Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (1. Senat) - 1 K 2584/23
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger als grenzüberschreitend entsandter Arbeitnehmer im Inland einen Anspruch auf das sog. Differenzkindergeld hat.
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Der Kläger ist ungarischer Staatsangehöriger und Vater der am XX.XX.XXXX und am XX.XX.XXXX geborenen Söhne Kind 1 und Kind 2, die im gemeinsamen Haushalt des Klägers und der Kindsmutter in Ungarn leben. Die zuständige ungarische Behörde gewährte für die Kinder im Streitzeitraum ab Juni 2023 Familienleistungen nach ungarischem Recht.
- 3
Der Kläger war zunächst bei der Firma 1 einer ungarischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), nichtselbstständig beschäftigt und wurde von dort aus für die Zeiträume 10.06.2014 bis 09.12.2015, 08.02.2016 bis 30.11.2017, 01.02.2018 bis 31.01.2020, 10.02.2020 bis 09.02.2022 und 04.04.2022 bis 08.01.2023 an eine deutsche Niederlassung entsandt. Ab dem 09.01.2023 bis zum 03.04.2024 war der Kläger von der Firma 2, Ungarn, an eine deutsche Niederlassung entsandter Arbeitnehmer. Ausweislich der jeweils entsprechenden, von der zuständigen ungarischen Behörde ausgestellten sog. A1-Bescheinigungen blieb der Kläger für die Zeiten seiner Entsendung jeweils in Ungarn sozialversichert. Dementsprechend führten die Arbeitgeber in Deutschland lediglich Lohnsteuer, aber keine inländischen Sozialabgaben ab. Andere Einkünfte erzielte der Kläger nicht. Die Ehefrau des Klägers war nicht berufstätig. Während der Zeiten seiner Entsendung war der Kläger jeweils in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten inländischen Wohnung wohnhaft.
- 4
Die Beklagte, die Familienkasse, setzte vorläufig für die beiden Söhne des Klägers Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen deutschem Kindergeld und ungarischer Familienleistung fest -sog. Differenzkindergeld-, zuletzt mit Bescheid vom 24.06.2022 für den Zeitraum ab April 2022 in Höhe von zusammen 367,72 € monatlich.
- 5
Mit Bescheid vom 20.04.2023 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für beide Kinder gestützt auf § 70 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem Monat Juni 2023 auf. Auf Grund von Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung -VO Nr. 883/2004 (Grundverordnung)- komme für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich keine Gewährung von Kindergeld in Betracht, sofern Familienleistungen im Wohnland des Kindes zustünden und der Anspruch in Deutschland lediglich durch den Wohnsitz ausgelöst werde. Der Bescheid ist an den Kläger unter dessen ungarischer Anschrift adressiert und wurde am 24.04.2023 an die in Ungarn ansässige Steuerberatungsgesellschaft, für welche eine Vollmacht des Klägers vorlag, übersandt.
- 6
Am 20.06.2023 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass er das „laufende Einspruchsverfahren“ übernehme. Die Antikumulierungsregelungen seien in Entsendungsfällen nicht anwendbar. Die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in Entsendungsfällen stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
- 7
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2023 wies die Familienkasse den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bestehe neben dem durch den Wohnort ausgelösten Anspruch eines Entsandten auf deutsches Kindergeld für dasselbe Kind und denselben Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, der zugleich der Wohnsitzstaat der Kinder sei, so werde gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen.
- 8
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hiergegen am 14.08.2023 bei dem Finanzgericht (FG) A Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30.11.2023 an das FG Baden-Württemberg verwiesen hat.
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Der Kläger trägt vor, es bestünden schon Bedenken, ob die Kindergeldfestsetzung überhaupt nach § 70 Abs. 3 EStG hätte aufgehoben werden dürfen. Die Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG seien im Streitfall nicht anwendbar, weil sie nicht für Bescheide gälten, mit denen -wie im Streitfall- eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt oder aufgehoben werde (unter Bezug auf BFH-Urteil vom 21.01.2004 - VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910). Eine Änderung der Verhältnisse sei auch nicht eingetreten.
- 10
Der entsandte Kläger unterliege gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften seines Heimatlandes. Für die hier vorliegende Konstellation, in welcher der entsandte Wanderarbeitnehmer den Kindergeldantrag in Deutschland gestellt habe, habe der EuGH bereits entschieden, dass die früheren Antikumulierungsregeln keine Anwendung fänden. Dies gelte nach diesseitiger Rechtsauffassung daher ebenso für die heutige Vorschrift des Art. 68 der VO Nr. 883/2004. Denn es könnten vorliegend denk- und rechtslogisch keine konkurrierenden Ansprüche auf Familienleistungen nach der Verordnung von Beschäftigungsstaat des Klägers und Wohnsitzstaat der Kinder in europarechtlicher Hinsicht zu koordinieren sein, weil eine Person nur den Vorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen könne. Der entsandte Kläger unterliege weiterhin den Rechtsvorschriften in Ungarn, es könne im europarechtlichen Sinne daher keine vorrangige oder nachrangige Zuständigkeit von Deutschland geben. Die Prioritätsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sollten ungerechtfertigte Doppelleistungen im Falle eines Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaats -hier unstreitig Ungarn - mit Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der Familienangehörigen -hier ebenfalls Ungarn und gerade nicht Deutschland- verhindern. Der nationale Anspruch auf Kindergeld in Deutschland bestehe in der vorliegenden Konstellation trotzdem und werde auch nicht durch § 65 EStG verdrängt.
- 11
Es werde hilfsweise ein Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Der BFH habe sich bislang nicht zur Frage geäußert, ob er trotz des Urteils des EuGH vom 15.12.2016 - C-356/15 (Juris) an seinem Urteil vom 20.04.2023 - III R 4/20 (BFH/NV 2023, 953) festhalte oder aber dem EuGH die Frage vorlege, ob in Entsendungsfällen Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 überhaupt anwendbar sei. Die zentrale Rechtsbehauptung des BFH, der nationale Anspruch in Deutschland sei in Entsendungsfällen als durch den Wohnort ausgelöst anzusehen, lasse sich nicht aus den Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 herleiten. Außerdem habe der BFH in seinem Urteil III R 4/20 eine Entscheidung getroffen, die offensichtlich im Widerspruch zu seinem Urteil vom 26.07.2017 - III R 18/16 (BStBl II 2017, 1237) stehe. Alternativ komme eine Vorlage an den EuGH in Betracht, wie der Vorlagebeschluss des FG Bremen vom 19.01.2023 - 2 K 24/21 (3) (Juris) zeige.
- 12
Der Kläger beantragt,
1.
den Bescheid vom 20.04.2023 und die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2023 aufzuheben,
2.
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
- 13
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie trägt vor, nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 22.02.2018 - III R 10/17, BStBl II 2018, 717, und vom 01.07.2020 - III R 22/19, BStBl II 2022, 176) finde Art. 68 der VO Nr. 883/2004 nur Anwendung, wenn im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Kindergeld und damit eine echte Anspruchskonkurrenz (Anspruchskumulierung) bestehe. Auf Grund von Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 komme für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat keine Gewährung von Unterschiedsbeträgen in Betracht, wenn der Anspruch in Deutschland lediglich durch den Wohnort ausgelöst werde, unabhängig davon, ob im anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine Rente bezogen werde. Als durch den Wohnort ausgelöst gälten Ansprüche auch dann, wenn eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung ausgeübt werde und im Inland weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt noch eine Rente bezogen werde. Bestehe neben dem durch den Wohnort ausgelösten Anspruch eines Entsandten auf deutsches Kindergeld für dasselbe Kind und denselben Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, der zugleich der Wohnsitzstaat des Kindes sei, so werde gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen. Dies sei vorliegend der Fall. Ungarn sei grundsätzlich vorrangig, da an erster Stelle die durch die Beschäftigung des Klägers in Ungarn ausgelösten Ansprüche stünden. Der Kläger unterliege auf Grund von Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 den ungarischen Rechtsvorschriften. Die Kindesmutter unterliege auf Grund von Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO Nr. 883/2004 ebenfalls den ungarischen Rechtsvorschriften. Wegen Art 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 seien keine Unterschiedsbeträge aus Deutschland zu zahlen. Eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG sei für die Zukunft möglich gewesen.
- 15
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der von der Familienkasse vorgelegten Kindergeldakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 16
Die Klage ist unbegründet.
- 17
Der Aufhebungsbescheid vom 20.04.2023 und die Einspruchsentscheidung vom 25.07.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
- 18
Der Kläger hat keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld.
- 19
1. Der Kläger erfüllt zwar die nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG, wobei es unerheblich ist, dass die Kinder ihren Wohnsitz in Ungarn haben (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).
- 20
Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld ist aber gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 im Streitzeitraum vollständig ausgeschlossen. Danach muss ein Unterschiedsbetrag -hier: deutsches Differenzkindergeld- nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
- 21
a) Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004, die ebenso wie die Durchführungsverordnung seit dem 01.05.2010 gilt (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 der VO Nr. 987/2009), ist eröffnet.
- 22
Der Kläger fällt als ungarischer Staatsangehöriger, mithin als Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung.
- 23
Das Kindergeld nach dem EStG ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch der sachliche Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist (BFH-Urteil vom 20.04.2023 - III R 4/20, BFH/NV 2023, 953).
- 24
b) Der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers wird ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst. Während seiner Entsendungstätigkeit unterliegt der Kläger weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften, so dass dessen Familienleistungsansprüche in Ungarn durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004).
- 25
Personen, für die die VO Nr. 883/2004 gilt, unterliegen gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Da der Kläger seine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausführt, unterliegt er somit grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften. Allerdings unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, gemäß Art. 12 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet.
- 26
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Unabhängig davon hat der Kläger jeweils für die Entsendung eine sog. Bescheinigung A1 bei der Familienkasse eingereicht. In dieser bestätigte die zuständige ungarische Behörde, dass der Kläger für die Zeit seiner Entsendung in Ungarn jeweils sozialversichert bleibt. Die Bescheinigung A1 bindet den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats -hier: Deutschland- insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer -hier: der Kläger- im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats -hier: Ungarn - unterliegen (EuGH-Urteil vom 14.05.2020 - C-17/19, Bouygues travaux publics u.a., juris). Folglich bindet die Bescheinigung A1 den Senat dahingehend, dass der Kläger in Bezug auf Familienleistungen i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt.
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c) Schließlich wohnen die Kinder des Klägers in Ungarn, so dass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 erfüllt sind.
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Zwar entfaltet der Umstand, dass der Kläger während seiner Entsendungstätigkeit weiterhin den ungarischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, keine europarechtliche Sperrwirkung hinsichtlich des deutschen Kindergeldanspruchs (BFH-Urteile vom 20.04.2023 - III R 4/20, BFH/NV 2023, 953; vom 25.07.2019 - III R 34/18, BStBl II 2021, 20; vom 16.05.2013 - III R 8/11, BStBl II 2013, 1040). Da in Ungarn für die Kinder des Klägers aber ein Familienleistungsanspruch bestand und auch tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 25.04.2024 - C-36/23, Familienkasse Sachsen, Juris), ist auch der vom Kläger begehrte Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen, da der Kindergeldanspruch des Klägers in Deutschland ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wurde und die Kinder im anderen Mitgliedstaat -hier: Ungarn - wohnen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004, bestätigt durch BFH-Urteile vom 20.04.2023 - III R 4/20, BFH/NV 2023, 953; vom 22.02.2018 - III R 10/17, BStBl II 2018, 717).
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d) Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kommen die Prioritätsregeln des § 68 der VO Nr. 883/2004 in der vorliegenden Fallkonstellation deshalb zur Anwendung, weil der Kläger zwar als entsandter Arbeitnehmer den ungarischen Rechtsvorschriften unterliegt, gleichwohl in Deutschland aber einen durch den für die Zeiten seiner Entsendung im Inland begründeten Wohnsitz ausgelösten Kindergeldanspruch hat. Das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen in Ungarn und in Deutschland löst Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 in der vorstehend dargelegten Weise.
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Weiterhin sind die Prioritätsregeln der VO 883/2004 -entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten- gegenüber § 65 EStG vorrangig (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2016 - III R 9/15, BStBl II 2017, 121, und vom 20.04.2023 - III R 4/20, BFH/NV 2023, 953).
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2. Die Familienkasse durfte die Festsetzung von Kindergeld nach § 70 Abs. 3 EStG ab Juni 2023 aufheben.
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Nach dieser Vorschrift können materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Aufhebung oder Änderung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den o.g. Grundsätzen steht dem Kläger für die Zeiten seiner Entsendung im Inland kein Kindergeld zu. Der materielle Fehler in der Festsetzung von (Differenz-)Kindergeld, zuletzt im Bescheid vom 24.06.2022, durfte daher gemäß § 70 Abs. 3 EStG beseitigt werden.
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Rechtsirrig hält der Prozessbevollmächtigte § 70 Abs. 3 EStG unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 21.01.2004 - VIII R 15/02 (BFH/NV 2004, 910) nicht für anwendbar, weil die Vorschrift nicht für Bescheide gelte, mit denen eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt oder aufgehoben werde. Mit dem Kindergeldbescheid vom 24.06.2022 wird aber keine Kindergeldfestsetzung abgelehnt oder aufgehoben, sondern Kindergeld festgesetzt. Er ist daher nach § 70 Abs. 3 EStG änderbar. Auf § 70 Abs. 2 EStG ist der Aufhebungsbescheid nicht gestützt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20.04.2023 - III R 4/20, BFH/NV 2023, 953). Diese steht mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auch mit dem auf den Vorlagebeschluss des FG Bremen vom 19.01.2023 - 2 K 24/21 (3) (Juris) ergangenen EuGH-Urteil vom 25.04.2024 - C-36/23 (Juris) in Einklang. Eine Vorlage an den EuGH kommt nicht in Betracht.
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Referenzen
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