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| 1.a) Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 (§ 40 Abs. 2 FGO). Im Rahmen des gegen den vorgenannten Einkommensteueränderungsbescheid von den Klägern eingeleiteten Einspruchsverfahrens war die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) und nicht nur eingeschränkt. Dem hat das FA Rechnung getragen und im Einspruchsverfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht geprüft, ob von den Klägern der erweiterte Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 in Anspruch genommen werden kann. |
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| b) Einer erneuten Überprüfung der Sache in vollem Umfang im Einspruchsverfahren (und im vorliegenden Klageverfahren) stand (steht) nicht entgegen, dass die Kläger zuvor -nach Bekanntgabe des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids vom 16. April 2012- dessen sog. schlichte Änderung i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO begehrt hatten und diesem Antrag dadurch entsprochen wurde, dass im -im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen- Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 weitere Vorsorgeaufwendungen des Klägers in Höhe von 11.274 EUR als Sonderausgaben angesetzt wurden. Zwar ist in einem Einspruchsverfahren gegen einen -im Rahmen einer sog. schlichten Änderung bekanntgegebenen- Einkommensteueränderungsbescheid nur eine lediglich punktuelle, beschränkt auf das konkrete Änderungsbegehren Überprüfung zulässig (hier: höherer Sonderausgabenabzug; vgl. hierzu: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Kommentar, 2. Aufl., § 172 Rz. 21 mit Nachweisen zur steuergerichtlichen Rechtsprechung). Im Streitfall war jedoch eine umfassende Überprüfung der Sache im Hinblick auf den erweiterten Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 noch zulässig, weil die Kläger dieses Begehren am 16. Mai 2012 gegenüber dem FA als Einwendung gegen den Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 dargelegt haben. Sie haben damit innerhalb der noch offenen Rechtsbehelfsfrist gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid vom 16. April 2012 ihr Wahlrecht zwischen einer schlichten Änderung i.S.v. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und einer umfassenden Änderung der Steuerfestsetzung in einem Einspruchsverfahren i.S.v. § 348 ff. AO (Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 172 AO Tz. 29 ff. mit umfangreichen Nachweisen) im letztgenannten Sinn zulässigerweise (nachträglich) ausgeübt (vgl. hierzu etwa: BFH-Beschluss vom 10. Mai 2010 IX B 220/09, BFH/NV 2010, 1415; BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 25/99, BStBl II 2000, 283). |
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| II. Auch wenn -entgegen den zuvor dargelegten Erwägungen- davon ausgegangen würde, dass die Kläger mit der Geltendmachung des erweiterten Härteausgleichs i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 am 16. Mai 2012 nach der schlichten Änderung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids vom 16. April 2012 durch den Einkommensteueränderungsbescheid vom 7. Mai 2012 nicht in zulässiger Weise Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt haben, der eine umfassende -über die schlichte Änderung hinausgehende- Überprüfung ermöglichte, müsste zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass sie eine weitere und zulässige -weil innerhalb der noch offenen Einspruchsfrist gegen den ursprünglichen Bescheid vorgebrachte (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 30/05, BStBl II 2007, 503; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2007 II B 33/06, BFH/NV 2007, 1265)- schlichte Änderung durch Gewährung des erweiterten Härteausgleichs i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 geltend gemacht haben. Gegen die Ablehnung der schlichten Änderung mit Verfügung vom 22. Mai 2012 haben die Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2012 Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2012 zurückgewiesen wurde. Das form- und fristgerecht erhobene Klagebegehren der Kläger wäre dann i.S. einer Verpflichtungsklage auszulegen, das FA zu verurteilen (§ 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO i.V.m. § 101 Satz 1 FGO), eine schlichte Änderung durch Gewährung des erweiterten Härteausgleichs i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 vorzunehmen. |
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| Die Klage ist begründet. Zu Unrecht hat das FA den (erweiterten) Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 von -der Höhe nach insoweit zu Recht unstreitig zwischen den Beteiligten- 363 EUR nicht gewährt. |
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| I.1. Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 können (ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger in diesem Sinne ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1992). Diese Voraussetzungen für eine Besteuerung der Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland sind im Streitfall gegeben. Der Kläger hatte im Streitjahr in K seinen Wohnsitz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG 2010) und war damit i.S.v. Art. 4 Abs. 1 DBA-Schweiz im Inland ansässig. Der Kläger übte seine nichtselbständige Arbeit in der Schweiz für die in der Schweiz ansässige T-AG aus. Damit waren die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nur in der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Klägers steuerpflichtig, weil er im Übrigen regelmäßig von seinem Arbeitsort bei der T-AG an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1992). |
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| 2. Nach §§ 38 ff. EStG 2010 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Gemäß dem insoweit allein in Betracht kommenden § 38 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG 2010 gilt dies jedoch nur, soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO), einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), eine Betriebsstätte (§ 12 AO) oder einen ständigen Vertreter (§ 13 AO) hat (Blümich/Thürmer, a.a.O., § 38 EStG Anm. 70 ff.). Der Kläger hatte keinen inländischen Arbeitgeber i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 EStG, weil seine Arbeitgeberin im Streitjahr ihren ausschließlichen Sitz in der Schweiz in T hatte und im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sie die Tatbestandsmerkmale der §§ 8-13 AO im Inland erfüllt haben könnte. Deshalb war im Streitfall die Einkommensteuer nicht durch den Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG 2010), sondern durch Veranlagung gemäß § 25 Abs. 1 EStG zu erheben (BFH-Urteile vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720; vom 7. August 1959 VI 299/57 U, BStBl III 159, 462; vgl. hierzu auch: II. der Entscheidungsgründe) unter -der außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung erfolgten- Anrechnung der an das FA abgeführten Einkommensteuervorauszahlungen (§ 37 EStG 2010) und der von der Arbeitgeberin des Klägers einbehaltenen und an die ESTV abgeführten (Schweizerischen) Quellensteuer (Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1992 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2010, vgl. hierzu: BFH-Urteile vom 17. November 2010 I R 76/09, BStBI II 2012, 276; vom 2. März 2010 I R 75/08, BFH/NV 2010, 1820; Brandis in: Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15a Schweiz, Anm. 60-63 mit umfangreichen Nachweisen; Gosch in: Kirchhof, EStG, Kommentar, 12. Aufl., § 36 Anm. 7; zur Durchführung der Schweizerischen Quellenbesteuerung: Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts -Bger- vom 16. Januar 2010 i.S. X. contre Steuerverwaltung des Kantons Genf und Verwaltungsrekurskommission des Kantons Genf 2C_319/2009, 2C_321/2009, Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts -BGE- 136 II 241; vgl. im Übrigen: Seite 5 Abs. 2 ff. des Tatbestandes). |
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| 3. Die Veranlagung gemäß § 25 Abs. 1 EStG 2010 konnte im Streitfall nicht aus Gründen des § 46 Abs. 2 EStG 2010 unterbleiben, weil das Einkommen des Klägers nicht ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestand, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde (allgemein zum Verhältnis des § 25 EStG 2010 zu § 46 EStG 2010: Blümich/Heuermann, a.a.O., § 46 EStG Anm. 17). Entsprechend entfällt nach dem gerade wiedergegebenen Gesetzeswortlaut -und ausgehend von den vom Kläger verwirklichten Einkünften (s. hierzu auch zu 4.c)- die Anwendung des § 46 Abs. 2 EStG 2010 auf den Streitfall. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 3 EStG 2010 setzt die Anwendung des Härteausgleichs allerdings die Verwirklichung eines der § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG 2010 genannten Tatbestände voraus. Des Weiteren findet der -hier in Rede stehende- erweiterte Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2010) nur auf Fälle des § 46 Abs. 2 Nrn.1 bis 7 EStG 2010 Anwendung (vgl. Tillmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 46 EStG Anm. 78 und 87 mit umfangreichen Nachweisen zur BFH-Rechtsprechung; Schmidt/Kulosa, EStG, Kommentar, 32. Aufl., § 46 Anm. 44; Blümich/Heuermann, a.a.O., § 46 Anm. 160). |
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| 4.a) Nach diesen Rechtsgrundsätzen könnte ein erweiterter Härteausgleich (§ 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000) jedenfalls insoweit nicht gewährt werden, weil das Einkommen des Klägers weder ganz noch teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestand, von denen ein Steuerabzug (zugunsten des deutschen Steuerfiskus) vorgenommen wurde, und deshalb eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG 2010 zulässigerweise nicht durchgeführt werden darf. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Vorschrift des § 46 Abs. 5 EStG 2010 (erweiterte Härteausgleich) aus Gleichbehandlungsgründen analog anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer -wie im Streitfall der Kläger- bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt und daher keine Lohnsteuer (kein Steuerabzug) einzubehalten ist (BFH-Urteile in BStBl II 1992, 720; in BStBl III 1959, 462). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum (ausschließlich) vertreten (Blümich/Heuermann, a.a.O., EStG § 46 Anm. 153; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 46 Anm. 41; Kirchhof/Seiler, a.a.O., § 46 Anm. 33; Tillmann in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 46 Anm. 80; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Anm. 20). Ihr schließt sich auch der erkennende Senat an. |
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| b) Danach steht den Klägern im Streitfall der erweiterte Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 wegen der von Ihnen erzielten Nebeneinkünfte (aus selbständiger Arbeit und Kapitalvermögen) zu, weil kein sachlicher Grund dafür zu ersehen ist, dass dem Kläger -anders als in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG 2010- der Härteausgleich versagt wird, der ihm zugestanden hätte, wenn er bei einem Arbeitgeber im Inland (z.B. in K) beschäftigt gewesen wäre (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 720). |
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| c) Ob im Übrigen im Hinblick darauf, dass die Klägerin als Ärztin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einer im Inland ansässigen Arbeitgeberin (K) erzielt hat, von denen ganz ein Steuerabzug (Lohnsteuer) vorgenommen wurde und demzufolge wegen der hier in Rede stehenden Nebeneinkünfte über 410 EUR (aus Kapitalvermögen und aus selbständiger Arbeit) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG 2010 in Betracht kommen könnte, der erweiterte Härteausgleich (§ 46 Abs. 5 EStG 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000) auch aus diesem Grunde zu gewähren sein könnte, braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden. Denn der erweiterte Härteausgleich i.S.v. § 46 Abs. 5 EStDV 2010 i.V.m. § 70 EStDV 2000 ist in jedem Falle -unberührt von der Entscheidung über diese Rechtsfrage- nach den oben zu I. dargelegten Rechtsgrundsätzen zu gewähren. |
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| II. Unberührt von den zuvor zu I.3. und I.4.c) dargelegten Rechtsgrundsätzen weist der erkennende Senat daraufhin, dass im Streitfall eine Veranlagung auch deshalb durchzuführen war, weil die Kläger hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG 2010 die Veranlagung nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer gewählt haben (vgl. hierzu eingehend: Blümich/Treiber, a.a.O., EStG § 32d Anm. 160 ff.; Blümich/Heuermann, a.a.O., EStG § 25 Anm. 21, jeweils mit weiteren Nachweisen). |
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| III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). |
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| IV. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Die Kläger konnten die Hilfe eines sachkundigen Bevollmächtigten zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181). |
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| V. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Im Übrigen dient die Revisionszulassung im Hinblick auf das von der vorliegenden Entscheidung abweichende Urteil des 2. Senats des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 28. April 2003 2 K 426/01 n.v. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Schließlich weicht die Anweisung zu Fach B Teil 3 Nummer 1 Tz. 2 im Grenzgängerhandbuch der baden-württembergischen Finanzverwaltung von der zuvor dargelegten Rechtsauffassung ab. Schließlich weist der erkennende Senat daraufhin, dass die BFH-Urteile in BStBl II 1992, 720 und in BStBl III 1959, 462 Grenzgängerregelungen betrafen (Hinweis z.B. auf die bis zum 31. Dezember 1993 wirksame Vorschrift des Art.15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 [BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 518]), die inzwischen außer Kraft getreten sind. |
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