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FGO § 79

Finanzgerichtsordnung

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; § 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - IX B 95/25
17. Februar 2026
IX B 95/25 17. Februar 2026
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 K 827/23
17. Juli 2025
2 K 827/23 17. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 39/23
22. April 2025
6 K 39/23 22. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 33/21
26. Februar 2025
I R 33/21 26. Februar 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 110/23
16. Januar 2025
VIII B 110/23 16. Januar 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (10. Senat) - 10 K 1231/22
19. September 2024
10 K 1231/22 19. September 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - IX S 16/24
15. Mai 2024
IX S 16/24 15. Mai 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 18/21
11. April 2024
IV R 18/21 11. April 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - V B 12/23
4. April 2024
V B 12/23 4. April 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 530/22
19. März 2024
8 K 530/22 19. März 2024