Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 1/17

Tatbestand

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Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlusts einer Beteiligung des Dr. G. an der F. AG geltend.

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Dr. G. gehörte zum Kreis der im Nationalsozialismus aus rassischen Gründen Verfolgten. Im April 1942 veräußerte er Aktien der F. AG im Nominalwert von 880 000 RM. Den Erlös verwendete er im Mai 1942 zusammen mit anderen Geldmitteln, um die von ihm verlangte Judenvermögensabgabe zu begleichen.

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Mit Beschluss vom 19. April 1955 sprach das Landgericht M. den Erben nach Dr. G. Schadensersatz für die Entziehung des zur Begleichung der Judenvermögensabgabe geleisteten Geldbetrages zu. Den weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung von Anteilen an den Nachfolgeunternehmen der F. AG und auf Rückerstattung von Liquidationsanteilen an der F. AG lehnte das Gericht mit der Begründung ab, die im April 1942 verkauften Aktien seien andere als die zuvor zur Sicherung der Judenvermögensabgabe hinterlegten Aktien. Sie hätten sich in einem ungesperrten Depot des Verfolgten befunden und hätten ohne behördliche Genehmigung veräußert werden können. Auch habe das Deutsche Reich zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den Aktien erworben.

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Mit Schreiben vom 4. September 2006 meldete die Klägerin unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG die Beteiligung des Dr. G. "an der F. AG und deren Besitz" unter "Beschränkung auf Entschädigung" an und verwies im Übrigen auf "bereits vorhandene JCC-Anmeldungen zur F.". Den Antrag lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen mit Bescheid vom 26. August 2013 ab.

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Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung die Feststellung ihrer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich eines Anteils des Dr. G. an der F. AG im Nominalwert von mindestens 1 866 300 RM verlangt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie ihr Begehren auf die Feststellung einer solchen Berechtigung hinsichtlich eines Anteils im Nominalwert von 880 000 RM beschränkt.

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Mit Urteil vom 14. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin wegen der Beteiligung von Dr. G. an der F. AG in Höhe von 880 000 RM (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Der Anspruch folge aus § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. September 2006 fristgerecht Ansprüche auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung für das frühere Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet angemeldet. Insoweit genüge es, die entzogenen Anteile zu benennen, derentwegen solche Ansprüche geltend gemacht würden. Ihr stehe wegen des Verlusts der Beteiligung des Dr. G. an der F. AG ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG zu. Die Beteiligung sei Gegenstand einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gewesen. Dr. G. habe im April 1942 Aktien der F. AG im Nominalwert von 880 000 RM verkauft. Nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 werde vermutet, dass der Verkauf verfolgungsbedingt war. Diese Vermutung sei nicht widerlegt. Insoweit schade es nicht, dass eine wiedergutmachungsrechtliche Rückgabe der Beteiligung nicht erfolgt sei. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG spreche dafür, dass die Vorschrift eine Rechtsfolgenverweisung darstelle, die der Gesetzgeber auch beabsichtigt habe. Hätte er die Rückgabe der Beteiligung für erforderlich gehalten, wäre dies Anlass für eine ausdrückliche Klarstellung gewesen. Schließlich habe alliiertes Rückerstattungsrecht eine Rückgabe von an der Börse veräußerten Aktien wegen des Gutglaubensschutzes beim Erwerb von Inhaberpapieren nur ausnahmsweise vorgesehen. Habe der Geschädigte im rückerstattungsrechtlichen Verfahren keine Rückgabe und keinen Ersatz für die verlorene Beteiligung erhalten können, würde ein Rückgabeerfordernis als Voraussetzung für den Bruchteilsrestitutionsanspruch etwas Unmögliches verlangen. Das widerspräche dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes. Es seien zudem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Berechnung der Schadensersatzleistung der Wert der Aktienbeteiligung im Schädigungszeitpunkt, einschließlich der im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke, zugrunde gelegen habe.

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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, es fehle schon an einem wirksamen Entschädigungsantrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Die Klägerin habe die Vermögensgegenstände, für die anteilige Entschädigung begehrt werde, nicht benannt. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Berechtigung hinsichtlich eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung wegen des Verlusts der Anteile des Dr. G. an der F. AG ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG sei für Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin nicht eröffnet. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ermögliche keine Feststellung der Berechtigung hinsichtlich unbenannter Vermögensgegenstände eines Unternehmens wegen des Verlusts einer Beteiligung daran. Dem geltend gemachten Anspruch auf Bruchteilsrestitutionsentschädigung stehe schließlich entgegen, dass die entzogene Beteiligung nicht nach einem anderen, nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz zurückgegeben worden sei. Der von den Rückerstattungsgerichten zuerkannte Schadensersatz sei für den Verlust des Erlöses aus dem Aktienverkauf, nicht aber für den Verlust der Beteiligung selbst geleistet worden. Es fehle deshalb an der Identität zwischen dem geschädigten und dem Vermögenswert, für dessen Verlust Wiedergutmachung geleistet worden sei.

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Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Januar 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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§ 1 Abs. 1a NS-VEntschG verlange nicht, die Vermögensgegenstände, für die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Entschädigung begehrt werde, innerhalb der dort genannten Frist zu benennen. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift eingeführt, um der Klägerin weitere Entschädigungen bei gelungenem Nachweis des Verlusts jüdischer Beteiligungen an Unternehmensträgern mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin zu ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Klägerin gezwungen gewesen wäre, innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG das Vermögen der betroffenen Unternehmen im Beitrittsgebiet im Einzelnen zu benennen. Für diese Sicht spreche auch, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1a NS-VEntschG den Begriff "Vermögenswert" verwende, während er in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG von "Vermögensgegenständen" spreche. Der geschädigte Vermögenswert sei der Anteil am Unternehmensträger mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin, während Vermögensgegenstand der konkrete Gegenstand des Betriebsvermögens sei. Anders als in einem früheren Antrag, in dem nur der geschädigte Unternehmensträger bezeichnet worden sei, habe die Klägerin vorliegend die geschädigte Unternehmensbeteiligung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG benannt. Es sei Aufgabe der Beklagten, die Entschädigungshöhe hinsichtlich der entzogenen Beteiligung zu berechnen. Das sei ihr nach den von der Klägerin im Klageverfahren zum Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet gemachten Angaben und ihren eigenen Erkenntnissen auch möglich. Das Verwaltungsgericht habe § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG fehlerfrei angewendet. Die Vorschriften verlangten nicht, dass hinsichtlich entzogener Beteiligungen an Unternehmensträgern mit Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin ein erfolgreiches Rückerstattungsverfahren durchgeführt worden sei. Sehe man dies anders, liege diese Voraussetzung jedenfalls vor. Den Erben des Dr. G. sei für die Begleichung der Judenvermögensabgabe aus dem Erlös des Verkaufs der Anteile Schadensersatz nach Rückerstattungsrecht gewährt worden. Das müsse genügen, um die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG zu erfüllen, wenn Aktien verkauft worden seien, um aus dem Verkaufserlös diskriminierende Abgaben zu begleichen. Andernfalls hänge der Anspruch auf Bruchteilsrestitutionsentschädigung davon ab, welchen Weg der Verfolgte zur Begleichung der diskriminierenden Abgabe eingeschlagen habe.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung wegen des Verlusts des Anteils des Dr. G. an der F. AG im Nominalwert von 880 000 RM nicht zu.

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1. Das Urteil verletzt § 88 VwGO, weil das Verwaltungsgericht eine teilweise Klagerücknahme übergangen hat. Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 17; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 B 33.15 - NVwZ-RR 2016, 225 Rn. 5).

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Mit ihrer Klagebegründung hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung ihrer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für den Verlust eines Anteils des Dr. G. an der F. AG mit einem Nominalwert von "mindestens" 1 866 300 RM verlangt. Dieses Begehren hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung für einen Anteil im Nominalwert von 880 000 RM reduziert. In der Beschränkung des Antrags liegt eine teilweise Klagerücknahme, die das Verwaltungsgericht übergangen hat und die im Revisionsverfahren zu einer Teileinstellung führen muss.

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2. Die Klägerin hat den geltend gemachten Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruch für das Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet wegen des Verlusts des Anteils des Dr. G. an der F. AG nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) angemeldet. Nach dieser Vorschrift setzt die wirksame Anmeldung die fristgemäße Benennung eines bestimmten Vermögenswertes voraus, für den Entschädigung verlangt wird. Werden Ansprüche auf Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche geltend gemacht, erfordert dies eine Benennung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, die anteilig entschädigt werden sollen (a). Ordnungsgemäß benannt sind Vermögenswerte nur dann, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert wurden (b). Dieses Auslegungsergebnis ist mit Verfassungsrecht vereinbar (c). Die Anmeldung der Klägerin genügt den gesetzlichen Voraussetzungen nicht (d).

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a) Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG steht der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG auch dann zu, wenn sie bis einschließlich 8. September 2006 bestimmte Vermögenswerte unter Beschränkung auf Entschädigung benennt. Werden Ansprüche auf Entschädigung eines entzogenen Vermögenswertes statt seiner Restitution geltend gemacht, genügt es, den entzogenen Vermögenswert zu benennen, weil dieser mit dem zu entschädigenden Vermögenswert übereinstimmt. Anders ist dies bei der Geltendmachung einer Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche. Die Bruchteilsrestitution soll nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Wiedergutmachung der Entziehung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ergänzen. Dazu begründet die Vorschrift Ansprüche auf die Einräumung von Bruchteilseigentum an denjenigen Gegenständen des (ehemaligen) Betriebsvermögens des betroffenen Unternehmens, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erfüllen, und ordnet die Bruchteilsrestitution der Einzelrestitution zu. Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen daher immer nur bezüglich einzelner Vermögensgegenstände des Unternehmens und nicht bezüglich des Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 38 ff., 41). Die Entschädigung für einen Bruchteilsrestitutionsanspruch besteht dementsprechend in der anteiligen Entschädigung eines solchen einzelnen, eigentumsfähigen Vermögensgegenstandes. Sie besteht nicht in einer anteiligen Entschädigung des ehemaligen Betriebsvermögens als Sachgesamtheit oder gar in einer anteiligen Entschädigung für das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung, an deren Entziehung der Bruchteilsrestitutionsanspruch zwecks Ergänzung der Unternehmens- oder Anteilsrestitution anknüpft. Zur wirksamen Anmeldung von Entschädigungsansprüchen für Bruchteilsrestitutionsansprüche genügt es deshalb nicht, das entzogene Unternehmen oder die entzogene Beteiligung zu bezeichnen oder auf das ehemalige, im Beitrittsgebiet belegene Betriebsvermögen des Unternehmens zu verweisen. Benannt werden müssen vielmehr die Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, für die anteilige Entschädigung verlangt wird.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt nichts Abweichendes daraus, dass § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG den Begriff des Vermögenswertes und nicht, wie § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, den Begriff des Vermögensgegenstandes verwendet. Der Begriff des Vermögenswertes in § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG ist als Oberbegriff zu verstehen, der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und sonstige Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG umfasst (zum Vermögensgegenstand als Unterfall des Vermögenswertes vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 40). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass zu den Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige (körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.). Der Begriff des Vermögenswertes umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 VermG solche körperlichen Sachen sowie darüber hinaus auch dingliche und sonstige absolute Rechte, Forderungen und Rechts- und Sachgesamtheiten wie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen.

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Diese Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien erläutern insoweit, dass Angaben zu "einzelnen Vermögenswerten" erforderlich sind, die "Gegenstand des Entschädigungsantrags" sein sollen; an anderer Stelle ist von den "zu entschädigenden Vermögenswerten" die Rede (vgl. BT-Drs. 15/5576 S. 4 und 15/5684 S. 3).

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Auch dem Regelungszweck des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG wird nur eine Auslegung gerecht, die bei Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen ein Benennen des anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstandes verlangt und sich nicht mit der Bezeichnung der entzogenen Beteiligung begnügt. Entgegen der in dem angegriffenen Urteil vertretenen Ansicht soll § 1 Abs. 1a NS-VEntschG nicht lediglich die Anmeldefrist der §§ 30 f. VermG neu eröffnen. § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG verfolgt vielmehr eine doppelte Zielsetzung: Einerseits soll die Klägerin die Möglichkeit erhalten, Entschädigungsansprüche unabhängig davon, ob sie nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an wirksame Globalanmeldungen wirksam angemeldet waren, nun innerhalb einer Nachfrist wirksam anzumelden (Satz 1; vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 8 f.). Andererseits wird zur wirksamen Anmeldung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG nicht mehr nur die Individualisierbarkeit des Vermögenswertes - im Sinne eines "Hinführens" zum zurückverlangten Vermögenswert - gefordert, sondern eine Präzisierung des Restitutionsobjekts durch "Benennen" eines "bestimmten Vermögenswertes". Damit soll eine zeitlich unbegrenzte Präzisierung des Anspruchsgegenstandes ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drs. 15/5684 S. 1). Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn das Erfordernis des Benennens sich bei Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen auf den Gegenstand der Entschädigung bezieht.

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Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG entspricht auch dem systematischen Zusammenhang mit §§ 30, 30a Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach diesen Vorschriften war eine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nur wirksam, wenn sich daraus ergab, welche Vermögenswerte Gegenstand des Restitutionsbegehrens waren. Wegen der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über restitutionsbelastete Vermögenswerte (§ 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 VermG) und der Ausgestaltung der Anmeldefrist als materiell-rechtlicher Ausschlussfrist (vgl. § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG) mussten die zurückverlangten Vermögenswerte anhand der Anmeldung zumindest individualisierbar sein, unbeschadet der Möglichkeit, den Antrag auf behördliche Aufforderung nachträglich zu präzisieren (§ 31 Abs. 1b VermG). Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226 f. = juris Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre. Vielmehr nahm diese Ausnahme Rücksicht darauf, dass Bruchteilsrestitutionsansprüche zur Ergänzung der Unternehmens- und der Anteilsrestitution konzipiert und erst wenige Monate vor Ablauf der Anmeldefrist des §§ 30, 30a VermG geregelt worden waren. Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 17 f. und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - a.a.O.). Bei Erlass des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG erübrigte sich eine solche Rücksichtnahme, weil die Ansprüche auf Bruchteilsrestitution spätestens seit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 ausreichend konturiert waren. Anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2017 - 8 B 15.17 - (juris Rn. 3 f.). Denn dort waren lediglich Divergenzrügen zu prüfen, die die Rechtsprechung zur Anmeldung nach §§ 30, 30a VermG zum Gegenstand hatten.

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b) Die anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstände müssen innerhalb der Anmeldefrist abschließend konkretisiert werden. Angaben in dem Antrag oder in den darin in Bezug genommenen Unterlagen, die lediglich im Rahmen weiterer Ermittlungen zu Gegenständen hinführen, die entschädigt werden sollen, genügen dagegen nicht. Dass der zu entschädigende Vermögenswert im Antrag identifiziert (bestimmt) und nicht nur individualisierbar (bestimmbar) umschrieben werden muss, hat der Senat bereits mit Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 10 f.) entschieden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 8 B 7.17 - juris Rn. 1 zu einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz). Von den in diesem Urteil vom 8. Februar 2017 entwickelten Grundsätzen abzuweichen oder Ausnahmen für Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsbegehren anzuerkennen, geben die Erwägungen der Vorinstanz und das Revisionsvorbringen keinen Anlass.

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c) Verfassungsrechtlich sind solche Ausnahmen nicht geboten. Bei der Bestimmung von Fristen für Wiedergutmachungsansprüche gegenüber dem Anspruchsberechtigten verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, lediglich durch das Willkürverbot begrenzten Regelungsspielraum (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 1 BvR 1398/99 - juris Rn. 25). Dieser wird durch § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG in der dargestellten Auslegung nicht überschritten. Der Sachgrund für das Erfordernis einer abschließenden Konkretisierung der Entschädigungsgegenstände innerhalb der Antragsfrist liegt in der doppelten Zwecksetzung des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG. Einerseits sollten Entschädigungsansprüche nicht mehr an den Anforderungen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG scheitern. Andererseits sollte die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Nachbenennung zu entschädigender Vermögenswerte mit überschaubarem Verwaltungsaufwand zu bewältigen sein und keine unbegrenzte Präzisierung ermöglichen (BT-Drs. 15/5684 S. 1). Das letztgenannte Ziel rechtfertigt es, die Gewährung des neu eingeräumten Entschädigungsanspruchs an strenge Konkretisierungsanforderungen und an eine Ausschlussfrist zu binden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Erfüllung dieser Voraussetzungen unmöglich war. Die ergänzende Bruchteilsrestitution wurde erstmals im Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 29. September 1992 normiert. Zweifel, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift sich auch auf Anteilsschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung erstreckte, wurden durch das Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18) und die spätere Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG 1997 beseitigt. Soweit die Globalanmeldungen der Klägerin entzogene Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen betrafen, bestand damit seit 1992 oder - bei isolierter Anteilsschädigung - jedenfalls seit 1997 wegen der Obliegenheit zur Präzisierung der zurückverlangten Gegenstände (vgl. § 31 Abs. 1b VermG) genügend Anlass und Gelegenheit, die im jeweiligen Schädigungszeitpunkt vorhandenen und die später mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworbenen Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens ausfindig zu machen und den Vermögensämtern mitzuteilen.

