Beschluss vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 267/03

Tatbestand

I. Mit Urteil vom 14. Juli 2004, der Klägerin am 29. September 2004 durch Empfangsbekenntnis zugestellt, hat der Senat die Klage als unbegründet abgewiesen. Am 11. Oktober 2004 hat die Klägerin sinngemäß beantragt,

den Tatbestand des Urteils vom 14. Juli 2004 in den unter I. bis XIX. im einzelnen dargestellten Punkten zu berichtigen.

Wegen Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 11. Oktober 2004 und den Schriftsatz vom 20. Oktober 2004 Bezug genommen (Bl. 626 ff., 668 ff.).

Entscheidungsgründe

II. 1.   Sind in einem Urteil offenbare Unrichtigkeiten enthalten, so sind diese jederzeit vom Gericht zu berichtigen (§ 107 Abs. 1 FGO). Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden (§ 108 Abs. 1 FGO). Der Antrag auf Urteilsberichtigung muss hinreichend bestimmt sein. Er muss die beanstandeten Passagen und deren zu berichtigende Fassung so konkret bezeichnen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, den Inhalt und Umfang des Antragsbegehrens - ggf. durch Auslegung - zu erkennen.

Die Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft des Tatbestands (§§ 105, 118 Abs. 2 FGO) zugelassen worden; es soll verhindert werden, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts wird (BFH vom 18. November 1997 V B 58/97, BFH/NV 1998, 710). Die §§ 105 Abs. 3, 118 Abs. 2 FGO setzen demzufolge die Maßstäbe dafür, ob und in welchem Umfang ein Urteilstatbestand "unrichtig oder unklar" i.S.d. § 108 Abs. 1 FGO ist.

Nach § 105 Abs. 3 FGO ist im Urteilstatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Die gesetzliche Anforderung, den Streitstand "seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen", bedingt bereits, dass nicht der gesamte Beteiligtenvortrag ausführlich wiedergegeben wird, sondern nur "der langen Rede kurzer Sinn". Alles soll auf eine knappe und gedrängte Form gebracht werden, wobei das Wesentliche und Charakteristische hervortreten muss (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1961/2003, § 105 FGO Rdn. 10). Die Fassung des Tatbestandes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Schon wegen des Spielraums, der bei der Ausübung dieses Ermessens besteht, eröffnet das Antragsverfahren nach § 108 Abs. 1 FGO keine Betätigungsfelder für Rabulisten.

Zum "Tatbestand" i.S.d. § 108 FGO gehören alle Feststellungen tatsächlicher Art, auch wenn Sie sich nicht in dem in § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO bezeichneten Urteilsabschnitt, sondern in den Entscheidungsgründen finden ("verschobene Tatsachen"; BFH vom 26. Oktober 1994, BFH/NV 1995, 1063 m.w.N.; v. Groll in Gräber, FGO, 5. Auflage, § 108 Rn. 2; Brandis a.a.O. Rdn. 5). Es handelt sich nicht nur um die tatsächlichen Feststellungen zu den Tatsachen im engeren Sinne, die das Finanzgericht als erwiesen angesehen hat, sondern auch um die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die das Finanzgericht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung gezogen hat (z.B. BFH vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BStBl. II 2000, 660). Mit einer Tatbestandsberichtigung kann nicht die Aufnahme erst nach Zustellung des Urteils erfolgten Vorbringens oder nachgereichter Beweismittel in den Tatbestand und/oder eine nochmalige Würdigung des Beteiligtenvorbringens erreicht werden (FG Baden-Württemberg, vom 20. April 1999 2 K 199/96, EFG 1999, 722). Die o.g. Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 108 FGO nur dahingehend überprüfbar, ob die tatsächlichen Grundlagen, die ihnen zu Grunde liegen, zutreffend sind oder nicht. Dagegen kann nicht eine erneute Würdigung aufgrund desselben Tatsachenmaterials begehrt werden.

Die Tatbestandsberichtigung ist auf Tatbestandsteile beschränkt, die für das Verfahren urkundliche Beweiskraft haben können. Grundlage für die Entscheidung sind neben den im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen die beigezogenen Akten, insbesondere die Steuerakten des Klägers (BFH vom 17. Dezember 1999 V B 116/99, BFH/NV 2000, 852). Der BFH kann bei seiner rechtlichen Würdigung von einem bestimmtem Sachverhalt auch ausgehen, wenn sich dieser zwar nicht eindeutig aus dem Tatbestand der Entscheidung des Finanzgerichts ergibt, er sich aber durch Bezugnahme auf vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen feststellen lässt und das Finanzgericht einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung später mit der Begründung ablehnt, dass eindeutige Feststellungen vorliegen (BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BStBl. II 1998, 388, 393)

Für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn er sich auf beiläufige Feststellungen tatsächlicher Art bezieht, die unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein können (BFH vom 16. Januar 1997 VI B 130/96, BFH/NV 1997, 427). Es muss erkennbar sein, inwieweit durch die gerügte Unrichtigkeit die Rechtsverfolgung des Klägers beeinträchtigt sein könnte (BFH vom 23. Mai 2000 I R 114/98).

2.   Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsgrundsätze ergibt sich zu den einzelnen Punkten des Berichtigungsantrages Folgendes:

Ø    Zu I. (Bl. 627 f.)

a.   Die Passage auf Seite 6 des Urteils

"Wegen Einzelheiten - insbesondere bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug - wird auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen."

soll

nach Maßgabe des Beschlusses vom 3. Juli 2002 gestrichen, hilfsweise eingeschränkt werden.

Der Senat nehme auf das Urteil des ersten Rechtsganges vom 5. Juli 2002 uneingeschränkt Bezug. Damit wiederhole er ausnahmslos alle tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil des ersten Rechtsganges. Aufgrund des Tatbestandsberichtigungsantrages vom 27. Juni 2002 und des hierauf ergangenen Beschlusses vom 3. Juli 2002 (Urteil Seite 6) könnten die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des ersten Rechtsganges aber nicht vollumfänglich aufrecht erhalten werden.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das zu berichtigende Urteil ist im zweiten Rechtszug ergangen. Die fragliche Passage ist im Zusammenhang der Ausführungen zu lesen und zu verstehen, in dem sie steht. Sie ist Teil des überarbeiteten Tatbestandes, der unter Verwertung aller zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Umstände erstellt worden ist, auch unter Beachtung der Ausführungen des Beschlusses vom 3. Juli 2003, der im Folgesatz der beanstandeten Passage erwähnt wird. Ein verständiger Leser der Entscheidung wird dies erkennen und entsprechend würdigen. Die Gefahr tatsächlicher Missverständnisse besteht nicht. Die Klägerin hat dementsprechend auch nicht vorgetragen, welche Missverständnisse sie durch die gerügte Passage befürchtet.

Ø    Zu II. (Bl. 629 ff., 677)

a.   Die Passage auf Seite 12 des Urteils

"Nicht zuletzt aus den unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom 23. November 1995, 19. Januar 1996 und 6. März 1996 (Bl. 93, 102, 112 StrafA) geht hervor, dass eine Verfahrensmitwirkung durch eine vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen (§ 90 Abs. 1 FGO) nicht stattgefunden hat. B ist als Zeuge von der Klägerin angekündigt und von der Steuerfahndung akzeptiert (Bl. 81 StrafA), aber letztlich von der Klägerin nicht gestellt worden."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

A habe nach der Durchsuchung einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Am 22. September 1995 habe das erste Telefongespräch des Rechtsanwalts mit dem Steuerfahnder und am 25. Oktober 1995 eine Besprechung in den Räumen der Klägerin stattgefunden. Der Rechtsanwalt habe seitdem fortlaufend in Kontakt mit dem Steuerfahnder gestanden. Da die gewünschten Unterlagen nicht so schnell wie ursprünglich angenommen aus Liechtenstein eingetroffen seien, habe der Rechtsanwalt immer wieder Fristverlängerung erbeten. Die Unterlagen, die nach und nach im ersten Halbjahr 1996 eingetroffen seien, hätten erst mit der Einspruchbegründung vom 8. Juli 1996 vorgelegt werden können.

Die Klägerin habe bereits im Steuerfahndungsverfahren die Vernehmung des B als Zeugen angeboten (Bl. 81 StrafA). Mehr habe die Klägerin beziehungsweise A nicht tun können. Weder die Steuerfahndung noch das beklagte Amt hätten die Vernehmung des B als Zeugen akzeptiert. Dem beklagten Amt sei die Gestellung des Zeugen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 8. Juli 1996 (Bl. 13 RbhA) und vom 25. Mai 1998 (BI. 85 und 86 RbhA) vergeblich angeboten worden.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die beanstandete Passage basiert auf zutreffenden Tatsachenfeststellungen. Sie ist weder unklar noch missverständlich. Die Fundstellen sind angegeben. Eine nochmalige Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Vorgänge ist nicht erforderlich. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil getan.

Ø    Zu III. (Bl. 632 f., 677)

a.   Die Passage auf Seite 15 des Urteils

"Gleichwohl entzieht sie sich... im zweiten Rechtszug beharrlich der Beantwortung der im ersten Rechtszug offengebliebenen Fragen und der durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 13. Februar 2004 angeforderten Nachweise und Erläuterungen. Statt dessen bemüht sie sich mit umfangreichen, durch den Verfahrensgang und das Verfahrensrecht nicht gerechtfertigten Ausführungen, sich einer Beantwortung der offenen Fragen zu entziehen."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 30. April 2004 dargelegt, weshalb sie sich nicht in dem vom Gericht angenommenen Umfang für mitwirkungsverpflichtet halte und welche Mitwirkungshandlungen ihr objektiv unmöglich seien. Insoweit habe der Senat im Zweiturteil lediglich pauschal auf die Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und B hingewiesen, aufgrund derer es möglich sein "müsste", die angeforderten Mitwirkungshandlungen zu erfüllen, ohne konkret zu sagen, was die Klägerin hierzu hätte vortragen können. Es könne keine Rede von "durch den Verfahrensgang und das Verfahrensrecht nicht gerechtfertigten Ausführungen" sein. Sie habe sich ihrer Mitwirkung auch nicht "beharrlich entzogen". Aus denselben Gründen dürfte auch der Eindruck des Senates aus dem ersten Rechtsgang nicht aufrecht zu erhalten sein, die Klägerin habe im ersten Rechtszug nur Tatsachen vorgetragen, soweit dies unumgänglich oder für sie günstig gewesen sei. Die Klägerin habe im zweiten Rechtsgang weiteren Sachvortrag geleistet.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin erläutert, weshalb sie glaubt, ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein. Der Senat hat in seinem Urteil eingehend dargelegt, weshalb dies seiner Auffassung nach nicht der Fall gewesen ist. Die Tatsachen, aufgrund derer der Senat zu dieser Überzeugung gekommen sind, sind nicht in Zweifel gezogen worden und gehen zutreffend aus dem Urteil und den bezeichneten Fundstellen hervor. Für eine nochmalige Würdigung dieser Vorgänge ist im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 108 Abs. 1 FGO kein Raum.

Ø    Zu IV. (Bl. 633 ff., 677)

a.   Die Passage auf Seite 9 des Urteils

"Nachdem in einem Ortstermin geklärt sei, ob die Klägerin hierzu verpflichtet sei, könnten die Unterlagen vom Gericht während der gewöhnlichen Geschäftszeiten der Klägerin bei dieser eingesehen werden (Blatt 407 ff.). Dies sei nur eine Anregung, keine Weigerung der weiteren Sachverhaltsaufklärung gewesen, was die Klägerin zu entschuldigen bitte (Blatt 537)."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Klägerin habe vorgetragen, sie könne zwischen dem Vorlageverlangen und dem Streitstoff keinen Zusammenhang herstellen; es sei nicht zu ersehen, was das Finanzgericht bezüglich des Streitsachverhaltes insoweit konkret aufzuklären beabsichtige. Sie habe sich dem Mitwirkungsverlangen dennoch nicht verschlossen, sondern sich unbedingt bereit erklärt, die Unterlagen zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Verfügung zu stellen, obwohl sie eine Mitwirkungspflicht insoweit verneint habe. Hierzu (zur Einsichtnahme) habe die Klägerin einen Ortstermin anberaumt und Beweis durch Inaugenscheinnahme der Geschäftsunterlagen angetreten. Die Anregung (vorab die Vorfrage zu klären, in welchem Ausmaß eine Mitwirkungspflicht der Klägerin überhaupt bestehe) sei keinesfalls mit dem erwähnten Ortstermin in Zusammenhang zu bringen gewesen. Hierauf habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004, Blatt 15 a.E. nochmals hingewiesen. Ebenso missverständlich werde die Entschuldigung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 (Blatt 15) wiedergegeben, die sich nur auf die mögliche Missverständlichkeit des Schriftsatzes vom 30. April 2004, Blatt 15 bezogen habe.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die beanstandete Passage gibt den Klägervortrag - wenn auch in verkürzter Form - zutreffend wieder. Die Fundstellen sind durch die Angabe der Seitenzahl in den Akten korrekt bezeichnet. Dies schließt es aus, dass für den verständigen Leser Missverständnisse entstehen. Eine neuerliche Würdigung des Mitwirkungsverhaltens der Klägerin im vorliegenden Antragsverfahren ist weder geboten noch möglich. Die Klägerin ist - unabhängig davon, worauf sich der Ortstermin und die Erörterung nun beziehen sollten - ihrer Mitwirkungspflicht (Vorlage der angeforderten Unterlagen bei Gericht) nicht nachgekommen.

Ø    Zu V. (Bl. 635 ff., 677)

a.   Die Passage auf Seite 15 des Urteils

"Die Klägerin lehnt die Gestellung des B und seines Sohnes D als Zeugen, deren Bekundungen noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Reihe von Fragen in Aussicht gestellt worden sind, im Verfahren des zweiten Rechtszuges schon zu einem Zeitpunkt ab, zu dem eine solche noch überhaupt nicht an sie herangetragen worden ist. Die Gründe, die hierfür vorgetragen werden (das Gericht als "Beweisverderber"), sind unzutreffend."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Nicht die Klägerin habe die Gestellung der Zeugen abgelehnt; die Zeugen selbst hätten sich geweigert, vor dem Senat auszusagen. In der Nichtzulassungsbeschwerde sei die Vernehmung der Zeugen B und seines Sohnes D nicht zu einer Reihe von Fragen in Aussicht gestellt worden. Es sei nur dargelegt worden, wozu die Zeugen im ersten Rechtszug, als sie noch zur Aussage bereit gewesen seien, hätten vernommen werden können. Das Gericht sei mit Schreiben vom 27. Juli 2003 an die Klägerin mit der allgemein gehaltenen Frage herangetreten, wie im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 30. April 2003 zu verfahren sei. Hierauf habe die Klägerin umfassend Stellung genommen, auch zu den ihr im zweiten Rechtsgang noch zur Verfügung stehenden Beweismitteln.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in vielfältigen Zusammenhängen darauf hingewiesen, was die Zeugen B und sein Sohn D hätten vortragen und bezeugen können (z.B. Bl. 102, 108, 112 f., 114 f., 116 BFHA) und dass das Finanzgericht die Aussage des B entweder wie protokolliert hinzunehmen oder aber "den Zeugen B erneut nachzuvernehmen" gehabt habe (Bl. 123 BFHA). Die Klägerin hat diese Ausführungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht, mit der sie das Ziel verfolgt hat, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (Bl. 94 BFHA). Da die Klägerin in diesem Verfahren nicht verlautbart hatte, dass die von ihr benannten Zeugen nun nicht mehr aussagebereit seien, musste ein verständiger Leser dieser Ausführungen davon ausgehen, dass diese ausländischen Zeugen im zweiten Rechtszug weiterhin zur Verfügung stehen würden. Durch das allgemein gehaltene Schreiben vom 27. Juli 2003 (Bl. 314, "wie weiter zu verfahren ist") ist die Frage der neuerlichen bzw. erstmaligen Zeugengestellung seitens des Gerichts im zweiten Rechtszug noch nicht konkret an die Klägerin herangetragen worden. Es handelt sich zudem um eine nebensächliche Feststellung die das Gesamtbild der Würdigung (S. 14 bis 19 des Urteils) nicht nennenswert beeinflusst.

Ø    Zu VI. (Bl. 638, 677)

a.   Die Passage auf Seite 9 (wohl gemeint: 36) des Urteils

".. dort hört die enge Freundschaft zwischen B und A auf und es werden unüblich hohe Preise vereinbart."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Es gebe keine Feststellungen, wonach die enge Freundschaft zwischen den Beteiligten aufgehört habe und "unüblich hohe" Preise vereinbart worden seien. Hierzu hätte es Feststellungen zu den üblichen Preisen bedurft. Die Klägerin habe hierzu vier Beweisanträge gestellt (Schriftsatz vom 30. April 2004, Blatt 11), die der Senat übergangen habe. Der Senat habe zu den Bezugsbedingungen zwischen der Klägerin und der X-AG Bezug auf die Ermittlung der Steuerfahndungsstelle genommen (Urteil Seite 39 und Bl. 113 ff. StrafA). Die Steuerfahndung habe die Aufschlagsätze an der zitierten Aktenstelle im Hinblick auf die "gewöhnlichen" Aufschlagsätze nicht dokumentiert und objektiviert. Insoweit handele es sich nicht um eine Feststellung, sondern um eine Behauptung der Steuerfahndungsstelle, die nicht überprüft worden sei und der kein eigener Beweiswert zukomme.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Passage "dort hört die enge Freundschaft zwischen B und A auf" ist - wie der verständige Leser aus dem Zusammenhang der Ausführungen ohne weiteres erkennt - keine Tatsachenfeststellung. Es ist der Hinweis des Gerichts darauf, dass die Klägerin, die in den Geschäftsbeziehungen mit der X-AG über eine Reihe unüblicher Vorteile verfügt, die die Klägerin mit der engen Freundschaft zwischen A und B begründet hat, nun gerade bei den Preisen unüblich schlechte Konditionen hinnehmen muss. Dass die Preise unüblich hoch gewesen sind, ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben der Steuerfahndungsstelle vom 8. März 1996 (Bl. 113 ff. StrafA). Das Schreiben basiert auf Angaben der Betriebsprüfungs-Kartei, Teil III, Wirtschaftszweige, Baustoffhandel, wo die Erfahrungswerte der Außenprüfung zu den einzelnen Wirtschaftszweigen zusammengetragen sind. Der Prüfer hat diese Fundstelle auf Bl. 73 ff StrafA abgeheftet. Zudem hat sich der Senat insofern auf die - trotz hervorragender Konkurrenzlage - desolaten Betriebsergebnisse, das dauerhaft negative Kapitalkonto und die Aussage des anonymen Anzeigers gestützt (s. z.B. S. 33, 40 des Urteils).

Ø    Zu VII. (Bl. 639)

a.   In der Passage auf Seite 25 des Urteils

"die Gründung der beiden Gesellschaften X-AG und Z-AG machte - in Verbindung mit anderen Indizien (Namensaktien/Inhaberaktien u. ä.) - die Interessenabgrenzung der hinter den Firmen stehenden Personen deutlich und widerspricht der Zeugenaussage des B."

soll der Passus

"in Verbindung mit anderen Indizien (Namensaktien/Inhaberaktien u. ä.)"

gestrichen, hilfsweise dahingehend ergänzt werden, um welche bisher nicht ausdrücklich genannten weiteren Indizien es sich hierbei handeln soll, denn es sei aus dem Verfahrensgang nicht zu erkennen, welche "anderen Indizien" gemeint seinen.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

§ 108 Abs. 1 FGO kann die Korrektur unrichtiger Tatsachen und/oder die Aufnahme vorgetragener, aber dennoch nicht im Urteil berücksichtigter Tatsachen rechtfertigen. Er rechtfertigt aber nicht Erläuterungen, die sich einem aufmerksamen Leser des Urteils von selbst erschließen (vorliegend beispielsweise: die unübliche Information über Geschäftsinterna und die unübliche Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der X-AG, s. dazu u.a. S. 4, 5, 27 des Urteils).

Ø    Zu VIII. (Bl. 639 f., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 33 des Urteils

"Für 1990 bis 1994 - also für einen Zeitraum, in dem die Klägerin ihrem eigenen Vortrag zufolge eine monopolartige Stellung im Bereich der Natursteine inne gehabt haben will - wird ein Umsatz... ausgewiesen."

und auf Seite 37 des Urteils

"Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in dieser Zeit ihrem eigenen Sachvortrag zufolge in den Streitjahren noch eine monopolartige Stellung auf dem Natursteinsektor inne hatte (bis zur Eröffnung der osteuropäischen Märkte)."

sollen gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Klägerin habe nie behauptet, auf dem Natursteinsektor eine monopolartige Stellung inne gehabt zu haben, auch nicht in den Streitjahren (1992 bis 1994). Es gebe am deutschen Markt zahlreiche Unternehmen, die Natursteine vertreiben. Die Klägerin habe nur behauptet, dass sie extrem preisgünstig die Ware aus dem Billiglohnland Vietnam bezogen und damit zunächst praktisch konkurrenzlos niedrige Einkaufspreise gehabt habe.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerügten Passagen sind nicht geeignet, bei einem verständigen Leser Missverständnisse oder Unklarheiten hervorzurufen. Wie die Klägerin selbst vorbringt, sind auf S. 37 des Urteils Passagen aus den Schriftsätzen der Klägerin zitiert, die eben dieses ("monopolartig") sinngemäß ausdrücken (z.B."...gab es in dem Bereich Naturstein-Pflaster praktisch kein vergleichbares Konkurrenzunternehmen, das in der Lage war, die ... seitens der X-AG bzw. der Klägerin geforderten Preise zu unterbieten."). Monopole zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass es kein vergleichbares Konkurrenzunternehmen gibt.

Ø    Zu IX. (Bl. 640 ff., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 4 des Urteils

"ArG, der mit B nicht verwandt und nicht verschwägert ist, führt in P ein Treuhandbüro und hält - nach Vortrag des Beklagten als sog. Massendomizilträger - viele Verwaltungsratsmandate anderer in Liechtenstein etablierter Firmen (BI. 66 f StrafA - Bl. 6, 534)."

und auf Seite 34 des Urteils

"Zudem ist einer ihrer beiden Verwaltungsräte ein bekannter Domizilträger gewesen, der 1993 in der Liste der Berufsgeheimnisträger gemäß Art. 5 der Vereinbarungen über die Sorgfaltspflichten bei Banken in Liechtenstein enthalten war (5. Carl/Klos, Standort Liechtenstein, NWB-Verlag 1993, S. 249)."

sollen gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Feststellungen seien nicht objektivierbar. ArG habe in P kein Treuhand-, sondern ein Anwaltsbüro geführt. Tatsachenfeststellungen dafür, dass ArG ein Treuhandbüro unterhalte, seien nicht bekannt. Die Tatsache, dass ArG in einem Buch in der Liste der Berufsgeheimnisträger (Art. 5 VSB) aufgeführt werde (Urteil Seite 34), besage weder etwas über den Wahrheitsgehalt dieser literarischen Behauptung, noch darüber, dass ArG ein "Domizilträger" oder "bekannter Domizilträger" oder ein "Massendomizilträger" sei. Das Buch sei 1993 erschienen und belege nicht einmal, dass ArG im Jahre 1993 noch in der Liste geführt worden sei. Die Liste beziehe sich nicht auf Geheimnisträger im Bereich von Verwaltungsratsmandaten, sondern nur auf Geheimnisträger, die Bankkunden in ihrer Beziehung zur Bank ständig vertreten. Dem Akteninhalt lasse sich nicht entnehmen, dass ArG seine Funktion als Verwaltungsrat in der X-AG in seiner ihm vom beklagten Amt nachgesagten Funktion als "Massendomizilträger" wahrgenommen habe. Es sei nicht sachgerecht, je nach Argumentationsbedarf, ArG einmal als "Träger vieler Verwaltungsratsmandate" zu bemühen - wofür es keinen Anhalt gebe - und ihn ein andermal als Organ der Rechtspflege ("Rechtsanwalt", "Hausanwalt", "Interessenwahrer") des B darzustellen.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerügten Passagen sind inhaltlich zutreffend. ArG führt ausweislich der vom Bundesamt für Finanzen 1995 eingeholten Wirtschaftsauskunft in P ein Treuhandbüro und hält Verwaltungsratsmandate anderer in Liechtenstein etablierter Firmen (Bl. 67 StrafA). Er ist ausweislich des Buches "Standort Liechtenstein" in der Liste der "Berufsgeheimnisträger" im Sinne von Artikel 5 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) enthalten. Diese "Berufsgeheimnisträger" nehmen bestimmte Funktionen für nicht in der Schweiz ansässige Personen im Verkehr mit Schweizer Banken wahr. Dieser Liste gehören neben Rechtsanwälten auch Rechtsagenten und eine Reihe weiterer natürlicher und juristischer Personen an (s. S. 242 ff., 249 ff. des vorgenannten Buches). Die Tätigkeiten als Domizilträger und Rechtsanwalt schließen einander nicht aus, sondern dürften in Liechtenstein nicht selten nebeneinander ausgeübt werden. ArG wird im Urteil nicht als "Hausanwalt" bzw. "Interessenwahrer" bezeichnet.

Ø    Zu X. (Bl. 643 f., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 16 des Urteils

"Aufgrund der langen und tiefen Freundschaft mit B müsste es für A möglich gewesen sein, von seinem Freund hilfreiche Unterlagen und Auskünfte über die X-AG und die Z-AG zu erhalten und zwar um so mehr, als diese weit zurückliegende Zeiträume betreffen und als A als unbestrittener Fachmann im Natursteinbereich wesentlich zum Aufbau der Unternehmen der X-AG und der Z-AG beigetragen hat".

und auf Seite 18 des Urteils

". . . obwohl A und B seit etwa 50 Jahren eng befreundet sind und A als Natursteinfachmann wesentlich zum Aufbau des Geschäftsbetriebes der X-AG und Z-AG beigetragen hat."

sollen gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

A habe in keiner Weise zum Aufbau des Unternehmens der Z-AG beigetragen. Er habe mit der Z-AG nichts zu tun gehabt. Die Z-AG bestehe bereits seit 1965. Die Klägerin habe nie einen solchen Beitrag ihres Geschäftsführers behauptet. A habe lediglich den Geschäftsbetrieb der X-AG durch Erschließung von Bezugsquellen (Steinbrüche) in Vietnam gefördert, aber auch hier das Unternehmen nicht aufgebaut. Auch zum rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Aufbau der X-AG habe A nichts beigetragen. Der Aufbau des Unternehmens der X-AG habe auf der Finanz- und Führungskraft des B sowie auf der Beratung des ArG beruht. Zwar habe A aufgrund seiner Spezialkenntnisse im Natursteinbereich der X-AG in Vietnam Bezugsmöglichkeiten von Natursteinen eröffnet habe. Es sei aber ein Unterschied, ob jemand ein Unternehmen (mit)aufbaue oder Geschäftsbeziehungen aufbaue oder fördere.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerügten Passagen sind inhaltlich zutreffend. Ein verständiger Leser der Entscheidung wird im jeweils gegebenen Zusammenhang keinen sachlichen Unterschied zwischen dem "Aufbau" des Unternehmens und seiner wesentlichen "Förderung" sehen. Im übrigen hat die Klägerin selbst in den auf Seite 20 des Urteils zitierten Schriftsätzen die Bedeutung der Sachkenntnisse des A für den Aufbau und die Abwicklung des "Vietnamgeschäftes" deutlich hervorgehoben. B hat bei seiner Zeugenvernehmung erklärt:

"Da mir A als Fachmann auf dem Gebiet des Natursteinhandels bekannt ist, habe ich in diesen fachlichen Dingen ihm vertraut. ... Wir haben Anfang der neunziger Jahre circa 28 Mal Vietnam besucht."

Der gut unterrichtete anonyme Anzeiger hat 1994 angegeben (Bl. 5 StrafA):

"X-AG fungiert als Importeur für Natursteine aus Vietnam, welche in Deutschland von der Klägerin verkauft werden. Die Kalkulation der von X-AG importierten Natursteine wurde bisher ausschließlich von A in S vorgenommen. Dies gilt auch für Materialien, die von der Tochterfirma des Bauunternehmers B, der Z-AG, unter gleicher Anschrift wie X-AG verkauft werden. Der Verkauf wird von einem B-Marketing-Service ... durchgeführt. Anfragen für Preise wurden bisher per Fax nach S gesandt."

