Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 477/13

Tenor

Der Bescheid vom 02. Februar 2010 über Produktionsabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 wird aufgehoben, soweit darin eine B-Abgabe von mehr als 4.977.088,73 € festgesetzt wurde.

Der Beklagte wird verpflichtet, Zinsen auf den zu erstattenden Betrag in Höhe von 0,5 % für jeden Monat ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgabenbeträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (26. April 2010) festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der gegen sie für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 festgesetzten Produktionsabgaben für Zucker.

2

Mit Bescheid vom 02. Februar 2010 setzte der Beklagte (HZA) gegen die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 93/2009 (VO Nr. 1193/2009) vom 03. November 2009 (ABl EU Nr. L 321/1) für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 eine sogenannte B-Abgabe in Höhe von 7.616.405,47 € (60.393,5 t B-Zucker x 126,113 € B-Abgabe/t) fest.

3

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die VO Nr. 1193/2009 sei unwirksam und könne deswegen keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der angefochtenen B-Abgabe darstellen. Die Festsetzung der B-Abgabe in Höhe von 126,113 €/t durch die Kommission widerspreche den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001. Der Abgabensatz stehe insbesondere auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (verbundene Rechtssachen C-5/06 und C-23/06 bis C-36/06). Die VO Nr. 1193/2009 könne im Übrigen schon deswegen nicht wirksam sein, weil sie lediglich die Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 abändere; die Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 sei jedoch vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt worden; eine Abänderung dieser Verordnung sei damit logisch ausgeschlossen. Zudem sei die VO Nr. 1193/2009 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und deswegen ungültig. Schließlich beinhalte die im Jahre 2009 erlassene VO Nr. 1193/2009 bezüglich des Zuckerwirtschaftsjahres 2002/2003 eine rückwirkende Regelung, welche gegen das gemeinschaftsrechtlich anerkannte Rückwirkungsverbot verstoße.

4

Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2010 ausgesetzt bis zur Erledigung des seinerzeit beim  Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren C-113/10, in welchem der Gerichtshof darüber zu entscheiden hatte, ob die VO Nr. 1193/2009 gültig ist. Mit Urteil vom 27. September 2012 hat der Gerichtshof in der Sache C-113/10 entschieden, dass die VO Nr. 1193/2009 auch insoweit ungültig ist, als einzelnen ihrer Bestimmungen vom Gerichtshof zuvor noch nicht für nichtig erklärt worden waren. Ferner hat der Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, dass Abgabenpflichtige, die einen Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben im Zuckersektor hätten, welche auf der Grundlage einer ungültigen Verordnung erhoben worden seien, auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den Erstattungsbetrag hätten.

5

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, nach dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2012 sei eine unverzügliche Sachentscheidung in der vorliegenden Sache geboten. Eine (erneute) Aussetzung des vorliegenden Verfahrens oder eine Anordnung des Ruhens des vorliegenden Verfahrens kämen nicht in Betracht. Die Methoden für die zutreffende Berechnung von Produktionsabgaben auf Zucker seien durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union seit langem geklärt. Alle erforderlichen Daten für das hier in Rede stehende Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 lägen vor. Eine Berechnung, die die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union direkt umsetze, liege in Form eines Arbeitspapiers der Schwedischen Ratspräsidentschaft der Europäischen Union aus dem Jahre 2009 ebenfalls vor. Danach betrage die korrekt berechnete B-Abgabe für B-Zucker 82,411 €/t (anstatt 126,113 €/t gemäß der vom Gerichtshof für ungültig erklärten VO Nr. 1193/2009). Der Zinsanspruch betrage gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem Tag der Zahlung der zu erstattenden Abgabe.

6

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 02. Februar 2010 über die Produktionsabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 aufzuheben, soweit eine B-Abgabe von mehr als 4.977.088,73 € festgesetzt wurde sowie
den Beklagten zu verpflichten, Zinsen auf die zu erstattenden Beträge in Höhe von 0,5 % für jeden Monat ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgabenbeträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 26. April 2010 festzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,
das Verfahren gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest für die Dauer von 3 Monaten ruhen zu lassen;
hilfsweise, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis die Europäische Kommission das abgabenrechtliche Verhältnis zwischen den Produktionsabgaben Schuldnern und Gläubigern neu geregelt hat;
hilfsweise, die Klage abzuweisen.

8

Das HZA steht auf dem Standpunkt, dass das Ruhen des Verfahrens erforderlich sei, um der Europäischen Kommission eine unionsweit einheitliche Handhabung der Erstattung von Produktionsabgaben sowie der damit zusammenhängenden Zinszahlungen zu ermöglichen. Ein Ruhen des Verfahrens erscheine zur Vermeidung unterschiedlicher finanzgerichtlicher Entscheidungen auf nationaler Ebene zweckmäßig. Außerdem sei in einem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Verfahren das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09. Januar 2013 (4 K 189/10 VZr) von dem im dortigen Verfahren beklagten Hauptzollamt mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof angefochten worden, so dass in dem Parallelverfahren eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ausstehe. Zudem sei die Aussetzung des Verfahrens deswegen geboten, weil der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die Produktionsabgabe auf Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 neu zu regeln, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die bisherige Regelung (VO Nr. 1193/2009) für unwirksam erklärt habe. Insoweit sei die Situation vergleichbar mit Situationen, in denen das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für ungültig erklärt habe und den Gesetzgeber innerhalb einer bestimmten Frist zur Neuregelung verpflichtet habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist begründet.

