 tatsächlich gewährten Hilfen um einen fortgesetzten Leistungsprozess, der zur kontinuierlichen Deckung eines entsprechenden jugendhilferechtlichen Bedarfs diente und deshalb als einheitliche Leistung im Sinne des zu § 86 SGB VIII entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs aufzufassen ist.
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Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 25 m.w.N.). Danach hatte der Jugendliche - was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn des Leistungsprozesses im Jahre 2005 bei seiner im Bereich der beklagten Stadt lebenden Mutter, so dass die Beklagte zunächst - während der Zeit des alleinigen Sorgerechts der Mutter - nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und - mit Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts durch den Vater am 29. Mai 2012 - entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der für Leistungen der Jugendhilfe örtlich zuständige Träger gewesen ist.
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Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob dieses zuständigkeitsrechtlich als einheitlich zu beurteilende Leistungsverhältnis der Beklagten zum Hilfeempfänger und seinen Eltern fortbestanden hat oder ob bereits vor der Inobhutnahme des Hilfeempfängers am 16. Juli 2012 die bis Mai 2012 von der Beklagten tatsächlich erbrachte Leistung beendet oder in zuständigkeitsrechtlich beachtlicher Weise unterbrochen worden ist, so dass eine neue Zuständigkeitsprüfung veranlasst wurde, als deren Ergebnis eine neue zuständigkeitsrechtliche Leistungsphase mit dem Übergang der Zuständigkeit auf die Klägerin begonnen und bis zum Ende der Inobhutnahme fortgedauert hat, ist zu verneinen.
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b) Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts ist eine Beendigung der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII (aa) hier nicht eingetreten (bb).
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aa) Das Oberverwaltungsgericht geht im Hinblick auf die zuständigkeitsrechtliche Wirkung der Beendigung einer (einheitlichen) Leistung zu Recht davon aus, dass das einer wirksamen Beendigung folgende erneute Einsetzen der Leistungsgewährung stets eine neue Jugendhilfeleistung im Sinne des § 86 SGB VIII darstellt und die Zuständigkeitsfrage neu aufwirft. Das folgt im Umkehrschluss aus § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII als der insoweit einzigen Vorschrift innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII), die den Begriff der Beendigung verwendet. Nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird. Diese Vorschrift erhält den bisherigen Leistungszusammenhang im Interesse der Kontinuität der Hilfeleistung trotz Beendigung einer Leistung unter der genannten weiteren Voraussetzung des erneuten Erforderlichwerdens der Hilfe innerhalb der Drei-Monats-Frist. Soweit diese besondere Fristbestimmung - wie bei der allgemeinen Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII - nicht eingreift, bleibt der durch die Beendigung aufgehobene Zusammenhang zur bisherigen Leistung auch dann aufgehoben, wenn nach kürzeren Zeiträumen als den genannten drei Monaten eine weitere (neue) Leistung erforderlich wird.
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Der Senat vermag sich jedoch nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts anzuschließen, wonach eine Beendigung einer Jugendhilfeleistung vorliegt, wenn diese "nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist (...), sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (...) und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen." Dieses Begriffsverständnis steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.
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Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Dies erschließt sich aus Folgendem:
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(1) Der Inhalt des Begriffs der Beendigung der Leistung (im Sinne des § 86 SGB VIII) stimmt mit demjenigen im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII überein. Der durch die Orientierung an dem Begriffsverständnis des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bedingte Gleichlauf ist geboten, weil der Begriff der Beendigung in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII) nur dort ausdrücklich verwendet wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen Begriff im allgemeinen Zusammenhang der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit anders verstanden wissen will.
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Soweit in der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fallbezogen ausgeführt worden ist, dass es für die Beendigung im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs ankomme, sondern dieses Merkmal dahin auszulegen ist, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Verwaltungsakt eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 <377>), ist diese Rechtsprechung im oben genannten Sinne und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu präzisieren und fortzuführen.
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(2) Das oben erläuterte gleichartige Verständnis der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII wie auch des allgemeinen, in § 86 SGB VIII nicht ausdrücklich genannten Begriffs der Beendigung erschließt sich anhand des Wortlauts, der Gesetzessystematik sowie unter Berücksichtigung des Zwecks und des Zusammenhangs mit dem Tatbestand der Unterbrechung, den der Gesetzgeber in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in drei Vorschriften normiert hat (§ 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).
