Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 122/04

Tatbestand

Am 4. Mai 2004 reichte der Kläger seine Klage beim Finanzgericht ein. Er wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 des Beklagten vom 13. August 2003, mit dem der Beklagte die Umsatzsteuer im Schätzwege festgesetzt hat.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 forderte der Senatsvorsitzende den Kläger u.a. auf, bis spätestens 10. Juni 2004 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (Bl. 6). Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2004 beantragte die Ehefrau des Klägers Fristverlängerung, da sich der Kläger im Ausland befinde (Bl. 15). Mit Verfügung des Berichterstatters vom 11. Juni 2004 wurde die Frist bis 29. Juni 2004 verlängert (Bl. 19). Mit Schreiben vom 29. Juni 2004 beantragte der Kläger weitere Fristverlängerung im Hinblick auf die Zerstörung der Festplatte seines PC (Bl. 20 f.). Mit Verfügung des Berichterstatters vom 6. Juli 2004 wurde die Frist bis 29. Juli 2004 verlängert (Bl. 23).

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 gab der Kläger an, er habe nach Erhalt des Schätzungsbescheides die Umsatzsteuererklärung zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Beklagten eingereicht (Bl. 24). Mit Schreiben des Berichterstatters vom 30. Juli 2004 wurde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 30. August 2004 eine Kopie der Umsatzsteuererklärung vorzulegen und darzutun, wie und wann das Original der Erklärung beim Finanzamt eingereicht worden sei (Bl. 26). Mit Schreiben vom 30. August 2004 beantragte der Kläger erneut Fristverlängerung im Hinblick auf einen bevorstehenden, bis Mitte November 2004 dauernden Aufenthalt in Brasilien (Bl. 27). Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. September 2004 wurde die Frist erneut bis 30. November 2004 verlängert (Bl. 29).

Am 30. November 2004 ging beim Finanzgericht das Schreiben des Klägers vom 6. September 2004 ein (Bl. 30), mit dem dieser ("wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten") Fristverlängerung bis zum 20. Dezember 2004 beantragte.

Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 1. Dezember 2004, zugestellt am 11. Dezember 2004 (Bl. 40), wurde die Klage als unzulässig abgewiesen (Bl. 32). Am 11. Januar 2005 (Bl. 42) hat der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er gab an (Bl. 46), einen beruflichen Auslandsaufenthalt anzutreten. Danach sei "Rechtsanwaltssuche, Vorbereitung, Schriftsatz etc. vonnöten". Auf die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. April 2005 (Bl. 52) übermittelte der Kläger dem Gericht am Abend des 11. April 2005 (Bl. 60) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. B vom 8. April 2005 (Bl. 61), aus der hervor ging, dass der Kläger seit 8. April 2005 bis voraussichtlich 1. Mai 2005 arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Kläger selbst gab an, "durch eine plötzliche, akute Entzündung bewegungsunfähig ans Bett gefesselt" zu sein (Bl. 60), so dass er den Termin nicht wahrnehmen könne. Auch habe keine Zeit bestanden, einen Bevollmächtigten einzuschalten. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde vom Senatsvorsitzenden am 12. April 2005 aufgehoben (Bl. 63).

Am 6. Mai 2005 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung auf den 24. Mai 2005 geladen (Bl. 67). Am Nachmittag des 23. Mai 2005 übermittelte der Kläger dem Gericht eine neuerliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. B vom 23. Mai 2005 (Bl. 74), aus der hervor ging, dass der Kläger bis voraussichtlich 12. Juni 2005 arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Kläger selbst gab an, immer noch erkrankt zu sein und das Haus nicht verlassen zu können (Bl. 73). Er werde sich bei Gericht melden, "um die Terminsituation zu besprechen". In der Folge hat ein solches Telefonat nicht stattgefunden. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 wurde vom Senatsvorsitzenden am selben Tag aufgehoben (Bl. 77). Dabei wurde dem Kläger zur Vermeidung weiterer Terminsaufhebungen anheim gestellt, einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Am 27. Mai 2005 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung auf den 30. Juni 2005 geladen (Bl. 81). Am Abend des 29. Juni 2005 übermittelte der Kläger dem Gericht erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. B, diesmal vom 14. Juni 2005, aus der hervor ging, dass der Kläger bis voraussichtlich 3. Juli 2005 arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Kläger selbst gab erneut an, immer noch erkrankt zu sein und das Haus nicht verlassen zu können. Er greife die Anregung des Gerichts, einen Bevollmächtigten zu bestellen, "gerne auf und werde (sich) in den nächsten Tagen über die Möglichkeiten einer Prozesskostenhilfe erkundigen".

