| 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit das FA die allein streitig gebliebenen Betriebsausgaben in Höhe von 78.218,73 EUR nicht berücksichtigt hat, ist der Änderungsbescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 11. August 2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| Im Falle des Vorliegens von Geschenken i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entfaltet die Vorschrift des § 4 Abs. 7 EStG damit eine eigenständige Bedeutung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2007 I B 125/06, BFH/NV 2007, 1305; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 2055, 2039, 2041). |
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| b) Im Streitfall wurde dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht genügt, so dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben nicht abziehbar waren. |
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| aa) Die streitgegenständlichen Kalender sind Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Vorschrift ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind. |
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| (1) Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (z.B. BFH-Urteile vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394; vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Eine Schenkung ist nach § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung setzt objektiv das Fehlen einer Gegenleistung und subjektiv die Einigung der Parteien hierüber voraus (z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352). |
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| Auf der Grundlage dieser Definition sind Zugaben im Sinne der früheren Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft (Erster Teil: Zugabewesen --ZugabeVO--, vom 9. März 1932, RGBl I 1932, 121, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1994, BGBl I 1994, 1688, aufgehoben durch Gesetz vom 23. Juli 2001, BGBl I 2001, 1661) keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH-Entscheidungen vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352; vom 28. November 1986 III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158). Zugaben im Sinne der ZugabeVO sind Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware (-leistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wobei der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Hauptware abhängig ist und hierbei ein innerer Zweckzusammenhang in der Weise besteht, dass die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BFH-Urteile vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352, und vom 12. Oktober 2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650). Wegen dieser akzessorischen Verknüpfung mit der Hauptleistung kann die Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO für sich allein nicht als Geschenk angesehen werden; sie ist vielmehr Teil des Leistungsaustausches (BFH-Urteil vom 4. Februar 1987 I R 132/83, BFH/NV 1988, 352). |
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| Dabei sind nach Auffassung des Senats auch Werbeträger, also --wie hier-- Gegenstände, auf denen der Name oder die Firmenbezeichnung des Schenkers oder ein sonstiger Werbehinweis angebracht ist, --jedenfalls soweit diese an individualisierbare Empfänger verteilt wurden-- vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst und können damit grundsätzlich Geschenke i.S. der Vorschrift sein (allgemeine Meinung: z.B. Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 703). Dieses Verständnis der Norm deckt sich im Übrigen auch mit dem des Gesetzgebers, denn die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1769) bezog sich ausschließlich auf Werbeträger. Durch die Aufgabe der Beschränkung auf Werbeträger durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436) hat sich an dem gesetzgeberischen Verständnis nichts geändert, da diese Änderung lediglich aus Vereinfachungsgründen vorgenommen wurde (z.B. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 10/1636, S. 90), und damit keine inhaltliche Änderung des Geschenkebegriffs gewollt war. Allein maßgebliche Voraussetzung für die Bejahung eines Geschenkes bei Werbeträgern ist, ob im jeweiligen Einzelfall insbesondere die erforderliche Unentgeltlichkeit gegeben ist. Ob vom Anwendungsbereich der Vorschrift auch die Fälle der Streuwerbung erfasst sind (bejahend z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 1988 1 K 229/83 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 104; Nacke in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1673; verneinend z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1158), muss hier nicht entschieden werden, da die --zuletzt-- streitgegenständlichen Kalender sämtlich an individualisierbare Empfänger, und nicht an Streuempfänger verteilt worden sind. |
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| (2) Nach der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung wurden die streitgegenständlichen Kalender ohne Gegenleistung übersandt und die Klägerin und die jeweiligen Empfänger der Kalender waren sich jeweils über die Unentgeltlichkeit einig. Damit sind die Voraussetzungen des Geschenkebegriffs erfüllt. |
