Tatbestand
Der Kläger, der in den Streitjahren jeweils Einnahmen aus Provisionsvertretungen als selbständiger Handelsvertreter erklärte, meldete sich 1980 nach Luxemburg ab und wurde seither vom beklagten Finanzamt nur noch beschränkt zur Einkommensteuer veranlagt. Bereits 1977 wurde eine Firma B AG -künftig: B- mit Sitz in Luxemburg gegründet. Der Kläger, der 94 % der Anteile an der B hielt, fungierte als deren Generalbevollmächtigter. Ursprünglich war nach dem Vortrag des Klägers beabsichtigt, alle Geschäfte der B von Luxemburg aus zu betreiben. Entgegen dieser ursprünglichen Absicht habe sich aber der Firmensitz absatz- und zulieferbedingt auf die Niederlassung in Saarbrücken verlagert (Bp-Akte, Bl. 146).
In der Saarbrücker Niederlassung der B wurde 1987 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer behandelte die Saarbrücker Filiale als Einzelfirma des Klägers, da sich seiner Ansicht nach die geschäftliche Oberleitung in Saarbrücken befand. Die gesamten geschäftlichen Aktivitäten, die Rechnungslegung, der Zahlungsverkehr und Buchhaltung wurden nach Auffassung des Prüfers von Saarbrücken aus abgewickelt. Der Prüfer traf des weiteren Feststellungen zur Nutzung der Wohnung in S. Diese gehört dem Sohn des Klägers. Die dortigen Räumlichkeiten wurden nach Meinung des Prüfers von dem Kläger zum Wohnen genutzt. Nach dem Vortrag des Klägers befand sich dort eine Niederlassung der B.
Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte gingen nach Durchführung der Betriebsprüfung von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers aus. Die Umsätze der B, die von der Saarbrücker Filiale aus erzielt wurden, rechnete der Beklagte dem Kläger im Rahmen seiner Einzelfirma zu.
Die Feststellungen führten zu einer entsprechenden Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1982 bis 1984. Gegen sämtliche Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 1995 als unbegründet zurückgewiesen wurden (Bl. 20 ff.).
Hiergegen erhob der Kläger Klage, die der Senat mit Urteil vom 7. November 2000 als unbegründet abwies. Auf die Revision des Klägers hin hob der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. März 2002, I R 15/01 (Bl. 214), die Entscheidung des Senats auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht des Saarlandes. Diesem wurde auch die Entscheidung über die Kosten übertragen.
Der Bundesfinanzhof ging von einer unbeschränkten Steuerpflicht des Klägers aus. Allerdings seien dem Kläger nicht alle von der B erzielten Einkünfte zuzurechnen. Dem Finanzgericht wurde aufgegeben, sämtliche Einkünfte des Klägers in den Streitjahren zu ermitteln (Bl. 219).
Der Beklagte ermittelte in der Folge die Einkünfte des Klägers (Bl. 240 ff.), wobei er für das Streitjahr 1983 zu einer -verfahrensrechtlich unzulässigen- Erhöhung der ursprünglich festgesetzten Einkommensteuer gelangte. Für 1982 und 1984 erließ der Beklagte am 20. April 2005 geänderte Einkommensteuerbescheide (Bl. 258 ff.).
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 1982 und 1984 vom 20. April 2005 sowie den Einkommensteuerbescheid 1983 vom 1. Juni 1990 insoweit zu ändern, als die von der B in Luxemburg abgeführte Lohnsteuer Berücksichtigung findet.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte müsse die in Luxemburg gezahlte Lohnsteuer bei der Steuerfestsetzung berücksichtigen. Zwar verfüge er nicht mehr über entsprechende Nachweise. Jedoch lasse sich die Steuer als solche ohne Weiteres ermitteln.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Er verweist auf die fehlenden Nachweise betreffend die angeblich in Luxemburg gezahlte Lohnsteuer.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Berücksichtigung der angeblich in Luxemburg gezahlten Steuerabzugsbeträge im Inland kommt nicht in Betracht. Ihr steht die Regelung des § 68b Satz 1 EStDV entgegen.
