FGO § 79

Finanzgerichtsordnung

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 24/16
28. November 2016
3 K 24/16 28. November 2016
Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (5. Senat) - 5 K 160/15
4. Mai 2016
5 K 160/15 4. Mai 2016
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (13. Senat) - 13 K 231/14
27. November 2014
13 K 231/14 27. November 2014
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (15. Senat) - 15 K 268/10
20. November 2012
15 K 268/10 20. November 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 65/09
19. Oktober 2011
X R 65/09 19. Oktober 2011
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 122/10
17. August 2011
X B 122/10 17. August 2011
Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 60/10
13. Mai 2011
V B 60/10 13. Mai 2011
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X B 103/10
14. Dezember 2010
X B 103/10 14. Dezember 2010
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X S 23/10 (PKH)
4. November 2010
X S 23/10 (PKH) 4. November 2010
Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 93/09
3. September 2010
IV B 93/09 3. September 2010