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d) Der Entschädigungsantrag der Klägerin wird den dargestellten Anforderungen an eine wirksame Anmeldung von Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen nicht gerecht. Ihr Antrag vom 4. September 2006 benennt keine Vermögensgegenstände, sondern lediglich die entzogene Unternehmensbeteiligung.

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Der im Antrag der Klägerin enthaltene pauschale Hinweis auf bereits vorhandene JCC-Anmeldungen zur F. AG reicht zur abschließenden Konkretisierung der einzelnen anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstände des früheren Betriebsvermögens der F. AG nicht aus. Dazu hätte nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG aus den bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erkennbar sein müssen, auf welche konkreten Vermögensgegenstände sich der Antrag bezieht, sodass ohne weitere behördliche Ermittlungen hierzu über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hätte entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 Rn. 11). Es genügt nicht, dass der Antrag auf nicht näher bezeichnete andere, die Vermögensgegenstände möglicherweise konkretisierenden Anträge oder Anmeldungen anderer Ansprüche verweist und die Klägerin zumindest einige anteilig zu entschädigende Grundstücke nach Fristablauf im Klageverfahren genau bezeichnet hat. Sonst würde das Erfordernis einer abschließenden fristgemäßen Präzisierung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG unterlaufen.

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3. Darüber hinaus und unabhängig davon steht der Klägerin der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch auf Feststellung einer (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigung an nicht näher bezeichneten Gegenständen des Betriebsvermögens der F. AG wegen der Beteiligung des Dr. G. an der F. AG in Höhe von nominell 880 000 RM nicht zu, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung zulässt. Eine solche Berechtigung kann nur in Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG festgestellt werden. Außerdem fehlt hier die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 und 2 VermG erforderliche Wiedergutmachung einer Anteilsentziehung.

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a) Das angegriffene Urteil bejaht eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG wegen der Entziehung der Beteiligung des Dr. G. mit der Begründung, diese Entziehung unterfalle § 1 Abs. 6 VermG. Damit missachtet es den räumlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, obwohl es an anderer Stelle zutreffend davon ausgeht, dass dieser sich auf das Beitrittsgebiet beschränkt und keine Entziehung von Vermögenswerten in Westdeutschland oder West-Berlin erfasst. Eine solche Entziehung liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier vor, weil die entzogene Aktienbeteiligung am damaligen Sitz der F. AG in Westdeutschland oder West-Berlin belegen war. Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmens- oder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24). Beides war hier der Fall.

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b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des im Beitrittsgebiet belegenen, nicht konkret bezeichneten Vermögens eines Unternehmensträgers wegen der Entziehung von Anteilen an diesem Unternehmensträger jedoch nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gestützt werden.

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Eine Berechtigtenfeststellung setzt voraus, dass alle Voraussetzungen der Restitutionsberechtigung dem Grunde nach vorliegen. Offenbleiben darf lediglich, ob dem (Bruchteils-)Restitutionsberechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung in Natur oder - wegen eines Restitutionsausschlussgrundes oder der Wahl der Entschädigung - stattdessen ein Anspruch auf Entschädigung in gesetzlicher Höhe zusteht. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution ist ein die Anteils- oder Unternehmensrestitution ergänzender, zusätzlicher Anspruch auf Singularrestitution, der ebenso wie die übrigen Restitutionsansprüche den gesetzlichen Restitutionsausschlussgründen unterliegt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 - LS 1 und S. 10 f. zu § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG und Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris Rn. 4). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung besteht daher ebenso wie jede andere Restitutionsberechtigung nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte anteilige Restitution des jeweiligen Restitutionsobjekts dem Grunde nach vorliegen. Diese Voraussetzungen erschöpfen sich nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nicht in einer vermögensrechtlichen Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsberechtigung oder - alternativ - in einer rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten Entziehung eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet. Darüber hinaus muss das Unternehmen im Entziehungszeitpunkt über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügt oder solche Gegenstände nach der Entziehung mit eigenen Mitteln beschafft haben. Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung kann danach nicht "objektlos", sondern nur für solche Vermögensgegenstände in Höhe der entzogenen oder - bei Entziehungen außerhalb des Beitrittsgebiets - in Höhe der wegen der Entziehung zurückgegebenen oder entschädigten Beteiligung festgestellt werden. Für die Bruchteilsrestitution gilt damit nichts anderes als für die Einzelrestitution im Übrigen. Auch insoweit kann eine Restitutionsberechtigung nur bezüglich eines bestimmten zurückverlangten Objekts festgestellt werden.

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Die Feststellung einer bloßen Anteilsrestitutionsberechtigung oder einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutionsberechtigung ist auch nicht von § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG gedeckt, weil die Feststellung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen eines Restitutionsanspruchs keine dem Gesetz zu entnehmende Stufe des vermögensrechtlichen Verfahrens abschließt. Etwas anderes gilt für die Feststellung der Restitutionsberechtigung, die als Entscheidung über den Restitutionsanspruch dem Grunde nach verstanden werden kann. Sie ist in § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG für Entschädigungsentscheidungen ausdrücklich vorgesehen und entsprechend auch im Restitutionsverfahren zulässig. Sie setzt aber nicht nur das Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen der Restitution voraus, sondern die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückübertragung oder Entschädigung dem Grunde nach.

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c) Das angegriffene Urteil beruht auf einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auch insoweit, als es eine Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung bejaht, obwohl für die geltend gemachte Entziehung der Beteiligung des Dr. G. an der F. AG im Nominalwert von 880 000 RM keine Wiedergutmachung gewährt wurde. Es geht zu Unrecht davon aus, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG regele die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung von Beteiligungen abschließend und setze bei der Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile insbesondere nicht voraus, dass diese nach einem "anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz zurückgegeben" wurden. Bei zutreffender Auslegung normiert § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung durch die Bezugnahme auf Teilsatz 1 der Vorschrift parallel zu den Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung eines Unternehmens. Die Bruchteilsrestitution soll jeweils die vermögens- oder rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung ergänzen, ohne bestands- oder rechtskräftige rückerstattungsrechtliche Entscheidungen zu revidieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff.). Bei Anteilsentziehungen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes besteht ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution daher nur, wenn und soweit die entzogene Beteiligung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz, nämlich dem alliierten Rückerstattungs- oder dem bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht, "zurückgegeben" wurde. Dazu ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung keine Rückerstattung der Anteile in Natur erforderlich. Vielmehr genügt jede Wiedergutmachung der Anteilsentziehung, also auch eine Geldentschädigung oder Schadensersatz für die entzogenen Anteile (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 25 ff., 30). Entgegen dem angegriffenen Urteil läuft § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bei Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin danach nicht schon ins Leere, weil bei Aktienverkäufen an der Börse häufig keine Rückerstattung in Natur möglich war.

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Auch die übrigen Einwände gegen das Rückgabeerfordernis geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Dass die rückerstattungsrechtliche Anerkennung des gutgläubigen Erwerbs bei bestimmten Inhaberpapieren nach Maßgabe des Art. 18 REAO (vgl. Art. 17 BrREG, Art. 21 USREG) sowohl eine Rückerstattung in Natur als auch eine Entschädigung für die Entziehung solcher Aktien ausschließen konnte, rechtfertigt es nicht, das Rückgabeerfordernis bei Anteilsentziehungen generell unangewendet zu lassen. Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls eine teleologische Reduktion des Erfordernisses in Fällen tragen, in denen ein rückerstattungsrechtlicher Wiedergutmachungsantrag gerade wegen des gutgläubigen Erwerbs der Beteiligung durch Dritte erfolglos blieb. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das zuständige Rückerstattungsgericht hat eine Wiedergutmachung für den Verlust der Aktienbeteiligung vielmehr deswegen abgelehnt, weil die Aktien sich in einem ungesperrten Depot des Verfolgten befunden hätten, ohne behördliche Genehmigung hätten veräußert werden können und das Deutsche Reich zu keinem Zeitpunkt Eigentum an diesen erworben habe. Die Wiedergutmachung scheiterte also bereits daran, dass eine Entziehung der Aktien durch das Deutsche Reich verneint wurde, und nicht erst am Ausschluss der Rückgabe entzogener Aktien wegen gutgläubigen Erwerbs.

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Das Rückgabeerfordernis steht auch nicht in systematischem Widerspruch zu § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG. Diese Bestimmung greift nur ein, wenn die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung sich auch auf die im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände erstreckte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 33). Dann würde eine zusätzliche Bruchteilsrestitution zu einer doppelten Wiedergutmachung des Vermögensverlusts führen, die das Gesetz nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - a.a.O. Rn. 33).

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Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen in Westdeutschland oder West-Berlin eine Wiedergutmachung dieser Entziehung voraussetzt, führt schließlich nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet Geschädigten. Vielmehr gewährleistet sie ein vergleichbares Wiedergutmachungsniveau unabhängig davon, ob die Entziehung sich im Beitrittsgebiet oder in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete. Bei Schädigungen im Beitrittsgebiet ergänzt die Bruchteilsrestitution die vermögensrechtliche Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung, bei Schädigungen in Westdeutschland oder West-Berlin ergänzt sie die Wiedergutmachung nach dem alliierten Rückerstattungs- oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht durch die nachträgliche Einbeziehung der im Beitrittsgebiet belegenen Vermögensgegenstände der betroffenen Unternehmen (vgl. BT-Drs. 12/2944 S. 50 und 13/7275 S. 44; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 34 ff.).

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Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung war danach schon ausgeschlossen, weil nach den nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden.

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d) Dem Einwand der Klägerin, das Rückgabeerfordernis sei jedenfalls durch die den Erben nach Dr. G. zugesprochene Schadensersatzleistung erfüllt, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Wiedergutmachung der Zahlung der Judenvermögensabgabe, die durch die Aktienveräußerung finanziert wurde, stellt keine Rückgabe der entzogenen Beteiligung nach einem anderen Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG dar. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass Gegenstand der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung gerade das entzogene Unternehmen oder die entzogene Beteiligung sein muss. Dies entspricht auch der Systematik und dem Zweck der Bruchteilsrestitution. Sie kommt nur zur Ergänzung der Restitution des entzogenen Unternehmens oder der entzogenen Anteile in Betracht, nicht aber zur Ergänzung von sonstigen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 S. 18 f. und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 30). Dabei knüpft § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG an das Ergebnis der Wiedergutmachungsverfahren an, respektiert also die Bestands- und Rechtskraft damaliger Entscheidungen. Dies rechtfertigt sich aus seinem Regelungszweck, die rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung zu ergänzen, ohne sie zu korrigieren oder nachzubessern (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22, 25 ff., 35). Für eine Korrektur der damaligen Rechtsanwendung, hier etwa für die Annahme einer Anteilsentziehung im Gegensatz zur rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts München vom 19. April 1955, lässt § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG keinen Raum. Mangels planwidriger Regelungslücke ist auch eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zur Ergänzung der Wiedergutmachung sonstiger Schädigungen ausgeschlossen, etwa von rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen wegen der Heranziehung zu diskriminierenden Abgaben, mögen diese auch durch Aktienverkäufe finanziert worden sein, die rückerstattungsrechtlich nicht als Anteilsentziehung eingeordnet wurden.

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Dies führt, wie schon das Rückgabeerfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG selbst, nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Betroffenen gegenüber den im Beitrittsgebiet Geschädigten. Die ergänzende Bruchteilsrestitution soll Letzteren eine Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung zubilligen, die sie nicht besser oder schlechter stellt, als sie bei einer rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung der Unternehmens- oder Anteilsentziehung gestanden hätten. Vergleichsmaßstab ist damit, ob und in welchem Umfang nach dem Rückerstattungsrecht eine Wiedergutmachung für die Unternehmens- oder Anteilsentziehung gewährt wurde und - für die Betroffenen im Beitrittsgebiet - voraussichtlich gewährt worden wäre. Über das Niveau der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung hinausgehende Restitutionsansprüche wollte und musste der Gesetzgeber auch für die in Westdeutschland oder West-Berlin Geschädigten nicht vorsehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 36).

36

Da der von der Klägerin geltend gemachte und mit dem angegriffenen Urteil zuerkannte Anspruch auf Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 und 1a Satz 1 NS-VEntschG schon mangels wirksamer Anmeldung des Entschädigungsbegehrens, mangels gesetzlicher Grundlage für eine "objektlose" Bruchteilsrestitutions-Berechtigungsfeststellung und mangels Vorliegens einer Wiedergutmachung für den Verlust der streitgegenständlichen Beteiligung nicht besteht, konnte der Senat gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.

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