Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 121/18
Gründe
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Der Kläger nahm am 16. November 2013 in S. an einer Versammlung unter dem Motto "S. für Menschlichkeit will für Toleranz und gegen Fremdenfeindlichkeit demonstrieren" teil. In zeitlicher Überschneidung fanden in S. auch Aufzüge unter dem Motto "Fragt uns Bürger! Wir sagen NEIN zum Asylmissbrauch!" und unter dem Motto "Refugees Welcome - Gegen den rassistischen Mob in S. und Überall" statt. An einer polizeilichen Absperrung verwehrte ein Polizeibeamter dem Kläger ein Überwechseln zur Kundgebung auf dem Marktplatz unter dem Motto "Fragt uns Bürger! Wir sagen NEIN zum Asylmissbrauch!", nachdem dieser auf Nachfrage erklärt hatte, nicht gegen die Einrichtung eines Asylbewerberheims zu sein. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das gegen ihn vor Ort ausgesprochene Verbot rechtswidrig war.
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Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, das auf § 15 Abs. 1 SächsVersG gestützte Betretensverbot habe der Durchsetzung des versammlungsrechtlichen Trennungsprinzips gedient, das Versammlungsbehörde und Polizeivollzugsdienst der Ablauforganisation der drei Veranstaltungen in S. zu Grunde gelegt hätten. Das Betretensverbot setze die Rechtmäßigkeit des Trennungsprinzips voraus. Die für eine Trennung der gegenläufigen Versammlungen erforderlichen Voraussetzungen seien im Lichte der praktischen Konkordanz erfüllt gewesen, denn ohne eine Trennung wäre die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet gewesen. Das in Umsetzung dieses Prinzips gegenüber dem Kläger ausgesprochene Betretensverbot sei zu Recht ergangen. Der handelnde Polizeibeamte habe anhand der herangezogenen Erkennungsmerkmale und unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums noch vertretbar davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Kläger um einen Versammlungsteilnehmer der Veranstaltung unter dem Motto "Refugees Welcome - Gegen den rassistischen Mob in S. und Überall" oder um einen ihrer Sympathisanten handele, der eine Teilnahme als Gegendemonstrant an der Versammlung auf dem Marktplatz beabsichtige. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision im Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
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II
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Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine auf diesen Grund gestützte Zulassung erfüllt sind.
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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:200716B6B35.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B6B43.17.0] - NVwZ 2018, 496 Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerde zeigt keine Fragen auf, die über den Einzelfall des Klägers hinausweisen und die Notwendigkeit einer weitergehenden fallübergreifenden Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen belegen. Es ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Versammlungsfreiheit trotz ihres hohen Ranges nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Art. 8 GG garantiert das Recht, sich "friedlich und ohne Waffen zu versammeln", und stellt es für Veranstaltungen unter freiem Himmel unter Gesetzesvorbehalt. Damit trägt die Verfassung dem Umstand Rechnung, dass für die Ausübung der Versammlungsfreiheit unter freiem Himmel wegen der Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisationsrechtlicher und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung zu schaffen, andererseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 <348>). Eine Notwendigkeit zu freiheitsbeschränkenden Eingriffen kann sich daraus ergeben, dass der Demonstrant bei Ausübung der Versammlungsfreiheit Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt. Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315 <349>).
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Die ohne nähere Einordnung in diese Rechtsprechung vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf die berufungsgerichtliche Auslegung der irrevisiblen Regelung des § 15 SächsVersG, an die der Senat nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden ist. In diesen Fällen ist der Senat in einem Revisionsverfahren darauf beschränkt nachzuprüfen, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts mit Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:210617U6C4.16.0] - BVerwGE 159, 171 Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 16. Februar 2017 - 6 B 58.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B6B58.16.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 428 Rn. 6). Hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses Normverständnisses des Oberverwaltungsgerichts mit dem Bundesverfassungsrecht werfen die Fragen keine neuen Gesichtspunkte auf, die nicht bereits durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 8 GG geklärt sind. Diese Fragen sind zudem keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich, sondern jeweils im Einzelfall auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts unter Berücksichtigung des Prinzips der praktischen Konkordanz zu entscheiden.
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a. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, unter welchen Voraussetzungen die Polizei in Umsetzung einer räumlichen Trennung der Aufzüge unterschiedlicher politischer Ausrichtungen Personen den Weg zu einer angemeldeten und nicht verbotenen Versammlung untersagen darf, insbesondere ob allein auf die Antwort nach der Haltung zum Grundanliegen der Versammlung abgestellt werden könne, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage. Sie betrifft irrevisibles Landesrecht und befasst sich weder mit der Besonderheit der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der sich eine Demonstration und zwei Gegendemonstrationen zeitlich überlappen und in der ohne deren räumliche Trennung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet gewesen wäre, noch geht sie auf die vom Berufungsgericht zur Einstufung des Klägers als Anscheinsstörer angestellten Erwägungen ein. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die tatrichterliche Würdigung des Vorgehens des betreffenden Polizeibeamten in der konkreten Sachverhaltsgestaltung. Dass der Polizeibeamte seine Einschätzung allein aufgrund der vom Kläger beantworteten Frage getroffen habe, trifft im Übrigen nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu. Nach den für das Revisionsgericht in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren für die Einstufung des Klägers als Anscheinsstörer auch weitere Aspekte ausschlaggebend (vgl. Rn. 51, 53 des Berufungsurteils).
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b. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, welcher grundsätzliche Klärungsbedarf sich zu einer vermeintlichen "polizeilichen Einschätzungsprärogative bei einer Versammlung" in einem Revisionsverfahren stellen könnte. Die Beschwerde betrifft insoweit wiederum nur die Auslegung irrevisiblen Rechts und lässt zudem eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Berufungsurteils vermissen. Denn der im Urteil unter Rn. 50 gewählte Begriff eines "Einschätzungsspielraums" ist hier nicht im Sinne eines gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraums eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in rechtlicher Hinsicht zu verstehen, wie die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen belegen. Vielmehr leitet das Berufungsgericht mit dieser - zugegebenermaßen missverständlichen - Formulierung lediglich zu seinen Ausführungen über, die sich mit seinen tatrichterlichen Feststellungen zu der für die Durchsetzung des Trennungsprinzips erforderlichen Prognose anhand des Maßstabes befassen, ob "ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten der Eindruck der Gefahrverursachung erweckt wird".
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c. Die zur Anwendung des sog. Trennungsgebots aufgeworfenen Fragen verkennen, dass das Berufungsgericht eine Prüfung des gegen den Kläger ausgesprochenen Betretensverbots auf der Grundlage des irrevisiblen § 15 SächsVersG auf zwei Ebenen vorgenommen hat und sowohl die dazu den jeweiligen Veranstaltern im Vorfeld der Versammlungen erteilten Auflagen wie auch das gegenüber dem Kläger während der Versammlungen ergangene Verbot im Einzelnen geprüft hat. Die mit der Beschwerde eingeforderte Einzelfallbetrachtung rügt der Sache nach die aus Sicht des Klägers fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Fall. Eine Grundsatzbedeutung am Maßstab des Art. 8 GG ist damit nicht dargetan.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 2x
- ZPO § 560 Nicht revisible Gesetze 1x
- VwGO § 137 2x
- § 15 Abs. 1 SächsVersG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 233/81 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 133 1x
- § 15 SächsVersG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x