10

Die vom HZA in erster Linie begehrte Anordnung des Ruhens des Verfahrens kam nicht in Betracht, da es hierzu bereits an einem entsprechenden übereinstimmenden Antrag der Prozessbeteiligten (§ 251 Satz 1 ZPO) fehlt, denn die Klägerin hat ein derartiges Ruhen des Verfahrens nicht beantragt.

11

Auch die vom HZA hilfsweise in erster Linie begehrte Anordnung der Aussetzung des Verfahrens kam nicht in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nicht ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Zwar ist über den Wortlaut des § 74 FGO hinaus nach der Rechtsprechung des BFH ein Verfahren auch dann auszusetzen, wenn das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber wegen Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz eine gesetzliche Neuregelung aufgegeben hat (BFH-Beschluss vom 07. Februar 1992 III B 24, 25/91, BStBl. II 1992, 408 (410)). Eine entsprechende Konstellation ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dem erwähnten Urteil vom 27. September 2012 der Kommission nicht aufgegeben, die auf B-Zucker anzuwendenden Abgabensätze neu zu regeln; vielmehr hat sich der Gerichtshof lediglich darauf beschränkt, die von der Kommission erlassene Verordnung (VO Nr. 1193/2009) für ungültig zu erklären, soweit diese Verordnung nicht bereits durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. September 2011 in der Rechtssache T-4/06 für nichtig erklärt worden war.

12

Zwar ergibt sich aus Art. 266 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dass die Kommission verpflichtet ist, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union eine Maßnahme der Kommission für vertragswidrig erklärt hat. Aus dieser Verpflichtung folgt jedoch nach Auffassung des Senats nicht die Verpflichtung des erkennenden Senats, eine derartige Entscheidung der Kommission abzuwarten.

13

Die vom HZA angeführte Gefahr, dass die gerichtliche Festsetzung eines Erstattungsanspruch zugunsten der Klägerin die „Gefahr von Anlastungen für den Bundeshaushalt“ berge, kann nach Auffassung des Senats nicht dazu führen, eine nach Auffassung des Senats rechtlich gebotene Festsetzung eines Erstattungsanspruchs hinauszuzögern. Im Übrigen hat das HZA nicht vorgetragen, dass die von der Klägerin unter Zugrundelegung des Vorschlags der Schwedischen Ratspräsidentschaft ermittelten Abgabensätze unzutreffend seien. Zudem erscheint es völlig unklar ob und gegebenenfalls wann eine neue Verordnung der Kommission über die Abgabensätze in Kraft treten wird. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint ein weiteres Abwarten für die Klägerin nicht zumutbar.

14

Die in dem angefochtenen Bescheid vom 02. Februar 2010 für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 festgesetzte Produktionsabgabe verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin eine B-Abgabe von mehr 4.977.088,73 € festgesetzt wurde. Denn durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. September 2012 (Az.: C-113/10) ist die VO Nr. 1193/2009 – soweit die in ihr enthaltenen Bestimmungen nicht schon durch eine frühere Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für nichtig erklärt worden waren – für ungültig erklärt worden. Damit fehlt der vorliegend angefochtenen B-Abgabe die rechtliche Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin vorliegend die Herabsetzung der gegen sie festgesetzten B-Abgabe auf den Betrag begehrt, der sich unter Zugrundlegung des  von der Schwedischen Ratspräsidentschaft für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 vorgeschlagenen Abgabensatzes von 82,411 €/t ergibt. Das HZA hat insoweit auch keine konkreten Einwendungen erhoben. Danach war die gegen die Klägerin festzusetzende B-Abgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 wie folgt zu ermitteln:

15

60.393,5 t B-Zucker x 82,411 €/t

= B-Abgabe

4.977.088,73 €

16

Der Klageantrag zu 2. ist nach § 100 Abs. 4 FGO zulässig. Insbesondere besteht auch insoweit ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin. Denn das HZA hat in seinem Schriftsatz vom 22. März 2013 die Festlegung eines einheitlichen Zinssatzes durch die Kommission für geboten angesehen und im Übrigen den Beginn des Zinslaufs mit der Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage bestritten.

17

Der Klageantrag zu 2. ist auch begründet. Denn nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2012 in der Sache C-113/10 hat der Gerichtshof entschieden, dass in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall der dortigen Klägerin ein Zinsanspruch unmittelbar aufgrund des Unionsrechts zusteht. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes beträgt gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 MOG in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO 0,5 % für jeden vollen Monat.

18

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da nach seiner Auffassung Revisionsgründe im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Allein der Umstand, dass das HZA in einer Parallelsache eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen wäre.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen