Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei Schadenersatzleistungen des früheren steuerlichen Beraters für entstandene gewerbesteuerliche Nachteile bei einer Körperschaft um steuerfreie Betriebseinnahmen handelt. |
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| | Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 9. Juli 2008 gegründet worden ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Das Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr. Die Klägerin wurde am 28. August 2008 in das Handelsregister eingetragen. |
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| | Am 9. September 2008 erwarb die Klägerin eine Beteiligung in Höhe von 50% am Stammkapital der E.... GmbH (E GmbH). Hintergrund dieses Beteiligungserwerbs wie auch bereits der Gründung der Klägerin war, dass der alleinige Gesellschafter der Klägerin, Herr C. (C), die E GmbH zuvor Ende des Jahres 2005 gemeinsam mit anderen Gesellschaftern gegründet und sich an ihr mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt hatte. Nachdem sich Mitte des Jahres 2008 abgezeichnet hatte, dass die E GmbH im laufenden Wirtschaftsjahr einen größeren wirtschaftlichen Erfolg erzielen würde, waren C und seine damaligen steuerlichen Berater, die Steuerberatersozietät A… und B… (A und B), in Überlegungen eingetreten, dass alle Gesellschafter der E GmbH sogenannte Vermögensverwaltungsgesellschaften gründen sollten, damit auf den zu erwartenden Gewinn der E GmbH eine möglichst geringe Steuerlast anfallen würde. Diesen Überlegungen waren alle Gesellschafter der E GmbH – bis auf den Minderheitsgesellschafter M. (M) – gefolgt, wobei von Seiten des C als Vermögensverwaltungsgesellschaft die Klägerin gegründet worden war. |
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| | Am 15. Dezember 2008 fand eine Gesellschafterversammlung der E GmbH statt, anlässlich derer die Gesellschafter eine Ausschüttung des bei der E GmbH entstandenen Gewinns beschlossen. Die Gewinnausschüttung sollte noch im Jahre 2008 stattfinden, damit M als weiterer Gesellschafter der E GmbH noch in den Genuss des mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2009 abgeschafften sog. Halbeinkünfteverfahrens kommen konnte (vgl. Art. 1 Nr. 3 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 – UntStRefG 2008 – vom 14. August 2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630). Im Vorfeld dieser Gesellschafterversammlung hatten die seinerzeitigen steuerlichen Berater der Klägerin A und B nicht darauf hingewiesen, dass auf eine solche noch im Jahre 2008 stattfindende Ausschüttung bei der Klägerin Gewerbesteuer zu entrichten sein werde. Die Gewinnausschüttung an die Klägerin erfolgte am 16. Dezember 2008 und belief sich auf einen Betrag von 500.000 EUR. |
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| | Mit Gewerbesteuermessbescheid für 2008 vom 20. Oktober 2009 stellte das damals für die Klägerin örtlich zuständige Finanzamt Y den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn der Klägerin unter anderem auch unter Hinzurechnung der von der E GmbH empfangenen Gewinnausschüttung fest. Der Gewinn erhöhte sich dadurch um 475.000 EUR und der Gewerbesteuermessbetrag auf 17.514 EUR. Den dagegen eingelegten Einspruch, mit dem die Verfassungswidrigkeit des § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gerügt wurde, wies das Finanzamt Y mit Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2009 als unbegründet zurück. Aufgrund dieses Gewerbesteuermessbescheids setzte die Gemeinde Z gegen die Klägerin Gewerbesteuer für das Jahr 2008 in Höhe von 60.931,50 EUR fest. |
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| | Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Januar 2011 nahm die Klägerin ihre früheren steuerlichen Berater auf Schadenersatz wegen des ihr entstandenen gewerbesteuerlichen Nachteils in Anspruch. Dabei machte sie geltend, dass sie bei richtiger Beratung einen Beschluss über die Ausschüttung des bei der E GmbH angefallenen Gewinnes erst nach dem 31. Dezember 2008 gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern beschlossen hätte. Nachdem die steuerlichen Berater eine Zahlung verweigert hatten, erhob die Klägerin vor dem Landgericht Y Klage. Dabei bezifferte sie den ihr entstandenen gewerbesteuerlichen Nachteil auf 58.187,50 EUR. Am 11. Juli 2011 wurde über die Klage mündlich verhandelt. Das Landgericht Y vertrat die Auffassung, dass die Sozietät A und B für den steuerlichen Schaden der Klägerin dem Grunde nach und auch in voller Höhe aufkommen müsse. Die Parteien des Rechtsstreits einigten sich daraufhin auf eine vergleichsweise Lösung in der Weise, dass die früheren steuerlichen Berater einen Betrag von 52.500 EUR an die Klägerin zu zahlen hatten. Dieser Betrag floss der Klägerin noch im Jahre 2011 (dem Streitjahr) zu. |
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| | Die Klägerin erzielte im Streitjahr unter Einschluss dieser Zahlung einen Jahresüberschuss von 65.815 EUR. Im Rahmen ihrer am 28. Januar 2013 beim beklagten Finanzamt (dem Beklagten) – das aufgrund einer im Jahre 2011 erfolgten Sitzverlegung der Klägerin für diese örtlich zuständig geworden war – eingereichten Körperschaftsteuererklärung setzte die Klägerin von diesem Jahresüberschuss einen Betrag von 52.500 EUR als steuerfreie Einnahme ab und gelangte dadurch zu einem der Körperschaftsteuer unterliegenden zu versteuernden Einkommen von 18.560 EUR. Diesen Betrag übernahm sie auch in ihre gleichfalls am 31. Januar 2013 eingereichte Gewerbesteuererklärung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Zur Erläuterung führte sie aus, dass es sich dabei um einen ihr vom Landgericht Y zugesprochenen Schadenersatz handele, der mit einer nicht abziehbaren Betriebsausgabe in Zusammenhang stehe und daher steuerfrei zu bleiben habe. |
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| | Der Beklagte folgte dem nicht, da er die Auffassung vertrat, dass die Zahlung auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgt sei. Er erhöhte das zu versteuernde Einkommen und den Gewerbeertrag der Klägerin entsprechend. Nach vorheriger Ankündigung setzte er die Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 4. April 2013 unter Berücksichtigung eines Jahresüberschusses von 65.815 EUR und eines daraus folgenden Gesamtbetrags der Einkünfte von 71.060 EUR auf 10.659 EUR fest. Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 4. April 2013 setzte er den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 unter Berücksichtigung eines Gewerbeertrags von 71.000 EUR auf 2.485 EUR fest. |
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| | Dagegen legte die Klägerin am 15. April 2013 Einsprüche ein. Dabei wies sie darauf hin, dass die Gewerbesteuer seit der Neuregelung durch das UntStReformG 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sei. Im Gesetzgebungsverfahren habe der Gesetzgeber festgehalten, dass, soweit Gewerbesteuer erstattet werde, die dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterlegen habe, die Erstattung steuerlich nicht als Betriebseinnahme zu erfassen sei. |
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| | Die Einsprüche blieben erfolglos; der Beklagte wies sie mit Einschlussentscheidung vom 28. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Dabei vertrat er den Standpunkt, dass Erstattungen der Gewerbesteuer wie auch ihrer Nebenleistungen durch Dritte zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führten. Denn die vom Dritten geleistete Zahlung – sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, sei es aufgrund von Schadenersatzansprüchen gegen den steuerlichen Berater – beruhe nicht auf demselben öffentlich-rechtlichen Verhältnis wie die Gewerbesteuerzahlung. Die gezahlte Gewerbesteuer sei lediglich Berechnungsgrundlage für den vertraglichen oder deliktischen Anspruch. Der Anspruch entspreche auch nicht zwingend der zu viel gezahlten Steuer, etwa wenn nur hinsichtlich eines Teilbetrags ein Verschulden des Steuerberaters vorliege. Auch die Rechtsprechung habe wiederholt den Standpunkt vertreten, dass eine solche Schadenersatzforderung das zu versteuernde Einkommen einer Körperschaft erhöhe. Die von der Klägerin angeführte Äußerung des Gesetzgebers betreffe lediglich Fälle, in denen die Gewerbesteuer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses erstattet worden sei. |
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| | Dagegen wendet sich die am 22. November 2013 beim Finanzgericht (FG) eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Dazu macht sie ergänzend geltend, dass die vom Beklagten der Besteuerung unterworfenen Einnahmen lediglich den Vermögensnachteil ausgeglichen hätten, der ihr – der Klägerin – aufgrund der Fehlberatung ihrer damaligen steuerlichen Berater und des deshalb zu hoch festgesetzten Gewerbesteuerbetrags entstanden sei. Eine solche Erstattung sei wie die Erstattung von Gewerbesteuer selbst zu behandeln, da die Gewerbesteuer dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterlegen habe. Warum die Erstattung von Gewerbesteuer einerseits und die Schadenersatzleistung wegen gewerbesteuerlicher Nachteile andererseits ungleich behandelt würden, sei nicht begründbar. Denn das erstattete Gewerbesteueräquivalent von 52.500 EUR stehe in einem direkten Zusammenhang mit der seinerzeit gezahlten Gewerbesteuer. |
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| Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vom 4. April 2013 sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2011 vom 4. April 2013, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2013, dahingehend zu ändern, dass jeweils 52.500 EUR bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und des Gewerbeertrags außer Ansatz bleiben und die Körperschaftsteuer für 2011 auf 2.784 EUR sowie der Gewerbesteuermessbetrag für 2011 auf 647,50 EUR herabgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Er beruft sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. |
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| | Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 K 3812/13 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. |
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| | Die Klage ist nicht begründet. |
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| | Die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2011 vom 4. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin vergleichsweise erhaltene Schadenersatzleistung ihrer früheren steuerlichen Berater wegen der aufgrund einer fehlerhaften Beratung entstandenen Gewerbesteuer für 2008 eine den Gewinn erhöhende, steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt und damit sowohl das zu versteuernde Einkommen der Klägerin (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – und § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) als auch ihren Gewerbeertrag (§ 7 Satz 1 GewStG) erhöht. |
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| | 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verfügen Kapitalgesellschaften wie die Klägerin steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 1996 – I R 54/95, BFHE 182, 123, Der Betrieb – DB – 1997, 707, vom 31. März 2004 – I R 83/03, BFHE 206, 58, DB 2004, 1968, vom 17. November 2004 – I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, und vom 22. August 2007 – I R 32/06, BFH/NV 2007, 2424). Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). |
|
| | Dazu gehört auch der von den früheren Steuerberatern der Klägerin geleistete Schadenersatz. Dieser war darauf zurückzuführen, dass die Klägerin wegen des Umstands, dass sie an der E GmbH nicht bereits bei ihrer Gründung – und damit zu Beginn ihrer Gewerbesteuerpflicht und damit auch des maßgeblichen Erhebungszeitraums–, sondern erst später seit dem 9. September 2008 beteiligt war, nicht in den Genuss der Kürzung ihres im Jahre 2008 gewerbesteuerpflichtigen Gewinns um den von der E GmbH ausgeschütteten Gewinnanteil gelangen konnte (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG). Auch wenn der Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Gewerbesteuer 2008 erwachsen ist, hat er mithin als Betriebseinnahme der Klägerin deren Betriebsvermögen erhöht. |
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| | 2. Die in der Schadenersatzforderung liegende Betriebseinnahme ist nicht körperschaftsteuer- und auch nicht gewerbesteuerfrei. |
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| | a) Eine Rechtsgrundlage für eine solche Steuerbefreiung findet sich weder im Körperschaftsteuer- noch im Gewerbesteuerrecht und auch nicht in den über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG heranzuziehenden Einzeltatbeständen des § 3 EStG. |
|
| | b) Der Erfassung der Schadenersatzzahlung im zu versteuernden Einkommen und im Gewerbeertrag steht es auch nicht entgegen, dass die Gewerbesteuer aufgrund der in § 4 Abs. 5b EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) enthaltenen Neuregelung seit deren Inkrafttreten – und damit für Erhebungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG) – keine Betriebsausgabe mehr bildet und damit bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr abziehbar ist. |
|
| | aa) Zur Körperschaftsteuer, die als Steuer vom Einkommen gemäß § 10 Nr. 2 KStG zwar eine Betriebsausgabe darstellt, als Aufwendung aber seit jeher nicht abziehbar ist und damit gleichfalls das körperschaftsteuerliche Einkommen und den Gewerbeertrag nicht mindert, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Umstand der Nichtabziehbarkeit der Steuer einer Erfassung entsprechender Schadenersatzzahlungen im zu versteuernden Einkommen nicht entgegensteht (BFH-Entscheidungen vom 8. Dezember 1971 – I R 80/70, BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292, vom 4. Dezember 1991 – I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686, vom 20. November 2007 – I R 54/05, BFH/NV 2008, 617, und vom 8. September 2011 – I R 78/10, BFH/NV 2012, 44). |
|
| | Dies hat der BFH – neben dem Hinweis auf das Fehlen einer § 10 Nr. 2 KStG entsprechenden Vorschrift, die die Veränderungen des Betriebsvermögens in diesen Fällen von der Auswirkung auf das steuerpflichtige Einkommen ausnimmt – damit begründet, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Schadenersatzleistung stets steuerfrei ist, wenn sie den Ausfall einer steuerfreien Einnahme oder eines solchen Ertrags abgilt, nicht gibt. Auch aus dem Umstand, dass vom Finanzamt erstattete Körperschaftsteuern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöhen (Urteile des Reichsfinanzhofs – RFH – vom 8. Februar 1938 – I 19/38, RFHE 43, 244, und des BFH in BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292, in BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686, und in BFH/NV 2008, 617), lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn dort findet sich die Grundlage der Erstattung in demselben öffentlich-rechtlichen Verhältnis, das der Zahlung zugrunde lag, so dass die Erstattung aus verwaltungsrechtlicher Sicht den actus contrarius der Zahlung bildet und damit auf ein gegenläufiges Verwaltungshandeln zurückzuführen ist. Im Gegensatz hierzu beruht die Schadenersatzforderung gegenüber dem Steuerberater auf dem zwischen ihm und dem Steuerpflichtigen geschlossenen Beratungsvertrag. |
|
| | bb) Nach Auffassung des Senats ist diese Rechtsprechung zum Schadenersatz wegen zu viel gezahlter Körperschaftsteuer ohne weiteres auch auf den hier streitigen Fall des Schadenersatzes wegen Falschberatung zur Gewerbesteuer übertragbar. Auch insoweit ist bereits im Gesetz eine § 4 Abs. 5b EStG entsprechende gegenläufige Steuerbefreiung nicht angelegt. |
|
| | Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, soweit Gewerbesteuer erstattet wird, die dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterlegen hat, diese Erstattung steuerlich nicht als Betriebseinnahme zu erfassen sein soll (Gesetzentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen zum UntStReformG, BTDrucks 16/4841, 47). Diese Aussage bezieht sich jedoch zur Überzeugung des Senats nur auf Steuer-„Erstattungen“ i. S. der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Körperschaftsteuer und damit auf Rückzahlungen von Seiten der öffentlichen Hand. Ersatzleistungen im Rahmen von vertraglich oder deliktisch geschuldetem Schadenersatz sind damit nicht gemeint; hätte der Gesetzgeber auch sie steuerfrei belassen wollen, so hätte er dies – in Anbetracht der ihm bekannten ständigen Rechtsprechung des BFH zur körperschaftsteuerlichen Falschberatung – im Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich regeln müssen. |
|
| | c) Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht durchaus ein grundlegender Unterschied zwischen der (sonach steuerfreien) Erstattung von Gewerbesteuer durch die Gemeinde einerseits und der (steuerpflichtigen) Erfassung von Schadenersatzleistungen wegen gewerbesteuerlicher Nachteile aufgrund von Falschberatung andererseits. Denn im Fall der Erstattung überzahlter Gewerbesteuer war diese im Verhältnis zum gemeindlichen Fiskus zu Unrecht entrichtet worden – sei es, weil die Vorauszahlungen höher waren als die Jahres-Gewerbesteuer oder weil der Gewerbesteuermessbescheid, auf dessen Grundlage die Steuerzahlung erfolgte, später zugunsten des Steuerpflichtigen geändert oder aufgehoben wurde. Wird hingegen aufgrund einer falschen Handhabung oder Beratung durch den Steuerberater zu viel an Gewerbesteuer bezahlt, so ist die Gewerbesteuer im Verhältnis zur Gemeinde dennoch zu Recht entrichtet worden; die aufgrund falscher Beratung zu viel gezahlte Steuer bildet lediglich die Berechnungsgrundlage für den gegen den Steuerberater – und damit gegen einen Dritten – gerichteten Schadenersatzanspruch. Dieser Anspruch umfasst im Übrigen auch die steuerliche Mehrbelastung (vgl. – zur Körperschaftsteuer – Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 9. November 1978 – VII ZR 19/78, DB 1979, 1971), so dass der Ersatzberechtigte im Ergebnis auch leistungsgerecht besteuert wird. |
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| | 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die Steuerpflichtigkeit der Schadenersatzleistung – wie dargestellt – bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und im Anschluss an die bestehende Rechtsprechung des BFH zur körperschaftsteuerlichen Falschberatung ein weiterer Klärungsbedarf zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht besteht. |
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| | Die Klage ist nicht begründet. |
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| | Die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2011 vom 4. April 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin vergleichsweise erhaltene Schadenersatzleistung ihrer früheren steuerlichen Berater wegen der aufgrund einer fehlerhaften Beratung entstandenen Gewerbesteuer für 2008 eine den Gewinn erhöhende, steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellt und damit sowohl das zu versteuernde Einkommen der Klägerin (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – und § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) als auch ihren Gewerbeertrag (§ 7 Satz 1 GewStG) erhöht. |
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| | 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verfügen Kapitalgesellschaften wie die Klägerin steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4. Dezember 1996 – I R 54/95, BFHE 182, 123, Der Betrieb – DB – 1997, 707, vom 31. März 2004 – I R 83/03, BFHE 206, 58, DB 2004, 1968, vom 17. November 2004 – I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, und vom 22. August 2007 – I R 32/06, BFH/NV 2007, 2424). Alle Geschäftsvorfälle müssen daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). |
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| | Dazu gehört auch der von den früheren Steuerberatern der Klägerin geleistete Schadenersatz. Dieser war darauf zurückzuführen, dass die Klägerin wegen des Umstands, dass sie an der E GmbH nicht bereits bei ihrer Gründung – und damit zu Beginn ihrer Gewerbesteuerpflicht und damit auch des maßgeblichen Erhebungszeitraums–, sondern erst später seit dem 9. September 2008 beteiligt war, nicht in den Genuss der Kürzung ihres im Jahre 2008 gewerbesteuerpflichtigen Gewinns um den von der E GmbH ausgeschütteten Gewinnanteil gelangen konnte (§ 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG). Auch wenn der Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Gewerbesteuer 2008 erwachsen ist, hat er mithin als Betriebseinnahme der Klägerin deren Betriebsvermögen erhöht. |
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| | 2. Die in der Schadenersatzforderung liegende Betriebseinnahme ist nicht körperschaftsteuer- und auch nicht gewerbesteuerfrei. |
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| | a) Eine Rechtsgrundlage für eine solche Steuerbefreiung findet sich weder im Körperschaftsteuer- noch im Gewerbesteuerrecht und auch nicht in den über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG heranzuziehenden Einzeltatbeständen des § 3 EStG. |
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| | b) Der Erfassung der Schadenersatzzahlung im zu versteuernden Einkommen und im Gewerbeertrag steht es auch nicht entgegen, dass die Gewerbesteuer aufgrund der in § 4 Abs. 5b EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) enthaltenen Neuregelung seit deren Inkrafttreten – und damit für Erhebungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG) – keine Betriebsausgabe mehr bildet und damit bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr abziehbar ist. |
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| | aa) Zur Körperschaftsteuer, die als Steuer vom Einkommen gemäß § 10 Nr. 2 KStG zwar eine Betriebsausgabe darstellt, als Aufwendung aber seit jeher nicht abziehbar ist und damit gleichfalls das körperschaftsteuerliche Einkommen und den Gewerbeertrag nicht mindert, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Umstand der Nichtabziehbarkeit der Steuer einer Erfassung entsprechender Schadenersatzzahlungen im zu versteuernden Einkommen nicht entgegensteht (BFH-Entscheidungen vom 8. Dezember 1971 – I R 80/70, BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292, vom 4. Dezember 1991 – I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686, vom 20. November 2007 – I R 54/05, BFH/NV 2008, 617, und vom 8. September 2011 – I R 78/10, BFH/NV 2012, 44). |
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| | Dies hat der BFH – neben dem Hinweis auf das Fehlen einer § 10 Nr. 2 KStG entsprechenden Vorschrift, die die Veränderungen des Betriebsvermögens in diesen Fällen von der Auswirkung auf das steuerpflichtige Einkommen ausnimmt – damit begründet, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Schadenersatzleistung stets steuerfrei ist, wenn sie den Ausfall einer steuerfreien Einnahme oder eines solchen Ertrags abgilt, nicht gibt. Auch aus dem Umstand, dass vom Finanzamt erstattete Körperschaftsteuern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöhen (Urteile des Reichsfinanzhofs – RFH – vom 8. Februar 1938 – I 19/38, RFHE 43, 244, und des BFH in BFHE 104, 134, BStBl II 1972, 292, in BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686, und in BFH/NV 2008, 617), lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn dort findet sich die Grundlage der Erstattung in demselben öffentlich-rechtlichen Verhältnis, das der Zahlung zugrunde lag, so dass die Erstattung aus verwaltungsrechtlicher Sicht den actus contrarius der Zahlung bildet und damit auf ein gegenläufiges Verwaltungshandeln zurückzuführen ist. Im Gegensatz hierzu beruht die Schadenersatzforderung gegenüber dem Steuerberater auf dem zwischen ihm und dem Steuerpflichtigen geschlossenen Beratungsvertrag. |
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| | bb) Nach Auffassung des Senats ist diese Rechtsprechung zum Schadenersatz wegen zu viel gezahlter Körperschaftsteuer ohne weiteres auch auf den hier streitigen Fall des Schadenersatzes wegen Falschberatung zur Gewerbesteuer übertragbar. Auch insoweit ist bereits im Gesetz eine § 4 Abs. 5b EStG entsprechende gegenläufige Steuerbefreiung nicht angelegt. |
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| | Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, soweit Gewerbesteuer erstattet wird, die dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterlegen hat, diese Erstattung steuerlich nicht als Betriebseinnahme zu erfassen sein soll (Gesetzentwurf der damaligen Koalitionsfraktionen zum UntStReformG, BTDrucks 16/4841, 47). Diese Aussage bezieht sich jedoch zur Überzeugung des Senats nur auf Steuer-„Erstattungen“ i. S. der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erstattung von Körperschaftsteuer und damit auf Rückzahlungen von Seiten der öffentlichen Hand. Ersatzleistungen im Rahmen von vertraglich oder deliktisch geschuldetem Schadenersatz sind damit nicht gemeint; hätte der Gesetzgeber auch sie steuerfrei belassen wollen, so hätte er dies – in Anbetracht der ihm bekannten ständigen Rechtsprechung des BFH zur körperschaftsteuerlichen Falschberatung – im Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich regeln müssen. |
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| | c) Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht durchaus ein grundlegender Unterschied zwischen der (sonach steuerfreien) Erstattung von Gewerbesteuer durch die Gemeinde einerseits und der (steuerpflichtigen) Erfassung von Schadenersatzleistungen wegen gewerbesteuerlicher Nachteile aufgrund von Falschberatung andererseits. Denn im Fall der Erstattung überzahlter Gewerbesteuer war diese im Verhältnis zum gemeindlichen Fiskus zu Unrecht entrichtet worden – sei es, weil die Vorauszahlungen höher waren als die Jahres-Gewerbesteuer oder weil der Gewerbesteuermessbescheid, auf dessen Grundlage die Steuerzahlung erfolgte, später zugunsten des Steuerpflichtigen geändert oder aufgehoben wurde. Wird hingegen aufgrund einer falschen Handhabung oder Beratung durch den Steuerberater zu viel an Gewerbesteuer bezahlt, so ist die Gewerbesteuer im Verhältnis zur Gemeinde dennoch zu Recht entrichtet worden; die aufgrund falscher Beratung zu viel gezahlte Steuer bildet lediglich die Berechnungsgrundlage für den gegen den Steuerberater – und damit gegen einen Dritten – gerichteten Schadenersatzanspruch. Dieser Anspruch umfasst im Übrigen auch die steuerliche Mehrbelastung (vgl. – zur Körperschaftsteuer – Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 9. November 1978 – VII ZR 19/78, DB 1979, 1971), so dass der Ersatzberechtigte im Ergebnis auch leistungsgerecht besteuert wird. |
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| | 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da sich die Steuerpflichtigkeit der Schadenersatzleistung – wie dargestellt – bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und im Anschluss an die bestehende Rechtsprechung des BFH zur körperschaftsteuerlichen Falschberatung ein weiterer Klärungsbedarf zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht besteht. |
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