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Für das dargelegte Begriffsverständnis spricht schon der Wortsinn, wie er sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt. Ist ein Vorgang beendet, so kann er nur wieder neu in Gang gesetzt werden. Wird er lediglich unterbrochen, so ist er darauf angelegt, fortgesetzt zu werden. Die Unterbrechung ist ihrem Wortsinn nach als eine vorübergehende Erscheinung gedacht, die auf die Fortsetzung des unterbrochenen Vorgangs ausgerichtet ist, während die Beendigung den bisherigen Vorgang abschließen soll.
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Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen unterschiedliche Inhalte verbindet, zeigt sich ferner daran, dass er in § 86a Abs. 4 SGB VIII der Unterbrechung (Satz 2) die Beendigung (Satz 3) gegenübergestellt hat. Dabei erschließt sich das die Beendigung kennzeichnende Merkmal des Entfallens bzw. grundlegenden Veränderns des Hilfebedarfs bereits deutlich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Denn die Vorschrift verbindet die Beendigung der Hilfeleistung mit ihrem erneuten Erforderlichwerden. Da ein erneutes Erforderlichwerden der Hilfe notwendig mit einem erneuten oder nunmehr grundlegend andersartigen, neu entstandenen Bedarf einhergeht, ist daraus zu folgern, dass für die Beendigung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII der vormals bestehende Bedarf entfallen oder sich grundlegend verändert haben und aus diesem Grunde die frühere Leistung eingestellt worden sein muss.
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Allein das dargelegte Begriffsverständnis wird auch dem systematischen Zusammenhang zwischen Beendigung und Unterbrechung der Leistung gerecht. Denn sowohl die Beendigung als auch die Unterbrechung der Leistung sind auf die Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne des § 86 SGB VIII bezogen, die sich wiederum - wie oben dargelegt - auf einen kontinuierlichen Hilfeprozess bezieht und alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu einer einheitlichen Leistung verknüpft. Diese Zwecksetzung der Gewährung eines kontinuierlichen Hilfeprozesses legt es nahe, dass dieser an den Bedarf anknüpfende Vorgang nur "beendet" werden kann, wenn dieser Bedarf entfallen ist oder sich grundlegend verändert hat. Demgegenüber kann der sich als Hilfeprozess darstellende Leistungszusammenhang, sofern der Hilfebedarf erkennbar in gleichartiger Weise fortbesteht, nur "unterbrochen" werden, um nach Ausräumung rechtlicher Hindernisse fortgesetzt zu werden.
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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliegt, der Zeitpunkt ist, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft. Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 28; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 41.1).
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bb) Eine Beendigung der Leistung durch die Beklagte im zuvor erläuterten Rechtssinne lag hier auf der Grundlage der für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Danach hat zwar die Beklagte ab dem 11. Mai 2012 tatsächlich die konkrete Jugendhilfeleistung zugunsten des Hilfeempfängers nicht mehr erbracht. Allerdings beruhte diese tatsächliche Einstellung der Leistungsgewährung nicht auf der belastbaren Annahme, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand. Vielmehr fand am 11. Mai 2012 im Jugendamt der Beklagten eine Fachkonferenz statt, die zu dem Ergebnis kam, dem Jugendlichen und seinen Eltern die Gewährung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII vorzuschlagen.
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Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Beklagte in der Folgezeit davon ausgehen durfte, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf entfallen ist. Allein der Umstand, dass der Jugendliche ab Mitte Mai 2012 zu seinem Vater nach M. gezogen war, ließ den - im Hinblick auf die Erziehung des aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur problematischen Jugendlichen - bestehenden fortwährenden Bedarf noch nicht objektiv entfallen. Dagegen spricht vielmehr, dass der Sachbearbeiter im Jugendamt der Beklagten sowohl dem Vater das Hilfeangebot unterbreitet als auch am 18. Mai 2012 versucht hat, in dieser Sache die Mutter des Jugendlichen telefonisch zu erreichen. Soweit er in der Folgezeit "den Fall nicht weiter betrieben" hat, weil "die Familie eine eigene Lösung entwickelt" habe, ist dies nicht auf einen Wegfall des Bedarfs, sondern darauf zurückzuführen, dass der weiteren Leistungsgewährung durch die Beklagte ein rechtliches Hindernis entgegenstand, weil zu diesem Zeitpunkt beide Eltern ihr Einverständnis zur Fortsetzung der Hilfe nicht erteilt hatten. Der Vater, bei dem sich der Jugendliche ab Mitte Mai 2012 aufhielt, hatte eine Hilfeleistung zu dieser Zeit vielmehr ausdrücklich abgelehnt.
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Auch die förmliche Einstellung der Hilfeleistung durch Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2012 stellt sich nicht als Beendigung der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII dar, da sie nicht auf das Entfallen oder eine qualitativ grundlegende Änderung des Jugendhilfebedarfs gestützt wurde und auch nicht in belastbarer Weise hätte gestützt werden können. Vielmehr hat die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die der Mutter des Jugendlichen bewilligte Hilfe zur Erziehung mit Bescheid vom 26. Juli 2012 mit der Begründung eingestellt, dass die Mutter in einem "erfolgten Mitteilungsgespräch über die weitere Hilfegewährung ... erklärt" habe, dass sie "keine weitere Hilfe mehr möchte(n)", weil "ihr Sohn zum Vater nach M." gezogen sei. Eine auf einer belastbaren Annahme beruhende Feststellung, dass der Jugendhilfebedarf entfallen sei, weil der Vater erkennbar allein in der Lage gewesen wäre, den erzieherischen Bedarf zu decken, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv erkennbar, dass weiterhin ein akuter Hilfebedarf bestand. Denn der Vater hatte im Juni 2012 einen Suizidversuch unternommen und das Jugendamt der Klägerin hatte die Beklagte mit E-Mail vom 25. Juli 2012 darüber informiert, dass der Jugendliche bereits am 16. Juli 2012 in Obhut genommen und vorerst in einem Kinderheim untergebracht worden war.
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c) Das Oberverwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass eine Zäsur auch dann eintritt und die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen ist, wenn eine beachtliche Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt, also eine bislang einheitliche Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird (aa) und dies zuständigkeitsrechtlich erheblich ist (bb). Die Voraussetzungen einer solchen zuständigkeitserheblichen Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII sind hier jedoch ebenfalls nicht erfüllt (cc).
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aa) Im Gegensatz zur Beendigung ist - wie sich aus der oben dargelegten Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt - der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen.
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Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird. Solche tatsächlichen Hinderungsgründe können etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeerbringers oder des Hilfeempfängers zeitweise nicht erbracht werden kann. Eine Unterbrechung liegt demgemäß nicht bereits vor, wenn die Umsetzung der bewilligten Hilfeleistung (z.B. wegen Abwesenheit, Krankheit oder Urlaubs) nicht kontinuierlich möglich ist oder bei länger dauernden Beratungsprozessen oder Begutachtungen Termine nur in zeitlich großen Abständen vergeben werden (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 <132>; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juli 2016, § 86a Rn. 23 m.w.N.).
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Dieses Begriffsverständnis des Wortes "Unterbrechung" beansprucht in gleicher Weise für die Tatbestände Geltung, in denen der Gesetzgeber diesen Terminus ausdrücklich verwendet, nämlich für § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 37). Insoweit führt das Oberverwaltungsgericht zu Recht aus, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine "Leistung" darstellen, unter Umständen nur an wenigen Wochenstunden erbracht werden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwischenzeitlich im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII "unterbrochen" wäre, und dass Gleiches etwa dann gilt, wenn entgegen der eigentlichen (Hilfe-)Planung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung aus tatsächlichen Gründen unterbleibt oder wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleiben muss, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist.
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Anders als bei den rein tatsächlichen Hindernissen oder Erschwernissen für die Leistungserbringung verhält es sich bei der Leistungseinstellung aus Rechtsgründen, d.h. wenn sich tatsächliche Umstände - etwa eine Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers oder seiner Sorgeberechtigten - als jugendhilferechtlich erheblich darstellen. Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen. Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2, S. 4 f. und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 35; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Januar 2017, § 27 Rn. 23). Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig "förmlich" durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird.
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bb) Eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne führt jedoch nur dann zu einem der Beendigung gleichkommenden Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs mit der Folge, dass sich die Zuständigkeitsfrage neu stellt, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist.
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Dieses Erfordernis folgt aus dem Inhalt und den Rechtswirkungen, wie sie anhand der oben dargelegten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere des § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) für die Rechtsbegriffe der Beendigung und der Unterbrechung von Leistungen im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII ermittelt worden sind. Dass nicht jede Unterbrechung im Rechtssinne zuständigkeitserheblich ist, erschließt sich dabei auch aus den gesetzlichen Regelungen, die diesen Begriff ausdrücklich verwenden. Die Regelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bestimmen, dass sich eine Unterbrechung in dem jeweiligen Kontext nur dann auf die Zuständigkeit des Trägers auswirkt, wenn sie länger als drei Monate andauert. Diese Vorschriften legen damit fest, dass die Unterbrechung nur im Falle des Überschreitens dieser Frist zuständigkeitserheblich ist. Mangels einer positiven gesetzlichen Anordnung in der allgemeinen Regelung über die örtliche Zuständigkeit des § 86 SGB VIII, wann eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt, ist dies aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen. Eine Leistungsunterbrechung im Sinne von § 86 SGB VIII ist danach nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt.
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(1) Was das Zeitmoment betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - JAmt 2016, 163; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 52; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014, JAmt 2014, 624 <625>; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 <132>; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35; VG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2016 - 4 A 194/14 - juris Rn. 50). Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogieschlusses genügende Vergleichbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-)Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt (vgl. zu den Anforderungen des Analogieschlusses BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.). Ein Analogieschluss, der auch im Rahmen des § 86 SGB VIII zu einer starren Zeitgrenze für Unterbrechungen führen würde, ist daher nicht zulässig.
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Dies schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen der Gesamtabwägung insbesondere das Zeitmoment als gewichtigen Umstand zu begreifen, wobei die Drei-Monats-Frist einen Anhalt bietet. Insoweit kann mangels anderer normativer Anknüpfungspunkte im Wege einer systematischen Auslegung des Leistungsbegriffs des § 86 SGB VIII, der vom Gesichtspunkt der Kontinuität der Hilfeleistung getragen wird, auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, der in den besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Dem ist zu entnehmen, dass kurzzeitige Unterbrechungen bei der Gewährung jugendhilferechtlicher Hilfen die zuständigkeitsrechtliche Einheitlichkeit der Leistungserbringung regelmäßig nicht entfallen lassen sollen.
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(2) Ausgangspunkt der Gewichtung der weiteren beachtlichen Umstände des Einzelfalles (Umstandsmoment) ist die Funktion, die dem Abstellen auf den kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarf im jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff zukommt, nämlich eine effektive weitere Hilfe durch den bisherigen Träger zu gewährleisten. Insoweit ist der jugendhilferechtliche Bedarf gleichsam die Klammer, die es rechtfertigt, die einzelnen Maßnahmen und Hilfen nicht isoliert zu betrachten, sondern sie zu einer Leistung zusammenzufassen. Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht.
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Darüber hinaus ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann - insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose - mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger im Falle der Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Hilfeempfängers selbst) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht dem Gesichtspunkt der (förmlichen) Einstellung der Hilfeleistung durch den Jugendhilfeträger maßgebliche Bedeutung für die Frage der Zuständigkeitserheblichkeit einer Unterbrechung beimessen will, folgt dem der Senat nicht. Die Einstellungsentscheidung ist kein Kriterium für die Bewertung der Erheblichkeit, sondern eine Voraussetzung, die - wie oben erläutert - schon vorliegen muss, um begrifflich von einer Unterbrechung im Rechtssinne sprechen zu können.
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cc) Nach Maßgabe des Vorstehenden lag hier zwar eine Unterbrechung der Hilfeleistung vor ((1)). Diese stellt sich jedoch nicht als zuständigkeitsrechtlich erheblich dar ((2)).
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(1) Soweit der Weitergewährung der Hilfe ab dem 11. Mai 2012 zunächst tatsächliche Gründe entgegenstanden, weil der Hilfeempfänger das bisherige Kinderheim am Vortag verlassen hatte und eine neue Hilfestelle gesucht werden musste, ist darin - trotz tatsächlicher Einstellung der Hilfe - noch keine Unterbrechung im Rechtssinne zu sehen. Eine solche ist aber eingetreten, nachdem der Sachbearbeiter im Jugendamt der Beklagten sowohl dem Vater als auch am 18. Mai 2012 der Mutter des Minderjährigen ein Hilfeangebot für die Fortsetzung der Jugendhilfeleistung unterbreitet hatte und, nachdem diese auf das Angebot nicht eingegangen sind, sondern Hilfe abgelehnt hatten, "den Fall nicht weiter betrieben" hat. Darin liegt nicht nur ein tatsächlicher Abbruch, sondern eine auf einer bewussten Entscheidung beruhende Einstellung der Hilfegewährung aus Rechtsgründen, welche die Beklagte gegenüber der Mutter des Jugendlichen später noch förmlich mit Bescheid vom 26. Juli 2012 bestätigt hat.
