Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 55/17
Gründe
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 nebst Rücklastschriftkosten und Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 226,18 € für zwei Wohnungen festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen den Beschluss nach § 130a VwGO nicht zugelassen.
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Die Beschwerdebegründung dürfte bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus. Die Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich indes darin, die Rechtsauffassung der Vorinstanz, bei dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, in der Art einer Berufungsbegründung zu kritisieren, ohne insoweit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage herauszuarbeiten.
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Wird zugunsten des Klägers unterstellt, er wolle die Rechtsfrage geklärt wissen, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich um eine Steuer handelt, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehlt, sind mangels Klärungsbedarfs jedenfalls die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224). Hieran fehlt es.
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Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - (juris) geklärt. In den Gründen dieser Urteile hat das Bundesverwaltungsgericht die erwähnte Rechtsfrage abgehandelt und die Gründe für ihre Beantwortung dargelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt sind. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13 ff.). Das Beschwerdevorbringen des Klägers enthält keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Vielmehr setzt der Kläger der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts seine eigene abweichende Rechtsauffassung entgegen. Der Umstand, dass er mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, ist aber nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 130a 1x
- VwGO § 132 4x
- VwGO § 133 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)