Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 7 V 55/04

Tatbestand

 
I. Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Beschlusses des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Februar 2005  7 V 55/04.
Mit Schreiben vom 26. November 2004 haben die Antragsteller gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 25. November 2004 (Zahlungsfrist: 29.12.2004) Einspruch eingelegt und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) änderte mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 beantragten die Antragsteller beim FA erneut die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.
Am 21. Dezember 2004 haben die Antragsteller beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 teilten sie dem Gericht mit, dass die Aussetzung der Vollziehung mit Datum vom 3. Dezember 2004 gewährt worden sei. Die entsprechende Verfügung des FA sei am 22. Dezember 2004 bei ihnen eingegangen. Die Antragsteller erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragten, dem FA die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das FA erklärte den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt. Es beantragte, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.
Daraufhin wurden durch Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Februar 2005  7 V 55/04 die Kosten den Antragstellern auferlegt. Zur Begründung dieser nach §  138 Abs.  1 FGO getroffenen Ermessensentscheidung wurde unter Hinweis auf Gräber/Ruban, FGO,  5. Aufl., §  138 Anm. 27 m. w. N., ausgeführt, dass der Antrag der Antragsteller unzulässig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 haben die Antragsteller hiergegen eine Gegenvorstellung erhoben. Sie tragen vor, dass der Beschluss des Finanzgerichts vom 4. Februar 2005 offenkundig gegen die gesetzlichen Kostentragungsregelungen der FGO verstoße und damit greifbar gesetzwidrig sei. Die Kosten seien vom FA durch die verzögerte Bekanntgabe der Aussetzung der Vollziehung verursacht worden. Da bis zum Ende der zum 29. Dezember 2004 gesetzten Zahlungsfrist am 10. Dezember 2004 nur noch 19 Tage verblieben seien, hätten sie als Steuerschuldner am 21. Dezember 2004 Klage (gemeint ist wohl der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) erheben müssen, um die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte innerhalb der vom FA gesetzten Fristen zu wahren. Der Rechtsstreit sei sofort nach Vorlage der Aussetzungsverfügung von ihnen in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Das Rechtsmittel wäre in der Hauptsache nicht erfolglos gewesen. Denn durch die nachträgliche Bekanntgabe der Aussetzungsverfügung habe das FA zu erkennen gegeben, dass sie auch im gerichtlichen Verfahren erfolgreich gewesen wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Antragsteller vom 14. Februar 2005 und die beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II. Der Antrag ist unzulässig, da nicht statthaft.
Durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügengesetz - vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220,  hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen  § 133a FGO für die Finanzgerichtsbarkeit eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit geschaffen. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Antragsteller haben nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in einer für das Verfahren entscheidungserheblichen Weise verletzt worden sein könnte. Auch nach Aktenlage liegen keine Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung vor.
Allerdings könnte in ausdehnender Anwendung des § 133a FGO eine Abhilfemöglichkeit auch dann in Betracht zu ziehen sein,  wenn ein der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vergleichbar klar überprüfbarer Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte - wie etwa eine Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - gerügt wird (vgl.  z. B. BGH-Beschluss vom 19. Mai 2004 IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris) ). Ob angesichts des Wortlauts des § 133a FGO und der dadurch getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung eine erweiternde Auslegung  möglich ist, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch ein schwerwiegender Verstoß gegen ein (sonstiges) Verfahrensgrundrecht liegt offensichtlich nicht vor. Nicht einmal die Antragsteller selbst haben eine der Verletzung des Rechts auf Gehör vergleichbare Beeinträchtigung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht.
10 
Die Antragsteller behaupten, dass der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Februar 2005 7 V 55/04 offenkundig gegen die gesetzlichen Kostentragungsregelungen der FGO verstoße und deshalb greifbar gesetzwidrig sei. Mit diesem Vorbringen können sie im Wege einer Anhörungsrüge aber nicht durchdringen.  Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris, zu der ebenfalls ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen und der Vorschrift des § 133a FGO entsprechenden Regelung des § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeführt, dass eine erweiternde Anwendung dieser Rechtsnorm auf sonstige, insbesondere materiell-rechtlich begründete Fälle behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ausscheide. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit sei insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden könnten.
11 
Der Gesetzgeber habe - so der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris - im Anhörungsrügengesetz bewusst die Regelung getroffen, ab 1. Januar 2005 dem entscheidenden Gericht nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20. Oktober 2004). Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung sei es unvereinbar, § 152a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehle es - so der VGH in seiner Entscheidung -  an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. auch BGH- Beschluss vom 19.1.2004  II ZR 108/02,  NJW 2004, 1531).
12 
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann für die dem § 152a VwGO entsprechende Vorschrift des § 133a FGO nichts anderes gelten. Auch insoweit liegt eine entsprechende eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vor. Demnach regelt auch § 133a FGO abschließend die Fälle der Selbstkorrektur einer fachgerichtlichen Entscheidung. Seit dem 1. Januar 2005 kann daher das Finanzgericht seine Entscheidung nur bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und allenfalls noch bei einem vergleichbar eindeutig überprüfbaren Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ändern. Für eine Abhilfemöglichkeit bei einer "sonstigen Gegenvorstellung" wegen materiell-rechtlich begründeter Gesetzesverstöße bleibt somit nach Einfügung des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz kein Raum. Die ansonsten eintretende Durchbrechung der Rechtskraft widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelung. Mit einer solchen Entscheidung überschritte das Finanzgericht seine Entscheidungsbefugnis (vgl. auch BGH-Beschluss vom 19. Januar 2004 II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris).
13 
Im Streitfall ist es dem Gericht daher verwehrt, den von ihm getroffenen Beschluss vom 7. Februar 2005 zu ändern. Die Antragsteller haben insoweit nur eine materiell-rechtliche Gesetzesverletzung behauptet. Mit einer derartigen Rüge greifbarer Gesetzwidrigkeit sind sie auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG beschränkt.
14 
Der Antrag auf Änderung der gerichtlichen Entscheidung wäre allerdings selbst dann abzulehnen gewesen, wenn den Antragstellern - entgegen der hier vertretenen Auffassung - auch in entsprechenden Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine fachgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit zuzubilligen wäre. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nämlich offensichtlich unzulässig, so dass die angefochtene Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu Lasten der Antragsteller ergehen musste.
15 
Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein beim Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen solchen Antrag zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO). Im Streitfall waren diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt.
16 
Der  am 21. Dezember 2004 beim Finanzgericht eingegangene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war unzulässig. Denn weder hatte das FA vor der Antragstellung bei Gericht den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt bzw. über diesen Antrag in angemessener Frist sachlich nicht entschieden noch hatte den Antragstellern eine Vollstreckung gedroht. Allein die Tatsache, dass vom FA eine Zahlungsfrist auf den 29. Dezember 2004 gesetzt worden war, begründet noch nicht das Drohen einer Vollstreckung. Von einer drohenden Vollstreckung wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn das FA mit der Vollstreckung begonnen gehabt hätte oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Sicht eines objektiven Betrachters zumindest unmittelbar bevorgestanden hätten (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., § 69 Tz. 81 m. w. N.). Dies kann vor der Entscheidung über einen bei der Finanzbehörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch regelmäßig nicht angenommen werden, da nach Nr. 3.1 zu § 361 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bis zur Entscheidung über einen Aussetzungsantrag - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben sollen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung war es somit im Rahmen der Entscheidung nach §  138 Abs.  1 FGO sachgerecht, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., §  138 Anm. 27 m. w. N.). Hierauf wurde im Beschluss vom 4. Februar 2005 hingewiesen.
17 
Nach alledem konnten die Antragsteller mit ihrer Gegenvorstellung keinen Erfolg haben.
18 
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO.  Nach Nummer 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.

