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FGO § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte

Finanzgerichtsordnung

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 113/25
30. März 2026
V B 113/25 30. März 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - IX R 1/26
25. März 2026
IX R 1/26 25. März 2026
Zwischenurteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - 1 K 1114/25
19. Februar 2026
1 K 1114/25 19. Februar 2026
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 2 K 152/25
12. Februar 2026
2 K 152/25 12. Februar 2026
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3103/23
11. Februar 2026
3 K 3103/23 11. Februar 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 2/25
27. Januar 2026
VIII B 2/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 20/25
27. Januar 2026
VIII B 20/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 56/24
19. Januar 2026
V B 56/24 19. Januar 2026
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - 5 K 5014/24
13. Januar 2026
5 K 5014/24 13. Januar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 11/25 (XI R 26/23)
4. Dezember 2025
IX R 11/25 (XI R 26/23) 4. Dezember 2025