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(2) Die Unterbrechung der Leistung war jedoch, wie sich im Wege einer an den oben genannten Kriterien orientierten Gesamtabwägung ergibt, nicht zuständigkeitsrechtlich erheblich.
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(a) Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass innerhalb relativ kurzer Zeit nach der Einstellung der Leistungsgewährung das dieser entgegenstehende rechtliche Hindernis entfallen und das Bedürfnis nach einer Fortsetzung der Jugendhilfeleistung für den bislang leistenden Jugendhilfeträger objektiv erkennbar war. Denn die Mitte Mai 2012 mit der Einstellung der Hilfegewährung verbundene Unterbrechung beruhte in rechtlicher Hinsicht auf der fehlenden Mitwirkung der Eltern. Dieses rechtliche Hindernis ist bereits innerhalb von gut zwei Monaten, nämlich schon vor der Inobhutnahme des Jugendlichen am 16. Juli 2012, entfallen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten sich beide sorgeberechtigten Elternteile mit Hilfemaßnahmen - zunächst in Form der Inobhutnahme - einverstanden erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie und ihr Sohn der (dringenden) Unterstützung durch den Jugendhilfeträger bedurften. Die Inobhutnahme ist der beklagten Stadt als dem bisher leistenden Jugendhilfeträger auch durch die E-Mail des Jugendamtes der Klägerin vom 25. Juli 2012 - und damit ebenfalls noch innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung der bisherigen Leistung - zur Kenntnis gebracht worden. Die Beklagte konnte und musste damit erkennen, dass der Vater die mit der Aufnahme des Jugendlichen in seinen Haushalt übernommene Erziehungsaufgabe nicht annähernd zu bewältigen in der Lage war. Das Bedürfnis nach einer Fortsetzung der Jugendhilfeleistung - im Sinne des Erfordernisses der Deckung eines qualitativ unverändert bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs des Jugendlichen - lag damit auf der Hand und war für sie ohne Weiteres objektiv erkennbar. Der förmlichen Bekräftigung der Einstellung der bisherigen Hilfeleistung am 26. Juli 2012 kommt vor diesem Hintergrund keine beachtliche Bedeutung mehr zu.
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(b) Soweit das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass sich Jugendhilfeleistungen vor und nach einer Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen können, Gegenteiliges erwogen haben mag, ist dem nicht zu folgen. Durch die von der Klägerin verantwortete Inobhutnahme ist eine die Erheblichkeit der Unterbrechung begründende zuständigkeitsrechtliche Zäsur des bisherigen Leistungszusammenhangs nicht eingetreten.
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Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass es sich bei der Inobhutnahme nicht um eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt, und hier eine Jugendhilfeleistung erst wieder im November 2012 von der Klägerin gewährt wurde, steht dem nicht entgegen. Träfe es zu - wie die Vorinstanz ausführt -, dass sich Jugendhilfeleistungen vor und nach einer Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen können, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, so würde damit die Kostentragungsregelung des § 89b Abs. 1 SGB VIII entwertet. Denn danach soll - wie oben dargelegt - derjenige Träger die Kosten der Inobhutnahme tragen, der während der Dauer der Inobhutnahme aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der nach § 86 SGB VIII maßgeblichen Person für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung örtlich zuständig gewesen wäre. § 89b Abs. 1 SGB VIII setzt mit der Annahme einer Leistungszuständigkeit nach § 86 SGB VIII damit gerade voraus, dass ein Leistungszusammenhang während der Inobhutnahme fortbestehen kann. Dementsprechend ist aus dem systematischen Zusammenhang und der gesetzlichen Wertung des § 89b Abs. 1 SGB VIII zu entnehmen, dass die Inobhutnahme durch einen anderen Jugendhilfeträger das zuvor begründete Leistungsverhältnis zum bisher leistenden Träger grundsätzlich nicht notwendig in erheblicher Weise unterbricht.
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Jedenfalls kommt hier der fortwährenden tatsächlichen Einstellung der Leistungsgewährung durch die für Leistungen örtlich zuständige Beklagte während der Zeit der von der Klägerin durchgeführten Inobhutnahme angesichts der oben dargelegten Umstände - insbesondere des zeitnahen Entfallens des rechtlichen Leistungshindernisses - im Rahmen der Gesamtabwägung kein beachtliches Gewicht mehr zu. Das gilt im vorliegenden Kontext auch deshalb, weil sich neben den genannten Umständen auch die Dauer der Inobhutnahme gemessen an der bisherigen Dauer des kontinuierlichen Leistungsprozesses, der sich hier über den relativ langen Zeitraum von 2005 bis 2012 erstreckte, als nicht gewichtig erweist. In Relation zu diesem Zeitraum stellte sich die knapp zweimonatige Inobhutnahme nicht mehr als ein kurzfristiges "Intermezzo" eines langjährigen und nicht annähernd abgeschlossenen Hilfeprozesses dar. Allein wegen des Umstands, dass es sich bei der Inobhutnahme nicht um eine Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII handelt, wurde der Fortsetzungszusammenhang des jugendhilferechtlichen Unterstützungsprozesses hier also auch deshalb nicht erheblich unterbrochen, weil der gesamte Prozess der Hilfegewährung in den Blick zu nehmen ist. Da die Frage der zuständigkeitsrechtlichen Einheit einer Leistung maßgeblich aus dem Blickwinkel des zugrunde liegenden Hilfebedarfs zu beurteilen ist, bedingt dies, bei der Bewertung gegebenenfalls auch Zeiten der Inobhutnahme miteinzubeziehen (vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 61; Nellissen, jurisPR-SozR 22/2015 Anm. 4).
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d) Die Inobhutnahme des Jugendlichen am 16. Juli 2012 führte auch aus sonstigen Gründen nicht zu einer zuständigkeitsrechtlich erheblichen Zäsur. Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die vom Jugendamt der Klägerin verantwortete und bis zum 5. September 2012 andauernde Inobhutnahme des Jugendlichen zu einer Beendigung des Leistungszusammenhangs im Verhältnis zur Beklagten habe führen müssen, steht dies mit dem Begriff der Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII nicht in Einklang.
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Mit der Inobhutnahme durch das Jugendamt der Klägerin am 16. Juli 2012 ist das bis dahin bestehende Leistungsverhältnis zur Beklagten schon deshalb nicht durch eine Beendigung im Rechtssinne abgeschlossen worden, weil damit keine Entscheidung der Beklagten verbunden war, die bisherige Jugendhilfe aufgrund eines Entfallens des jugendhilferechtlichen Bedarfs einzustellen. Die vom Jugendamt der Klägerin im Wege der Inobhutnahme vorgenommene tatsächliche und vorläufige Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs konnte im Hinblick auf das zur Beklagten bis dahin - wie oben dargelegt - auf der Grundlage ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII fortbestehende Leistungsverhältnis nicht zum Entfallen des jugendhilferechtlichen Bedarfs führen, sondern bestätigte gerade sein unvermindertes Fortbestehen.
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2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts - auch dem Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben hat. Es hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Jugendhilfefall in ihre Zuständigkeit zu übernehmen, weil sie auch noch zum Zeitpunkt der Gewährung der Jugendhilfeleistung, welche die Klägerin den Eltern des Jugendlichen mit Bescheiden vom 26. November 2012 ab dem 19. November 2012 bewilligt hat, der nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen ist. Der bestehende Leistungszusammenhang ist auch nicht dadurch erheblich unterbrochen worden, dass die Beklagte während der Zeit der von der Klägerin verantworteten Inobhutnahme vom 16. Juli 2012 bis 5. September 2012 und während des anschließenden Klinikaufenthaltes des Jugendlichen tatsächlich keine Leistungen mehr erbracht hat, sondern eine weitere Jugendhilfeleistung erst im November 2012 vom Jugendamt der Klägerin gewährt wurde. Auch diese Umstände fallen im Rahmen der Gesamtabwägung, wie sie für die Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen ist, angesichts der oben dargelegten Umstände und unter Berücksichtigung des vorangegangenen langandauernden Hilfeprozesses weder zeitlich noch sachlich maßgeblich ins Gewicht.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Referenzen
- § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
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- § 35 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 753/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 194/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 87 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 SGB VIII 4x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1211/12 2x
- § 27 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 86 und 89b SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- BPersVG § 13 1x
- § 39 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 89b Abs. 1 SGB VIII 18x (nicht zugeordnet)
- § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 86 SGB VIII 36x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LC 143/09 1x
- 12 A 1450/14 1x (nicht zugeordnet)
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