Gründe

 
II. Der Antrag ist unzulässig, da nicht statthaft.
Durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügengesetz - vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220,  hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen  § 133a FGO für die Finanzgerichtsbarkeit eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit geschaffen. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Antragsteller haben nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in einer für das Verfahren entscheidungserheblichen Weise verletzt worden sein könnte. Auch nach Aktenlage liegen keine Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung vor.
Allerdings könnte in ausdehnender Anwendung des § 133a FGO eine Abhilfemöglichkeit auch dann in Betracht zu ziehen sein,  wenn ein der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vergleichbar klar überprüfbarer Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte - wie etwa eine Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - gerügt wird (vgl.  z. B. BGH-Beschluss vom 19. Mai 2004 IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris) ). Ob angesichts des Wortlauts des § 133a FGO und der dadurch getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung eine erweiternde Auslegung  möglich ist, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch ein schwerwiegender Verstoß gegen ein (sonstiges) Verfahrensgrundrecht liegt offensichtlich nicht vor. Nicht einmal die Antragsteller selbst haben eine der Verletzung des Rechts auf Gehör vergleichbare Beeinträchtigung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht.
10 
Die Antragsteller behaupten, dass der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Februar 2005 7 V 55/04 offenkundig gegen die gesetzlichen Kostentragungsregelungen der FGO verstoße und deshalb greifbar gesetzwidrig sei. Mit diesem Vorbringen können sie im Wege einer Anhörungsrüge aber nicht durchdringen.  Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris, zu der ebenfalls ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen und der Vorschrift des § 133a FGO entsprechenden Regelung des § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeführt, dass eine erweiternde Anwendung dieser Rechtsnorm auf sonstige, insbesondere materiell-rechtlich begründete Fälle behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ausscheide. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit sei insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden könnten.
11 
Der Gesetzgeber habe - so der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris - im Anhörungsrügengesetz bewusst die Regelung getroffen, ab 1. Januar 2005 dem entscheidenden Gericht nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20. Oktober 2004). Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung sei es unvereinbar, § 152a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehle es - so der VGH in seiner Entscheidung -  an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. auch BGH- Beschluss vom 19.1.2004  II ZR 108/02,  NJW 2004, 1531).
12 
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann für die dem § 152a VwGO entsprechende Vorschrift des § 133a FGO nichts anderes gelten. Auch insoweit liegt eine entsprechende eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vor. Demnach regelt auch § 133a FGO abschließend die Fälle der Selbstkorrektur einer fachgerichtlichen Entscheidung. Seit dem 1. Januar 2005 kann daher das Finanzgericht seine Entscheidung nur bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und allenfalls noch bei einem vergleichbar eindeutig überprüfbaren Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ändern. Für eine Abhilfemöglichkeit bei einer "sonstigen Gegenvorstellung" wegen materiell-rechtlich begründeter Gesetzesverstöße bleibt somit nach Einfügung des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz kein Raum. Die ansonsten eintretende Durchbrechung der Rechtskraft widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelung. Mit einer solchen Entscheidung überschritte das Finanzgericht seine Entscheidungsbefugnis (vgl. auch BGH-Beschluss vom 19. Januar 2004 II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris).
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Im Streitfall ist es dem Gericht daher verwehrt, den von ihm getroffenen Beschluss vom 7. Februar 2005 zu ändern. Die Antragsteller haben insoweit nur eine materiell-rechtliche Gesetzesverletzung behauptet. Mit einer derartigen Rüge greifbarer Gesetzwidrigkeit sind sie auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG beschränkt.
14 
Der Antrag auf Änderung der gerichtlichen Entscheidung wäre allerdings selbst dann abzulehnen gewesen, wenn den Antragstellern - entgegen der hier vertretenen Auffassung - auch in entsprechenden Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine fachgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit zuzubilligen wäre. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nämlich offensichtlich unzulässig, so dass die angefochtene Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu Lasten der Antragsteller ergehen musste.
15 
Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein beim Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen solchen Antrag zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO). Im Streitfall waren diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt.
16 
Der  am 21. Dezember 2004 beim Finanzgericht eingegangene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war unzulässig. Denn weder hatte das FA vor der Antragstellung bei Gericht den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt bzw. über diesen Antrag in angemessener Frist sachlich nicht entschieden noch hatte den Antragstellern eine Vollstreckung gedroht. Allein die Tatsache, dass vom FA eine Zahlungsfrist auf den 29. Dezember 2004 gesetzt worden war, begründet noch nicht das Drohen einer Vollstreckung. Von einer drohenden Vollstreckung wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn das FA mit der Vollstreckung begonnen gehabt hätte oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Sicht eines objektiven Betrachters zumindest unmittelbar bevorgestanden hätten (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., § 69 Tz. 81 m. w. N.). Dies kann vor der Entscheidung über einen bei der Finanzbehörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch regelmäßig nicht angenommen werden, da nach Nr. 3.1 zu § 361 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bis zur Entscheidung über einen Aussetzungsantrag - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben sollen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung war es somit im Rahmen der Entscheidung nach §  138 Abs.  1 FGO sachgerecht, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., §  138 Anm. 27 m. w. N.). Hierauf wurde im Beschluss vom 4. Februar 2005 hingewiesen.
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Nach alledem konnten die Antragsteller mit ihrer Gegenvorstellung keinen Erfolg haben.
18 
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO.  Nach Nummer 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.

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