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BPersVG § 13

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PA 1.24
22. Mai 2025
5 PA 1.24 22. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PA 4.24
22. Mai 2025
5 PA 4.24 22. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 5.23
28. Februar 2025
5 P 5.23 28. Februar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 9/22
11. April 2024
5 P 9/22 11. April 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 10/22
11. April 2024
5 P 10/22 11. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 5105/22.PVB
11. Dezember 2023
33 K 5105/22.PVB 11. Dezember 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (72. Kammer) - 72 K 8/23 PVB
29. September 2023
72 K 8/23 PVB 29. September 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 FEK 36/23
3. August 2023
13 FEK 36/23 3. August 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 27/21
19. Oktober 2022
7 ABR 27/21 19. Oktober 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (17. Kammer) - 17 A 5/20 MD
19. April 2022
17 A 5/20 MD 19. April 2022