Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 5/17
Tatbestand
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ... in B..
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Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Luftwaffe; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des .... Zuletzt wurde er am ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit dem 1. Januar 2015 wurde er als Referent im ... am Standort B. verwendet.
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Im Mai 2016 erklärte die nächsthöhere Vorgesetzte des Antragstellers (Unterabteilungsleiterin) anlässlich eines Besuchs beim ..., dass für den Antragsteller wegen dessen ihrer Meinung nach mangelnder Leistungen in seiner derzeitigen Tätigkeit eine adäquate Anschlussverwendung gesucht werden solle. In einem am 30. Juli 2016 geführten Gespräch mit dem zuständigen Personalführer trat der Antragsteller dem entgegen.
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Im Folgenden wurde als mögliche Anschlussverwendung für den Antragsteller zunächst der Dienstposten des Referatsleiters X (A 15) im ... in B. identifiziert. Da dieser Dienstposten jedoch grundsätzlich für einen Offizier mit nationaler Generalstabsausbildung vorgesehen war, wurde der Antragsteller ab September/Oktober 2016 für den Dienstposten des Referatsleiters Y (A 15) im ... betrachtet.
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Unter dem 2. November 2016 erhielt der Antragsteller die Vororientierung, dass beabsichtigt sei, ihn zum 1. April 2017 auf den Dienstposten des Referatsleiters Y zu versetzen.
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Zu der geplanten Versetzung des Antragstellers nahm der Personalrat beim ... (im Folgenden: Personalrat) mit Schreiben vom 18. November 2016 Stellung. Der Personalrat wies darin auf die Vorgeschichte der beabsichtigten Versetzung sowie darauf hin, dass der derzeitige Dienstposten des Antragstellers wegen dessen internationaler Außenwirkung und der dabei erforderlichen persönlichen Kontakte eine angemessen lange Verwendungsdauer erfordere. Aus persönlichen ebenso wie dienstlichen Gründen solle der Antragsteller deshalb bis zum Ablauf seiner voraussichtlichen Verwendungsdauer am 31. Dezember 2017 auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben.
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Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte das ... dem Personalrat dazu mit, dass wegen des erheblichen Interesses der übergeordneten Führung an der erfolgreichen Aufstellung des ... und der Herstellung einer Erstbefähigung im Jahre ... für die zu besetzenden Dienstposten vorrangig solche Offiziere zu identifizieren seien, die die im ... zu leistenden Aufgaben bereits in der aktuellen oder einer zurückliegenden Verwendung wahrnehmen bzw. wahrgenommen hätten und durch ihre Fachexpertise zum Erfolg der Neuaufstellung beitrügen. Der Antragsteller erfülle aufgrund von Vorverwendungen in der zentralen Personalführung von Y im ehemaligen ... alle Voraussetzungen für eine entsprechende Verwendung als Referatsleiter im .... An der beabsichtigten Personalmaßnahme werde daher festgehalten.
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Mit Verfügung Nr. ... vom 5. Dezember 2016 versetzte das ... den Antragsteller daraufhin zum 1. April 2017 mit Dienstantritt am 3. April 2017 auf den Dienstposten des Referatsleiters Y beim ... in B..
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Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 äußerte sich der Personalrat nochmals zu der Versetzung des Antragstellers. Er beanstande, dass sich das Schreiben des ... vom 28. November 2016 ausschließlich mit dem Personalbedarf beim ... befasse; eine Abwägung hinsichtlich der Lücke, die damit beim ... entstehe und die unter Umständen einer Leitungsentscheidung bedürfe, sei nicht erkennbar. Das frühere Einverständnis des Antragstellers zur Versetzung zum ... sei gegenstandslos, weil es sich auf die Verwendung auf einem Generalstabsdienstposten bezogen habe. Auch sei die tatsächliche Motivation der Versetzungsmaßnahme (Wunsch der Unterabteilungsleiterin, mutmaßlich gegen das Interesse und sogar das Votum der aktuellen Referatsleitung) erst jetzt bekannt geworden. Ohne die Aktivitäten der Unterabteilungsleiterin wäre der Antragsteller wohl nicht für die Versetzung zum ... in Betracht gezogen worden. Die Gruppe der Soldaten im Personalrat sei deshalb nicht umfassend, sondern unter Verschweigen relevanter Teile des Sachverhalts informiert worden. Da die Einwände nicht ausgeräumt seien, werde die Erörterung nach § 21 Satz 3 SBG mit der Leitung des ... erwogen.