1. Rechtliche Grundlagen
Hinsichtlich der allein noch streitigen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit hat der BFH festgestellt (Bl. 218 f.): "Nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg steht Deutschland insoweit das Besteuerungsrecht zu, weil der Kläger nach den Feststellungen des FG seine Tätigkeit als Generalbevollmächtigter insgesamt von S aus ausübte. Die Anrechnung luxemburgischer Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG scheidet aus, da es sich --mangels Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit in einem ausländischen Staat-- nicht um ausländische Einkünfte i.S. des § 34d Nr. 5 EStG handelt. Hingegen kann der Kläger die auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angefallene luxemburgische Lohnsteuer nach § 34c Abs. 3 EStG bei der Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, weil die entsprechenden Einkünfte nach den vorgenannten Ausführungen nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG aus Luxemburg, sondern aus Deutschland stammen".
Nach § 34c Abs. 7 Nr. 2 EStG können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern. Nach § 68b Satz 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Die Vorschrift beinhaltet damit ein Schätzungsverbot: Werden diese Urkunden nicht beigebracht, kommt eine Berücksichtigung von Lohnsteuerbeträgen auch im Wege der Schätzung nicht in Betracht.
2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall scheitert die Berücksichtigung der angeblich in Luxemburg gezahlten Lohnsteuer an dem fehlenden Nachweis des Anfalls und der Zahlung der Lohnsteuer.
Diesbezüglich ist der Kläger den Nachweis, der ihm nach § 34c Abs. 7 EStG i.V. mit § 68b EStG oblag, schuldig geblieben. Eine Schätzung gezahlter Lohnsteuern kam infolge des Schätzungsverbotes nicht in Betracht.
3. Insgesamt war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 143 Abs. 2 FGO. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem ursprünglichen Aufhebungsbegehren (Bl. 188) nicht durchgedrungen ist, andererseits aber auch der Beklagte mit seiner Auffassung über die Zurechnung der B-Umsätze keinen Erfolg hatte.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Die Berücksichtigung der angeblich in Luxemburg gezahlten Steuerabzugsbeträge im Inland kommt nicht in Betracht. Ihr steht die Regelung des § 68b Satz 1 EStDV entgegen.
1. Rechtliche Grundlagen
Hinsichtlich der allein noch streitigen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit hat der BFH festgestellt (Bl. 218 f.): "Nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg steht Deutschland insoweit das Besteuerungsrecht zu, weil der Kläger nach den Feststellungen des FG seine Tätigkeit als Generalbevollmächtigter insgesamt von S aus ausübte. Die Anrechnung luxemburgischer Einkommensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG scheidet aus, da es sich --mangels Ausübung der nichtselbständigen Tätigkeit in einem ausländischen Staat-- nicht um ausländische Einkünfte i.S. des § 34d Nr. 5 EStG handelt. Hingegen kann der Kläger die auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angefallene luxemburgische Lohnsteuer nach § 34c Abs. 3 EStG bei der Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, weil die entsprechenden Einkünfte nach den vorgenannten Ausführungen nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG aus Luxemburg, sondern aus Deutschland stammen".
Nach § 34c Abs. 7 Nr. 2 EStG können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern. Nach § 68b Satz 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Die Vorschrift beinhaltet damit ein Schätzungsverbot: Werden diese Urkunden nicht beigebracht, kommt eine Berücksichtigung von Lohnsteuerbeträgen auch im Wege der Schätzung nicht in Betracht.
2. Anwendung im Streitfall
Im Streitfall scheitert die Berücksichtigung der angeblich in Luxemburg gezahlten Lohnsteuer an dem fehlenden Nachweis des Anfalls und der Zahlung der Lohnsteuer.
Diesbezüglich ist der Kläger den Nachweis, der ihm nach § 34c Abs. 7 EStG i.V. mit § 68b EStG oblag, schuldig geblieben. Eine Schätzung gezahlter Lohnsteuern kam infolge des Schätzungsverbotes nicht in Betracht.
3. Insgesamt war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 143 Abs. 2 FGO. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem ursprünglichen Aufhebungsbegehren (Bl. 188) nicht durchgedrungen ist, andererseits aber auch der Beklagte mit seiner Auffassung über die Zurechnung der B-Umsätze keinen Erfolg hatte.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.