Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 2 K 84/03

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist, ob anlässlich der Eurobargeldeinführung durch Preissteigerungen entstandene Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.
Der verheiratete Kläger wird vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er bezog im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (Leibrente). In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2002 machte er durch die Euroeinführung entstandene Preissteigerungen in Höhe von 2.700 Euro als Sonderausgaben geltend, die das FA im Bescheid vom 6. Februar 2003 nicht zum Abzug zuließ.
Den hiergegen am 10. Februar 2003 eingelegten Einspruch wies das FA durch Entscheidung vom 24. Februar 2003 als unbegründet zurück.
Mit der am 14. März 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen folgendes vor: Durch die Währungsumstellung habe er durch Preissteigerungen einen Geldwertverlust erlitten, den er aufgrund seines monatlichen Verbrauchs von 1.800 Euro und einem Geldwertverlust i. H. v. 25 v. Hundert für 6 Monate mit 2.700 Euro ermittelt habe. Der Verlust sei durch ein Fehlverhalten der Regierung bei der Währungsumstellung entstanden. Er habe ein Recht auf Wiedergutmachung des ihm durch die Währungsumstellung zugefügten Schadens, der - wie die Verhältnisse in anderen Ländern zeigten - hätte verhindert werden können. Das für ihn zuständige FA hafte für den vom Bundesfinanzministerium verursachten Schaden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 6. Februar 2003 zu ändern und 2.700 Euro als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Es hält unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung daran fest, dass durch die Euroeinführung entstandene Geldwertverluste unter keinem denkbaren Gesichtspunkte steuerlich berücksichtigungsfähig seien.
11 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist nicht begründet.
13 
Die vom Kläger geltend gemachte Vermögensminderung ist in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Recht nicht berücksichtigt worden. Denn sie ist - wenn überhaupt - außerhalb der gesetzlichen Einkunftsarten entstanden. Die behaupteten Aufwendungen dienten nicht der Erzielung von Einkünften, sondern der Bestreitung des Lebensunterhalts. Es handelt sich deshalb um grundsätzlich nicht abziehbare Einkommensverwendungen gemäß § 12 Einkommensteuergesetz (EStG), auch wenn sie dem Kläger zwangsläufig erwachsen sind. Das EStG sieht zwar außerhalb der Einkünfteermittlung insoweit die Möglichkeit der Minderung des Einkommens durch Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen liegen jedoch hier nicht vor.
14 
Preissteigerungsaufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sonderausgaben sind nicht im Zusammenhang mit Einkünften stehende private Aufwendungen. Diese sind - worauf das FA zu Recht hinweist - nur dann bei der ESt abziehbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. § 12, §§ 10 ff., 33 ff. EStG). Die §§ 10 ff.
15 
EStG enthalten eine abschließende Aufzählung der Sonderausgaben (Schmidt/Heinicke, EStG, 22. Auflage 2003, § 10 Rz. 1). Danach sind durch Währungsumstellung verursachte Preissteigerungsaufwendungen nicht als Sonderausgaben abziehbar. Die vom Kläger behauptete wirtschaftliche Belastung trifft den (privaten) Vermögensbereich. Solche Aufwendungen sind i. d. R. keine Sonderausgaben (Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 10 Rz. 65 Stichwort: Vermögensbereich).
16 
Verluste durch Geldentwertung anlässlich der Eurobargeldeinführung können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung der ESt berücksichtigt werden.
17 
Es kann unterstellt werden, dass dem Kläger insoweit (Mehr-)Ausgaben und damit Aufwendungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG entstanden sind. Es fehlt jedoch an der Außergewöhnlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen.
18 
Nach § 33 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht entstanden sind. Es muss sich mithin um atypische, nicht der Mehrheit der Einkommensteuerpflichtigen erwachsende Aufwendungen handeln. Denn übliche Aufwendungen der Lebensführung werden vom Anwendungsbereich des § 33 EStG nicht erfasst. Es können grundsätzlich nur solche Aufwendungen zwangsläufig sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen (Typischen) liegen, und insofern nur einer Minderheit entstehen (Urteile des BFH vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774; vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BStBl II 1990, 894).
19 
Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Wirtschaftliche Belastungen durch Geldentwertung (Inflation) sind übliche Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer kleinen Minderheit entstehen und somit nicht unter § 33 EStG fallen. Dass die Preissteigerungen anlässlich einer Währungsumstellung eingetreten sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass Geldentwertung als Vorgang der normalen Lebensführung anzusehen ist, von der alle Steuerpflichtigen betroffen werden. Bei der Besteuerung des Einkommens gilt das sogenannte Nominalwertprinzip (Euro = Euro), nach welchem inflationsbedingte Geldwertverluste steuerlich nicht abgezogen werden können (Beschluss des BVerfG vom 19. Dezember 1978 1 BVR 335, 427, 811/76, BStBl II 1979, 308). Denn der Nominalwert eines Euro (früher DM) gilt im Steuerrecht prinzipiell auf Dauer. Dies ist nicht unproblematisch, da Stabilität der Preise zwar gemäß Art. 109 Abs. 2 GG Staatszielverpflichtung ist, der anzustrebende Idealzustand des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (sogenanntes magisches Viereck) jedoch nicht erreicht werden kann (Maunz in Maunz-Dürig, GG, Art. 109 Rz. 25 ff.; Tipke, Steuerrechtsordnung, Band I Seite 503 ff.).
20 
Dem vom Kläger gerügten Verstoß gegen die Wahrung der Geldwertstabilität anlässlich der Einführung des Euro als neuer Währung kann nicht durch das Steuerrecht begegnet werden. Geldwertstabilität muss durch eine bestimmte staatliche Geldpolitik erreicht werden. Das Steuerrecht ist nur Folgerecht der Geldpolitik. Es kann deren eventuelle Rechtsfehler nicht durch Gegenmaßnahmen ausgleichen (vgl. Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 20 Rdnr. A 20). Der Vorwurf unzulänglicher Stabilitätspolitik (be-)trifft deshalb nach dem Maßstab des Art. 9 Abs. 2 GG, § 1 Stabilitätsgesetz den Währungsgesetzgeber und die staatliche Geldpolitik (Kirchhof in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 2 Rdnr. A 104), nicht jedoch die Steuerbehörde bei Anwendung der Vorschriften des EStG.
21 
Soweit der Kläger außerdem Ersatz eines ihm durch Währungsumstellung entstandenen Schadens begehren sollte, könnte er damit von dem Finanzgericht nicht gehört werden. Denn für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen sind die ordentlichen Gericht zuständig. Kraft ausdrücklicher Zuweisung ist in Amtshaftungssachen der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO, § 13 GVG).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
12 
Die Klage ist nicht begründet.
13 
Die vom Kläger geltend gemachte Vermögensminderung ist in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Recht nicht berücksichtigt worden. Denn sie ist - wenn überhaupt - außerhalb der gesetzlichen Einkunftsarten entstanden. Die behaupteten Aufwendungen dienten nicht der Erzielung von Einkünften, sondern der Bestreitung des Lebensunterhalts. Es handelt sich deshalb um grundsätzlich nicht abziehbare Einkommensverwendungen gemäß § 12 Einkommensteuergesetz (EStG), auch wenn sie dem Kläger zwangsläufig erwachsen sind. Das EStG sieht zwar außerhalb der Einkünfteermittlung insoweit die Möglichkeit der Minderung des Einkommens durch Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen liegen jedoch hier nicht vor.
14 
Preissteigerungsaufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sonderausgaben sind nicht im Zusammenhang mit Einkünften stehende private Aufwendungen. Diese sind - worauf das FA zu Recht hinweist - nur dann bei der ESt abziehbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (vgl. § 12, §§ 10 ff., 33 ff. EStG). Die §§ 10 ff.
15 
EStG enthalten eine abschließende Aufzählung der Sonderausgaben (Schmidt/Heinicke, EStG, 22. Auflage 2003, § 10 Rz. 1). Danach sind durch Währungsumstellung verursachte Preissteigerungsaufwendungen nicht als Sonderausgaben abziehbar. Die vom Kläger behauptete wirtschaftliche Belastung trifft den (privaten) Vermögensbereich. Solche Aufwendungen sind i. d. R. keine Sonderausgaben (Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 10 Rz. 65 Stichwort: Vermögensbereich).
16 
Verluste durch Geldentwertung anlässlich der Eurobargeldeinführung können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung der ESt berücksichtigt werden.
17 
Es kann unterstellt werden, dass dem Kläger insoweit (Mehr-)Ausgaben und damit Aufwendungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG entstanden sind. Es fehlt jedoch an der Außergewöhnlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen.
18 
Nach § 33 Abs. 1 EStG sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht entstanden sind. Es muss sich mithin um atypische, nicht der Mehrheit der Einkommensteuerpflichtigen erwachsende Aufwendungen handeln. Denn übliche Aufwendungen der Lebensführung werden vom Anwendungsbereich des § 33 EStG nicht erfasst. Es können grundsätzlich nur solche Aufwendungen zwangsläufig sein, die bereits ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen (Typischen) liegen, und insofern nur einer Minderheit entstehen (Urteile des BFH vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 774; vom 23. Mai 1990 III R 63/85, BStBl II 1990, 894).
19 
Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Wirtschaftliche Belastungen durch Geldentwertung (Inflation) sind übliche Aufwendungen der Lebensführung, die nicht nur einer kleinen Minderheit entstehen und somit nicht unter § 33 EStG fallen. Dass die Preissteigerungen anlässlich einer Währungsumstellung eingetreten sind, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass Geldentwertung als Vorgang der normalen Lebensführung anzusehen ist, von der alle Steuerpflichtigen betroffen werden. Bei der Besteuerung des Einkommens gilt das sogenannte Nominalwertprinzip (Euro = Euro), nach welchem inflationsbedingte Geldwertverluste steuerlich nicht abgezogen werden können (Beschluss des BVerfG vom 19. Dezember 1978 1 BVR 335, 427, 811/76, BStBl II 1979, 308). Denn der Nominalwert eines Euro (früher DM) gilt im Steuerrecht prinzipiell auf Dauer. Dies ist nicht unproblematisch, da Stabilität der Preise zwar gemäß Art. 109 Abs. 2 GG Staatszielverpflichtung ist, der anzustrebende Idealzustand des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (sogenanntes magisches Viereck) jedoch nicht erreicht werden kann (Maunz in Maunz-Dürig, GG, Art. 109 Rz. 25 ff.; Tipke, Steuerrechtsordnung, Band I Seite 503 ff.).
20 
Dem vom Kläger gerügten Verstoß gegen die Wahrung der Geldwertstabilität anlässlich der Einführung des Euro als neuer Währung kann nicht durch das Steuerrecht begegnet werden. Geldwertstabilität muss durch eine bestimmte staatliche Geldpolitik erreicht werden. Das Steuerrecht ist nur Folgerecht der Geldpolitik. Es kann deren eventuelle Rechtsfehler nicht durch Gegenmaßnahmen ausgleichen (vgl. Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 20 Rdnr. A 20). Der Vorwurf unzulänglicher Stabilitätspolitik (be-)trifft deshalb nach dem Maßstab des Art. 9 Abs. 2 GG, § 1 Stabilitätsgesetz den Währungsgesetzgeber und die staatliche Geldpolitik (Kirchhof in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 2 Rdnr. A 104), nicht jedoch die Steuerbehörde bei Anwendung der Vorschriften des EStG.
21 
Soweit der Kläger außerdem Ersatz eines ihm durch Währungsumstellung entstandenen Schadens begehren sollte, könnte er damit von dem Finanzgericht nicht gehört werden. Denn für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen sind die ordentlichen Gericht zuständig. Kraft ausdrücklicher Zuweisung ist in Amtshaftungssachen der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO, § 13 GVG).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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