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Das ... hob daraufhin die Versetzungsverfügung vom 5. Dezember 2016 am 19. Januar 2017 auf.
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Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 informierte das ... den Personalrat über die Aufhebung der Versetzungsverfügung. Zu der Stellungnahme des Personalrats vom 18. Dezember 2016 erklärte es, dass an der Aufstellung des ... und der Herstellung der Erstbefähigung im Jahre ... ein erhebliches Interesse der politischen Leitung bestehe, sodass es einer darüber hinausgehenden Priorisierung nicht bedürfe. Die Personalführung sei aufgefordert, für die Erstbesetzung der Dienstposten im ... einen Besetzungsstand von möglichst 100 % mit vorrangig solchen Offizieren zu erreichen, die bereits aktuell über die Befähigung in dem zukünftig dort zu leistenden Aufgabengebiet verfügten. Der Dienstposten des Referatsleiters Y im ... sei im Rahmen der gegenseitigen Kompensation der Luftwaffe zur Besetzung zugewiesen. Der Antragsteller erfülle als einziger verfügbarer Kandidat des Werdegangs Personalmanagement die Voraussetzungen dieses Dienstpostens, weil er neben der Eignung für die Verwendungsebene A 15 bereits in der zentralen Personalführung von Y im damaligen ... eingesetzt gewesen sei. Die zeitgerechte und qualifizierte Nachbesetzung des bisher vom Antragsteller besetzten Dienstpostens beim ..., werde in Absprache mit dem ..., sichergestellt. Fernmündlich sei bereits frühzeitig signalisiert worden, dass keine Einwände gegen die Wegversetzung des Antragstellers zum 1. April 2017 bestünden. Es werde daher an der beabsichtigten Personalmaßnahme festgehalten.
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Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2017 legte der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung vom 5. Dezember 2016 Beschwerde ein. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 1. Juni 2017 als unzulässig zurück, weil die angefochtene Verfügung bereits vor Einlegung der Beschwerde aufgehoben worden und der Antragsteller deshalb nicht mehr beschwert sei. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Juni 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 dem Senat vorgelegt. Das Verfahren wird hier unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 22.17 geführt.
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Bei einer aus den Verfahrensunterlagen nicht eindeutig ersichtlichen Gelegenheit übergab der Sprecher der Gruppe der Soldaten im Personalrat dem ... eine fünf Seiten umfassende Unterlage zur "Vorbereitung auf das Gespräch mit ...", das eine Ereignisabfolge zur Versetzung des Antragstellers sowie Anmerkungen und Fragen des Personalrats enthält. Der ... beauftragte den Leiter ... mit der Beantwortung.
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Mit Schreiben vom 11. April 2017 teilte der Abteilungsleiter ... dem Personalrat mit, seine Überprüfungen hätten ergeben, dass die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, weil die Anfangsbefähigung des ... zum ... mit höchster Priorität zu realisieren sei. Aufgrund seiner Vorerfahrung sowohl im Bereich Grundsatz als auch in der Y sei der Antragsteller für den vorgesehenen Dienstposten als Referatsleiter für Y gut geeignet. Über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Vorgesetzten des Antragstellers könnten keine belastbaren Aussagen getroffen werden. Eine Dokumentation über Zielvereinbarungen bzw. Erwartungshaltungen an seine Arbeitsleistungen läge nicht vor. Die Versetzungsverfügung vom 5. Dezember 2016 sei wegen der nicht abgeschlossenen Anhörung des Personalrats aus formalen Gründen aufgehoben worden. Darüber hinaus habe der Antragsteller inzwischen Rechtsmittel gegen die Versetzungsverfügung eingelegt. Wegen des offenen Beschwerdeverfahrens könnten derzeit keine weiteren Äußerungen zum Sachverhalt abgegeben werden. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens werde der Personalrat erneut zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gehört.
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Bezugnehmend auf das Schreiben des Abteilungsleiters ... vom 11. April 2017 bat das ... mit E-Mail vom 18. April 2017 das ..., die abschließende Beteiligung des Personalrats in der Versetzungsangelegenheit des Antragstellers einzuleiten. Da aus Sicht der Personalführung alle Informationen bereitgestellt worden seien, werde von einer kurzen Terminierung der Rückantwort des Personalrats ausgegangen. Mit der Rückäußerung des Personalrats betrachte die Personalführung das Beteiligungsverfahren dann als abgeschlossen. Sofern im Rahmen der erneuten Beteiligung keine neuen Aspekte durch den Personalrat geäußert würden, beabsichtige das ... die Versetzung des Antragstellers zum 1. Mai 2017 administrativ einzuleiten. Der beigefügte Entwurf der Versetzungsverfügung spiegele diese Planungsabsicht wider. Diese Nachricht wurde am selben Tag an den Personalrat weitergeleitet.
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Mit Schreiben vom 21. April 2017 teilte der Sprecher der Gruppe der Soldaten im Personalrat dem ... mit, dass das in dem Schreiben des Abteilungsleiters ... vom 11. April 2017 angesprochene Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sei; der Zeitpunkt der Aufforderung zu einer weiteren Stellungnahme erschließe sich deshalb nicht. Der Personalrat werde sich in seiner nächsten Sitzung am 27. April 2017 mit der Sache befassen. Nach erfolgter Meinungsbildung und Beschlussfassung im Personalrat werde unaufgefordert auf die Mitteilung zurückgekommen.
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Mit Schreiben an den Abteilungsleiter ... vom 28. April 2017 erklärte der Personalrat, dass er mit ihm darin übereinstimme, dass die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers auch dienstliche Begründungen habe, die für sich nicht unbedingt zu beanstanden seien. Allerdings sei die Aussage, dass über das Kommunikations- und Führungsverhalten der Vorgesetzten des Antragstellers keine belastbaren Aussagen mehr getroffen werden könnten, nach seiner Bewertung nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des Personalrats stehe fest und sei wohl auch dokumentiert, dass die Unterabteilungsleiterin zu Personalgesprächen beim ... gewesen sei, um dabei u.a. die Abversetzung des Antragstellers zu veranlassen. Weiterhin stehe außer Frage, dass es keine dokumentierten Einführungs-, Zwischen- oder Beurteilungsgespräche gegeben habe. Auch sei die beanstandete "Minderleistung" erst durch die Unterabteilungsleiterin und zudem erst nach ihren Gesprächen beim ... gegenüber dem Soldaten geäußert worden. Es erscheine daher gesichert, dass über den Antragsteller ohne die vorgeschriebene Anhörung ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art dem ... angedient worden seien und aus diesem Anlass die Absicht entstanden sei, ihn aus dem ... zu entfernen.
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Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Juni 2017 erklärte das ..., dass es an der Absicht festhalte, den Antragsteller auf den Dienstposten des Referatsleiters Y beim ... zu versetzen. Wegen der zeitlichen Verzögerungen, die durch das Beteiligungsverfahren und die dabei notwendigen Abstimmungen entstanden seien, sei die Versetzung nunmehr zum 1. Juli 2017 geplant. Da alle erforderlichen Informationen, insbesondere die im Zusammenhang mit der Aufstellung des ... durch die politische Leitung betonte Besetzungspriorität sowie die personellen Besetzungsmöglichkeiten durch die Personalführung umfassend mitgeteilt und durch den Personalrat bereits mehrfach kommentiert worden seien, bestehe keine Notwendigkeit einer Bereitstellung weitergehender Informationen. Das ... werde daher gebeten, den Personalrat über die Absicht der Personalführung in Kenntnis zu setzen und die abschließende Anhörung durchzuführen.
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Mit E-Mail-Nachricht vom 22. Juni 2017 teilte der Personalrat mit, dass sein Beschluss zur Anhörung wie folgt laute:
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"Die durch den Personalrat beim ... bereits vielfach dargestellten Einwände - insbesondere hinsichtlich der Auslösung der Versetzungsplanung für Herrn Oberstlt ... - wurden trotz des umfassenden Schriftverkehrs nicht ausgeräumt. Auf die Beschwerde des Offiziers vom 23. Januar 2017 wird ergänzend hingewiesen."
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Mit 1. Korrektur zur Vororientierung vom 23. Juni 2017, eröffnet am 26. Juni 2017, teilte das ... dem Antragsteller mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihn zum 1. Juli 2017 auf den Dienstposten des Referatsleiters Y beim ... zu versetzen. Die betroffenen Dienststellen seien gebeten, den Dienstantrittstermin abzustimmen und bis zum 30. Juni 2017 zu melden. Unter dem 29. Juni 2017 teilte das ... dem ... den 17. Juli 2017 als abgestimmten Dienstantrittstermin mit.
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Mit auf den 13. April 2017 datierter, am 4. Juli 2017 ausgehändigter Verfügung ... versetzte das ... daraufhin den Antragsteller zum 1. Juli 2017 mit Dienstantritt am 17. Juli 2017 auf den Dienstposten des Referatsleiters ... beim ... in B..
