BPersVG § 13

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 33 K 2214/20.PVB
25. Oktober 2021
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 11/18
11. September 2018
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PB 15 S 2300/16
27. März 2017
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 35/15
15. Dezember 2016
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (7. Kammer) - 7 A 700/15 HGW
20. April 2016
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 P 7/14
24. Februar 2015
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 13/13
1. Oktober 2014
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 PB 33/13
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