Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 K 160/15
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Berichterstatters vom 2. November 2015 5 K 160/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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1. Nicht der Senat, sondern allein der Berichterstatter ist gesetzlich im vorbereitenden Verfahren anstelle der Vorsitzenden des 5. Senats gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) berufen, über die vorliegende Anhörungsrüge i. S. d. § 133a FGO zu entscheiden.
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a) Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge fehlt es an einer gesetzlichen Spezialregelung, weshalb sich die Entscheidungszuständigkeit aus den allgemeinen Prozessbestimmungen ergibt. Danach ist gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 FGO der Berichterstatter anstelle der Vorsitzenden des 5. Senats auch allein zuständig für sämtliche im vorbereitenden Verfahren zu treffenden (Neben-)Entscheidungen im Falle der Erledigung des Rechtsstreits durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten. Zu diesen Nebenentscheidungen i. S. d. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 FGO gehört auch die Entscheidung im Beschlusswege über die Anhörungsrüge i. S. d. § 133a FGO.
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aa) Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift des § 79a FGO, der die Senate der Finanzgerichte entlasten und die finanzgerichtlichen Verfahren straffen soll (BT-Drucks 12/1061 S 16); dagegen bestehen insbesondere auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber, FGO, 8. Auflage, FGO § 79a Rn. 1).
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Vorsitzender oder Berichterstatter werden im Rahmen des § 79a als Einzelrichter anstelle des zum gesetzlichen Richter berufenen Senats tätig und sind damit gesetzlicher Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (-GG-, z.B. BFH-Beschluss vom 20.02.2013 X E 8/12, BFH/NV 2013, 763). Ein Wahlrecht, die Entscheidung stattdessen durch den Senat zu treffen, besteht nicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 08.01.2013 X B 101/12 BFH/NV 2013, 749).
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bb) Auch wenn der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens“ weder in § 79a Abs. 1 FGO noch sonst in der FGO definiert, ist angesichts der in § 79 FGO – den der § 79a FGO ergänzt – aufgezählten Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass hierunter der Zeitraum ab Eingang der Klage bei Gericht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung fällt (z.B. BFH-Beschluss vom 20.02.2013 X E 8/12, BFH/NV 2013, 763). Daher zählen auch Anhörungsrügen als Nebenentscheidungen im Falle fehlender mündlicher Verhandlung – wie vorliegend – zum vorbereitenden Verfahren.
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c) Soweit der BFH bei Beschlüssen über die Anhörungsrüge grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern entscheidet, beruht dies auf der entsprechenden zwingenden gesetzlichen Spezialregelung in § 10 Abs. 3 FGO, die bei allen Beschlüssen des BFH außerhalb der mündliche Verhandlung eine Besetzung mit drei Richtern vorsieht (vgl. weiterführend Beschluss vom 12.4.2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177f.).
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2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen, § 133a Abs. 4 Satz 2 und 3 FGO. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde bei der Kostenentscheidung i. S. d. § 138 FGO nicht verletzt.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschlüsse vom 26.2.2014 I S 24/13, BFH/NV 2016, 591-592 und vom 11.7.2012 I S 8/12, BFH/NV 2012, 1813).
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Grundsätzlich ist nach dieser BFH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wenngleich es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Dieses Recht wird auch nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
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b) Gemessen an vorstehenden Grundsätzen liegen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung bei Erlass der angegriffenen Kostenentscheidung vor.
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aa) Das Gericht hat mit richterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2015 der Klägerin ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zur Frage der Kostenverteilung im Falle der Erledigungserklärung Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 hat sich die Klägerin hierzu gegenüber dem Gericht tatsächlich geäußert (und ein Versäumnis ihrerseits an der Klageerhebung verneint).
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bb) Die Kostenentscheidung bei Erledigung des Rechtsstreits gem. § 138 FGO soll das (vorbereitende) Verfahren vereinfachen. Sachverhaltsermittlungen sind entbehrlich; eine besondere Beweisaufnahme ist nicht zulässig (Gräber/Ratschow, FGO, 8. Auflage, FGO, § 138 Rn. 38f. m.w.N.). Soweit die Kostenentscheidung – wie vorliegend im vorbereitenden Verfahren – nach Lage der Akten zu ergehen hat, ist es deshalb grundsätzlich nicht erforderlich, weiteres rechtliches Gehör zu gewähren. Das Gericht hat nur summarisch zu prüfen, wem die Kosten aufzuerlegen sind (z. B. BFH-Beschluss vom 28.02.2012 VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135).
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Einer Anhörungsrüge i. S. d. § 133a FGO gegen eine Kostenentscheidung wird daher allgemein kaum Aussicht auf Erfolg eingeräumt, da nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eine weitere Sachaufklärung wegen der Kostenentscheidung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt (z.B. Gräber/Ratschow, FGO, 8. Auflage, § 138 Rn. 38-39).
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cc) Ungeachtet vorstehender Ausführungen, hat der Berichterstatter in seiner angegriffenen Kostenentscheidung vom 2. November 2015 nicht nur den rechtliches Gehör wahrnehmenden Schriftsatz vom 28. Oktober 2015, sondern auch die in der Klagebegründung vom 30. Juni 2015 vorgebrachten Einwendungen inhaltlich hinreichend zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Jedoch war in der Sache – übrigens auch nach den Ausführungen in der Anhörungsrüge – keine andere Entscheidung zu treffen.
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Das Gericht hat in seiner angegriffenen Kostenentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin den von ihr eingelegten Einspruch lediglich mit der Behauptung eingelegt hat, sie gehöre zum zulagenberechtigten Personenkreis und, dass sie eine weitere Begründung trotz entsprechender Aufforderung durch das beklagte Finanzamt (FA) vom 11. Dezember 2014 unbeantwortet gelassen und damit die zum Klageverfahren führende Einspruchsentscheidung i. S. d. § 137 FGO verursacht hat.
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Ausweislich der Verwaltungsakte lag dem FA (auch noch) im Einspruchsverfahren die Mitteilung der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) vom 22. Oktober 2014 vor, dass die Klägerin nicht zum zulagenberechtigten Personenkreis gehört. Dies teilte das FA der Klägerin in seinem bereits genannten Anhörungsschreiben vom 11. Dezember 2014 entsprechend mit und wies die Klägerin u.a. sowohl auf die Möglichkeit der Kontaktierung der ZfA als auch darauf hin, dass der Einspruch bei unveränderter Aktenlage zurückgewiesen werden müsste. Angesichts dieser, der Klägerin bekanntgegebenen, Mitteilung der ZfA vom 22. Oktober 2014 über die fehlende Zulagenberechtigung liegt der wiederholte Hinweis der Klägerin auf etwaige Kenntnisse oder Verfahrensweisen des FA aus Vorjahren gerade neben der Sache.
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Selbst zuletzt in ihrer Anhörungsrüge trägt die Klägerin bezeichnender Weise – trotz Kenntnis der entsprechenden Ausführungen in der angegriffenen Kostenentscheidung – nicht vor, weshalb sie im Einspruchsverfahren betreffend das vorliegende Streitjahr 2011 trotz der Aufforderung des FA vom 11. Dezember 2014 nicht zumindest auf ihre berufliche Stellung hingewiesen hat bzw. nicht vorgetragen hat, wieso ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte.
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Zudem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die Klägerin nicht zumindest das FA darum gebeten hat mit einer Einspruchsentscheidung zu warten, bis die ZfA ihre Meldung korrigiert bzw. richtig stellt. Damit hätte die Klägerin dem FA einen Grund geben können, mit einer Einspruchsentscheidung abzuwarten.
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3. Auch wenn eine Kostenentscheidung nicht zu treffen ist, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2016 VII S 26/15, BFH/NV 2016, 775-776), wird die entsprechend § 135 Abs. 1 FGO erfolglose Rügeführerin vorsorglich klarstellend darauf hingewiesen, dass sie die nach Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes für das Verfahren über die Rüge nach § 133a FGO entstehenden Gerichtskosten in Höhe von 60 € zu tragen hat.
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Referenzen
- FGO § 79 1x
- FGO § 79a 2x
- FGO § 133a 1x
- Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 K 160/15 1x
- 2013 X E 8/12 2x (nicht zugeordnet)
- 2013 X B 101/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2011 III S 49/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2014 I S 24/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 I S 8/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2012 VIII R 2/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2016 VII S 26/15 1x (nicht zugeordnet)