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Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2017 Beschwerde und beantragte gleichzeitig beim Bundesministerium der Verteidigung, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die Vollziehung der Versetzung auszusetzen. Mit Entscheidung vom 12. Juli 2017 lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 3 Abs. 2 WBO ab.
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Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
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Zur Begründung des Antrags führt der Antragsteller insbesondere aus:
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Die Versetzungsverfügung sei ihm, obwohl bereits am 13. April 2017 erstellt, erst am 4. Juli 2017 quasi rückwirkend eröffnet worden. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats sei nicht erfolgt. Nachdem die ursprüngliche Verfügung vom 5. Dezember 2016 aufgehoben worden sei, handele es sich bei der Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 rechtlich um eine neue Personalmaßnahme, die der erneuten Beteiligung des Personalrats bedurft hätte. Dies gelte umso mehr, als das ... selbst in Person des Abteilungsleiters ... mit Schreiben vom 11. April 2017 mitgeteilt habe, dass nach Aufhebung der Maßnahme die Sache nunmehr geprüft und eine erneute Beteiligung des Personalrats eingeleitet werde. Zudem entspreche es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Maßnahme der erneuten Beteiligung unterliege, wenn nach erfolgter Beteiligung die beabsichtigte Maßnahme in wesentlichen Punkten geändert werde. Dies sei hier der Fall, weil die beabsichtigte Maßnahme in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, geändert worden sei. So sei die erste Versetzung zum 1. April 2017, die zweite Versetzung jedoch zum 1. Juli 2017 verfügt worden, obwohl zunächst ausgeführt worden sei, dass die Versetzung zum 1. April 2017 zwingend erforderlich wäre, weil andernfalls die Einsatzbereitschaft des ... gefährdet sei. Die Versetzung mit Wirkung zum 1. Juli 2017 habe dem Personalrat zu keiner Zeit zur Beteiligung vorgelegen, sondern sei lediglich nach Eröffnung am 4. Juli 2017 der Vertrauensperson der Offiziere zur Kenntnisnahme übermittelt worden. Die angefochtene Versetzung sei auch materiell rechtswidrig, weil sie als "nichtförmliche Ablösung vom Dienstposten" ins Werk gesetzt worden sei und allein auf dem unwahren, ehrabschneidenden und nie zurückgenommenen Vorwurf "mangelnder Leistung" beruhe. Mit der Versetzung sei er, der Antragsteller, auf ein berufliches Abstellgleis geschoben worden, das keine Perspektive eines sinnvollen und potenziell förderlichen Verwendungsaufbaus erkennen lasse.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Juli 2017 gegen die Versetzungsverfügung des ... vom 13. April 2017 anzuordnen und die Vollziehung der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 WBO vom 12. Juli 2017 und in dem Beschwerdebescheid vom 1. Juni 2017. Ergänzend betont es, dass das Beteiligungsverfahren nicht abgebrochen worden sei. Bei der am 26. Juni 2017 eröffneten Vororientierung handele es sich nicht um eine erstmalige neue Vororientierung, sondern lediglich um eine Korrektur der ersten Vororientierung vom 2. November 2016. Es sei deshalb auch kein neues Beteiligungsverfahren gemäß § 24 SBG in Gang zu setzen gewesen. Die ursprüngliche Versetzungsverfügung vom 5. Dezember 2016 sei, wie schon aus der zeitlichen Abfolge ersichtlich, auch nicht auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben worden, sondern nach Kenntnisnahme der erneuten Stellungnahme des Personalrats vom 15. Dezember 2016 und dem dort geäußerten Wunsch, weitere Fragen zu beantworten und das Beteiligungsverfahren fortzusetzen. Unzutreffend sei auch die Einschätzung des Antragstellers, er sei auf ein "berufliches Abstellgleis" geschoben worden. Bei seinem neuen Dienstposten handele es sich um eine wichtige und verantwortungsvolle Führungsfunktion im neu aufgestellten .... Eine konkrete Entscheidung hinsichtlich der Förderung des Antragstellers in die Ebene A 16 sei damit nicht getroffen worden.
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Der Antragsteller hat den Dienst auf seinem neuen Dienstposten am 17. Juli 2017 angetreten. Das Bundesministerium der Verteidigung hat erklärt, dass es erst nach dem Beschluss des Senats im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe über die Beschwerde des Antragstellers vom 7. Juli 2017 entscheiden werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 870/17 und 957/17 -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WB 22.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Juli 2017 gegen die Versetzungsverfügung ... vom 13. April 2017 anzuordnen, ist, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 12. Juli 2017 einen Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat, gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) zulässig, aber unbegründet.
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Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.).
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1. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die dem Antragsteller am 4. Juli 2017 eröffnete Versetzungsverfügung ... des ... vom 13. April 2017 keine rechtlichen Bedenken.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" ergeben.
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Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.
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Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Ungeachtet der seit Mai 2016 zu Tage getretenen Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und seiner nächsthöheren Vorgesetzten (Unterabteilungsleiterin) ist das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers nicht auf Nr. 202 Buchst. g ZE B-1300/46 (mangelnde Eignung) oder Nr. 202 Buchst. h ZE B-1300/46 (Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste), sondern - wie sich aus allen Dokumenten des Verfahrens (Schriftwechsel bei der Beteiligung des Personalrats, dienstaufsichtliche Feststellungen in dem Beschwerdebescheid vom 1. Juni 2017, Gründe der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 WBO vom 12. Juli 2017) ergibt - auf Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46 (zu besetzender Dienstposten) gestützt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in dem dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids vom 1. Juni 2017 dargelegt, bereits bei dem Gespräch im ... im Mai 2016 sei klargestellt worden, dass eine förmliche Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten nicht in Betracht komme. Es hat ferner ausführlich die Verfahrensschritte (begründeter Vorschlag unter Beifügung von Unterlagen, wie z.B. Vernehmungen; Stellungnahmen des nächsthöheren und ggf. weiteren höheren Vorgesetzten; Anhörung des betroffenen Soldaten und Gelegenheit zur Stellungnahme; Eröffnung der Endfassung des Versetzungsvorschlags) erläutert, die gemäß Nr. 303 und 304 ZE B-1300/46 hätte durchlaufen werden müssen, wenn eine "Spannungsversetzung" des Antragstellers nach Nr. 202 Buchst. g beabsichtigt gewesen wäre; es gebe keine Erkenntnisse, dass dieses förmliche Verfahren im Falle des Antragstellers habe angewendet werden sollen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Grund zur Annahme, in die Ermessensentscheidung seien gleichwohl Überlegungen dieser Art eingeflossen.
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Danach liegt ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vor, weil der zum 1. April 2017 neu eingerichtete Dienstposten des Referatsleiters Y beim ... in B. frei und zu besetzen war (Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46). Der Antragsteller ist - was von ihm auch nicht in Frage gestellt wird - aufgrund seiner Ausbildung (Personalstabsoffizier Streitkräfte) und seiner Vorverwendung in der zentralen Personalführung von Y beim ... geeignet für den Dienstposten; er erfüllt dabei insbesondere die Forderung, für die Erstbesetzung der Dienstposten im ... möglichst ausschließlich Offiziere vorzusehen, die bereits aktuell über die Befähigung in dem zukünftig dort zu leistenden Aufgabengebiet verfügen. Die Dotierung des Dienstpostens (A 15) entspricht Dienstgrad und Planstelleneinweisung des Antragstellers.
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Die Tatsache, dass seine voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem bisherigen Dienstposten im ... erst am 31. Dezember 2017 abgelaufen wäre, steht der Versetzung des Antragstellers nicht entgegen. Die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer stellt lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - juris Rn. 28 m.w.N.; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46).
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Es liegen auch keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung vor.
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Schwerwiegende persönliche Gründe (Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46) oder andere in seiner Person liegende oder seinen privaten Lebensumständen zuzurechnende Gründe (Nr. 207 ZE B-1300/46) sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Nicht zu beanstanden ist auch, dass das ... - übereinstimmend mit der durch die militärische Führung vorgegebenen Priorisierung - der Erstbesetzung des Dienstpostens beim ... den Vorrang gegenüber der personellen Kontinuität auf dem bisherigen Dienstposten des Antragstellers eingeräumt hat, zumal von den betroffenen Stellen keine Einwände gegen die Wegversetzung des Antragstellers erhoben wurden.
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Die sechsmonatige Schutzfrist (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46), deren Verletzung ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.), musste nicht eingehalten werden, weil der Antragsteller nicht an einen anderen Ort als seinen bisherigen Dienstort B. versetzt wurde.
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b) Die vom Antragsteller nicht ausdrücklich abgelehnte und deshalb erforderliche Anhörung des Personalrats beim ... (im Folgenden: Personalrat) zu der Versetzung des Antragstellers (§ 21, § 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG in der seit 2. September 2016 geltenden Fassung, BGBl. I S. 2065) wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
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aa) In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind, stehen in Angelegenheiten, die - wie hier - nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson dem Personalrat zu, wobei in solchen Fällen intern nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten abstimmen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SBG, § 60 Abs. 3 Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 BPersVG sowie § 59 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 BPersVG; vgl. zum Ganzen zuletzt BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - juris Rn. 23 m.w.N.). Diesbezügliche Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Vertretungsfehler sind weder ersichtlich noch von einem Beteiligten gerügt.
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bb) Die Anhörung des Personalrats zur Versetzung des Antragstellers stellt ein einheitliches, durchlaufendes Beteiligungsverfahren dar.
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(1) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 WB 49.07 - (BVerwGE 132, 234 Rn. 44) entschieden, dass der Begriff der der Beteiligung unterliegenden "Personalmaßnahmen" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. (entspricht § 24 Abs. 1 und 2 SBG in der seit 2. September 2016 geltenden Fassung) nicht identisch ist mit den einzelnen Entscheidungen, die zu deren Verwirklichung ergehen. Eine Personalmaßnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. kann im Einzelfall auch mehrere Verfügungen auslösen, so in dem nicht seltenen Fall, dass zu einer Verfügung noch Korrekturen ergehen, die - ohne den wesentlichen Inhalt der Entscheidung zu verändern - zum Beispiel behebbare Rechtsfehler beseitigen oder der "Feinabstimmung" der Maßnahme dienen. Maßgeblich ist, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme - für den betroffenen Soldaten erkennbar - nach Anlass, Ziel und Gegenstand im Kern identisch bleibt und auch ein zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist.
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Diese Grundsätze gelten generell und nicht nur für den dort entschiedenen Anwendungsfall der - wegen der Umstellung auf das Erfordernis der ausdrücklichen Ablehnung (§ 24 Abs. 1 und 2, jeweils Halbs. 1 SBG) inzwischen weggefallenen - Belehrungspflicht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SBG a.F.). Gerade weil die Beteiligung vor dem Erlass von Verfügungen erfolgt, auf das "Ob" des Erlasses und den Inhalt der jeweiligen Verfügung Einfluss nehmen und die personalbearbeitende Stelle ggf. zu Korrekturen veranlassen soll (siehe § 24 Abs. 3 SBG), ist allein maßgeblich, dass während des Beteiligungsverfahrens die Identität der (ex ante) beabsichtigten Personalmaßnahme im Wesentlichen erhalten bleibt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 26. Januar 2011 - 2 WNB 9.10 - (Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 6 Rn. 3 f.) zur Anhörung der Vertrauensperson bei der Ahndung von Dienstvergehen (§ 27 SBG a.F., jetzt § 28 SBG). Abgesehen davon, dass die Beteiligung bei der Ahndung von Dienstvergehen auch durch die Förmlichkeiten und die Gliederung des Disziplinarverfahrens nach der Wehrdisziplinarordnung bestimmt wird und deshalb nur bedingt mit der Beteiligung in Personalangelegenheiten vergleichbar ist (vgl. Nr. 238 ff. ZDv A-1472/1), besteht auch nach dem genannten Beschluss eine Pflicht zur erneuten Anhörung nur bei wesentlichen Änderungen (veränderter Sachverhalt; neue Erkenntnisse über die Person des Soldaten; Absicht, eine andere Disziplinarmaßnahme zu verhängen).
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(2) Nach diesen Maßstäben liegt nur eine (Personal-)Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG und deshalb nur ein - mit der Vororientierung vom 2. November 2016 begonnenes und dem mit E-Mail vom 22. Juni 2017 übermittelten Beschluss des Personalrats abgeschlossenes - Beteiligungsverfahren vor.
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Beabsichtigte Personalmaßnahme war während des gesamten Verfahrens - durchgängig in allen Dokumenten (Vororientierung vom 2. November 2016; aufgehobene Verfügung vom 5. Dezember 2016; Entwurf der Verfügung vom 13. April 2017; 1. Korrektur zur Vororientierung vom 23. Juni 2017; hier gegenständliche, am 4. Juli 2017 eröffnete Verfügung vom 13. April 2017) - die Versetzung des Antragstellers auf den neu ausgebrachten Dienstposten des Referatsleiters Y beim .... Unverändert blieb damit das bestimmende Element der Personalmaßnahme, nämlich der Dienstposten, auf den die Versetzung erfolgen soll.
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Erlass und Aufhebung der ersten Verfügung vom 5. Dezember 2016 bilden keine die Identität der beabsichtigten Personalmaßnahme (im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG) verändernde Zäsur des Beteiligungsverfahrens. Der Erlass der Verfügung erfolgte, weil das ... die Anhörung des Personalrats für ordnungsgemäß beendet hielt. Ihre Aufhebung erfolgte nicht, weil das ... etwa die beabsichtigte Personalmaßnahme aufgegeben hätte, sondern weil der Personalrat mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 Mängel in seiner Unterrichtung (§ 21 Satz 1 SBG) geltend gemacht hat. Dem ...ging es deshalb nicht um einen Abbruch des Beteiligungsverfahrens, sondern gerade darum, das begonnene Verfahren wiederzueröffnen und ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
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Das Beteiligungsverfahren wurde auch nicht abgebrochen durch die Äußerung des Abteilungsleiters ... in seinem Schreiben vom 11. April 2017, der Personalrat werde nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erneut zu der beabsichtigten Personalmaßnahme gehört. Diese Äußerung war nicht sachdienlich, weil die angesprochene Beschwerde des Antragstellers gegen die bereits aufgehobene Versetzungsverfügung vom 5. Dezember 2016 und der Ausgang des diesbezüglichen, inzwischen dem Senat vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens (BVerwG 1 WB 22.17) nicht vorgreiflich für das weitere Procedere bei der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers war. Dementsprechend hat nicht nur das ..., das mit E-Mail vom 18. April 2017 das ... aufforderte, die abschließende Beteiligung des Personalrats einzuleiten, sondern vor allem auch der Personalrat selbst die Äußerung des Abteilungsleiters ... ignoriert, indem der Sprecher der Gruppe der Soldaten zwar auf das noch offene Beschwerdeverfahren hinwies (Schreiben vom 21. April 2017), der Personalrat aber gleichwohl das Beteiligungsverfahren fortsetzte (Stellungnahme vom 28. April 2017; mit E-Mail vom 22. Juni 2017 übermittelter abschließender Beschluss).
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Eine Anpassung im Laufe des Beteiligungsverfahrens haben damit lediglich der Zeitpunkt, zu dem die Versetzung wirksam werden soll, und - daran gekoppelt - der Zeitpunkt des Dienstantritts gefunden. Diese Zeitpunkte verschoben sich von ursprünglich 1. April/3. April 2017 (Verfügung vom 5. Dezember 2016) über den 1. Mai/2. Mai 2017 (Entwurf der Verfügung vom 13. April 2017) bis schließlich zum 1. Juli/17. Juli 2017 (hier gegenständliche, am 4. Juli 2017 eröffnete Verfügung vom 13. April 2017). Mit dieser Verschiebung um rund drei Monate bleibt der zeitliche Zusammenhang gewahrt. Auch die zeitliche Verschiebung beruht zudem nicht auf einer veränderten Personalplanung, sondern ausschließlich auf der Dauer der Anhörung des Personalrats. Unverändert blieb die - verwirklichte - Absicht, die Erstbesetzung des Dienstpostens schnellstmöglich nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens vorzunehmen.
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(1) Der Personalrat war zwar nicht von Beginn an, jedoch rechtzeitig vor Erlass der Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 "umfassend" im Sinne von § 21 Satz 1 SBG, d.h. hinsichtlich aller Informationen, die im Hinblick auf seine Aufgaben und Befugnisse innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34 m.w.N.), unterrichtet.
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Nachdem der Personalrat mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 seine mangelnde Unterrichtung gerügt hatte (was zur Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2016 führte), war er jedenfalls in der Folgezeit, wie insbesondere aus der Vorlage zur "Vorbereitung auf das Gespräch mit ..." ersichtlich ist, nicht nur über die unmittelbar beabsichtigte Maßnahme, sondern auch über deren Vorgeschichte und Hintergründe informiert. Wie sich aus der Vorlage weiter ergibt, hat der Sprecher der Gruppe der Soldaten zudem Gespräche mit Beteiligten (Antragsteller, Unterabteilungsleiterin, Büroleiter Abteilung ...) geführt. Im Vorfeld des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 hat der Personalrat den Entwurf dieser Verfügung erhalten.
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Soweit der Sprecher der Gruppe der Soldaten in dem Schreiben vom 21. April 2017 angemerkt hat, er empfehle "im Rahmen der vorausschauenden Geschäftsführung", dem Personalrat "noch eine vollständige und umfassende Erläuterung zu den im Zusammenhang mit der ersten Versetzung aufgeworfenen Fragen" zukommen zu lassen, ist damit kein hinreichend bestimmtes Informationsverlangen gestellt. Nicht erkennbar ist auch die Bedeutung einer solchen Erläuterung - außer möglicherweise für das hier nicht gegenständliche Verfahren betreffend die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Januar 2017 - für die sachgerechte Beteiligung des Personalrats in dem hier interessierenden Stadium nach Aufhebung der ersten Verfügung vom 5. Dezember 2016.
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(2) Der Personalrat hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 21 Satz 2 SBG) Gebrauch gemacht und sich insbesondere mit Schreiben vom 18. November 2016, 15. Dezember 2016 und 28. April 2017 in der Personalangelegenheit des Antragstellers zur Sache geäußert.
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(3) Der Anspruch des Personalrats auf Erörterung (§ 21 Satz 3 SBG) wurde nicht verletzt. Auf die Stellungnahmen des Personalrats vom 18. November 2016 und 15. Dezember 2016 erfolgte eine Erörterung mit dem hierfür zuständigen ... bzw. dem Abteilungsleiter ... (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 bis 3 BPersVG).
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Ausweislich einer bei den Akten befindlichen E-Mail des Büros ... vom 1. März 2017 hat "Herr A., ÖPR B." (der Sprecher der Gruppe der Soldaten im Personalrat) die von ihm erstellte Vorlage zur "Vorbereitung auf das Gespräch mit ..." (der E-Mail angehängt als pdf-Datei) "Herrn ... in die Hand gedrückt"; die Vorlage werde "morgen Thema beim JF Personal" sein. Ob bei der nicht näher bezeichneten Gelegenheit der Übergabe der Vorlage oder aber bei Gelegenheit des "JF (wohl: Jour Fixe) Personal" ein mündlicher Meinungsaustausch zwischen dem Personalrat und dem Vertreter der Dienststellenleitung, wie er von dem Begriff der Erörterung grundsätzlich gefordert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25), stattgefunden hat, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht erkennen. Soweit dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist das Erfordernis der Erörterung jedenfalls durch das auf die Gesprächsvorlage ergangene Antwortschreiben an den Personalrat vom 11. April 2017, mit dem der ... den Abteilungsleiter ... beauftragt hat, und die Replik des Personalrats mit Schreiben vom 28. April 2017 erfüllt. Denn mit Zustimmung des Personalrats kann die Erörterung auch in anderer als mündlicher Form erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25). Da der Personalrat in seinem Schreiben vom 28. April 2017 und auch in der gesamten Folgezeit die gewählte Form der Kommunikation nicht beanstandet oder auch nur kommentiert hat, ist anzunehmen, dass dieses Procedere so bei der Übergabe der Gesprächsvorlage an den ... vereinbart worden ist.
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Der (mit E-Mail vom 22. Juni 2017 übermittelte) abschließende Beschluss, den der Personalrat gefasst hat, nachdem er den Entwurf der Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 sowie die Mitteilung erhalten hat, dass die Versetzung nun zum 1. Juli 2017 erfolgen solle, löste keine erneute Erörterungspflicht aus. Der Personalrat hat mit diesem Beschluss lediglich festgehalten, dass seine bereits vielfach dargestellten Einwände trotz des umfassenden Schriftwechsels nicht ausgeräumt worden seien, sowie ergänzend auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Januar 2017 hingewiesen. Der Begriff der Erörterung enthält keine finale Ausrichtung im Sinne einer Verständigung bis zur inhaltlichen Einigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26); die Anhörung kann auch im offenen Dissens enden.
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dd) Die Beteiligung der Vertrauensperson der Offiziere (§ 63 Abs. 2 SBG) betrifft das durch die Beschwerde des Antragstellers vom 23. Januar 2017 eingeleitete Wehrbeschwerdeverfahren, das nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist. Sie bedarf daher hier keiner Überprüfung.
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2. Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung, die insbesondere keinen Wechsel des Dienstorts zur Folge hat, keine unzumutbaren Nachteile, die trotz der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu einem anderen Ergebnis führen müssten.
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3. Mit dem vorliegenden Beschluss erledigt sich zugleich der mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 außerdem gestellte Antrag, den Dienstantritt des Antragstellers auf seinem neuen Dienstposten im Wege einer "Hängeverfügung" bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag aufzuschieben.
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