Wie auf Seite 5 des Urteils dargelegt, ist die Z-AG 1965 unter dem Namen "A und Cie. AG" gegründet worden, die sich ausweislich der vom Bundesamt für Finanzen - BAF - eingeholten Wirtschaftsauskunft seit 1975 nur noch mit der Vermietung der Liegenschaft Z-Straße befasst hat (Bl. 66 StrafA). Im Anschluss an die Aufnahme des "Vietnamgeschäfts" ist 1993 das Unternehmen umbenannt worden und eine Statutenänderung im Hinblick auf den geänderten Unternehmenszweck erfolgt (s. Bl. 289 f.).

Ø    Zu XI. (Bl. 644 f.)

a.   In der Passage auf Seite 7 des Urteils

"Hinter der X-AG stehe B; der Klägerin sei nicht bekannt, ob B zugleich als Treuhänder eines Dritten fungiere."

soll der Satzteil

"der Klägerin sei nicht bekannt, ob B zugleich als Treuhänder eines Dritten fungiere,"

ersatzlos gestrichen werden, hilfsweise, durch den Satzteil ersetzt werden

"der Klägerin sei nicht bekannt, dass B zugleich als Treuhänder eines Dritten fungiere."

Zu einer Treuhänderstellung des B habe sich die Klägerin nicht geäußert. Sie sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass B Treuhänder eines Dritten sei, sondern sei immer davon ausgegangen, dass B der "Inhaber" der X-AG sei. Die Formulierung des Tatbestandes lasse sich dahingehend missverstehen, die Klägerin schließe nicht aus, B fungiere als Treuhänder. Die Klägerin könne nicht die negative Tatsache beweisen, dass B nicht als Treuhänder tätig sei.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Es handelt sich um die Wiedergabe von Beteiligtenvorbringen. Die Klägerin hat auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 15. Januar 2004 (Bl. 349) die auf Seite 6 des Urteilstatbestandes erwähnte Äußerung gemacht. Der Anschluss des Nebensatzes mit "dass" oder "ob" macht im gegebenen Sinnzusammenhang keinen nennenswerten Unterschied. Dass keine Missverständnisse drohen, mag nicht zuletzt auch daraus erkennbar sein, dass diese Passage bereits in dem Tatbestandsentwurf (dort Seite 10) enthalten war, der den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zugesandt worden ist (Bl. 483). In der 15-seitigen Beanstandungsliste des Schriftsatzes vom 12. Juli 2004 (Bl. 523 ff.), war diese Passage nicht enthalten. Sie ist auch in der mündlichen Verhandlung selbst nicht als missverständlich gerügt worden.

Ø    Zu XII. (Bl. 646 f.)

a.   Die Passagen auf Seite 5 des Urteils

"Die R-AG und die Z-AG nutzen dasselbe Betriebsgelände in der R-Straße, U (Bl. 74 R)."

und auf Seite 34 des Urteils

"Hätte die X-AG... über eigene Räumlichkeiten, eigenes Personal und einen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt, hätte es wohl einer solchen Repräsentanz, die sich zudem nicht in der R-Straße in U, sondern in der T-Straße in P befindet, nicht bedurft."

sollen dahingehend zu ergänzt werden, dass

auch die X-AG ihren Sitz auf dem Betriebsgelände in U, R-Straße, hat und dass die Annahme, die Anschrift des Repräsentanten der X-AG stelle eine reine Briefkastenanschrift (Blatt 33 ff.) entfällt.

Die X-AG sei seit ihrer Gründung in U, R-Straße angesiedelt. Im Handelsregisterauszug sei bereits im Jahre 1991 der Sitz "U" angegeben (Bl. 88 StrafA). Der mehrfach zitierte Brief des Rechtsanwalts E vom 19. Februar 1993 werde an die Anschrift "X-AG R-Straße 9495 U" gerichtet. Ferner würden die Statuten der X-AG (Bl. 52 StrafA) ergeben, dass der Sitz "U" sei. Gemeint sei damit konkret: U, R-Straße. Auch die Fotografien, die als Anlagen zum Schriftsatz vom 8. März 2000 vorgelegt worden seien, würden den Unternehmenssitz in U, R-Straße belegen.

Wenn auch die geschäftlichen und rechtlichen Vertreter der X-AG im Handelsregister - wie in Liechtenstein offensichtlich üblich - mit ihren Privatanschriften angegeben seien, besage dies nicht, dass sich der Sitz des Unternehmens an den Privatanschriften befinde. Würde die Vermutung des Senates zutreffen, ausweislich derer die angebliche Briefkastenadresse sich unter der Anschrift des Repräsentanten befinde, bedürfe es keiner zusätzlichen Geschäftsadresse der Gesellschaft. Gerade weil eine eigene Geschäftsadresse vorliege, abweichend von dem Repräsentanten, noch dazu an einem anderen Ort, spreche dies gegen eine Briefkastengesellschaft.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bezüglich des Sitzes der X-AG enthalten die Seiten 4 und 5 des Tatbestandes hinreichende Hinweise ("Sitzgesellschaft" liechtensteinischen Rechts). Auf den auf Bl. 134 der Akten enthaltenen Handelsregisterauszug wird durch einen entsprechenden Fundstellenhinweis auf Seite 5, erster Absatz Bezug genommen. Eine entsprechende Passage war bereits in dem Tatbestandsentwurf (dort Seite 6 f.) enthalten, der den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zugesandt worden ist (Bl. 479 f.). In der 15-seitigen Beanstandungsliste des Schriftsatzes vom 12. Juli 2004 (Bl. 523 ff.), wurde hierzu unter Nr. 8 Stellung genommen (Bl. 534). Der Senat hat den dort enthaltenen Hinweisen bei der Endfassung des Tatbestandes Rechnung getragen.

Der Senat hat seine auf S. 33 f. des Urteils enthaltene tatsächliche Folgerung, es habe sich bei der X-AG in den Streitjahren um eine Briefkastengesellschaft gehandelt, auf mehrere Aspekte gestützt (Repräsentanz, Gesellschaftszweck, Wirtschaftsauskunft). Die Klägerin beanstandet nur einen dieser Aspekte (Repräsentanz). Der Senat hat sich hierbei auf den Handelsregisterauszug vom 27. August 1991 (Bl. 134) gestützt. Die späteren Ereignisse (Brief vom 19. Februar 1993, Fotografien aus dem Jahr 2000), auf die sich die Klägerin beruft, führen nicht zwingend zu einem anderen Schluss. Die Statuten und der Handelsregisterauszug weisen übereinstimmend unbestimmt "U" als Sitz aus.

Ø    Zu XIII. (Bl. 647 f., 677)

a.   Die Passage auf Seite 25 des Urteils

"Auch heute noch gibt die Z-AG auf ihrer Homepage nicht die X-AG als Handelspartner an (s. Bl. 462); statt dessen findet sich der Hinweis (Bl. 463): "S-Ltd. Unsere Firma für Produktion, Koordination, Vertrieb und Abwicklung in Vietnam. "

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Einsicht in die Homepage sei am 6. Februar 2004 genommen worden. Welcher Art die Handelsbeziehungen in den Streitjahren gewesen seien, ergebe sich aus der Homepage nicht. Daher sei die Formulierung "auch heute noch ..." verfehlt. Sinngemäß besage die Feststellung, dass (auch heute noch) seit 1992 keine Handelsbeziehungen zwischen der X-AG-AG und Z-AG bestanden hätten. Die von der Klägerin dargelegten Handelsbeziehungen zwischen der X-AG und der Z-AG hätten aber bestanden. Ob heute - rund zehn Jahre nach den Streitjahren - keine solchen Handelsbeziehungen mehr gegeben sind, besage nichts zu den Verhältnissen in den Streitjahren.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin rügt nicht die festgestellte Tatsache (Inhalt der Homepage), sondern die daraus gezogene Schlussfolgerung (keine Handelsbeziehungen zwischen X-AG und Z-AG in den Streitjahren). Diese Schlussfolgerung hat der Senat aber bereits auf Grund anderer Gegebenheiten (s. Seite 24 f. des Urteils) gezogen. Bei der gerügten Passage handelt es sich um eine nachgeordnete Hilfsüberlegung. Es widerspricht nicht den Denkgesetzen, aus Verhältnissen der Folgejahre - auch wenn es sich um einen relativ langen Zeitraum handelt - Rückschlüsse auf vorangegangene Zeiträume ziehen, insbesondere, wenn dieser Schluss im Zusammenhang mit anderen Gegebenheiten gezogen wird.

Ø    Zu XIV. (Bl. 648 f., 677)

a.   Die Passage auf Seite 26 des Urteils

"Dies erklärt im übrigen auch den überraschenden Vorstoß, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 1998 gegen die vom BAF eingeholte Wirtschaftsauskunft unternommen hat."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Klägerin habe sich nicht erstmals im Schriftsatz vom 30. November 1998 (Klagebegründung) gegen die Aussagen des BAF vom 14. August 1995 gewandt. Die Klägerin habe schon seit der Besprechung am 25. Oktober 1995 die falschen Auskünfte bekämpft (auch schriftsätzlich), weshalb die Kritik hieran in der Klagebegründung weder neu noch überraschend gewesen sei. Schon mit Schriftsatz vom 8. Juli 1996 (Bl. 11, 13 ff. RbhA) habe sie die Fehlerhaftigkeit der BAF-Auskunft moniert.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin beanstandet keine Tatsachenfeststellung, sondern einen Eindruck des Senats ("überraschend"). Es wird nicht behauptet, dass sich die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 30. November 1998 erstmals gegen die fragliche Wirtschaftsauskunft gewandt habe; "überraschend" war für den Senat vielmehr die Vehemenz, mit der der Vorstoß vorgetragen und schließlich weiter verfolgt worden ist (Bl. 73, 90 f.; Akteneinsicht zur Feststellung, ob sich eine anderweitige Auskunft in den Akten befinde).

Ø    Zu XV. (Bl. 649 ff., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 15 des Urteils

"Bei den Durchsuchungen sind sodann Kalkulationsunterlagen aufgefunden worden, die sich auf alle diese Ebenen (V-GmbH, X-AG, Klägerin) beziehen (Bl. 54 ff StrafA)."

und auf Seite 22 des Urteils

"Der Import ist zunächst unter Einschaltung der V-GmbH erfolgt (im August 1991 wurde ein entsprechender Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin, der X-AG und der V-GmbH geschlossen; die V-GmbH unterhielt in Vietnam ein Büro (s. Bl. 59 ff StrafA)."

und auf Seite 27 des Urteils

"Bei der Klägerin sind interne Unterlagen der X-AG (Bilanzen, Kalkulationen für die einzelnen Unternehmen und für die einzelnen Produktgruppen, Statuten, Rechnungen an die Fa. N) vorgefunden worden."

und auf Seite 34, 35 des Urteils

"Bei der Durchsuchung sind in den Geschäftsräumen der Klägerin (bzw. der in den selben Räumen residierenden Y-GmbH) nicht nur die Kopien interner Unterlagen der X-AG (Statuten, Bilanzen, Kalkulationen für die beteiligten Unternehmen und einzelne Produktgruppen, Bl. 34 ff, 51 ff StratA) und Original-Visitenkarten, die A als "Partner" bzw. "Generalmanager" ausweisen (BI. 33 StratA), sondern auch die Rechnung vom 4. März 1992 - kopiert auf Papier der Klägerin - , die die X-AG an das vietnamesische Unternehmen "N" gestellt hat (Bl. 46 StratA)."

und auf Seite 40 des Urteils

"Die Klägerin hat ihre Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag mit der V-GmbH unentgeltlich auf die X-AG übertragen Bl. 58 StratA) und ihre Aktivitäten, die sie in der Anfangszeit (wohl bis 1992) unmittelbar in Vietnam unter Einschaltung des C, dem Bekannten des Geschäftsführers der Klägerin, vorgenommen hat, eingestellt."

sollen gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Bei den am 30. Mai 1995 vorgefundenen "Kalkulationsunterlagen" handele es sich um Makulatur aus dem Zeitraum von August bis November 1991. Die Kalkulationen Bl. 54 bis 56 StrafA seien Musterkalkulationen vor dem Hintergrund des Kooperationsvertrages von August 1991, der seinerseits nicht zur Ausführung gekommen sei. Sie hätten sich beispielhaft auf drei Musterprodukte (Pflasterplatten, Basaltpflaster und Bordsteine) bezogen und würden zeigen, wie kalkuliert hätte werden können, wenn der Kooperationsvertrag erfüllt worden wäre. Das vierte Kalkulationsmuster (Bl. 57 StrafA) trage sogar die Überschrift "Berechnungsbeispiel EKP" (GNH Stufe). Der Kooperationsvertrag sei nicht mehr als ein Stück Papier geblieben und die Musterkalkulationen für drei Produkte seien bis zum 30. Mai 1995 im Schreibtisch des A liegen geblieben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes E vom 19. Februar 1993 (Bl. 59 StrafA), der vergeblich darum bemüht gewesen sei, nach der Vertragsauflösung Forderungen seiner Mandantin darzustellen (Bl. 117 ff. BFHA). Die Klägerin habe als Vertragspartner einen Anspruch auf jeweils ein Kalkulationsmuster gehabt, so dass es sich nicht um interne Unterlagen der X-AG-AG gehandelt habe.

Soweit die Klägerin ihre Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag mit der V-GmbH unentgeltlich auf die X-AG übertragen habe, so habe darin kein Verzicht auf Entgelt gelegen. Der Vertrag sei wertlos gewesen und habe schon kurz nach Vertragsabschluß keine Aussicht auf Realisierung gehabt. Daher sei die Klägerin durch Abtretung am 7. November 1991 aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden. Auch die X-AG habe kurz danach keinen Sinn mehr in der Vertragsbeziehung gesehen, weil C , dem B allein Vertrauen geschenkt habe, auf Anweisung seiner damaligen Arbeitgeberin den Einkauf in Vietnam nicht habe tätigen dürfen. Daher habe die X-AG am 26. März 1992 den Kooperationsvertrag gekündigt. Auch C habe seinen Arbeitsvertrag mit der V-GmbH gekündigt, und sei später als Angestellter und Einkäufer der X-AG in Vietnam tätig gewesen. Auch nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Kooperationsvertrag am 7. November 1991 sei nach Auskunft des B bis zum 26. März 1992 kein Warenaustausch und keine Vergütung auf der Grundlage des Kooperationsvertrages erfolgt. Für die Klägerin und die X-AG sei es bedeutungslos gewesen, ob die V-GmbH in Vietnam ein Büro unterhalten habe.

Auf Urteil Seite 27, 34 und 35 sei zu lesen, dass Statuten, Bilanzen, Kalkulationen für die beteiligten Unternehmen und einzelne Produktgruppen und Rechnungen an die Fa. N gefunden worden seien. Dabei solle es sich um interne Unterlagen der X-AG gehandelt haben (Urteil Seite 27). Bei diesen Schriftstücken habe es sich nur um Fotokopien gehandelt. Es sei nur ein Exemplar der Statuten der X-AG gefunden worden. Diese Statuten seien publikationsfähig und kein Betriebsgeheimnis. Die in dem Urteil getroffene Wortwahl "Statuten" (Plural) vermittele den Eindruck, als seien es mehrere Exemplare der Statuten gewesen.

Es seien nicht Rechnungen (Plural) der X-AG an die Fa. gefunden worden seien (Bl. 45 bis 50 StrafA), sondern drei fotokopierte Exemplare derselben Rechnung vom 4. März 1992. Offensichtlich sei die fotokopierte Rechnung nochmals mehrfach fotokopiert worden, wobei die Überstücke als "Schmierpapier" verwendet worden seien. Die Rechnung sei nicht auf Papier der Klägerin aufkopiert worden (Bl. 46 StrafA); vielmehr sei auf der Rückseite der fotokopierten Rechnung sei der Angebotsentwurf der Klägerin aufkopiert worden.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerügten Tatsachen sind zutreffend im Urteil festgestellt. Welche Unterlagen in welcher Form aufgefunden worden sind, ist auf Seite 5 des Urteils mit entsprechenden Fundstellenhinweisen aufgeführt. Der verständige Leser, der infolge der Fundstellenhinweise auf die in den Akten enthaltenen Fundstücke zurückgreifen kann, läuft nicht Gefahr, Missverständnissen zu unterliegen. Er kann sich beispielsweise - wie der Senat es getan hat - eine Auffassung darüber bilden, welche Bereiche die "Kalkulationsunterlagen" betreffen und ob nicht auch "Kalkulationsmuster" hierunter fallen. Entsprechendes gilt für das Schreiben des Rechtsanwaltes E und der diesem Schreiben zu entnehmenden Vorgänge. Den in diesem Schreiben angesprochenen Kooperationsvertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den aufgefundenen "Kalkulationsmustern", Bilanzen, Statuten und der Rechnung vom 4. März 1992 um Unterlagen eines anderen Unternehmens, der X-AG, handelt. Der Senat hat schließlich mit hinreichender Deutlichkeit zur Kenntnis genommen und im Tatbestand des Urteils festgehalten (s. dort Seite 5), dass es sich bei diesen und den übrigen Durchsuchungsfunden zum Teil um Fotokopien und bei den Rechnungskopien vom 4. März 1992 um die Kopien einer einzigen Rechnung handelt. Ob letztere auf vorhandene Vorgänge aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin aufkopiert worden ist oder umgekehrt, ist ohne nennenswerte Bedeutung. Wesentlich ist, dass die Kopien offenbar bei der Klägerin erstellt worden sind. Auch durch die Verwendung des Wortes "Statuten" (Plural) drohen offensichtlich keine Missverständnisse; der Senat hat insofern die ständige Sprachregelung der Beteiligten, insbesondere der Klägerin selbst (s. z.B. Bl. 646, 653), übernommen.

Ø    Zu XVI. (Bl. 655 ff., 677)

a.   Die Passage auf Seite 13 des Urteils

"Das anhängige Verfahren hatte seine Ausgangspunkte zum einen in der detaillierten anonymen Anzeige vom 19. August 1994 und zum anderen im Konkurs der Y-GmbH im Dezember 1994. Von Anbeginn an war die enge räumliche, wirtschaftliche und personelle Verbindung der Y-GmbH mit der Klägerin Untersuchungsgegenstand."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Zwischen der Y-GmbH und der Klägerin sei ein Zusammenhang rechtswidrig hergestellt worden. Eine rechtsförmliche Verbindung sei nie erfolgt. Das Verfahren wegen des Verdachts von Konkursdelikten 00 Js 0000/94 der Staatsanwaltschaft S sei infolge der Übersendung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens an die Staatsanwaltschaft S am 13. Dezember 1994 eröffnet worden (Bl. 1 StrafA/Y). Die enge räumliche, wirtschaftliche und personelle Verbindung der Y-GmbH mit der Klägerin sei in diesem Verfahren kein Untersuchungsgegenstand gewesen. Die Klägerin sei an dem Konkurs nur durch ihre Forderungsanmeldung beteiligt gewesen. Die anonyme Anzeige vom 19. August 1994 habe mit dem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Konkursvergehen in keinem Zusammenhang gestanden.

Aus Gründen, die für einen Außenstehenden objektiv nicht zu durchschauen und die aus der Ermittlungsakte 00 Js 0000/94 nicht nachvollziehbar seien, sei die Anzeige in die Ermittlungsakten gelangt (Bl. 26 StrafA/Y). Ohne einen aus den Ermittlungsakten plausiblen Hinweis habe die Staatsanwaltschaft die Hinzuziehung des Steuerfahnders bei der Durchführung der Durchsuchung auf der Grundlage der bei dem Amtsgericht S beantragten Durchsuchungsbeschlüsse (Bl. 27 StrafA/Y) angeordnet. Praktisch sei mit der Teilnahme des Steuerfahnders an den Durchsuchungsmaßnahmen am 30. Mai 1995 sowie mit den dabei selbstständig ausgeführten Durchsuchungs- und Beschlagnahmehandlungen der gesamte Zusammenhang zwischen der anonymen Anzeige vom 19. August 1994 und dem Ermittlungsverfahren gegen A wegen des Verdachts von Konkursvergehen erschöpft.

Die anonyme Anzeige vom 19. August 1994 sei durch die Steuerfahndung gesondert bearbeitet worden. Auf die Anzeige hin sei von der Steuerfahndung zunächst nichts veranlasst worden. StAR K habe die Anzeige entgegen genommen (Bl. 4 ff. StrafA) und sie an StA N zur Kenntnis gegeben. Nach der Rücksprache zwischen beiden sei die Sache am 13. September 1995 erledigt gewesen (Bl. 4 StrafA). Man habe dieser Anzeige offensichtlich - wie bei anonymen Anzeigen häufig - keine Bedeutung beigemessen. Erst aufgrund der am 30. Mai 1995 beschlagnahmten Unterlagen - nicht aufgrund der Anzeige vom 19. August 1994 - sei am 2. Oktober 1995 das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden (Bl. 2 StrafA).

Mangels Konnexität von Anzeige und Konkurs sei es nicht gerechtfertigt gewesen, das Strafurteil vom 3. September 1998 zu den Akten zu nehmen.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die in der beanstandeten Passage enthaltenen Tatsachen sind zutreffend. In welchen Vorgängen das anhängige Verfahren seinen Ausgang genommen hat, ist (mit Fundstellennachweisen) auf Seite 5 des Urteils dargestellt. Der verständige Leser läuft nicht Gefahr, insofern von einem falschen Sachverhalt auszugehen. Die Ermittlungsakte 00 Js 0000/94 der Staatsanwaltschaft und die Strafakte Y-GmbH haben dem Senat nicht vorgelegen. Zweifelfrei waren sowohl der Konkurs der Y-GmbH (mit der durch ihn verursachten Durchsuchung) als auch die anonyme Anzeige Vorgänge, die den Werdegang der hier streitigen Steuerfestsetzungen beeinflusst haben. Wie die förmliche Abwicklung der Verfahren der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung (einschließlich der Vorermittlungen) im Einzelnen gewesen sein mag, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle. Der anonyme Anzeiger hat zweifellos die Verbindung zwischen der Y-GmbH, der Klägerin und A hergestellt (siehe im Einzelnen: Seite 14 f. des Urteils). Zur Aufnahme des Strafurteils in die Akte des anhängigen Verfahrens hat der Senat das Erforderliche auf Seite 13 des Urteils ausgeführt.

Ø    Zu XVII. (Bl. 658 f.)

a.   Die Passagen auf Seite 18 f. des Urteils

"Der Geschäftsführer der Klägerin verfügt wegen seiner langjährigen Verstrickung in das Strafverfahren wegen Konkursverschleppung im Falle der Y-GmbH über diese Frage zweifellos über eine erhöhte Sensibilität."

und auf Seite 36 des Urteils :

"Der Geschäftsführer der Klägerin war etwa sieben Jahre lang in ein Strafverfahren wegen Konkursverschleppung und ähnlicher Delikte in Sachen Y-GmbH verstrickt."

sollen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen der ausdrücklichen oder sinngemäßen "Verstrickung" des Geschäftsführers der Klägerin in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gestrichen, hilfsweise dahingehend dargestellt werden, dass gegen A ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt worden ist.

Die wiederholte Formulierung "Verstrickung" und "verstrickt" sei geeignet, den Geschäftsführer der Beklagten zu stigmatisieren und vorzuverurteilen. Das Strafverfahren sei jedoch eingestellt worden, ohne dass dadurch die Unschuldsvermutung zugunsten des Geschäftsführers der Beklagten beseitigt worden sei.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die strafrechtlich relevanten Vorgänge, die im Anschluss an die Konkurseröffnung der Y-GmbH stattgefunden haben, sind auf Seite 4 des Tatbestandes zutreffend wiedergegeben. Entsprechendes gilt insofern für die tatsächlichen Ausführungen auf Seite 36 des Urteils. Ob die Beteiligung des A an diesen Vorgängen als "Verstrickung", "Verwicklung" oder auf sonstige Weise bezeichnet werden, ist für den verständigen Leser der Entscheidung ohne Belang.

Ø    Zu XVIII. (Bl. 659 ff., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 5 des Urteils

"Im Anschluss an die Eröffnung des Konkursverfahrens der Y-GmbH wurden aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts S vom 2. und 21. März 1995 die Geschäftsräume der Klägerin und der Y-GmbH sowie die Wohnung des A durchsucht (Bl. 29 ff StrafA/MNS). Hierbei wurden u.a. gefunden,..."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Nicht bei der aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts S vom 2. und 21. März 1995 vorgenommenen Durchsuchung seien die beschlagnahmten, auf Seite 5 des Urteils aufgeführten Sachen gefunden worden, sondern bei der unter rechtswidriger (Verletzung von Grundrechten) Ausnutzung der Beschlüsse des Amtsgerichts S vom 2. und 21. März 1995 durch den an der Durchsuchung beteiligten Steuerfahnder. Wegen weiterer Einzelheiten werde auf den Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 2004 Bezug genommen. Entgegen den Feststellungen im Urteil sei die Fahndungsmaßnahme nicht aufgrund, sondern in bestimmungswidriger Ausnutzung der Beschlüsse des Amtsgerichts S vom 2. und 21. März 1995 durchgeführt worden.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die beanstandete Passage wird von der Klägerin insofern nicht korrekt zitiert, als dort nicht auf die Strafakten in Sachen Y-GmbH, sondern nur auf die bei den Akten befindliche Strafakte des A Bezug genommen wird. Die in dieser Passage enthaltenen Tatsachen sind zutreffend und mit Fundstellennachweisen versehen. Der verständige Leser läuft nicht Gefahr, von einem falschen Sachverhalt auszugehen. Wie die Klägerin diese Vorgänge wertet, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle.

Ø    Zu XIX. (Bl. 661 ff., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 19 des Urteils

"Wird der Beschluss des Amtsgerichts - wie im Streitfall - nicht angefochten, so entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine (nochmalige) Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Feststellung, die Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Durchsuchungsmaßnahmen des Steuerfahnders seien nicht angefochten worden, sei unzutreffend. Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 habe die Klägerin wegen der Durchsuchungsbeschlüsse, der Art der durchgeführten Durchsuchung sowie des Umfangs der beschlagnahmten Stücke Beschwerde eingelegt (Bl. 97 StrafA/Y). Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 habe auch A persönlich Beschwerde eingelegt (Bl. 99 StrafA/Y). Mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 10. Juli 1995 sei die Beschlagnahme richterlich bestätigt worden (Bl. 111 ff. StrafA/Y). Soweit sich die Beschwerden gegen den Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse gerichtet hätten, habe das Amtsgericht S den Beschwerden nicht abgeholfen und in soweit das Verfahren dem Landgericht S zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 107 StrafA/Y). Mit Beschluss vom 21. Juli 1995 - Az: 0 Qs 000/95 - habe das Landgericht S die Beschwerden als unzulässig verworfen (Bl. 109 StrafA/Y).

b. Dem Antrag wird stattgegeben.

Dem Senat haben nicht die Strafakten in Sachen MNS-Gmbh (von der Klägerin als "StrafA/Y" bezeichnet), sondern lediglich die Strafakten in Sachen A und die Steuerakten der Y-GmbH vorgelegen. Die Klägerin hat sich auf ein Verwertungsverbot bezüglich der Durchsuchungsfunde berufen. Das Urteil weist auf diesen Vortrag hin (Seite 8 mit den Fundstellennachweisen Bl. 368 f., 491 ff.). Auf Seite 22 f. des Schriftsatzes vom 9. Juli 2004 (Bl. 512 f.) berichtet die Klägerin über die erfolglos gebliebenen Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse und die Beschlagnahmen.

Bei der Abfassung des Urteils ist in der beanstandeten Passage zwischen den Worten "nicht" und "angefochten" versehentlich das Wort "erfolgreich" nicht berücksichtigt worden. Das Urteil ist deshalb dementsprechend zu berichtigen. Am Sinngehalt der berichtigten Ausführungen ändert sich hierdurch nichts.

3.   Die Entscheidung ergeht endgültig.

Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO ist der Beschluss über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines finanzgerichtlichen Urteils grundsätzlich unanfechtbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Beschwerde ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Finanzgericht den Berichtigungsantrag ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen hat oder wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1989 II B 178/88, BFH/NV 1990, 575 ; vom 19. April 1991 IX B 151/90, BFH/NV 1991, 615; vom 30. November 1993 V B 161/93, BFH/NV 1995, 310; vom 16. Januar 1997 VI B 130/96, BFH/NV 1997, 427, 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Selbst wenn es bei einer Reihe von Beanstandungen zweifelhaft sein mag, ob der Antrag insofern bereits mangels Rechtserheblichkeit als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, ist der Senat wegen aller Beanstandungsrügen in die Sachprüfung eingetreten.

Gründe

II. 1.   Sind in einem Urteil offenbare Unrichtigkeiten enthalten, so sind diese jederzeit vom Gericht zu berichtigen (§ 107 Abs. 1 FGO). Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden (§ 108 Abs. 1 FGO). Der Antrag auf Urteilsberichtigung muss hinreichend bestimmt sein. Er muss die beanstandeten Passagen und deren zu berichtigende Fassung so konkret bezeichnen, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, den Inhalt und Umfang des Antragsbegehrens - ggf. durch Auslegung - zu erkennen.

Die Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft des Tatbestands (§§ 105, 118 Abs. 2 FGO) zugelassen worden; es soll verhindert werden, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts wird (BFH vom 18. November 1997 V B 58/97, BFH/NV 1998, 710). Die §§ 105 Abs. 3, 118 Abs. 2 FGO setzen demzufolge die Maßstäbe dafür, ob und in welchem Umfang ein Urteilstatbestand "unrichtig oder unklar" i.S.d. § 108 Abs. 1 FGO ist.

Nach § 105 Abs. 3 FGO ist im Urteilstatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Die gesetzliche Anforderung, den Streitstand "seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen", bedingt bereits, dass nicht der gesamte Beteiligtenvortrag ausführlich wiedergegeben wird, sondern nur "der langen Rede kurzer Sinn". Alles soll auf eine knappe und gedrängte Form gebracht werden, wobei das Wesentliche und Charakteristische hervortreten muss (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1961/2003, § 105 FGO Rdn. 10). Die Fassung des Tatbestandes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Schon wegen des Spielraums, der bei der Ausübung dieses Ermessens besteht, eröffnet das Antragsverfahren nach § 108 Abs. 1 FGO keine Betätigungsfelder für Rabulisten.

Zum "Tatbestand" i.S.d. § 108 FGO gehören alle Feststellungen tatsächlicher Art, auch wenn Sie sich nicht in dem in § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO bezeichneten Urteilsabschnitt, sondern in den Entscheidungsgründen finden ("verschobene Tatsachen"; BFH vom 26. Oktober 1994, BFH/NV 1995, 1063 m.w.N.; v. Groll in Gräber, FGO, 5. Auflage, § 108 Rn. 2; Brandis a.a.O. Rdn. 5). Es handelt sich nicht nur um die tatsächlichen Feststellungen zu den Tatsachen im engeren Sinne, die das Finanzgericht als erwiesen angesehen hat, sondern auch um die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die das Finanzgericht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung gezogen hat (z.B. BFH vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BStBl. II 2000, 660). Mit einer Tatbestandsberichtigung kann nicht die Aufnahme erst nach Zustellung des Urteils erfolgten Vorbringens oder nachgereichter Beweismittel in den Tatbestand und/oder eine nochmalige Würdigung des Beteiligtenvorbringens erreicht werden (FG Baden-Württemberg, vom 20. April 1999 2 K 199/96, EFG 1999, 722). Die o.g. Schlussfolgerungen tatsächlicher Art sind im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 108 FGO nur dahingehend überprüfbar, ob die tatsächlichen Grundlagen, die ihnen zu Grunde liegen, zutreffend sind oder nicht. Dagegen kann nicht eine erneute Würdigung aufgrund desselben Tatsachenmaterials begehrt werden.

Die Tatbestandsberichtigung ist auf Tatbestandsteile beschränkt, die für das Verfahren urkundliche Beweiskraft haben können. Grundlage für die Entscheidung sind neben den im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen die beigezogenen Akten, insbesondere die Steuerakten des Klägers (BFH vom 17. Dezember 1999 V B 116/99, BFH/NV 2000, 852). Der BFH kann bei seiner rechtlichen Würdigung von einem bestimmtem Sachverhalt auch ausgehen, wenn sich dieser zwar nicht eindeutig aus dem Tatbestand der Entscheidung des Finanzgerichts ergibt, er sich aber durch Bezugnahme auf vom Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen feststellen lässt und das Finanzgericht einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung später mit der Begründung ablehnt, dass eindeutige Feststellungen vorliegen (BFH vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BStBl. II 1998, 388, 393)

Für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn er sich auf beiläufige Feststellungen tatsächlicher Art bezieht, die unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein können (BFH vom 16. Januar 1997 VI B 130/96, BFH/NV 1997, 427). Es muss erkennbar sein, inwieweit durch die gerügte Unrichtigkeit die Rechtsverfolgung des Klägers beeinträchtigt sein könnte (BFH vom 23. Mai 2000 I R 114/98).

2.   Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsgrundsätze ergibt sich zu den einzelnen Punkten des Berichtigungsantrages Folgendes:

Ø    Zu I. (Bl. 627 f.)

a.   Die Passage auf Seite 6 des Urteils

"Wegen Einzelheiten - insbesondere bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug - wird auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen."

soll

nach Maßgabe des Beschlusses vom 3. Juli 2002 gestrichen, hilfsweise eingeschränkt werden.

Der Senat nehme auf das Urteil des ersten Rechtsganges vom 5. Juli 2002 uneingeschränkt Bezug. Damit wiederhole er ausnahmslos alle tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil des ersten Rechtsganges. Aufgrund des Tatbestandsberichtigungsantrages vom 27. Juni 2002 und des hierauf ergangenen Beschlusses vom 3. Juli 2002 (Urteil Seite 6) könnten die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des ersten Rechtsganges aber nicht vollumfänglich aufrecht erhalten werden.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das zu berichtigende Urteil ist im zweiten Rechtszug ergangen. Die fragliche Passage ist im Zusammenhang der Ausführungen zu lesen und zu verstehen, in dem sie steht. Sie ist Teil des überarbeiteten Tatbestandes, der unter Verwertung aller zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Umstände erstellt worden ist, auch unter Beachtung der Ausführungen des Beschlusses vom 3. Juli 2003, der im Folgesatz der beanstandeten Passage erwähnt wird. Ein verständiger Leser der Entscheidung wird dies erkennen und entsprechend würdigen. Die Gefahr tatsächlicher Missverständnisse besteht nicht. Die Klägerin hat dementsprechend auch nicht vorgetragen, welche Missverständnisse sie durch die gerügte Passage befürchtet.

Ø    Zu II. (Bl. 629 ff., 677)

a.   Die Passage auf Seite 12 des Urteils

"Nicht zuletzt aus den unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom 23. November 1995, 19. Januar 1996 und 6. März 1996 (Bl. 93, 102, 112 StrafA) geht hervor, dass eine Verfahrensmitwirkung durch eine vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen (§ 90 Abs. 1 FGO) nicht stattgefunden hat. B ist als Zeuge von der Klägerin angekündigt und von der Steuerfahndung akzeptiert (Bl. 81 StrafA), aber letztlich von der Klägerin nicht gestellt worden."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

A habe nach der Durchsuchung einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Am 22. September 1995 habe das erste Telefongespräch des Rechtsanwalts mit dem Steuerfahnder und am 25. Oktober 1995 eine Besprechung in den Räumen der Klägerin stattgefunden. Der Rechtsanwalt habe seitdem fortlaufend in Kontakt mit dem Steuerfahnder gestanden. Da die gewünschten Unterlagen nicht so schnell wie ursprünglich angenommen aus Liechtenstein eingetroffen seien, habe der Rechtsanwalt immer wieder Fristverlängerung erbeten. Die Unterlagen, die nach und nach im ersten Halbjahr 1996 eingetroffen seien, hätten erst mit der Einspruchbegründung vom 8. Juli 1996 vorgelegt werden können.

Die Klägerin habe bereits im Steuerfahndungsverfahren die Vernehmung des B als Zeugen angeboten (Bl. 81 StrafA). Mehr habe die Klägerin beziehungsweise A nicht tun können. Weder die Steuerfahndung noch das beklagte Amt hätten die Vernehmung des B als Zeugen akzeptiert. Dem beklagten Amt sei die Gestellung des Zeugen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 8. Juli 1996 (Bl. 13 RbhA) und vom 25. Mai 1998 (BI. 85 und 86 RbhA) vergeblich angeboten worden.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die beanstandete Passage basiert auf zutreffenden Tatsachenfeststellungen. Sie ist weder unklar noch missverständlich. Die Fundstellen sind angegeben. Eine nochmalige Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Vorgänge ist nicht erforderlich. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil getan.

Ø    Zu III. (Bl. 632 f., 677)

a.   Die Passage auf Seite 15 des Urteils

"Gleichwohl entzieht sie sich... im zweiten Rechtszug beharrlich der Beantwortung der im ersten Rechtszug offengebliebenen Fragen und der durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 13. Februar 2004 angeforderten Nachweise und Erläuterungen. Statt dessen bemüht sie sich mit umfangreichen, durch den Verfahrensgang und das Verfahrensrecht nicht gerechtfertigten Ausführungen, sich einer Beantwortung der offenen Fragen zu entziehen."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 30. April 2004 dargelegt, weshalb sie sich nicht in dem vom Gericht angenommenen Umfang für mitwirkungsverpflichtet halte und welche Mitwirkungshandlungen ihr objektiv unmöglich seien. Insoweit habe der Senat im Zweiturteil lediglich pauschal auf die Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und B hingewiesen, aufgrund derer es möglich sein "müsste", die angeforderten Mitwirkungshandlungen zu erfüllen, ohne konkret zu sagen, was die Klägerin hierzu hätte vortragen können. Es könne keine Rede von "durch den Verfahrensgang und das Verfahrensrecht nicht gerechtfertigten Ausführungen" sein. Sie habe sich ihrer Mitwirkung auch nicht "beharrlich entzogen". Aus denselben Gründen dürfte auch der Eindruck des Senates aus dem ersten Rechtsgang nicht aufrecht zu erhalten sein, die Klägerin habe im ersten Rechtszug nur Tatsachen vorgetragen, soweit dies unumgänglich oder für sie günstig gewesen sei. Die Klägerin habe im zweiten Rechtsgang weiteren Sachvortrag geleistet.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin erläutert, weshalb sie glaubt, ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen zu sein. Der Senat hat in seinem Urteil eingehend dargelegt, weshalb dies seiner Auffassung nach nicht der Fall gewesen ist. Die Tatsachen, aufgrund derer der Senat zu dieser Überzeugung gekommen sind, sind nicht in Zweifel gezogen worden und gehen zutreffend aus dem Urteil und den bezeichneten Fundstellen hervor. Für eine nochmalige Würdigung dieser Vorgänge ist im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 108 Abs. 1 FGO kein Raum.

Ø    Zu IV. (Bl. 633 ff., 677)

a.   Die Passage auf Seite 9 des Urteils

"Nachdem in einem Ortstermin geklärt sei, ob die Klägerin hierzu verpflichtet sei, könnten die Unterlagen vom Gericht während der gewöhnlichen Geschäftszeiten der Klägerin bei dieser eingesehen werden (Blatt 407 ff.). Dies sei nur eine Anregung, keine Weigerung der weiteren Sachverhaltsaufklärung gewesen, was die Klägerin zu entschuldigen bitte (Blatt 537)."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Klägerin habe vorgetragen, sie könne zwischen dem Vorlageverlangen und dem Streitstoff keinen Zusammenhang herstellen; es sei nicht zu ersehen, was das Finanzgericht bezüglich des Streitsachverhaltes insoweit konkret aufzuklären beabsichtige. Sie habe sich dem Mitwirkungsverlangen dennoch nicht verschlossen, sondern sich unbedingt bereit erklärt, die Unterlagen zur Einsichtnahme zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Verfügung zu stellen, obwohl sie eine Mitwirkungspflicht insoweit verneint habe. Hierzu (zur Einsichtnahme) habe die Klägerin einen Ortstermin anberaumt und Beweis durch Inaugenscheinnahme der Geschäftsunterlagen angetreten. Die Anregung (vorab die Vorfrage zu klären, in welchem Ausmaß eine Mitwirkungspflicht der Klägerin überhaupt bestehe) sei keinesfalls mit dem erwähnten Ortstermin in Zusammenhang zu bringen gewesen. Hierauf habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004, Blatt 15 a.E. nochmals hingewiesen. Ebenso missverständlich werde die Entschuldigung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 (Blatt 15) wiedergegeben, die sich nur auf die mögliche Missverständlichkeit des Schriftsatzes vom 30. April 2004, Blatt 15 bezogen habe.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die beanstandete Passage gibt den Klägervortrag - wenn auch in verkürzter Form - zutreffend wieder. Die Fundstellen sind durch die Angabe der Seitenzahl in den Akten korrekt bezeichnet. Dies schließt es aus, dass für den verständigen Leser Missverständnisse entstehen. Eine neuerliche Würdigung des Mitwirkungsverhaltens der Klägerin im vorliegenden Antragsverfahren ist weder geboten noch möglich. Die Klägerin ist - unabhängig davon, worauf sich der Ortstermin und die Erörterung nun beziehen sollten - ihrer Mitwirkungspflicht (Vorlage der angeforderten Unterlagen bei Gericht) nicht nachgekommen.

Ø    Zu V. (Bl. 635 ff., 677)

a.   Die Passage auf Seite 15 des Urteils

"Die Klägerin lehnt die Gestellung des B und seines Sohnes D als Zeugen, deren Bekundungen noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Reihe von Fragen in Aussicht gestellt worden sind, im Verfahren des zweiten Rechtszuges schon zu einem Zeitpunkt ab, zu dem eine solche noch überhaupt nicht an sie herangetragen worden ist. Die Gründe, die hierfür vorgetragen werden (das Gericht als "Beweisverderber"), sind unzutreffend."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Nicht die Klägerin habe die Gestellung der Zeugen abgelehnt; die Zeugen selbst hätten sich geweigert, vor dem Senat auszusagen. In der Nichtzulassungsbeschwerde sei die Vernehmung der Zeugen B und seines Sohnes D nicht zu einer Reihe von Fragen in Aussicht gestellt worden. Es sei nur dargelegt worden, wozu die Zeugen im ersten Rechtszug, als sie noch zur Aussage bereit gewesen seien, hätten vernommen werden können. Das Gericht sei mit Schreiben vom 27. Juli 2003 an die Klägerin mit der allgemein gehaltenen Frage herangetreten, wie im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 30. April 2003 zu verfahren sei. Hierauf habe die Klägerin umfassend Stellung genommen, auch zu den ihr im zweiten Rechtsgang noch zur Verfügung stehenden Beweismitteln.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in vielfältigen Zusammenhängen darauf hingewiesen, was die Zeugen B und sein Sohn D hätten vortragen und bezeugen können (z.B. Bl. 102, 108, 112 f., 114 f., 116 BFHA) und dass das Finanzgericht die Aussage des B entweder wie protokolliert hinzunehmen oder aber "den Zeugen B erneut nachzuvernehmen" gehabt habe (Bl. 123 BFHA). Die Klägerin hat diese Ausführungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemacht, mit der sie das Ziel verfolgt hat, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen (Bl. 94 BFHA). Da die Klägerin in diesem Verfahren nicht verlautbart hatte, dass die von ihr benannten Zeugen nun nicht mehr aussagebereit seien, musste ein verständiger Leser dieser Ausführungen davon ausgehen, dass diese ausländischen Zeugen im zweiten Rechtszug weiterhin zur Verfügung stehen würden. Durch das allgemein gehaltene Schreiben vom 27. Juli 2003 (Bl. 314, "wie weiter zu verfahren ist") ist die Frage der neuerlichen bzw. erstmaligen Zeugengestellung seitens des Gerichts im zweiten Rechtszug noch nicht konkret an die Klägerin herangetragen worden. Es handelt sich zudem um eine nebensächliche Feststellung die das Gesamtbild der Würdigung (S. 14 bis 19 des Urteils) nicht nennenswert beeinflusst.

Ø    Zu VI. (Bl. 638, 677)

a.   Die Passage auf Seite 9 (wohl gemeint: 36) des Urteils

".. dort hört die enge Freundschaft zwischen B und A auf und es werden unüblich hohe Preise vereinbart."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Es gebe keine Feststellungen, wonach die enge Freundschaft zwischen den Beteiligten aufgehört habe und "unüblich hohe" Preise vereinbart worden seien. Hierzu hätte es Feststellungen zu den üblichen Preisen bedurft. Die Klägerin habe hierzu vier Beweisanträge gestellt (Schriftsatz vom 30. April 2004, Blatt 11), die der Senat übergangen habe. Der Senat habe zu den Bezugsbedingungen zwischen der Klägerin und der X-AG Bezug auf die Ermittlung der Steuerfahndungsstelle genommen (Urteil Seite 39 und Bl. 113 ff. StrafA). Die Steuerfahndung habe die Aufschlagsätze an der zitierten Aktenstelle im Hinblick auf die "gewöhnlichen" Aufschlagsätze nicht dokumentiert und objektiviert. Insoweit handele es sich nicht um eine Feststellung, sondern um eine Behauptung der Steuerfahndungsstelle, die nicht überprüft worden sei und der kein eigener Beweiswert zukomme.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Passage "dort hört die enge Freundschaft zwischen B und A auf" ist - wie der verständige Leser aus dem Zusammenhang der Ausführungen ohne weiteres erkennt - keine Tatsachenfeststellung. Es ist der Hinweis des Gerichts darauf, dass die Klägerin, die in den Geschäftsbeziehungen mit der X-AG über eine Reihe unüblicher Vorteile verfügt, die die Klägerin mit der engen Freundschaft zwischen A und B begründet hat, nun gerade bei den Preisen unüblich schlechte Konditionen hinnehmen muss. Dass die Preise unüblich hoch gewesen sind, ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben der Steuerfahndungsstelle vom 8. März 1996 (Bl. 113 ff. StrafA). Das Schreiben basiert auf Angaben der Betriebsprüfungs-Kartei, Teil III, Wirtschaftszweige, Baustoffhandel, wo die Erfahrungswerte der Außenprüfung zu den einzelnen Wirtschaftszweigen zusammengetragen sind. Der Prüfer hat diese Fundstelle auf Bl. 73 ff StrafA abgeheftet. Zudem hat sich der Senat insofern auf die - trotz hervorragender Konkurrenzlage - desolaten Betriebsergebnisse, das dauerhaft negative Kapitalkonto und die Aussage des anonymen Anzeigers gestützt (s. z.B. S. 33, 40 des Urteils).

Ø    Zu VII. (Bl. 639)

a.   In der Passage auf Seite 25 des Urteils

"die Gründung der beiden Gesellschaften X-AG und Z-AG machte - in Verbindung mit anderen Indizien (Namensaktien/Inhaberaktien u. ä.) - die Interessenabgrenzung der hinter den Firmen stehenden Personen deutlich und widerspricht der Zeugenaussage des B."

soll der Passus

"in Verbindung mit anderen Indizien (Namensaktien/Inhaberaktien u. ä.)"

gestrichen, hilfsweise dahingehend ergänzt werden, um welche bisher nicht ausdrücklich genannten weiteren Indizien es sich hierbei handeln soll, denn es sei aus dem Verfahrensgang nicht zu erkennen, welche "anderen Indizien" gemeint seinen.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

§ 108 Abs. 1 FGO kann die Korrektur unrichtiger Tatsachen und/oder die Aufnahme vorgetragener, aber dennoch nicht im Urteil berücksichtigter Tatsachen rechtfertigen. Er rechtfertigt aber nicht Erläuterungen, die sich einem aufmerksamen Leser des Urteils von selbst erschließen (vorliegend beispielsweise: die unübliche Information über Geschäftsinterna und die unübliche Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der X-AG, s. dazu u.a. S. 4, 5, 27 des Urteils).

Ø    Zu VIII. (Bl. 639 f., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 33 des Urteils

"Für 1990 bis 1994 - also für einen Zeitraum, in dem die Klägerin ihrem eigenen Vortrag zufolge eine monopolartige Stellung im Bereich der Natursteine inne gehabt haben will - wird ein Umsatz... ausgewiesen."

und auf Seite 37 des Urteils

"Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in dieser Zeit ihrem eigenen Sachvortrag zufolge in den Streitjahren noch eine monopolartige Stellung auf dem Natursteinsektor inne hatte (bis zur Eröffnung der osteuropäischen Märkte)."

sollen gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Klägerin habe nie behauptet, auf dem Natursteinsektor eine monopolartige Stellung inne gehabt zu haben, auch nicht in den Streitjahren (1992 bis 1994). Es gebe am deutschen Markt zahlreiche Unternehmen, die Natursteine vertreiben. Die Klägerin habe nur behauptet, dass sie extrem preisgünstig die Ware aus dem Billiglohnland Vietnam bezogen und damit zunächst praktisch konkurrenzlos niedrige Einkaufspreise gehabt habe.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerügten Passagen sind nicht geeignet, bei einem verständigen Leser Missverständnisse oder Unklarheiten hervorzurufen. Wie die Klägerin selbst vorbringt, sind auf S. 37 des Urteils Passagen aus den Schriftsätzen der Klägerin zitiert, die eben dieses ("monopolartig") sinngemäß ausdrücken (z.B."...gab es in dem Bereich Naturstein-Pflaster praktisch kein vergleichbares Konkurrenzunternehmen, das in der Lage war, die ... seitens der X-AG bzw. der Klägerin geforderten Preise zu unterbieten."). Monopole zeichnen sich u.a. dadurch aus, dass es kein vergleichbares Konkurrenzunternehmen gibt.

Ø    Zu IX. (Bl. 640 ff., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 4 des Urteils

"ArG, der mit B nicht verwandt und nicht verschwägert ist, führt in P ein Treuhandbüro und hält - nach Vortrag des Beklagten als sog. Massendomizilträger - viele Verwaltungsratsmandate anderer in Liechtenstein etablierter Firmen (BI. 66 f StrafA - Bl. 6, 534)."

und auf Seite 34 des Urteils

"Zudem ist einer ihrer beiden Verwaltungsräte ein bekannter Domizilträger gewesen, der 1993 in der Liste der Berufsgeheimnisträger gemäß Art. 5 der Vereinbarungen über die Sorgfaltspflichten bei Banken in Liechtenstein enthalten war (5. Carl/Klos, Standort Liechtenstein, NWB-Verlag 1993, S. 249)."

sollen gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Feststellungen seien nicht objektivierbar. ArG habe in P kein Treuhand-, sondern ein Anwaltsbüro geführt. Tatsachenfeststellungen dafür, dass ArG ein Treuhandbüro unterhalte, seien nicht bekannt. Die Tatsache, dass ArG in einem Buch in der Liste der Berufsgeheimnisträger (Art. 5 VSB) aufgeführt werde (Urteil Seite 34), besage weder etwas über den Wahrheitsgehalt dieser literarischen Behauptung, noch darüber, dass ArG ein "Domizilträger" oder "bekannter Domizilträger" oder ein "Massendomizilträger" sei. Das Buch sei 1993 erschienen und belege nicht einmal, dass ArG im Jahre 1993 noch in der Liste geführt worden sei. Die Liste beziehe sich nicht auf Geheimnisträger im Bereich von Verwaltungsratsmandaten, sondern nur auf Geheimnisträger, die Bankkunden in ihrer Beziehung zur Bank ständig vertreten. Dem Akteninhalt lasse sich nicht entnehmen, dass ArG seine Funktion als Verwaltungsrat in der X-AG in seiner ihm vom beklagten Amt nachgesagten Funktion als "Massendomizilträger" wahrgenommen habe. Es sei nicht sachgerecht, je nach Argumentationsbedarf, ArG einmal als "Träger vieler Verwaltungsratsmandate" zu bemühen - wofür es keinen Anhalt gebe - und ihn ein andermal als Organ der Rechtspflege ("Rechtsanwalt", "Hausanwalt", "Interessenwahrer") des B darzustellen.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerügten Passagen sind inhaltlich zutreffend. ArG führt ausweislich der vom Bundesamt für Finanzen 1995 eingeholten Wirtschaftsauskunft in P ein Treuhandbüro und hält Verwaltungsratsmandate anderer in Liechtenstein etablierter Firmen (Bl. 67 StrafA). Er ist ausweislich des Buches "Standort Liechtenstein" in der Liste der "Berufsgeheimnisträger" im Sinne von Artikel 5 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) enthalten. Diese "Berufsgeheimnisträger" nehmen bestimmte Funktionen für nicht in der Schweiz ansässige Personen im Verkehr mit Schweizer Banken wahr. Dieser Liste gehören neben Rechtsanwälten auch Rechtsagenten und eine Reihe weiterer natürlicher und juristischer Personen an (s. S. 242 ff., 249 ff. des vorgenannten Buches). Die Tätigkeiten als Domizilträger und Rechtsanwalt schließen einander nicht aus, sondern dürften in Liechtenstein nicht selten nebeneinander ausgeübt werden. ArG wird im Urteil nicht als "Hausanwalt" bzw. "Interessenwahrer" bezeichnet.

Ø    Zu X. (Bl. 643 f., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 16 des Urteils

"Aufgrund der langen und tiefen Freundschaft mit B müsste es für A möglich gewesen sein, von seinem Freund hilfreiche Unterlagen und Auskünfte über die X-AG und die Z-AG zu erhalten und zwar um so mehr, als diese weit zurückliegende Zeiträume betreffen und als A als unbestrittener Fachmann im Natursteinbereich wesentlich zum Aufbau der Unternehmen der X-AG und der Z-AG beigetragen hat".

und auf Seite 18 des Urteils

". . . obwohl A und B seit etwa 50 Jahren eng befreundet sind und A als Natursteinfachmann wesentlich zum Aufbau des Geschäftsbetriebes der X-AG und Z-AG beigetragen hat."

sollen gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

A habe in keiner Weise zum Aufbau des Unternehmens der Z-AG beigetragen. Er habe mit der Z-AG nichts zu tun gehabt. Die Z-AG bestehe bereits seit 1965. Die Klägerin habe nie einen solchen Beitrag ihres Geschäftsführers behauptet. A habe lediglich den Geschäftsbetrieb der X-AG durch Erschließung von Bezugsquellen (Steinbrüche) in Vietnam gefördert, aber auch hier das Unternehmen nicht aufgebaut. Auch zum rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Aufbau der X-AG habe A nichts beigetragen. Der Aufbau des Unternehmens der X-AG habe auf der Finanz- und Führungskraft des B sowie auf der Beratung des ArG beruht. Zwar habe A aufgrund seiner Spezialkenntnisse im Natursteinbereich der X-AG in Vietnam Bezugsmöglichkeiten von Natursteinen eröffnet habe. Es sei aber ein Unterschied, ob jemand ein Unternehmen (mit)aufbaue oder Geschäftsbeziehungen aufbaue oder fördere.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerügten Passagen sind inhaltlich zutreffend. Ein verständiger Leser der Entscheidung wird im jeweils gegebenen Zusammenhang keinen sachlichen Unterschied zwischen dem "Aufbau" des Unternehmens und seiner wesentlichen "Förderung" sehen. Im übrigen hat die Klägerin selbst in den auf Seite 20 des Urteils zitierten Schriftsätzen die Bedeutung der Sachkenntnisse des A für den Aufbau und die Abwicklung des "Vietnamgeschäftes" deutlich hervorgehoben. B hat bei seiner Zeugenvernehmung erklärt:

"Da mir A als Fachmann auf dem Gebiet des Natursteinhandels bekannt ist, habe ich in diesen fachlichen Dingen ihm vertraut. ... Wir haben Anfang der neunziger Jahre circa 28 Mal Vietnam besucht."

Der gut unterrichtete anonyme Anzeiger hat 1994 angegeben (Bl. 5 StrafA):

"X-AG fungiert als Importeur für Natursteine aus Vietnam, welche in Deutschland von der Klägerin verkauft werden. Die Kalkulation der von X-AG importierten Natursteine wurde bisher ausschließlich von A in S vorgenommen. Dies gilt auch für Materialien, die von der Tochterfirma des Bauunternehmers B, der Z-AG, unter gleicher Anschrift wie X-AG verkauft werden. Der Verkauf wird von einem B-Marketing-Service ... durchgeführt. Anfragen für Preise wurden bisher per Fax nach S gesandt."

Wie auf Seite 5 des Urteils dargelegt, ist die Z-AG 1965 unter dem Namen "A und Cie. AG" gegründet worden, die sich ausweislich der vom Bundesamt für Finanzen - BAF - eingeholten Wirtschaftsauskunft seit 1975 nur noch mit der Vermietung der Liegenschaft Z-Straße befasst hat (Bl. 66 StrafA). Im Anschluss an die Aufnahme des "Vietnamgeschäfts" ist 1993 das Unternehmen umbenannt worden und eine Statutenänderung im Hinblick auf den geänderten Unternehmenszweck erfolgt (s. Bl. 289 f.).

Ø    Zu XI. (Bl. 644 f.)

a.   In der Passage auf Seite 7 des Urteils

"Hinter der X-AG stehe B; der Klägerin sei nicht bekannt, ob B zugleich als Treuhänder eines Dritten fungiere."

soll der Satzteil

"der Klägerin sei nicht bekannt, ob B zugleich als Treuhänder eines Dritten fungiere,"

ersatzlos gestrichen werden, hilfsweise, durch den Satzteil ersetzt werden

"der Klägerin sei nicht bekannt, dass B zugleich als Treuhänder eines Dritten fungiere."

Zu einer Treuhänderstellung des B habe sich die Klägerin nicht geäußert. Sie sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass B Treuhänder eines Dritten sei, sondern sei immer davon ausgegangen, dass B der "Inhaber" der X-AG sei. Die Formulierung des Tatbestandes lasse sich dahingehend missverstehen, die Klägerin schließe nicht aus, B fungiere als Treuhänder. Die Klägerin könne nicht die negative Tatsache beweisen, dass B nicht als Treuhänder tätig sei.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Es handelt sich um die Wiedergabe von Beteiligtenvorbringen. Die Klägerin hat auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 15. Januar 2004 (Bl. 349) die auf Seite 6 des Urteilstatbestandes erwähnte Äußerung gemacht. Der Anschluss des Nebensatzes mit "dass" oder "ob" macht im gegebenen Sinnzusammenhang keinen nennenswerten Unterschied. Dass keine Missverständnisse drohen, mag nicht zuletzt auch daraus erkennbar sein, dass diese Passage bereits in dem Tatbestandsentwurf (dort Seite 10) enthalten war, der den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zugesandt worden ist (Bl. 483). In der 15-seitigen Beanstandungsliste des Schriftsatzes vom 12. Juli 2004 (Bl. 523 ff.), war diese Passage nicht enthalten. Sie ist auch in der mündlichen Verhandlung selbst nicht als missverständlich gerügt worden.

Ø    Zu XII. (Bl. 646 f.)

a.   Die Passagen auf Seite 5 des Urteils

"Die R-AG und die Z-AG nutzen dasselbe Betriebsgelände in der R-Straße, U (Bl. 74 R)."

und auf Seite 34 des Urteils

"Hätte die X-AG... über eigene Räumlichkeiten, eigenes Personal und einen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt, hätte es wohl einer solchen Repräsentanz, die sich zudem nicht in der R-Straße in U, sondern in der T-Straße in P befindet, nicht bedurft."

sollen dahingehend zu ergänzt werden, dass

auch die X-AG ihren Sitz auf dem Betriebsgelände in U, R-Straße, hat und dass die Annahme, die Anschrift des Repräsentanten der X-AG stelle eine reine Briefkastenanschrift (Blatt 33 ff.) entfällt.

Die X-AG sei seit ihrer Gründung in U, R-Straße angesiedelt. Im Handelsregisterauszug sei bereits im Jahre 1991 der Sitz "U" angegeben (Bl. 88 StrafA). Der mehrfach zitierte Brief des Rechtsanwalts E vom 19. Februar 1993 werde an die Anschrift "X-AG R-Straße 9495 U" gerichtet. Ferner würden die Statuten der X-AG (Bl. 52 StrafA) ergeben, dass der Sitz "U" sei. Gemeint sei damit konkret: U, R-Straße. Auch die Fotografien, die als Anlagen zum Schriftsatz vom 8. März 2000 vorgelegt worden seien, würden den Unternehmenssitz in U, R-Straße belegen.

Wenn auch die geschäftlichen und rechtlichen Vertreter der X-AG im Handelsregister - wie in Liechtenstein offensichtlich üblich - mit ihren Privatanschriften angegeben seien, besage dies nicht, dass sich der Sitz des Unternehmens an den Privatanschriften befinde. Würde die Vermutung des Senates zutreffen, ausweislich derer die angebliche Briefkastenadresse sich unter der Anschrift des Repräsentanten befinde, bedürfe es keiner zusätzlichen Geschäftsadresse der Gesellschaft. Gerade weil eine eigene Geschäftsadresse vorliege, abweichend von dem Repräsentanten, noch dazu an einem anderen Ort, spreche dies gegen eine Briefkastengesellschaft.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bezüglich des Sitzes der X-AG enthalten die Seiten 4 und 5 des Tatbestandes hinreichende Hinweise ("Sitzgesellschaft" liechtensteinischen Rechts). Auf den auf Bl. 134 der Akten enthaltenen Handelsregisterauszug wird durch einen entsprechenden Fundstellenhinweis auf Seite 5, erster Absatz Bezug genommen. Eine entsprechende Passage war bereits in dem Tatbestandsentwurf (dort Seite 6 f.) enthalten, der den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung zugesandt worden ist (Bl. 479 f.). In der 15-seitigen Beanstandungsliste des Schriftsatzes vom 12. Juli 2004 (Bl. 523 ff.), wurde hierzu unter Nr. 8 Stellung genommen (Bl. 534). Der Senat hat den dort enthaltenen Hinweisen bei der Endfassung des Tatbestandes Rechnung getragen.

Der Senat hat seine auf S. 33 f. des Urteils enthaltene tatsächliche Folgerung, es habe sich bei der X-AG in den Streitjahren um eine Briefkastengesellschaft gehandelt, auf mehrere Aspekte gestützt (Repräsentanz, Gesellschaftszweck, Wirtschaftsauskunft). Die Klägerin beanstandet nur einen dieser Aspekte (Repräsentanz). Der Senat hat sich hierbei auf den Handelsregisterauszug vom 27. August 1991 (Bl. 134) gestützt. Die späteren Ereignisse (Brief vom 19. Februar 1993, Fotografien aus dem Jahr 2000), auf die sich die Klägerin beruft, führen nicht zwingend zu einem anderen Schluss. Die Statuten und der Handelsregisterauszug weisen übereinstimmend unbestimmt "U" als Sitz aus.

Ø    Zu XIII. (Bl. 647 f., 677)

a.   Die Passage auf Seite 25 des Urteils

"Auch heute noch gibt die Z-AG auf ihrer Homepage nicht die X-AG als Handelspartner an (s. Bl. 462); statt dessen findet sich der Hinweis (Bl. 463): "S-Ltd. Unsere Firma für Produktion, Koordination, Vertrieb und Abwicklung in Vietnam. "

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Einsicht in die Homepage sei am 6. Februar 2004 genommen worden. Welcher Art die Handelsbeziehungen in den Streitjahren gewesen seien, ergebe sich aus der Homepage nicht. Daher sei die Formulierung "auch heute noch ..." verfehlt. Sinngemäß besage die Feststellung, dass (auch heute noch) seit 1992 keine Handelsbeziehungen zwischen der X-AG-AG und Z-AG bestanden hätten. Die von der Klägerin dargelegten Handelsbeziehungen zwischen der X-AG und der Z-AG hätten aber bestanden. Ob heute - rund zehn Jahre nach den Streitjahren - keine solchen Handelsbeziehungen mehr gegeben sind, besage nichts zu den Verhältnissen in den Streitjahren.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin rügt nicht die festgestellte Tatsache (Inhalt der Homepage), sondern die daraus gezogene Schlussfolgerung (keine Handelsbeziehungen zwischen X-AG und Z-AG in den Streitjahren). Diese Schlussfolgerung hat der Senat aber bereits auf Grund anderer Gegebenheiten (s. Seite 24 f. des Urteils) gezogen. Bei der gerügten Passage handelt es sich um eine nachgeordnete Hilfsüberlegung. Es widerspricht nicht den Denkgesetzen, aus Verhältnissen der Folgejahre - auch wenn es sich um einen relativ langen Zeitraum handelt - Rückschlüsse auf vorangegangene Zeiträume ziehen, insbesondere, wenn dieser Schluss im Zusammenhang mit anderen Gegebenheiten gezogen wird.

Ø    Zu XIV. (Bl. 648 f., 677)

a.   Die Passage auf Seite 26 des Urteils

"Dies erklärt im übrigen auch den überraschenden Vorstoß, den die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 1998 gegen die vom BAF eingeholte Wirtschaftsauskunft unternommen hat."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Klägerin habe sich nicht erstmals im Schriftsatz vom 30. November 1998 (Klagebegründung) gegen die Aussagen des BAF vom 14. August 1995 gewandt. Die Klägerin habe schon seit der Besprechung am 25. Oktober 1995 die falschen Auskünfte bekämpft (auch schriftsätzlich), weshalb die Kritik hieran in der Klagebegründung weder neu noch überraschend gewesen sei. Schon mit Schriftsatz vom 8. Juli 1996 (Bl. 11, 13 ff. RbhA) habe sie die Fehlerhaftigkeit der BAF-Auskunft moniert.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin beanstandet keine Tatsachenfeststellung, sondern einen Eindruck des Senats ("überraschend"). Es wird nicht behauptet, dass sich die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 30. November 1998 erstmals gegen die fragliche Wirtschaftsauskunft gewandt habe; "überraschend" war für den Senat vielmehr die Vehemenz, mit der der Vorstoß vorgetragen und schließlich weiter verfolgt worden ist (Bl. 73, 90 f.; Akteneinsicht zur Feststellung, ob sich eine anderweitige Auskunft in den Akten befinde).

Ø    Zu XV. (Bl. 649 ff., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 15 des Urteils

"Bei den Durchsuchungen sind sodann Kalkulationsunterlagen aufgefunden worden, die sich auf alle diese Ebenen (V-GmbH, X-AG, Klägerin) beziehen (Bl. 54 ff StrafA)."

und auf Seite 22 des Urteils

"Der Import ist zunächst unter Einschaltung der V-GmbH erfolgt (im August 1991 wurde ein entsprechender Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin, der X-AG und der V-GmbH geschlossen; die V-GmbH unterhielt in Vietnam ein Büro (s. Bl. 59 ff StrafA)."

und auf Seite 27 des Urteils

"Bei der Klägerin sind interne Unterlagen der X-AG (Bilanzen, Kalkulationen für die einzelnen Unternehmen und für die einzelnen Produktgruppen, Statuten, Rechnungen an die Fa. N) vorgefunden worden."

und auf Seite 34, 35 des Urteils

"Bei der Durchsuchung sind in den Geschäftsräumen der Klägerin (bzw. der in den selben Räumen residierenden Y-GmbH) nicht nur die Kopien interner Unterlagen der X-AG (Statuten, Bilanzen, Kalkulationen für die beteiligten Unternehmen und einzelne Produktgruppen, Bl. 34 ff, 51 ff StratA) und Original-Visitenkarten, die A als "Partner" bzw. "Generalmanager" ausweisen (BI. 33 StratA), sondern auch die Rechnung vom 4. März 1992 - kopiert auf Papier der Klägerin - , die die X-AG an das vietnamesische Unternehmen "N" gestellt hat (Bl. 46 StratA)."

und auf Seite 40 des Urteils

"Die Klägerin hat ihre Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag mit der V-GmbH unentgeltlich auf die X-AG übertragen Bl. 58 StratA) und ihre Aktivitäten, die sie in der Anfangszeit (wohl bis 1992) unmittelbar in Vietnam unter Einschaltung des C, dem Bekannten des Geschäftsführers der Klägerin, vorgenommen hat, eingestellt."

sollen gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Bei den am 30. Mai 1995 vorgefundenen "Kalkulationsunterlagen" handele es sich um Makulatur aus dem Zeitraum von August bis November 1991. Die Kalkulationen Bl. 54 bis 56 StrafA seien Musterkalkulationen vor dem Hintergrund des Kooperationsvertrages von August 1991, der seinerseits nicht zur Ausführung gekommen sei. Sie hätten sich beispielhaft auf drei Musterprodukte (Pflasterplatten, Basaltpflaster und Bordsteine) bezogen und würden zeigen, wie kalkuliert hätte werden können, wenn der Kooperationsvertrag erfüllt worden wäre. Das vierte Kalkulationsmuster (Bl. 57 StrafA) trage sogar die Überschrift "Berechnungsbeispiel EKP" (GNH Stufe). Der Kooperationsvertrag sei nicht mehr als ein Stück Papier geblieben und die Musterkalkulationen für drei Produkte seien bis zum 30. Mai 1995 im Schreibtisch des A liegen geblieben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes E vom 19. Februar 1993 (Bl. 59 StrafA), der vergeblich darum bemüht gewesen sei, nach der Vertragsauflösung Forderungen seiner Mandantin darzustellen (Bl. 117 ff. BFHA). Die Klägerin habe als Vertragspartner einen Anspruch auf jeweils ein Kalkulationsmuster gehabt, so dass es sich nicht um interne Unterlagen der X-AG-AG gehandelt habe.

Soweit die Klägerin ihre Rechte und Pflichten aus dem Kooperationsvertrag mit der V-GmbH unentgeltlich auf die X-AG übertragen habe, so habe darin kein Verzicht auf Entgelt gelegen. Der Vertrag sei wertlos gewesen und habe schon kurz nach Vertragsabschluß keine Aussicht auf Realisierung gehabt. Daher sei die Klägerin durch Abtretung am 7. November 1991 aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden. Auch die X-AG habe kurz danach keinen Sinn mehr in der Vertragsbeziehung gesehen, weil C , dem B allein Vertrauen geschenkt habe, auf Anweisung seiner damaligen Arbeitgeberin den Einkauf in Vietnam nicht habe tätigen dürfen. Daher habe die X-AG am 26. März 1992 den Kooperationsvertrag gekündigt. Auch C habe seinen Arbeitsvertrag mit der V-GmbH gekündigt, und sei später als Angestellter und Einkäufer der X-AG in Vietnam tätig gewesen. Auch nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Kooperationsvertrag am 7. November 1991 sei nach Auskunft des B bis zum 26. März 1992 kein Warenaustausch und keine Vergütung auf der Grundlage des Kooperationsvertrages erfolgt. Für die Klägerin und die X-AG sei es bedeutungslos gewesen, ob die V-GmbH in Vietnam ein Büro unterhalten habe.

Auf Urteil Seite 27, 34 und 35 sei zu lesen, dass Statuten, Bilanzen, Kalkulationen für die beteiligten Unternehmen und einzelne Produktgruppen und Rechnungen an die Fa. N gefunden worden seien. Dabei solle es sich um interne Unterlagen der X-AG gehandelt haben (Urteil Seite 27). Bei diesen Schriftstücken habe es sich nur um Fotokopien gehandelt. Es sei nur ein Exemplar der Statuten der X-AG gefunden worden. Diese Statuten seien publikationsfähig und kein Betriebsgeheimnis. Die in dem Urteil getroffene Wortwahl "Statuten" (Plural) vermittele den Eindruck, als seien es mehrere Exemplare der Statuten gewesen.

Es seien nicht Rechnungen (Plural) der X-AG an die Fa. gefunden worden seien (Bl. 45 bis 50 StrafA), sondern drei fotokopierte Exemplare derselben Rechnung vom 4. März 1992. Offensichtlich sei die fotokopierte Rechnung nochmals mehrfach fotokopiert worden, wobei die Überstücke als "Schmierpapier" verwendet worden seien. Die Rechnung sei nicht auf Papier der Klägerin aufkopiert worden (Bl. 46 StrafA); vielmehr sei auf der Rückseite der fotokopierten Rechnung sei der Angebotsentwurf der Klägerin aufkopiert worden.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die gerügten Tatsachen sind zutreffend im Urteil festgestellt. Welche Unterlagen in welcher Form aufgefunden worden sind, ist auf Seite 5 des Urteils mit entsprechenden Fundstellenhinweisen aufgeführt. Der verständige Leser, der infolge der Fundstellenhinweise auf die in den Akten enthaltenen Fundstücke zurückgreifen kann, läuft nicht Gefahr, Missverständnissen zu unterliegen. Er kann sich beispielsweise - wie der Senat es getan hat - eine Auffassung darüber bilden, welche Bereiche die "Kalkulationsunterlagen" betreffen und ob nicht auch "Kalkulationsmuster" hierunter fallen. Entsprechendes gilt für das Schreiben des Rechtsanwaltes E und der diesem Schreiben zu entnehmenden Vorgänge. Den in diesem Schreiben angesprochenen Kooperationsvertrag hat die Klägerin nicht vorgelegt. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den aufgefundenen "Kalkulationsmustern", Bilanzen, Statuten und der Rechnung vom 4. März 1992 um Unterlagen eines anderen Unternehmens, der X-AG, handelt. Der Senat hat schließlich mit hinreichender Deutlichkeit zur Kenntnis genommen und im Tatbestand des Urteils festgehalten (s. dort Seite 5), dass es sich bei diesen und den übrigen Durchsuchungsfunden zum Teil um Fotokopien und bei den Rechnungskopien vom 4. März 1992 um die Kopien einer einzigen Rechnung handelt. Ob letztere auf vorhandene Vorgänge aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin aufkopiert worden ist oder umgekehrt, ist ohne nennenswerte Bedeutung. Wesentlich ist, dass die Kopien offenbar bei der Klägerin erstellt worden sind. Auch durch die Verwendung des Wortes "Statuten" (Plural) drohen offensichtlich keine Missverständnisse; der Senat hat insofern die ständige Sprachregelung der Beteiligten, insbesondere der Klägerin selbst (s. z.B. Bl. 646, 653), übernommen.

Ø    Zu XVI. (Bl. 655 ff., 677)

a.   Die Passage auf Seite 13 des Urteils

"Das anhängige Verfahren hatte seine Ausgangspunkte zum einen in der detaillierten anonymen Anzeige vom 19. August 1994 und zum anderen im Konkurs der Y-GmbH im Dezember 1994. Von Anbeginn an war die enge räumliche, wirtschaftliche und personelle Verbindung der Y-GmbH mit der Klägerin Untersuchungsgegenstand."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Zwischen der Y-GmbH und der Klägerin sei ein Zusammenhang rechtswidrig hergestellt worden. Eine rechtsförmliche Verbindung sei nie erfolgt. Das Verfahren wegen des Verdachts von Konkursdelikten 00 Js 0000/94 der Staatsanwaltschaft S sei infolge der Übersendung des Beschlusses über die Eröffnung des Konkursverfahrens an die Staatsanwaltschaft S am 13. Dezember 1994 eröffnet worden (Bl. 1 StrafA/Y). Die enge räumliche, wirtschaftliche und personelle Verbindung der Y-GmbH mit der Klägerin sei in diesem Verfahren kein Untersuchungsgegenstand gewesen. Die Klägerin sei an dem Konkurs nur durch ihre Forderungsanmeldung beteiligt gewesen. Die anonyme Anzeige vom 19. August 1994 habe mit dem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Konkursvergehen in keinem Zusammenhang gestanden.

Aus Gründen, die für einen Außenstehenden objektiv nicht zu durchschauen und die aus der Ermittlungsakte 00 Js 0000/94 nicht nachvollziehbar seien, sei die Anzeige in die Ermittlungsakten gelangt (Bl. 26 StrafA/Y). Ohne einen aus den Ermittlungsakten plausiblen Hinweis habe die Staatsanwaltschaft die Hinzuziehung des Steuerfahnders bei der Durchführung der Durchsuchung auf der Grundlage der bei dem Amtsgericht S beantragten Durchsuchungsbeschlüsse (Bl. 27 StrafA/Y) angeordnet. Praktisch sei mit der Teilnahme des Steuerfahnders an den Durchsuchungsmaßnahmen am 30. Mai 1995 sowie mit den dabei selbstständig ausgeführten Durchsuchungs- und Beschlagnahmehandlungen der gesamte Zusammenhang zwischen der anonymen Anzeige vom 19. August 1994 und dem Ermittlungsverfahren gegen A wegen des Verdachts von Konkursvergehen erschöpft.

Die anonyme Anzeige vom 19. August 1994 sei durch die Steuerfahndung gesondert bearbeitet worden. Auf die Anzeige hin sei von der Steuerfahndung zunächst nichts veranlasst worden. StAR K habe die Anzeige entgegen genommen (Bl. 4 ff. StrafA) und sie an StA N zur Kenntnis gegeben. Nach der Rücksprache zwischen beiden sei die Sache am 13. September 1995 erledigt gewesen (Bl. 4 StrafA). Man habe dieser Anzeige offensichtlich - wie bei anonymen Anzeigen häufig - keine Bedeutung beigemessen. Erst aufgrund der am 30. Mai 1995 beschlagnahmten Unterlagen - nicht aufgrund der Anzeige vom 19. August 1994 - sei am 2. Oktober 1995 das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden (Bl. 2 StrafA).

Mangels Konnexität von Anzeige und Konkurs sei es nicht gerechtfertigt gewesen, das Strafurteil vom 3. September 1998 zu den Akten zu nehmen.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die in der beanstandeten Passage enthaltenen Tatsachen sind zutreffend. In welchen Vorgängen das anhängige Verfahren seinen Ausgang genommen hat, ist (mit Fundstellennachweisen) auf Seite 5 des Urteils dargestellt. Der verständige Leser läuft nicht Gefahr, insofern von einem falschen Sachverhalt auszugehen. Die Ermittlungsakte 00 Js 0000/94 der Staatsanwaltschaft und die Strafakte Y-GmbH haben dem Senat nicht vorgelegen. Zweifelfrei waren sowohl der Konkurs der Y-GmbH (mit der durch ihn verursachten Durchsuchung) als auch die anonyme Anzeige Vorgänge, die den Werdegang der hier streitigen Steuerfestsetzungen beeinflusst haben. Wie die förmliche Abwicklung der Verfahren der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung (einschließlich der Vorermittlungen) im Einzelnen gewesen sein mag, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle. Der anonyme Anzeiger hat zweifellos die Verbindung zwischen der Y-GmbH, der Klägerin und A hergestellt (siehe im Einzelnen: Seite 14 f. des Urteils). Zur Aufnahme des Strafurteils in die Akte des anhängigen Verfahrens hat der Senat das Erforderliche auf Seite 13 des Urteils ausgeführt.

Ø    Zu XVII. (Bl. 658 f.)

a.   Die Passagen auf Seite 18 f. des Urteils

"Der Geschäftsführer der Klägerin verfügt wegen seiner langjährigen Verstrickung in das Strafverfahren wegen Konkursverschleppung im Falle der Y-GmbH über diese Frage zweifellos über eine erhöhte Sensibilität."

und auf Seite 36 des Urteils :

"Der Geschäftsführer der Klägerin war etwa sieben Jahre lang in ein Strafverfahren wegen Konkursverschleppung und ähnlicher Delikte in Sachen Y-GmbH verstrickt."

sollen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen der ausdrücklichen oder sinngemäßen "Verstrickung" des Geschäftsführers der Klägerin in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gestrichen, hilfsweise dahingehend dargestellt werden, dass gegen A ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt worden ist.

Die wiederholte Formulierung "Verstrickung" und "verstrickt" sei geeignet, den Geschäftsführer der Beklagten zu stigmatisieren und vorzuverurteilen. Das Strafverfahren sei jedoch eingestellt worden, ohne dass dadurch die Unschuldsvermutung zugunsten des Geschäftsführers der Beklagten beseitigt worden sei.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die strafrechtlich relevanten Vorgänge, die im Anschluss an die Konkurseröffnung der Y-GmbH stattgefunden haben, sind auf Seite 4 des Tatbestandes zutreffend wiedergegeben. Entsprechendes gilt insofern für die tatsächlichen Ausführungen auf Seite 36 des Urteils. Ob die Beteiligung des A an diesen Vorgängen als "Verstrickung", "Verwicklung" oder auf sonstige Weise bezeichnet werden, ist für den verständigen Leser der Entscheidung ohne Belang.

Ø    Zu XVIII. (Bl. 659 ff., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 5 des Urteils

"Im Anschluss an die Eröffnung des Konkursverfahrens der Y-GmbH wurden aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts S vom 2. und 21. März 1995 die Geschäftsräume der Klägerin und der Y-GmbH sowie die Wohnung des A durchsucht (Bl. 29 ff StrafA/MNS). Hierbei wurden u.a. gefunden,..."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Nicht bei der aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts S vom 2. und 21. März 1995 vorgenommenen Durchsuchung seien die beschlagnahmten, auf Seite 5 des Urteils aufgeführten Sachen gefunden worden, sondern bei der unter rechtswidriger (Verletzung von Grundrechten) Ausnutzung der Beschlüsse des Amtsgerichts S vom 2. und 21. März 1995 durch den an der Durchsuchung beteiligten Steuerfahnder. Wegen weiterer Einzelheiten werde auf den Schriftsatz der Klägerin vom 9. Juli 2004 Bezug genommen. Entgegen den Feststellungen im Urteil sei die Fahndungsmaßnahme nicht aufgrund, sondern in bestimmungswidriger Ausnutzung der Beschlüsse des Amtsgerichts S vom 2. und 21. März 1995 durchgeführt worden.

b.   Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die beanstandete Passage wird von der Klägerin insofern nicht korrekt zitiert, als dort nicht auf die Strafakten in Sachen Y-GmbH, sondern nur auf die bei den Akten befindliche Strafakte des A Bezug genommen wird. Die in dieser Passage enthaltenen Tatsachen sind zutreffend und mit Fundstellennachweisen versehen. Der verständige Leser läuft nicht Gefahr, von einem falschen Sachverhalt auszugehen. Wie die Klägerin diese Vorgänge wertet, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle.

Ø    Zu XIX. (Bl. 661 ff., 677)

a.   Die Passagen auf Seite 19 des Urteils

"Wird der Beschluss des Amtsgerichts - wie im Streitfall - nicht angefochten, so entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine (nochmalige) Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben."

soll gemäß den nachstehenden Ausführungen berichtigt, ggf. gestrichen werden.

Die Feststellung, die Durchsuchungsbeschlüsse sowie die Durchsuchungsmaßnahmen des Steuerfahnders seien nicht angefochten worden, sei unzutreffend. Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 habe die Klägerin wegen der Durchsuchungsbeschlüsse, der Art der durchgeführten Durchsuchung sowie des Umfangs der beschlagnahmten Stücke Beschwerde eingelegt (Bl. 97 StrafA/Y). Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 habe auch A persönlich Beschwerde eingelegt (Bl. 99 StrafA/Y). Mit Beschluss des Amtsgerichts S vom 10. Juli 1995 sei die Beschlagnahme richterlich bestätigt worden (Bl. 111 ff. StrafA/Y). Soweit sich die Beschwerden gegen den Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse gerichtet hätten, habe das Amtsgericht S den Beschwerden nicht abgeholfen und in soweit das Verfahren dem Landgericht S zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 107 StrafA/Y). Mit Beschluss vom 21. Juli 1995 - Az: 0 Qs 000/95 - habe das Landgericht S die Beschwerden als unzulässig verworfen (Bl. 109 StrafA/Y).

b. Dem Antrag wird stattgegeben.

Dem Senat haben nicht die Strafakten in Sachen MNS-Gmbh (von der Klägerin als "StrafA/Y" bezeichnet), sondern lediglich die Strafakten in Sachen A und die Steuerakten der Y-GmbH vorgelegen. Die Klägerin hat sich auf ein Verwertungsverbot bezüglich der Durchsuchungsfunde berufen. Das Urteil weist auf diesen Vortrag hin (Seite 8 mit den Fundstellennachweisen Bl. 368 f., 491 ff.). Auf Seite 22 f. des Schriftsatzes vom 9. Juli 2004 (Bl. 512 f.) berichtet die Klägerin über die erfolglos gebliebenen Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse und die Beschlagnahmen.

Bei der Abfassung des Urteils ist in der beanstandeten Passage zwischen den Worten "nicht" und "angefochten" versehentlich das Wort "erfolgreich" nicht berücksichtigt worden. Das Urteil ist deshalb dementsprechend zu berichtigen. Am Sinngehalt der berichtigten Ausführungen ändert sich hierdurch nichts.

3.   Die Entscheidung ergeht endgültig.

Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO ist der Beschluss über den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes eines finanzgerichtlichen Urteils grundsätzlich unanfechtbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Beschwerde ausnahmsweise dann zulässig, wenn das Finanzgericht den Berichtigungsantrag ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen hat oder wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1989 II B 178/88, BFH/NV 1990, 575 ; vom 19. April 1991 IX B 151/90, BFH/NV 1991, 615; vom 30. November 1993 V B 161/93, BFH/NV 1995, 310; vom 16. Januar 1997 VI B 130/96, BFH/NV 1997, 427, 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Selbst wenn es bei einer Reihe von Beanstandungen zweifelhaft sein mag, ob der Antrag insofern bereits mangels Rechtserheblichkeit als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, ist der Senat wegen aller Beanstandungsrügen in die Sachprüfung eingetreten.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen