Zwischenurteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - 1 K 1114/25
Leitsatz
Eine nach dem 1. Januar 2022 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, die über den Mindestinhalt hinausgehende Angaben zur Form der Klageerhebung enthält, ist unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, wenn sie einen Hinweis auf § 52a FGO, nicht aber auf § 52d FGO, enthält. Darauf, ob im Einzelfall tatsächlich ein Irrtum über die Form der Klageerhebung entstanden ist und ob dieser kausal für die Klageerhebung außerhalb der regulären Klagefrist war, kommt es nicht an.
Tenor
Die Klage ist fristgerecht erhoben worden.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
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Mit ihrer am 12.08.2025 im EGVP des Gerichts eingegangen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Steuerbescheides mit dem Az. … vom 14.06.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2024.
- 2
Die Rechtsbehelfsbelehrung in der an die Klägerin adressierten Einspruchsentscheidung vom 20.08.2024 lautete:
„Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Von-Schön-Str.10, 03050 Cottbus
http://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de,
De-Mail: (…)
schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sie ist gegen das Hauptzollamt B…, C…-straße, … zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Die Frist beginnt (…)
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.egvp.de erhältlich.“
- 3
Laut der im Klageverfahren übersandten Vollmacht sind die Bevollmächtigten am 18.10.2024 von der Klägerin u. a. mit der Klageerhebung und Vertretung in diesem Verfahren beauftragt worden.
- 4
Die Klägerin ist der Auffassung, die Klage sei fristgemäß erhoben worden, weil die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2024 unrichtig erteilt worden sei. Folglich gelte nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) die Jahresfrist.
- 5
Der vorliegende Fall entspreche der durch das Finanzgericht München im Urteil vom 25.01.2023 entschiedenen Konstellation (vgl. FG München, 4 K 347/22, EFG 2023, 639): In der vom Hauptzollamt erteilten Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2024 habe ein Hinweis auf die erheblichen Einschränkungen des § 52d FGO gefehlt.
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Auch wenn Hinweise auf die Form der Klageerhebung nicht zum notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung zählen würden, so hätten sie im Fall ihrer fakultativen Verwendung jedenfalls richtig zu sein. Unrichtig i. S. d. § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO sei eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn Informationen unvollständig oder missverständlich seien und sie dadurch bei objektiver Betrachtung geeignet seien, die Möglichkeit der Fristwahrung zu gefährden.
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Da der Beklagte Ausführungen zur Form der Klageerhebung in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen habe, sei er auch verpflichtet gewesen, auf die erheblichen Einschränkungen des § 64 Abs. 1 FGO durch § 52d FGO hinzuweisen (FG München vom 25.01.2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639-642; dem zustimmend Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO, Rn. 4 a. E. (Stand: Oktober 2024): „§ 52d [ist] immer dann anzuführen […], wenn auch auf § 52a verwiesen ist“).
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
durch Zwischenurteil festzustellen, dass die Klage fristgemäß erhoben worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 10
Es sei zutreffend, dass der Einspruchsentscheidung versehentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden sei, die keinen Hinweis auf die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d FGO enthalte. Sofern sich der Senat der Rechtsprechung des FG München in seinem Urteil vom 25.01.2023, 4 K 347/22 anschließe, würde diese Rechtsbehelfsbelehrung infolge des unterbliebenen Hinweises auf § 52d FGO unrichtig erteilt sein, mit der Konsequenz, dass die in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO genannte Jahresfrist zur Klageerhebung einschlägig sei.
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Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die einer Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, welche Ausführungen zur Form der Klageerhebung enthalte und auf die Möglichkeit zur Einreichung der Klage als elektronisches Dokument hinweise, zwingend auch einen Hinweis auf § 52d FGO enthalten müsse, bisher soweit erkennbar nicht abschließend höchstrichterlich entschieden sei.
- 12
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage einverstanden erklärt.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die vom Beklagten zum Az. … übersandte Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 14
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Zwischenurteil gemäß § 97 FGO über die Zulässigkeit der Klage.
- 15
Die Klage ist zulässig.
- 16
Sie ist fristgemäß vor Ablauf der Frist von einem Jahr seit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2024 erhoben worden.
- 17
Gemäß § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz (der Behörde oder des Gerichts) und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtbehelfs gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe i. S. des § 54 Abs. 1 FGO zulässig.
- 18
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Einlegung eines Einspruchs dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz Rechnung tragen, soll aber auch nicht inhaltlich überfrachtet, sondern so einfach und klar wie möglich sein (vgl. BFH, Urteil vom 07.03.2006, X R 18/05, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 455, juris, Rn. 18).
- 19
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste.
- 20
Zwar besteht gemäß § 52d FGO seit 01.01.2022 für Rechtsanwälte Formzwang dahingehend, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, die Vorschrift des § 55 Abs. 1 FGO verlangt jedoch (weiterhin) keine Belehrung über die einzuhaltende Form der Klageerhebung. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage an das Finanzgericht ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört daher nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 16.10.2025, VI R 8/24, NV, Rn. 29, juris).
- 21
Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung aber Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese nach Auffassung des BFH richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 20.11.2013, X R 2/12, BStBl II 2014, 236, juris, Rn. 18, 19). Unrichtig ist die Belehrung daher auch dann, wenn sie über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehende Informationen enthält, die falsch, unvollständig und/oder missverständlich sind und wenn diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden (vgl. Gräber/Stapperfend, 10. Aufl. 2025, FGO Kommentar Online, § 55 Rn. 23, beck-online).
- 22
Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Hinweise in einer Rechtsmittelbelehrung auf Postanschrift, Hausanschrift und Telefax-Anschluss des BFH nicht missverständlich seien (BFH, Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13/23, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2024, 412, juris, Rn. 12). Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH könne ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen dürfe (vgl. BFH, Beschlüsse vom 03.07.2024, VIII R 2/22, BFH/NV 2024, 1054, juris, Rn. 21; vom 11.04.2024 - XI B 59/23, BFH/NV 2024, 1349, juris, Rn. 22).
- 23
In zwei weiteren Beschlüssen betreffend Rechtsmittelbelehrungen von Finanzgerichten befand der BFH weitergehend, dass Hinweise in einer Rechtsmittelbelehrung auf Postanschrift, Hausanschrift und Telefax-Anschluss des BFH sowie die ergänzende Angabe, dass Rechtsmittel "auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden" können, nicht missverständlich erscheinen würden. Durch die Verwendung der Formulierung "können auch" weise die Rechtsmittelbelehrung zutreffend darauf hin, dass eine Übermittlung elektronischer Dokumente an den BFH technisch möglich sei, weil dieser einen "elektronischen Gerichtsbriefkasten" unterhalte. Ein von dem Kläger behauptetes (Miss)Verständnis der in der Rechtsmittelbelehrung gewählten Formulierungen in dem Sinne, dass es der Verfahrensbevollmächtigten freistehe, ob sie ein Rechtsmittel oder dessen Begründung beim BFH auf elektronischem Wege oder schriftlich auf dem Postweg einreiche, sei ausgeschlossen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 02.02.2024, VI B 13/23, BFH/NV 2024, 412, Rz 12; vom 15.05.2024, VII R 26/22, Rn. 22, juris).
- 24
Unter Verweis auf die vorstehend zitierten Beschlüsse aus dem Jahr 2024 hat der BFH erneut mit Urteil vom 16.10.2025, VI R 8/24, bestätigt, dass der Hinweis in einer Rechtsmittelbelehrung (eines Gerichtsbescheides) auf Postanschrift, Hausanschrift und Telefax-Anschluss (des FG) nicht missverständlich sei. Auch den angefügten Zusatz, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung "schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen" sei, habe ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen dürfen, dass er den Antrag auf mündliche Verhandlung wirksam entgegen den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO habe stellen können (BFH, Urteil vom 16.10.2025, VI R 8/24, NV, Rn. 31, juris).
- 25
Weiterhin hat der BFH eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung nicht als missverständlich betrachtet, die die Angabe enthielt, die Klage sei "schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" zu erklären. Die Rechtsbehelfserklärung schloss in dem Fall mit der Ergänzung ab: "Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO." Dies genüge, so der BFH, um deutlich zu machen, dass für Berufsträger die elektronische Übermittlung Pflicht sei und eine andere Form der Übermittlung nicht in Betracht komme. Jedenfalls durch den abschließenden Hinweis auf die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation nach § 52a, § 52d FGO erscheine das vom Kläger behauptete (Miss-)Verständnis der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierungen in dem Sinne, es habe freigestanden, die Klage beim Finanzamt elektronisch, per Telefax oder schriftlich anzubringen, ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteile vom 04.12.2025, IX R 11/25 (XI R 26/23) NV, Rn. 25, juris und vom 07.10.2025, IX R 7/24, BFH/NV 2026, 100, juris, Rn. 36).
- 26
Übereinstimmend mit den letzten beiden zitierten BFH-Urteilen haben die Finanzgerichte Hamburg und Düsseldorf entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die mit Blick auf den elektronischen Rechtsverkehr insbesondere Hinweise auf § 52a und § 52d FGO enthalte, ausreichend sei. Auch wenn die Hinweise auf die Vorschriften der § 52a und § 52d FGO erst am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angebracht seien und nicht im räumlichen Zusammenhang zu den Formvorgaben zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung stünden, sei diese nicht unrichtig. Denn die Angaben seien dadurch trotzdem enthalten und bei sorgfältiger und vollständiger Lektüre der Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2022, 7 K 504/22 K, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2023, 344-347, Rn. 39, juris; FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 28.06.2023, 2 K 6/23, EFG 2023, 1633, Rn. 38, juris).
- 27
Anders zu beurteilen sei die Sachlage nach Auffassung des FG München dagegen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweise, dass eine Klage „schriftlich oder als elektronisches Dokument beim Finanzgericht … eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts … erklärt werden muss.“, aber über die für den Fall der Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt seit 01.01.2022 verpflichtende Übermittlung als elektronisches Dokument nicht belehre. Da in der Rechtsbehelfsbelehrung Ausführungen über die Form der Klageerhebung aufgenommen seien, habe auch die Verpflichtung bestanden, auf die erhebliche Einschränkung des § 64 Abs. 1 FGO durch § 52d FGO hinzuweisen. Die Kläger hätten auch unabhängig von der im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen möglicherweise noch offenen Frage der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten mit einer Klageerhebung Anspruch auf eine uneingeschränkt richtige Rechtsbehelfsbelehrung gehabt, so das FG München. Dahinstehen könne, ob bei einem rechtsanwaltlichen Prozessbevollmächtigten die Kenntnis und die Beachtung der Vorschrift des § 52d FGO vorauszusetzen gewesen sei (FG München, Urteil vom 25.01.2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639-642, juris, Rn. 30, 34).
- 28
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und Entwicklungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist der Senat der Auffassung, dass mit der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung vom 20.08.2024 eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, mit der Folge, dass die Klage fristgemäß innerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO erhoben worden ist.
- 29
Dadurch, dass die Klägerin in der Rechtsbehelfsbelehrung der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung darüber belehrt wurde, dass die Klage schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist und wegen der Voraussetzungen für eine elektronische Einreichung auf § 52a FGO verwiesen wurde, hat der Beklagte Angaben zur Form der Klageerhebung aufgenommen, die über den Mindestinhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 55 Abs. 1 FGO und auch über den Gesetzeswortlaut des § 64 Abs. 1 FGO zur Form der Klageerhebung hinausgehen. Ein Hinweis auf den für die Klägerin im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters oder einer Berufsausübungsgesellschaft zu beachtenden Formzwang gemäß § 52d FGO fehlte. Es handelt sich um einen zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führenden Mangel an Klarheit und Unmissverständlichkeit.
- 30
Der in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung in § 52a FGO geregelt sind, genügte den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung gemäß § 52d FGO nicht.
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Gemäß § 52a FGO können Schriftsätze und schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Ein Hinweis auf die Verpflichtung für Rechtsanwälte und vertretungsberechtigten Personen i. S. d. § 52d FGO zur elektronischen Einreichung enthält § 52a FGO nicht. Gleichwohl erweckt der Hinweis der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Regelung der elektronischen Voraussetzungen in § 52a FGO den Eindruck der Vollständigkeit der für die Form der Klageerhebung entscheidenden Rechtsgrundlagen.
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Aufgrund dieser unvollständigen Belehrung über die zulässigen Formen der Klageerhebung besteht bei objektiver Betrachtung die abstrakte Möglichkeit des Irrtums dahingehend, dass es zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auch für einen der in § 52d FGO benannten Berufsträger noch zulässig gewesen sein könnte, die Klage schriftlich wirksam bei Gericht einzureichen.
- 33
Hieraus leitet sich ab, dass Rechtsbehelfsbelehrungen, die Hinweise auf die Möglichkeit der elektronischen Form der Einlegung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels enthalten, auch auf § 52d FGO verweisen müssen (so auch: FG München, Urteil vom 25.01.2023, 4 K 347/22, EFG 2023, 639-642, juris, Rn. 30, 34; Leipold in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 278. Lieferung, 1/2024, § 55 FGO, Rn. 35d; Brandis in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 183. Lieferung, 10/2024, § 52a FGO, Rn. 4 a. E.). Auf dieser Grundlage bestünde für jeden Empfänger Veranlassung, sich vom Regelungsgehalt des § 52d FGO Kenntnis zu verschaffen und ggf. weitere Informationen zur Erforderlichkeit der elektronischen Übermittlung einzuholen.
- 34
In Richtung dieses Verständnisses des § 55 FGO deuten auch die Urteile des BFH vom 04.12.2025 (IX R 11/25 (XI R 26/23) NV, Rn. 25, juris) und vom 07.10.2025 (IX R 7/24, BFH/NV 2026, 100, juris, Rn. 36), auch wenn sich der BFH in den genannten Entscheidungen nicht damit auseinandersetzen musste, ob allein der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Klage in Verbindung mit dem Verweis auf § 52a FGO genügen könnte. Der BFH hat in diesen Urteilen zu Recht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem ausdrücklichen Verweis auch auf § 52d FGO über die elektronische Übermittlungspflicht für Berufsträger belehrt worden ist, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, anzunehmen, dass dies in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als überflüssig angesehen werden könnte.
- 35
Soweit der BFH in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2024 die Angabe in den Rechtmittelbelehrungen, dass Rechtsmittel "auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden" können, ohne weiteren Hinweis auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 52d FGO als nicht missverständlich angesehen hat, vermag dies dahinzustehen. Im hier zu befindenden Streitfall wiegt die Benennung des die Schriftform nach § 64 FGO erweiternden § 52a FGO ohne Nennung des das Wahlrecht für bestimmte Bevollmächtigte einschränkenden § 52d FGO schwerer als der Verweis auf die Nutzungsmöglichkeit des elektronischen Gerichtsbriefkastens, weshalb die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
- 36
Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich ein Irrtum über die Form der Klageerhebung entstanden ist und ob dieser kausal für die Klageerhebung außerhalb der regulären Klagefrist war. Im Streitfall sind dergleichen Umstände nicht ersichtlich. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des FG München in seinem Urteil vom 25.01.2023, 4 K 347/22 (siehe oben), auch wenn diese Entscheidung in einem Fall ergangen ist, in dem innerhalb der regulären Klagefrist eine nicht formgerechte Klageschrift eines Berufsträgers eingegangen war.
- 37
Für diese Beurteilung spricht, dass gemäß § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 FGO die Frist für einen Rechtsbehelf nur bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzt wird und für den Fall der unrichtigen Belehrung die Berechnung der Jahresfrist ab Bekanntgabe vorgesehen ist. Dem Gesetzeswortlaut sind keine weiteren Anforderungen zu entnehmen, insbesondere nicht die tatsächliche Verursachung eines für den Zeitpunkt der Klageerhebung ursächlichen Irrtums. Vielmehr löst eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung durch den Verwender derselben den Lauf der Monatsfrist für die Klagefrist nicht aus (siehe auch Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Online Kommentar, 286. Lieferung, 5/2025, § 366 AO, Rn. 174; Brandis in: Tipke/Kruse, Online Kommentar zur AO und FGO, 172. Lieferung, 9/2022, § 55 FGO, Rn. 4), unabhängig von tatsächlichen Vorstellungen des Empfängers. Bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung läuft stattdessen von Bekanntgabe an die Jahresfrist, sofern die reguläre Frist nicht noch durch Bekanntgabe einer korrigierten Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzt wird. Zu welchem ggf. späteren Zeitpunkt ein Bevollmächtigter i. S. d. § 52d FGO beauftragt worden ist, ist mithin für den Lauf der Frist unerheblich. Folglich vermag es auch dahinzustehen, ob dieser tatsächlich einem Irrtum unterlegen war.
- 38
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
- 39
Die Revision wird unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen (§ 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FGO), ob der fehlende Hinweis auf das zwingende Formerfordernis nach § 52d Satz 1 FGO in der einer finanzbehördlichen Einspruchsentscheidung angefügten, einen Hinweis auf § 52a FGO enthaltenden Rechtsbehelfsbelehrung deren Unrichtigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Folge hat.
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