Das Finanzgericht hat am 30. Juni 2005 die mündliche Verhandlung durchgeführt.

Darin beantragte der Beklagte,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass sich in den Akten keine Umsatzsteuererklärung 2001 befinde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig. Eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht. Der Kläger hat die ihm gesetzte Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens versäumt.

1. Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2005

1.1. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die erheblichen Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt bzw. vertagt werden (ständige Rechtsprechung, BFH, Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29 m.w.N.).

1.2. Erhebliche --und glaubhaft gemachte-- Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO, welche dem Senat hätten Anlass geben müssen, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, lagen im Streitfall nicht vor.

Mit der am Tag vor der mündlichen Verhandlung per Telefax übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind erhebliche Gründe für eine Terminsänderung nicht glaubhaft gemacht worden, da diese Bescheinigung die Art der Erkrankung nicht erkennen lässt (vgl. dazu: BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890). Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar angeben. Würden diese Anforderungen an die Begründung des Antrags im Falle einer aus Krankheitsgründen kurzfristig begehrten Terminsänderung nicht gestellt, bestünde die Gefahr, dass die Entscheidung über die Terminsverlegung allein vom Beteiligten abhängen würde. Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (BFH, Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64 m.w.N.). An solchen Angaben fehlte es aber im Streitfall.

Zudem besteht trotz Erkrankung eines nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers keine Pflicht zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn der Kläger genügend Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Vorlage der Klagebegründung hatte. Da im Streitfall über ein Jahr nach Klageerhebung noch keine Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erfolgt ist, lehnt der Senat die Verlegung der mündlichen Verhandlung ab, weil es dem Kläger zumutbar war, rechtzeitig einen geeigneten Prozessbevollmächtigten zu bestellen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1987 VIII R 132/86, BFH/NV 1988, 506). Auf diese Möglichkeit war er vom Senatsvorsitzenden ausdrücklich hingewiesen worden.

2.1. Fristgerechte Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Entspricht die Klage nicht diesen Anforderungen, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 FGO entsprechend (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Es obliegt dem Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen (BFH, Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl. II 1980, 99, 102). Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ist erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Der Kläger muss angeben, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Klagebegehren zu ermitteln, um so die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Deshalb muss -so der Beschluss des Großen Senats vom 26. November 1979, a.a.O.- ein Kläger dem Gericht substantiiert den konkreten Sachverhalt unterbreiten, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten er eine Rechtsverletzung erblickt.

Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH, Urteile vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BStBl II 1996, 483; vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom 27. Juli 1999 VIII R 56/98, BFH/NV 2000, 198). Diesem Erfordernis ist bei einer Anfechtung eines Schätzungsbescheides genügt, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt wird (BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37). Doch reicht die bloße Ankündigung einer (noch einzureichenden) Steuererklärung zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht aus (BFH, Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190 m. N.).

2.2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall hat der Kläger der Aufforderung des Gerichts, den Gegen stand des Klagebegehrens zu bezeichnen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Folge geleistet. Er hat lediglich auf eine Steuererklärung verwiesen, die jedoch dem Beklagten nicht vorliegt. Der Berichterstatter hat den Kläger aufgefordert, die von ihm behauptete Einreichung der Umsatzsteuererklärung nachzuweisen sowie dem Gericht eine Kopie der Erklärung zuzuleiten.

Innerhalb der ihm gesetzten und mehrfach verlängerten Frist hat der Kläger dieser Aufforderung nicht Folge geleistet.

3.1. Verlängerung der Frist

Richterliche Fristen wie die in § 65 Abs. 2 FGO vorgesehene Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sind grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf verlängerbar, wenn "erhebliche Gründe" i.S. von § 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 2 FGO glaubhaft gemacht werden

3.2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall kam eine weitere Fristverlängerung insbesondere angesichts der dem Kläger obliegenden Obliegenheit nicht in Betracht. Die Klage stammt vom 4. Mai 2004. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 11. Mai 2004 hat sich die Verpflichtung des Klägers zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens konkretisiert. Der Kläger hatte mehrere Monate Zeit, durch Vorlage einer Kopie seiner Umsatzsteuererklärung der Anforderung des Gerichts zu genügen.

Insoweit hielt der Senat eine weitere Fristverlängerung nicht für angezeigt, nachdem der Kläger seinen Antrag auch lediglich mit "unvorhergesehenen Schwierigkeiten" begründet hat. Es ist nicht erkennbar, worin diese bestanden haben könnten, nachdem es -wie erwähnt- lediglich darum geht, mittels einer Kopie der Umsatzsteuererklärung darzutun, welches das Rechtsschutzziel des Klägers ist.

4. Demzufolge war die Klage als unzulässig abzuweisen; die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht. Der Kläger hat die ihm gesetzte Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens versäumt.

1. Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2005

1.1. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die erheblichen Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Wenn erhebliche Gründe i.S. des § 227 ZPO vorliegen, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht, d.h. der Termin muss in diesen Fällen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt bzw. vertagt werden (ständige Rechtsprechung, BFH, Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29 m.w.N.).

1.2. Erhebliche --und glaubhaft gemachte-- Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO, welche dem Senat hätten Anlass geben müssen, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, lagen im Streitfall nicht vor.

Mit der am Tag vor der mündlichen Verhandlung per Telefax übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind erhebliche Gründe für eine Terminsänderung nicht glaubhaft gemacht worden, da diese Bescheinigung die Art der Erkrankung nicht erkennen lässt (vgl. dazu: BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1994 III B 43/94, BFH/NV 1995, 890). Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar angeben. Würden diese Anforderungen an die Begründung des Antrags im Falle einer aus Krankheitsgründen kurzfristig begehrten Terminsänderung nicht gestellt, bestünde die Gefahr, dass die Entscheidung über die Terminsverlegung allein vom Beteiligten abhängen würde. Dies wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (BFH, Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64 m.w.N.). An solchen Angaben fehlte es aber im Streitfall.

Zudem besteht trotz Erkrankung eines nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers keine Pflicht zur Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn der Kläger genügend Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Vorlage der Klagebegründung hatte. Da im Streitfall über ein Jahr nach Klageerhebung noch keine Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erfolgt ist, lehnt der Senat die Verlegung der mündlichen Verhandlung ab, weil es dem Kläger zumutbar war, rechtzeitig einen geeigneten Prozessbevollmächtigten zu bestellen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1987 VIII R 132/86, BFH/NV 1988, 506). Auf diese Möglichkeit war er vom Senatsvorsitzenden ausdrücklich hingewiesen worden.

2.1. Fristgerechte Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Entspricht die Klage nicht diesen Anforderungen, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 FGO entsprechend (§ 65 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Es obliegt dem Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen (BFH, Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl. II 1980, 99, 102). Für eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes ist erforderlich, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Der Kläger muss angeben, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, das Klagebegehren zu ermitteln, um so die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Deshalb muss -so der Beschluss des Großen Senats vom 26. November 1979, a.a.O.- ein Kläger dem Gericht substantiiert den konkreten Sachverhalt unterbreiten, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch den Beklagten er eine Rechtsverletzung erblickt.

Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH, Urteile vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BStBl II 1996, 483; vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, und vom 27. Juli 1999 VIII R 56/98, BFH/NV 2000, 198). Diesem Erfordernis ist bei einer Anfechtung eines Schätzungsbescheides genügt, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bestimmt wird (BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37). Doch reicht die bloße Ankündigung einer (noch einzureichenden) Steuererklärung zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht aus (BFH, Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190 m. N.).

2.2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall hat der Kläger der Aufforderung des Gerichts, den Gegen stand des Klagebegehrens zu bezeichnen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Folge geleistet. Er hat lediglich auf eine Steuererklärung verwiesen, die jedoch dem Beklagten nicht vorliegt. Der Berichterstatter hat den Kläger aufgefordert, die von ihm behauptete Einreichung der Umsatzsteuererklärung nachzuweisen sowie dem Gericht eine Kopie der Erklärung zuzuleiten.

Innerhalb der ihm gesetzten und mehrfach verlängerten Frist hat der Kläger dieser Aufforderung nicht Folge geleistet.

3.1. Verlängerung der Frist

Richterliche Fristen wie die in § 65 Abs. 2 FGO vorgesehene Frist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sind grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf verlängerbar, wenn "erhebliche Gründe" i.S. von § 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 2 FGO glaubhaft gemacht werden

3.2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall kam eine weitere Fristverlängerung insbesondere angesichts der dem Kläger obliegenden Obliegenheit nicht in Betracht. Die Klage stammt vom 4. Mai 2004. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 11. Mai 2004 hat sich die Verpflichtung des Klägers zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens konkretisiert. Der Kläger hatte mehrere Monate Zeit, durch Vorlage einer Kopie seiner Umsatzsteuererklärung der Anforderung des Gerichts zu genügen.

Insoweit hielt der Senat eine weitere Fristverlängerung nicht für angezeigt, nachdem der Kläger seinen Antrag auch lediglich mit "unvorhergesehenen Schwierigkeiten" begründet hat. Es ist nicht erkennbar, worin diese bestanden haben könnten, nachdem es -wie erwähnt- lediglich darum geht, mittels einer Kopie der Umsatzsteuererklärung darzutun, welches das Rechtsschutzziel des Klägers ist.

4. Demzufolge war die Klage als unzulässig abzuweisen; die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

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