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| Zudem haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass bei Übergabe der Kalender an die jeweiligen Empfänger kein innerer Zusammenhang in der Weise bestand, dass die Kalender mit Rücksicht auf den Erwerb von Produkten der Klägerin angeboten wurden, so dass auch keine --den Geschenkebegriff ausschließende-- Zugabe i.S. der ehemaligen ZugabeVO vorlag. |
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| (3) Nach Auffassung des erkennenden Senats verstößt § 4 Abs. 7 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit von der Vorschrift auch Werbeträger als Geschenke erfasst werden, so dass es im Streitfall keiner verfassungskonformen Auslegung bedarf. |
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| (a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht--, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Letzteres fordert, dass bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden muss. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Als solche kommen vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I). |
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| Insbesondere ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber darf für eine gesetzliche Typisierung jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I). |
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| Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht --und damit gleichermaßen im Körperschaftsteuerrecht-- maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfache Gesetzgeber u.a. nach dem objektiven Nettoprinzip. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen beziehungsweise beruflichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das BVerfG hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen. Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, unter C.I). |
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| (b) Verfassungsrechtliche Bedenken können sich im Streitfall nur dann ergeben, wenn das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG an ein verfassungswidriges Abzugsverbot für Betriebsausgaben anknüpft. Zweck der getrennten Aufzeichnung ist nämlich, der Finanzverwaltung die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot greift (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Wenn das Abzugsverbot seinerseits verfassungswidrig ist, fehlt es an einer Rechtfertigung für die Aufzeichnungspflicht. Ist dagegen das Abzugsverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bestehen --angesichts des mit der Aufzeichnungspflicht verfolgten Zwecks-- keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 4 Abs. 7 EStG enthaltenen Aufzeichnungspflichten (i. Erg. ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036). |
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| (c) Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG durchbricht zwar das objektive Nettoprinzip, denn die Vorschrift verbietet den Abzug betrieblich veranlasster Geschenkaufwendungen (ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13). |
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| (d) Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch sachlich gerechtfertigt (ganz überwiegende Meinung: z.B. HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151, Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz F9, G13; einschränkend Klein, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1995, 630, 631 f.). |
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| § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt zum einen eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Aufwendungen für Geschenke sind regelmäßig privat mitveranlasst und berühren regelmäßig auch die private Lebensführung des Schenkers bzw. bei juristischen Personen ggf. der dahinter stehenden natürlichen Personen. Da eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung in der Praxis oft schwierig und eine Kontrolle durch die Verwaltung oft nicht möglich ist, typisiert der Gesetzgeber die Erwerbsaufwendungen für Geschenke als nicht abziehbar. Dadurch kann die Feststellung der betrieblichen Veranlassung unterbleiben (vgl. Spilker, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz G13; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1151). |
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| Zudem verhindert die Vorschrift den Missbrauch des sog. Spesenabzugs, also des Abzugs von Bewirtungskosten und Geschenken. Entsprechend hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Aufwendungen für Geschenke --ausgenommen solcher mit geringem Wert-- bereits ihrer Art nach als überflüssig und unangemessen anzusehen seien (sog. Spesenunwesen) und durch die Vorschrift verhindert werde, dass diese auf die Allgemeinheit abgewälzt würden (Begründung des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 1960, BTDrucks III/1811, S. 8). Der Spesenabzug sei in der Öffentlichkeit seit langem ein Ärgernis, da er leicht missbräuchlich ausgenutzt werden könne und vielfach auch ausgenutzt werde, z.B. durch gegenseitige Bewirtungen und Geschenke zwischen befreundeten und durch Geschäftsbeziehungen verbundene Personen, durch luxuriöse Aufwendungen und durch die Tarnung von rein privatem Aufwand als Betriebsaufwand (so der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221). |
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| Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips ist also durch die bewirkte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und die Verhinderung des Missbrauchs des Spesenabzugs gerechtfertigt. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht verfassungsrechtlich geboten, --im Wege der verfassungskonformen Auslegung-- diejenigen Werbegeschenke, die selbst Werbeträger sind, vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen (a.A. Klein, DStZ 1995, 630, 631 f.). Nach Auffassung des erkennenden Senats differenziert die Vorschrift nämlich schon nicht (sachfremd) danach, ob der Empfänger des Werbeartikels, die Werbung unentgeltlich oder entgeltlich durchführt. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine Abziehbarkeit von Betriebsausgaben näher liegt, wenn der Empfänger des Werbegeschenks mit diesem entgeltlich Werbung treibt, als im Falle der Unentgeltlichkeit des Werbungtreibens. Diese Konsequenz ergibt sich nach Auffassung des Senats aber allein aus dem Gesichtspunkt, dass es im Falle der entgeltlichen Werbung --auf der Ebene des Sachverhalts-- näher liegt, dass die Werbung durch den Empfänger eine die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließende Gegenleistung darstellt. Die allein maßgebliche Frage ist aber, ob --objektiv und subjektiv-- eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung gegeben ist. Die Klärung dieser Frage obliegt dem FG im Rahmen der Feststellung des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalts. Im Ergebnis stellt die Frage der Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltlichkeit der Werbung nicht das vom Gesetzgeber gewählte, maßgebliche Differenzierungskriterium dar. Entscheidend ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, nicht dagegen die der Werbung als Gegenleistung. |
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| Soweit die Klägerin sich mit der Forderung nach Gleichstellung mit anderen Werbeträger, bei denen mangels vermögenswerter Zuwendung der Betriebsausgabenabzug ohne Weiteres gewährt werde, gegen die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung nach der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger zugewendeten Gegenstände gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wenden wollte, ist festzustellen, dass diese Differenzierung nach Auffassung des Senats sachgerecht ist. Denn insoweit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass in der Regel lediglich Werbegeschenke mit höherem Wert an einen beschränkten Personenkreis abgegeben werden, zu dem auch persönliche Beziehungen bestehen (Begründung des Entwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 221). Damit werden von der Norm Sachverhalte erfasst, bei denen die Normzwecke greifen, also neben der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch die Missbrauchsverhinderung einschlägig ist. Dagegen werden Werbegeschenke, die keinen oder keinen nennenswerten Gebrauchswert haben, oft auch an nicht individualisierbare Empfänger gegeben (sog. Streuwerbung). Diese werden --da der Zweck der Missbrauchsverhinderung nicht greift-- aufgrund der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Betriebsausgabenabzugsverbot nicht erfasst. |
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| bb) In Bezug auf die streitgegenständlichen Kalender steht auch fest, dass die Herstellungskosten der den jeweiligen Empfängern zugewendeten Kalender insgesamt 40 EUR nicht übersteigen, so dass sich ein Verbot des Betriebsausgabenabzugs (allein) aus § 4 Abs. 7 EStG ergibt. Insoweit haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich darauf verständigt, dass an keinen Empfänger der streitgegenständlichen Kalender vier oder mehr Kalender übersandt wurden, so dass bei Herstellungskosten von 10,69 EUR pro Stück die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in keinem Fall erreicht wurde. |
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| cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurden die Aufwendungen für den Kalender nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet. |
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| (1) Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die in § 4 Abs. 7 EStG verlangte Aufzeichnung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen --also einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben-- bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, dass die Aufzeichnung im Rahmen des Buchführungswerks zu erfolgen hat, mithin die Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 5 EStG auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung zu verbuchen sind (Urteile vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648, und vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611). |
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| Dafür spricht zum einen die systematische Stellung der Abs. 5 und 7 des § 4 EStG. § 4 EStG trägt die Überschrift "Gewinnbegriff im Allgemeinen" und umschreibt unter anderem in Abs. 4 den Begriff der Betriebsausgaben. In Abs. 7 des § 4 EStG werden "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" den "sonstigen Betriebsausgaben" gegenübergestellt. Dass "sonstige Betriebsausgaben" im Rahmen der Gewinnermittlung den Gewinn nur beeinflussen können, wenn sie im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden, kann nicht zweifelhaft sein. Das gleiche muss dann aber auch für die im gleichen Satz genannten "Aufwendungen im Sinn des Abs. 5" gelten (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). |
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| Im Übrigen wird nur eine solche Auslegung dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck gerecht. Die Trennung der in § 4 Abs. 5 EStG bezeichneten Aufwendungen von den sonstigen Betriebsausgaben soll die Feststellung erleichtern, ob Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen; sie soll das Auffinden der in § 4 Abs. 5 EStG besonders behandelten Betriebsausgaben erleichtern. Dieser Zweck wird zuverlässig nur erfüllt, wenn die "getrennte Aufzeichnung" in der Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung besteht (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Bei dem Begriff der „Aufzeichnungen“ i.S. des § 4 Abs. 7 EStG handelt es sich insoweit um den Oberbegriff für Buchungen innerhalb einer kaufmännischen Buchführung und für Ausgabenaufzeichnungen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Ausnahmen von diesem Erfordernis hat der BFH für die Fälle einer Fehlbuchung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 129 S. 1 AO als offenbare Unrichtigkeit darstellt, sowie für die Buchung beschränkt und unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) auf einem gemeinsamen Konto angenommen (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). |
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| Da im Streitfall die Herstellungskosten für die Kalender --wie beabsichtigt-- auf dem Konto 679000 (Dienstleistungen) und bezüglich zweier Rechnungen auf dem Konto 687310 (Werbedrucksachen) verbucht und auf beiden Konten auch nicht unter § 4 Abs. 5 EStG fallende Betriebsausgaben sowie nicht lediglich Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gebucht wurden, ist dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb der Buchführung nicht Genüge getan. |
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| (2) Etwas anderes ergibt sich --entgegen der Auffassung der Klägerin --auch nicht aus der gleichzeitigen Verbuchung der Betriebsausgaben in der Buchführung und in dem integrierten SAP-Controllingsystem als Controlling-Auftrag nebst der Möglichkeit, die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Kalender über das Controlling in Form der Auftragsanzeige zu selektieren. |
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| Das gesetzliche Erfordernis der getrennten Aufzeichnung soll die Feststellung erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen (BFH-Urteile vom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211, und vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Die Finanzverwaltung soll also in die Lage versetzt werden, schnell und ohne größeren Aufwand zu überprüfen, ob nicht abziehbare Betriebsausgaben vorliegen und der Steuerpflichtige diese zutreffend behandelt hat (HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 2036). Dabei hat sich der Gesetzgeber --im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung-- bewusst für eine formale, formstrenge Lösung entschieden, die nicht auf die möglichen Besonderheiten des Einzelfalls abstellt, sondern mit einem auf den typischen Fall zugeschnittenen Kriterium arbeitet (BFH-Urteil vom 10. März 1988 IV R 207/85, BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611). Deshalb kommt eine Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung genügen, die im Einzelfalle noch eine Überprüfung der Buchungen ohne unangemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen, nicht in Betracht (BFH-Urteilvom 10. Januar 1974 IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211). |
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| Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift den Zweck, Manipulationsmöglichkeiten beim sog. Spesenabzug einzuschränken (BFH-Urteil vom 11. März 1988 III R 62/87, BFH/NV 1989, 22). |
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| Der Senat ist der Auffassung, dass allein die Verbuchung innerhalb der kaufmännischen Buchführung diesen Zwecken gerecht wird. Insbesondere würde die Einbeziehung von (integrierten) Controllingsystemen die Gefahr bergen, dass das Risiko von Manipulationen seitens der Steuerpflichtigen stiege. Der jeweilige Außenprüfer müsste sich darüber hinaus umfassend in die Funktionsweise des jeweiligen Controllingsystems einarbeiten. Somit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Feststellung, ob und in welchem Umfange Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG vorliegen, erschwert würde. Schließlich müsste in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die Verwendung des vom Steuerpflichtigen genutzten Controllingsystems noch dem Normzweck der schnellen Überprüfbarkeit nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt. Die Berücksichtigung solcher Besonderheiten im Einzelfall wollte der Gesetzgeber jedoch durch seine formale Lösung gerade vermeiden. |
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| Aus dem Umstand, dass es sich im Streitfall um ein integriertes Controllingsystem handelt, das die Funktionen des Buchführungswerks mit denen des Controllingsystems kombiniert, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der BFH entschieden, dass (statistische) Aufzeichnungen ohne Zusammenhang mit der Buchführung nicht genügen (Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67, BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648). Daraus kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht gefolgert werden, dass eine datenmäßige Verknüpfung --wie im Streitfall-- ausreichend ist. Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1968 IV R 150/67 (BFHE 92, 487, BStBl II 1968, 648) nämlich ausdrücklich die Einrichtung eines besonderen Kontos oder mehrerer besonderer Konten innerhalb der Buchführung gefordert. Insoweit kann dem Urteil nach Auffassung des Senats nicht entnommen werden, dass (statistische) Aufzeichnungen, die in einem --wie auch immer gearteten--Zusammenhang mit der Buchführung stehen, ausreichend sind. Einen solchen Obersatz hat der BFH nicht gebildet. Nach Auffassung des Senats wird --wie dargestellt-- allein die Verbuchung innerhalb der Buchführung dem Normzweck des § 4 Abs. 7 EStG gerecht. |
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| Auch aus den vom BFH zugelassenen Ausnahmen von dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung lässt sich nichts anderes herleiten. Neben der Zulassung der Korrektur von Fehlbuchungen hat der BFH die Buchung sowohl beschränkt wie unbeschränkt abziehbarer Bewirtungsaufwendungen auf nur einem Konto als zur Erfüllung dieser Aufzeichnungspflicht ausreichend angesehen, da dem Normzweck des schnellen Auffindens nicht abziehbarer Betriebsausgaben genügt werde (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Maßgeblich dafür war aber die Erwägung, dass die materiell-rechtliche Abgrenzung zwischen beschränkt und unbeschränkt abziehbaren Bewirtungsaufwendungen für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 20/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203). Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen hingegen im Streitfall nicht. |
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| Im Übrigen knüpfen die Vorschriften der §§ 140 ff. AO in erster Linie an die Buchführung des Steuerpflichtigen an. Ebenso begründen formelle Mängel der Buchführung eine Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Damit wäre es nach Auffassung des Senats schwerlich vereinbar, Daten eines (integrierten) Controllingsystems im Rahmen des Erfordernisses der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG genügen zu lassen. |
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| Schließlich wäre es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung innerhalb ihrer Buchführung Rechnung zu tragen. Gründe, weshalb eine Verbuchung sämtlicher Herstellungskosten für die Kalender auf einem besonderen Konto innerhalb der Buchführung selbst nicht möglich gewesen sei, wurden nicht vorgetragen. Der Steuerpflichtige wird durch das Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nicht unverhältnismäßig belastet. |
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| 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Körperschaftsteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass weitere Betriebsausgaben in Höhe von 128.587,00 EUR berücksichtigt werden. Die Klägerin hat nur insoweit obsiegt, als das FA in der mündlichen Verhandlung für die Fälle der Streuwerbung die Berücksichtigung von weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 26.912,58 EUR zugesagt hat. |
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| 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus den § 151 Abs. 1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da gegen Urteile des Finanzgerichts - ebenso wie gegen Berufungsurteile der Land- und Oberlandesgerichte - nur die Revision statthaft ist, ist § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend anwendbar (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 151 Rz 3, m.w.N. aus der Rechtsprechung). In entsprechender Anwendung von § 711 S. 1 ZPO hält der erkennende Senat die Auferlegung einer Sicherheitsleistung durch den Beklagten für nicht erforderlich (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Februar 1991 4 K 23/90, EFG 1991, 338). |
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| 4. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) zuzulassen. Ein dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zu dem Erfordernis der getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG war bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des BFH. |
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